B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1066/2016
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Partei
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Gesuchsteller.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. Dezember 2015 / E-6005/2014.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Gesuchstellers vom 14. Mai 2012 ab und ordnete wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine dagegen
am 16. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-6005/2014 vom 29. Dezember 2015 ab, soweit es da-
rauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichte der Gesuchsteller unter Beilage
eines Militärbüchleins, zweier Übersetzungen und einer Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 14. Juli 2015 zu Syrien) ein Revisionsgesuch ein und bean-
tragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6005/2014 vom
29. Dezember 2015 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen. Er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, demzufolge auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Un-
terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig für
die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Auf das frist- und formgerecht ein-
gereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124
BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG)
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2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.3 An die Begründung eines Revisionsgesuchs werden praxisgemäss er-
höhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Es muss
zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisions-
gründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe
eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in:
Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 121 N 9).
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich auf-
gefundenen Beweismittels. Als Beweismittel reicht er ein Militärbüchlein
ein. Damit ist einerseits zu prüfen, ob das Beweismittel bei zumutbarer
Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können,
und andererseits, ob das Militärbüchlein ein entscheidendes Beweismittel
sei.
3.2 Das Revisionsgesuch wird im Wesentlichen damit begründet, es liege
ein erhebliches Beweismittel vor, in dessen Besitz der Gesuchsteller am
2. Februar 2016 gelangt sei. Es sei ihm gelungen, kurz nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts mit seinem Nachbarn zu telefonieren. Die-
sen habe er gebeten, sein früheres Haus nach dem Militärbüchlein zu
durchsuchen und es mit nach Europa zu bringen. Am 2. Februar 2016 habe
die Übergabe nahe der österreichischen Grenze stattgefunden. Es sei dem
Gesuchsteller nicht nur gelungen, das Original seines Militärdienstbüch-
leins einzureichen, sondern auch eine fehlerfreie Übersetzung zu liefern.
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Der früher fälschlicherweise als "Aushebung für Militärdienst" übersetzte
Passus, sei nun mit "Marschvorbereitung" übersetzt worden. Er habe erst
durch andere syrische Kurden erfahren, dass dieser Passus in seinem Mi-
litärbüchlein bereits einen Marschbefehl darstelle. Aufgrund der Kriegswir-
ren sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, das Militärbüchlein aus Syrien
nach Europa zu bringen; seine Familie habe sich bereits im Ausland befun-
den. Dies sei ihm erst nach erneutem Kontakt mit seinem Nachbarn er-
möglicht worden.
3.3 Mit seinen Erklärungen gelingt es dem Gesuchsteller indessen nicht,
überzeugend darzutun, weshalb das Beweismittel nicht schon im früheren
Verfahren hätte beigebracht werden können. Seine Ausführungen genügen
ferner der praxisgemäss erhöhten Anforderung nicht, die an ein Revisions-
gesuch gestellt werden. So beschränkt er sich auf den Erklärungsversuch,
es sei ihm erst "kurz nach Erlass des Urteils des BVGer" gelungen, mit
seinem Nachbarn in der Provinz Al-Hasaka zu telefonieren, der daraufhin
sein Haus durchsucht und ihm das Militärbüchlein an die österreichische
Grenze gebracht habe (Revisionsgesuch S. 5 und 7). Der Gesuchsteller
suchte aber bereits im Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Folglich
hätte er genügend Zeit gehabt, das Militärbüchlein bereits im ordentlichen
Verfahren zu beschaffen und vorzulegen. Dass ihm die Beschaffung trotz
der Kriegswirren in Syrien gelang, zeigt das Beweismittel selbst. Der Ge-
suchsteller führt aus, er habe zwar schon früher in Kontakt mit dem Nach-
barn gestanden, welcher "jedoch aufgrund der sich stetig verschlechtern-
den Situation in Syrien" abgebrochen sei (Revisionsgesuch S. 5). Dies er-
scheint als oberflächlicher Erklärungsversuch und klärt namentlich nicht,
weshalb es ihm am 24. beziehungsweise 25. Januar 2016 plötzlich doch
gelungen sein soll, den Kontakt mit dem Nachbarn wieder aufzunehmen
(Revisionsgesuch S. 5). Ausserdem gelang es einem Kollegen bereits vor
dem 16. September 2015 im Haus des Gesuchstellers eine Farbkopie des
Militärbüchleins von einem Computer weiterzuleiten (angefochtenes Urteil
S. 3, Revisionsgesuch S. 5 und BVGer-Akten, act. 10, S. 1). Daraus folgt,
dass das Beweismittel nach Massgabe der zumutbaren Sorgfalt bereits im
ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können, weshalb das Be-
weismittel revisionsrechtlich verspätetet ist. Der Gesuchsteller macht keine
weiteren Gründe für die verspätete Einreichung geltend. Solche sind auch
nicht ersichtlich.
Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist dem neu angerufenen
Beweismittel auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzu-
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sprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel zu ei-
nem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mit-
hin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfolgungssituation
glaubhaft machen können. Dies ist zu verneinen. Zum Militärbüchlein sagt
der Gesuchsteller, er habe es zusammen mit seiner Identitätskarte anläss-
lich seiner Einbürgerung erhalten, aber er sei "nicht ins Militär gegangen"
und nicht zum Militärdienst aufgeboten worden (SEM-Akten, A17, S. 2 und
S. 11). Die vom Gesuchsteller eingereichte Schnellrecherche der SFH-Län-
deranalyse bestätigt, es gebe Quellen, nach denen Kurden, die vor 1993
geboren worden seien, nicht eingezogen würden. Auch ein von der SFH
kontaktierter Syrienexperte meine, dass in einer ersten Phase neu einge-
bürgerte Ajnabi nicht in den Militärdienst einberufen würden (Gesuchsbei-
lage 5, S 1 f.). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen
auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend ver-
zichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da
die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine
Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil des
BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration
Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruit-
ment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekru-
tierung durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als
gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben (wie etwa in
den Urteilen des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2,
E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2). In seinem Urteil
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht
fest, selbst wenn eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst vor-
liege, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Das Beweismittel ist unter den
gegebenen Umständen ohnehin nicht geeignet, eine Wehrdienstverweige-
rung zu belegen. Das Militärbüchlein ist weder geeignet eine Aufforderung
zur Leistung des Militärdienstes noch die vorgebrachte Gefährdung auf-
grund einer Dienstverweigerung zu belegen (vgl. Urteil des BVGer
D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 E. 5.5, ferner Urteile des BVGer
E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015, D-4270/2014 vom 19. August 2015
E. 5.3.3, D-1791/2014 vom 19. Januar 2015). Daran vermag auch die
Übersetzung "Marschvorbereitung" nichts zu ändern.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel
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im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um
Revision des Urteils E-6005/2014 vom 29. Dezember 2015 ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1
VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine
Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht
stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG
und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: