B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1066/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).
E-1066/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Nordwestprovinz) seinen Heimatstaat am
(…) von (…) aus (…) und reiste direkt nach (…). Von dort gelangte er (…)
am 8. November 2010 in die Schweiz. Er suchte gleichentags im
C._______ um Asyl nach. Am 12. November 2010 erfolgte die summari-
sche Befragung zur Person und zu den Asylgründen und am
25. November 2010 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er ha-
be während der Zeit des Friedensabkommens die (…)-Feierlichkeiten
sowie andere Festtage gefeiert und organisiert. Einmal habe das Militär
einen Roundup gemacht, von allen die Identitätskarte kopiert und die
Teilnehmenden gefilmt. Die Militärs seien zu ihm nach Hause gekommen
und hätten nach ihm gesucht; weil er nicht da gewesen sei, hätten sie al-
les kaputt gemacht. In dieser Zeit habe das Militär auch Sympathisanten
der (…) entführt und getötet. Aus Angst habe er nie mehr zu Hause über-
nachtet. Er sei intensiv gesucht worden und deshalb mit Hilfe von (…)-
Anhängern (…) gegangen. Da das Militär Richtung Osten vormarschiert
sei, habe er zusammen mit einem Kollegen von Ort zu Ort fliehen müs-
sen. Schliesslich hätten sie sich in (…) dem Militär ergeben. Sie seien un-
tersucht und in ein Militär-Camp gebracht worden, wo sie geschlagen und
gefoltert worden seien. Durch Bestechung sei es ihm gelungen, in ein
"normales" Camp überführt zu werden. Dort sei er bei einer Familie un-
tergebracht worden, die mit Hilfe einer bekannten Person der (…) das
Camp habe verlassen können. Kurz darauf habe auch er mit Hilfe einer
Drittperson das Camp verlassen, worauf er sich nach (...) begeben habe.
Aber auch in (...) habe er versteckt leben müssen, weshalb er schliesslich
nach (…) gegangen sei.
B.
Das BFM stellte mit am 29. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 22. Ja-
nuar 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren
Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 28. Februar 2013 anfechten und in materieller Hin-
sicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückwei-
E-1066/2013
Seite 3
sung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststel-
lung und zum neuen Entscheid beantragen; eventualiter sei unter Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, verbunden
mit der Anweisung an das BFM, die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde die Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Bundesamtes beziehungsweise der Bundeskasse beantragt
und zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente (vgl. Beila-
genverzeichnis Seite 8 der Beschwerdeschrift) eingereicht und ein weite-
res Beweismittel in Aussicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 3. April 2013 entweder ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten oder eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen.
Am 28. März 2013 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Am
2. April 2013 ging beim Gericht eine Sozialhilfebestätigung (…) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
E-1066/2013
Seite 4
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 22. Januar 2013 zugrun-
de liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei
es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt
(vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
E-1066/2013
Seite 5
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 28. März 2013 geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1066/2013
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 wird aufgehoben und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. März 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: