B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1066/2012
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Ehemann
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsames Kind
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Ashkali mit letztem Wohnsitz in
D._______ – eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 14. Januar 2012
verliessen und über ihnen unbekannte Länder auf dem Landweg am
17. Januar 2012 illegal in der Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im EVZ E._______ vom 3. Feb-
ruar 2012 sowie der direkten Bundesanhörungen vom 20. Februar 2012
zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten,
wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Ashkali sei der Beschwerdeführer am
13. November 2011 in F._______ von zwei Albanern zusammengeschla-
gen, bedroht und aufgefordert worden, Kosovo zu verlassen,
dass diese ihn mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen und ihm
mit den Fäusten einen Zahn ausgeschlagen hätten,
dass er aufgrund dieser Verletzungen ins Spital in G._______ eingeliefert
worden sei, wo er bis zwei Tage vor Silvester habe bleiben müssen,
dass er vor diesem Hintergrund entschieden habe, Kosovo mit seiner
Familie zu verlassen, wozu er zur Finanzierung ihrer Ausreise den
Schmuck seiner Frau, zwei Fernsehgeräte sowie einen Holzkochherd
verkauft habe,
dass seine Ehefrau dieselben Gründe geltend machte und darüber hin-
aus ausführte, sie hätten in Kosovo keine Arbeit und keine Ruhe,
dass die Beschwerdeführerenden zur Unterstützung ihrer Aussagen eine
Röntgenaufnahme der Lunge des Beschwerdeführers vom 13. November
2008 sowie fünf MRI-Aufnahmen des Kopfes des Beschwerdeführers
vom 5. Januar 2009 und eine Kopie des Identitätsausweises des Vaters
der Beschwerdeführerin sowie dessen Todesschein aus dem Jahr 1999
als Beweismittel zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – gleichentags
mündlich eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie und deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM im Wesentlichen ausführte, angesichts der innenpoliti-
schen Situation in Kosovo habe der Bundesrat mit Beschluss vom
6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesu-
che kosovarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, die eine widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien,
dass sich die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Rönt-
gen- und MRI-Aufnahmen (Röntgenaufnahme der Lunge vom 13. No-
vember 2008, MRI-Aufnahmen des Schädels vom 5. Januar 2009), wel-
che die Ende des Jahres 2011 erlittenen Schläge auf den Kopf des Be-
schwerdeführers beweisen sollten, nicht auf den dargelegten Sachverhalt
beziehen würden,
dass die Einreichung derartiger Beweismittel den Vorbringen bezüglich
der Ende des Jahres 2011 erlittenen Schläge die Glaubwürdigkeit (recte:
Glaubhaftigkeit) entziehe,
dass auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei Anal-
phabet und wisse nicht, welches Datum darauf stehe, nicht gehört wer-
den könne, zumal er selbst als Analphabet wissen sollte, ob die besagten
Aufnahmen vor wenigen Wochen gemacht worden seien,
dass zudem fehlerhafte Daten ausgeschlossen werden könnten, weil die-
se in den MRI-Aufnahmen eingelesen seien und im Falle des Röntgenbil-
des das Datum zwar handschriftlich angebracht sei, dieses in zeitlicher
Hinsicht jedoch in keiner Weise mit den geltend gemachten Tätlichkeiten
übereinstimme, so dass ein Fehler auszuschliessen sei,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
Roms nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat allerdings
selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstütze und
solche Vorfälle auch in Kosovo Straftatbestände darstellen würden, die
strafrechtlich verfolgt würden,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenver-
treter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnah-
men trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden, dennoch
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bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vor-
zugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufor-
dern, da der kosovarische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten
zu ahnden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingen würde, die Ver-
mutung fehlender Verfolgung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG zu wider-
legen, so dass in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesu-
che nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Februar 2012 – Da-
tum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten, eventua-
liter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und even-
tualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchten,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2012 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederher-
zustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs be-
reits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel
durchgeführt wurde,
dass vorab die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu be-
handeln ist,
dass hierzu in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausgeführt wur-
de, das BFM habe sich bei seiner Entscheidfindung lediglich von den an-
gebrachten Daten auf den Röntgenaufnahmen leiten lassen und daher zu
Unrecht auf die pauschale Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlos-
sen,
dass dieser Einwand insoweit zu kurz greift, als das BFM bei seiner Ent-
scheidfindung unter anderem auch die ins Recht gelegten Röntgenauf-
nahmen hat prüfen müssen, um sicherzustellen, dass keine widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
vorliegt,
dass seine Behauptung, er sei in gutem Glauben gewesen, dass die Da-
ten der Aufnahmen der Wahrheit entsprächen, ansonsten er sich wohl
kaum selbst blossgestellt hätte, daran nichts zu ändern vermag,
dass auch der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerde-
schrift, wonach der Dolmetscher ein Albaner gewesen sei, weswegen der
Beschwerdeführer grosse Angst gehabt habe, weitere Details zu erzäh-
len, nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten
ist, zumal die Beschwerdeführenden die Authentizität der Protokolle un-
terschriftlich bestätigt und diesen nichts entsprechendes entgegenhalten
haben,
dass nach dem Gesagten nicht einsehbar ist, inwiefern das BFM den
Sachverhalt unvollständig festgestellt haben sollte, weshalb die entspre-
chende Rüge nicht zu hören ist,
dass im Weiteren – unter Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgungs-
situation in der Heimat – beantragt wurde, es sei die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das vorliegende Asyl-
gesuch einzutreten,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
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nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge kosovarische
Staatsangehörige, der Bundesrat den Kosovo mit Beschluss vom 6. März
2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf den Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit wider-
legen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwen-
dung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach
Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Weg-
weisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004
Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwen-
den ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu ver-
zeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick
erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung
der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführenden beschränkt, und zu-
sätzlich ausgeführt wird, ein Wegweisungsvollzug nach Kosovo sei für sie
nicht zumutbar, weil sie bei einer allfälligen Rückkehr mit erneuten Be-
drohungen und körperlichen Angriffen rechnen müssten,
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dass sie keine Bleibe mehr hätten und aufgrund ihrer Ethnie sowie der
fehlenden Bildung es für sie aussichtslos sei, eine Arbeitsstelle zu finden,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlen-
der Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeein-
gabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen darauf verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen, nicht mehr viele Familienmitglieder in Kosovo zu
haben sowie die angedrohte Kündigung ihrer Unterkunft erstmals auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht werden und durch nichts belegte Be-
hauptungen sind,
dass ferner zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits anläss-
lich der Erstbefragung nebst den Asylgründen ihres Ehemannes ausge-
führt hat, sie hätten in Kosovo weder Arbeit noch Ruhe, weshalb sie Ko-
sovo verlassen hätten (vgl. A6/11 S. 7),
dass damit davon auszugehen ist, der von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Fluchtgrund sei auf die allgemeinen wirtschaftlichen
und sozialen Lebensbedingung in ihrer Heimat zurückzuführen, womit of-
fensichtlich keine Verfolgung zum Ausdruck gebracht wird,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Be-
schwerdeführenden bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ashkali
eine Verfolgung zu vermuten hätten, an dieser Feststellung nichts zu än-
dern vermögen,
dass vielmehr gerade der Hinweis auf die soziale Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführenden zu den Ashkali verdeutlicht, dass die angeblich erlit-
tenen Nachteile nicht Folge von gezielt gegen sie gerichteten Verfol-
gungsmassnahmen sind, sondern auf das soziale Gefälle in Kosovo zu-
rückzuführen sind, unter dem ein beträchtlicher Teil der dortigen Bevölke-
rung zu leiden hat,
dass im Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo in wirt-
schaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligt gewesen sein mögen,
auch kein von Menschenhand verursachtes Wegweisungshindernis im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20), zu erblicken ist,
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dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorste-
henden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall
keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten Bestim-
mungen bestehen, zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bes-
tätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2009/50 E.9 S. 733, mit
weiteren Hinweisen),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) ,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
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chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Kosovo keine An-
haltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden dort
drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gelegentlich als (…) gear-
beitet hat (vgl. A5/12 S. 10), was angesichts der wirtschaftlichen und so-
zialen Gegebenheiten vor Ort nicht ungewöhnlich erscheint,
dass zudem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden auf
die Unterstützung ihrer Familien zählen können, zumal (Angaben zu Fa-
milienangehörigen) der Beschwerdeführerin eigenen Aussagen gemäss
in D._______ sowie (Angaben zu Familienangehörigen) des Beschwerde-
führers in F._______ leben (vgl. A6/11 S. 5, A5/12 S. 5),
dass sie damit in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügen, welches ihnen in der ersten Zeit aushelfen könnte,
dass darüber hinaus (…) der Beschwerdeführerin sowie (…) des Be-
schwerdeführers im Ausland leben (vgl. A6/11 S. 8, A5/12 S. 6), welche
ihnen allenfalls finanzielle Unterstützung leisten könnten,
dass demzufolge nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden würden
bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation
geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: