B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1066/2015
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 / N (…).
E-1066/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ihren Heimatstaat – zusammen mit
ihren volljährigen Töchtern beziehungsweise Geschwistern E._______ (N
[…], E-3789/2015) und F._______ (N […], E-3793/2015) – im Dezem-
ber 2013 in Richtung Türkei. Von dort reisten sie am 17. Januar 2014 mit
einem Visum in die Schweiz ein, wo sie am 21. Januar 2014 um Asyl
nachsuchten. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 31. Ja-
nuar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ und
der Anhörungen vom 9. September 2014 zu den Asylgründen machten
sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stamme aus G._______
und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aus H._______. Die
Familie habe in G._______ gewohnt, bis sie einige Monate vor ihrer Aus-
reise nach H._______ gezogen sei. Sie hätten Syrien wegen des Bürger-
krieges und des Todes ihrer Tochter beziehungsweise Schwester
I._______ verlassen. Diese sei, als sie nach Damaskus gereist sei, um
Verwandte zu besuchen, am (…) 2013 von Angehörigen der al-Nusra
Front (Jabhat al-Nusra) ermordet worden, da sie kein Kopftuch getragen
habe. Über den Vorfall sei der Beschwerdeführer vom Busfahrer, der bei
dem Angriff ebenfalls verletzt worden sei und welcher Verwandte der Be-
schwerdeführenden kenne, informiert worden. Die Beschwerdeführenden
hätten nicht nach Damaskus reisen können, um I._______ zu beerdigen,
da dies zu gefährlich gewesen wäre. Im Weiteren bringen sie vor, sie
wüssten seit ungefähr eineinhalb Jahren nicht, wo sich ihr Sohn respekti-
ve Bruder J._______ aufhalte, welcher geflohen sei, um nicht in den Mili-
tärdienst eingezogen zu werden. Anlässlich der Anhörung machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei in seiner Heimat Mitglied einer Koordi-
nation und politisch tätig gewesen. Er habe früher als Ajnabi keine Rechte
gehabt und sich deshalb für seine Rechte und gegen die Regierung ein-
gesetzt. Er habe innerhalb der Koordination die Aufgabe gehabt, die Ju-
gendlichen zu beobachten und dafür zu sorgen, dass diese nichts
Schlechtes tun würden. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen
und sei dabei fotografiert worden. Danach hätten Sicherheitskräfte vier-
oder fünfmal seine Wohnung gestürmt. Nachdem er und seine Familie
eingebürgert worden seien, seien J._______ und er aufgefordert worden,
den Militärdienst zu absolvieren. Er habe kurze Zeit nach der Einbürge-
rung einen Brief vom militärischen Einstellungsamt erhalten, diesen aber
E-1066/2015
Seite 3
zerrissen. Später sei ihm mitgeteilt worden, er werde von der Dienstpflicht
befreit, aber sein Sohn müsse diesen leisten. Die Sicherheits- oder Ge-
heimdienste seien zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen
und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht, weshalb er und
J._______ sich hätten verstecken müssen. Kurze Zeit nach Beginn des
Bürgerkrieges beziehungsweise in der Zeit vor der Ausreise habe sich der
Beschwerdeführer während vier oder fünf Monaten nicht mehr zu Hause
aufhalten können.
Die Beschwerdeführerin machte zusätzlich geltend, ihr gehe es seit dem
Tod der Tochter I._______ gesundheitlich sehr schlecht und sie befinde
sich in medizinischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung der Gruppe K._______
(in Kopie) und einen USB-Stick, auf welchem sich eine Fotografie von
ihm anlässlich einer Demonstration befinde, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 (eröffnet zwei Tage später) lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug aufgrund von Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) sowie jenen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der
Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Ansetzen einer Nachfrist zur Ein-
reichung von heimatlichen Beweismitteln.
D.
Am 2. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden zwei Dokumente zu
den Akten (Originale mit Übersetzung), eine Bestätigung der Koordinati-
onsstelle K._______ sowie die Zusammenfassung eines Urteils aus dem
Jahre 2012, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Demonstrie-
rens zu zwei Jahren Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden sei.
E-1066/2015
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Am 13. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage ei-
ner Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2015 an ihren in
der Verfügung vom 19. Januar 2015 gemachten Erwägungen fest und
führte aus, die Darstellung der Beschwerdeführenden sei mit zahlreichen
und massiven Unstimmigkeiten behaftet, welche durch die eingereichten
Beweismittel, die unbestimmter Authentizität seien, nicht aufgelöst wer-
den könnten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab
sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung zu äussern. Bis zum Urteilsdatum ist keine Stellung-
nahme beim Gericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1066/2015
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist als frist- und unter Berücksichtigung nachfolgen-
der Anmerkung als formgerecht eingereicht zu beurteilen. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeschrift enthält zwar keine Originalunterschrift der Be-
schwerdeführenden, da jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege die Originalunterschrift des Beschwerdeführers trägt, ist dieser
Mangel als geheilt zu betrachten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG er-
füllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungswei-
se mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteu-
re zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
E-1066/2015
Seite 6
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Ein-
haltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaub-
haft. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
Nachteile würden zudem keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Men-
schen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Der
von den Beschwerdeführenden geltend gemachte tragische Tod ihrer
Tochter beziehungsweise Schwester sei nicht asylrelevant.
Betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen führte die Vorinstanz aus,
der Beschwerdeführer habe an der BzP erklärt, er habe sich in Syrien
nicht politisch engagiert und sei am Bürgerkrieg in keiner Art und Weise
beteiligt gewesen. Er habe zwar manchmal an Demonstrationen teilge-
nommen, aber diesbezüglich keine Probleme gehabt. Demgegenüber
habe er bei der Anhörung dargelegt, er sei Mitglied einer Koordination
und gegen die Regierung gewesen. Ausserdem habe er an der BzP aus-
gesagt, keine Probleme mit staatlichen syrischen Behörden gehabt zu
haben, während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, Angehörige
der Polizei oder der Sicherheitsdienste seien zu ihm nach Hause ge-
kommen und hätten nach ihm gesucht. Auch die Aufforderung zum Mili-
tärdienst habe er an der BzP nicht erwähnt. Diese weitergehenden Vor-
bringen anlässlich der Anhörung seien als nachgeschoben zu betrachten
und würden deshalb nicht geglaubt. Ferner seien keine militärischen Do-
kumente zu den Akten gereicht worden, welche die diesbezüglichen Vor-
bringen bestätigen könnten. Ausserdem habe er die angeblichen Besu-
che der Polizei beziehungsweise der Sicherheitskräfte weder in zeitlicher
Hinsicht noch in sonstiger Weise zu substanziieren vermocht. Die ge-
nannten Vorbringen seien nach Einschätzung der Vorinstanz somit un-
E-1066/2015
Seite 7
glaubhaft, woran auch die beigebrachten Beweismittel nichts ändern
könnten. In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz bezüglich der nach-
gereichten Beweismittel fest, diese seien unbestimmter Authentizität und
vermöchten die Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden nicht aufzulösen.
4.2 In ihrer kurzen Rechtsmitteleingabe nahmen die Beschwerdeführen-
den zu den einzelnen Argumenten des SEM nicht Stellung, sondern ver-
wiesen im Wesentlichen erneut auf den tragischen Tod von I._______,
das Verschwinden von J._______ und auf die psychischen Probleme der
Beschwerdeführenden. Sie seien deswegen in Behandlung. Ferner er-
suchten sie sinngemäss um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung
von heimatlichen Beweismitteln.
5.
5.1 Zum nicht näher begründeten Antrag der Beschwerdeführenden auf
Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln ist festzu-
halten, dass sie mit Eingabe vom 2. April 2015 zwei Dokumente einge-
reicht haben, weshalb dieses Begehren als gegenstandslos geworden zu
betrachten ist.
5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft beziehungs-
weise nicht asylrelevant qualifizierte und eine begründete Furcht vor Ver-
folgung verneinte.
5.2.1 Im Gegensatz zu den Aussagen einer asylsuchenden Person bei
der Anhörung kommt den Aussagen bei der BzP angesichts des summa-
rischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies bedeutet, dass einfa-
chen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren
Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf.
Widersprüche sind aber dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich der Befragung gemachte kla-
re Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren
Ausführungen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt auch für
den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzwei-
se bei der BzP erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
E-1066/2015
Seite 8
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E.
6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243)
5.2.2 Im vorliegenden Verfahren unterscheiden sich die Aussagen an der
BzP tatsächlich stark von jenen anlässlich der Anhörung. So sagten die
Beschwerdeführenden an der BzP explizit aus, nie Probleme mit den Be-
hörden gehabt zu haben und in keiner Weise am Bürgerkrieg beteiligt
gewesen zu sein. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer politisch
engagiert habe, antwortete dieser, an Demonstrationen teilgenommen,
diesbezüglich aber nie Probleme gehabt zu haben. Nach den Gesuchs-
gründen gefragt, nannten die Beschwerdeführenden ausschliesslich die
Tötung ihrer Tochter (vgl. vorinstanzliche Akten A3 S. 7 f. und A4 S. 7 f.).
Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer dagegen geltend,
er sei Mitglied einer Koordination und gegen die Regierung gewesen.
Seine Aufgabe bei dieser Koordination sei es gewesen, die Jugendlichen
zu beobachten und zuzusehen, dass diese keine schlechten Sachen ma-
chen würden (vgl. A9 F29). Da der Beschwerdeführer diese Aktivität an
der Anhörung als zentralen Asylgrund darstellte, erstaunt es sehr, dass er
sie anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte. Ferner fällt bei einer
Durchsicht der Befragungsprotokolle auf, dass sich die Aussagen in der
Anhörung nicht nur wesentlich von jenen der BzP unterscheiden, sondern
die Schilderungen auch bei der Anhörung unsubstanziiert und oberfläch-
lich blieben. So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise nicht be-
schreiben, was er konkret in seiner Funktion innerhalb der Koordination
unternommen haben will. Über diese Aktivitäten hinaus machte er – ab-
gesehen von der Teilnahme an Demonstrationen – keine politischen Tä-
tigkeiten geltend. Dieses Vorbringen kann dem Beschwerdeführer des-
halb nicht geglaubt werden. Daran vermag auch die eingereichte Bestäti-
gung der Koordinationsstelle K._______ nichts zu ändern, zumal es sich
dabei nicht um ein offizielles Dokument, sondern lediglich um ein Gefäl-
ligkeitsschreiben handelt, welchem nur ein sehr geringer Beweiswert zu-
kommt.
Weiter machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend, an De-
monstrationen teilgenommen zu haben und dabei von den Behörden fo-
tografiert worden zu sein, was er mit einem Foto von ihm auf dem einge-
reichten USB-Stick belegen könne. Aus diesem Vorbringen und der Foto-
grafie ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer selber – wie bereits erwähnt –
bei der BzP aussagte, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu ha-
ben. Eine derart klare Aussage lässt sich nicht mit der Behauptung erklä-
E-1066/2015
Seite 9
ren, er haben den Dolmetscher bei der BzP schlecht verstanden und
deshalb einfach mit "ja, wie Sie sagen" geantwortet (vgl. A9 F95). Über-
dies kann er nicht plausibel erklären, wie er an das besagte Bild gelangt
sei (vgl. A9 F37). Es ist nicht glaubhaft, dass er den Behörden die Foto-
grafie einfach wegnehmen und auf seinem USB-Stick speichern konnte.
Die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Zusammenfassung ei-
nes Urteils betreffend den Beschwerdeführer, gemäss welchem dieser im
Jahr 2012 wegen Demonstrierens zu zwei Jahren Haft und einer Geld-
strafe verurteilt worden sei, vermag an dieser Sichtweise nichts zu än-
dern. Es handelt sich dabei um ein leicht fälschbares Dokument, dessen
Authentizität nicht nachgewiesen werden kann. Auffallend ist zudem, dass
die Beschwerdeführenden weder in der BzP, der Anhörung oder der Be-
schwerde eine entsprechende Verurteilung je erwähnt haben, haben sie
doch Syrien Ende 2013 verlassen und das Dokument stammt aus dem
Jahr 2012. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Verurteilung
nicht schon früher geltend gemacht wurde. Der Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden bei Einreichen des Dokuments keine Erklärung dazu
abgegeben und auch die Möglichkeit nicht wahrgenommen haben, sich
anlässlich der Gewährung der Replik zu den Aussagen der Vorinstanz zu
äussern, weist darauf hin, dass das Dokument nicht authentisch ist und
die Verurteilung nicht tatsächlich stattgefunden hat. Die ebenfalls auf Be-
schwerdeebene eingereichte Bestätigung im Original der Koordination
K._______ hat im vorinstanzlichen Verfahren als Kopie vorgelegen und
ist vom SEM zutreffend als nicht entscheidwesentlich beurteilt worden.
Ferner machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend,
Polizisten und Sicherheitsbeamte seien mehrmals zu ihm nach Hause
gekommen, weshalb er sich während ungefähr viereinhalb Monaten ver-
steckt habe (vgl. A9 F45 ff.). Auch zu diesem Vorbringen fehlen jegliche
Hinweise anlässlich der BzP. Der Beschwerdeführer konnte ausserdem
weder zu den behördlichen Vorsprachen noch zum nachfolgenden Auf-
enthalt in einem Versteck substanziierte Angaben machen.
Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich
einer geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst ebenfalls nicht
nachvollziehbar ausgefallen, und nachdem er selber geltend machte,
später sei ihm mitgeteilt worden, er werde aus dem Militärdienst entlas-
sen, kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden.
E-1066/2015
Seite 10
5.2.3 Bezüglich des tragischen Todes von I._______, den die Beschwer-
deführenden sowohl in der BzP als auch in ihrer Beschwerde als Haupt-
grund für ihre Flucht anführen, kann zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen
werden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach diese Tat eine asylrelevan-
te Verfolgung der Beschwerdeführenden zur Folge haben könnte.
5.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage
ist selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation in Syrien
nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr dorthin aufgrund
von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen wür-
de.
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine er-
littene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
8.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh-
renden als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid deren
vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-
7). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum
Vollzug der Wegweisung.
E-1066/2015
Seite 11
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2015 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1066/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: