B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1066/2020
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020.
E-1066/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er am 29. Januar
2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte.
B.
Am 5. Februar 2020 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers auf und gewährte ihm anlässlich der Befragung vom 7. Februar 2020
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung in den Mitgliedstaat Frankreich, welcher ge-
mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei in Frankreich nicht gut
behandelt worden und habe dort einen negativen Asylentscheid erhalten.
Seine dagegen erhobene Beschwerde sei abgelehnt und er sei weggewie-
sen worden. Er habe in Frankreich mit einer Frau zusammengelebt. Diese
habe sich selber mit einem Messer verletzt, ihn jedoch als Täter bezichtigt.
Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, an dem Messer seien nur Spuren der Frau
gefunden worden. Dennoch habe man entschieden, dass er Frankreich so-
fort verlassen müsse. Zudem habe er Probleme mit dem Rücken, könne
nicht schlafen und sei immer nervös. Deshalb habe er um einen Arzttermin
gebeten. Er könne auch deswegen nicht nach Frankreich zurückkehren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde im
Original (verfasst am 6. Oktober 2019 auf Französisch und lediglich für den
Gebrauch im Ausland bestimmt), einen algerischen Führerausweis im Ori-
ginal (inklusive französischer Übersetzung), ein auf Französisch übersetz-
tes Strafurteil vom 28. Mai 2016 (das gegen den Beschwerdeführer wegen
Schmuggels von Waren mit seinem Fahrzeug erfolgte), einen in Algerien
ausgestellten Berufsbefähigungsnachweis vom 19. November 2018 in
französischer Sprache sowie diverse Unterlagen sein Asylverfahren in
Frankreich betreffend (darunter insbesondere ein Urteil des Verwaltungs-
gerichts B._______ vom 30. Dezember 2019, mit dem die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen am 26. Dezember 2019 erfolgten Weg-
weisungsentscheid abgelehnt wurde) zu den Akten.
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C.
Am 10. Februar 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO. Diesem Gesuch wurde am 14. Februar 2020 entsprochen.
D.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar
2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive diese sei anzu-
weisen, in Anwendung des Selbsteintrittsrechts auf das Asylgesuch einzu-
treten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
25. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
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Seite 4
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss
Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermes-
sensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9).
1.6 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-
III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach-
dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel-
lung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 6.2).
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 5
2.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
2.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
2.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederauf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
2.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
2.7 Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz
gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
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Seite 6
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 In der Beschwerde wird zunächst die Rüge erhoben, das SEM habe
den Sachverhalt unvollständig erhoben. Die Differentialdiagnosen vom
11. Februar 2020 würden auf diverse somatische und psychische Erkran-
kungen schliessen lassen. Eine weitere medizinische Abklärung sei für den
28. Februar 2020 vorgesehen. Diese sei von grösster Wichtigkeit für seine
Gesundheit. Die medizinische Abklärung wäre somit abzuwarten gewesen.
Die Sache sei daher an das SEM zur vollständigen Erstellung des Sach-
verhaltes zurückzuweisen.
3.2 Diese formelle Rüge, mit der dem SEM eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes vorgeworfen wird (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. mit weiteren Hinweisen), erweist
sich als unbegründet. So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die
vom Beschwerdeführer dargelegten und zudem im Arztbericht vom
11. Februar 2020 aufgeführten gesundheitlichen Leiden erwähnt und
ebenso gewürdigt, dass ein ärztlicher Termin noch bevorsteht. Es hat dabei
– wie nachfolgend dargelegt – zutreffend aufgezeigt, weshalb es darin un-
ter dem Blickwinkel des (zwingenden) Selbsteintrittsrechts im Sinne von
Art. 17 Abs 1 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK kein Überstellungshinder-
nis erblickt hat. Auch hat es den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen in seiner Würdigung unter dem Aspekt der humanitären Klausel
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Rechnung getragen (vgl. E. 4.3.2 und
E. 4).
Von einer mangelhaften Sachverhaltserhebung kann demnach nicht ge-
sprochen werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz steht
somit nicht zur Debatte. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Januar 2019 in Frankreich
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Seinen Angaben zufolge wurde dieses
Gesuch durch Frankreich abgelehnt. Das SEM ersuchte deshalb die fran-
zösischen Behörden am 10. Februar 2020 zu Recht gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme (Art. 23 Dublin-III-VO) des
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Seite 7
Beschwerdeführers. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch
um Übernahme am 14. Februar 2020 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durch- respektive Wei-
terführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben.
4.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass es – in Übereinstimmung mit dem
SEM – keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
So ist – wie vom SEM zutreffend erwogen – Frankreich Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausge-
gangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Auf systemische Schwachstellen im französischen Asylsystem lassen auch
nicht die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des vom SEM
mit ihm geführten persönlichen Gesprächs schliessen. Dort gab er an, in
Frankreich nicht gut behandelt worden zu sein und er befürchte, nach Al-
gerien zurückgeschickt zu werden (vgl. Akten SEM […]17/1 [nachfolgend:
A17/1]). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich
hingegen entnehmen, dass es ihm möglich war, gegen den negativen Asyl-
respektive den Wegweisungsentscheid der französischen Behörden zu re-
kurrieren, er Zugang zu einer Unterkunft und infolge des ihm gewährten
Krankenversicherungsschutzes auch zu medizinischer Versorgung hatte
(vgl. A7/46 S. 1 ff.). Das SEM hat daher zu Recht ausgeführt, es seien
keine Hinweise vorhanden, die französischen Behörden hätten sein Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt.
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Seite 8
Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, in Frankreich würden trotz ei-
ner Reihe von Rechts- und Verwaltungsreformen mangelnde Aufnahmebe-
dingungen herrschen, es gebe keine ausreichende medizinische Behand-
lung und die Existenz des Beschwerdeführers werde bei einer Rückfüh-
rung aufs Spiel gesetzt, sind ebenfalls nicht geeignet, konkret aufzuzeigen,
inwiefern das französische Asylsystem von generellen Mängeln beherrscht
wäre. Auch der in der Beschwerde pauschal zitierte Bericht zur Situation
von Asylsuchenden in Frankreich lässt nicht auf begründete Hinweise für
systemische Schwachstellen im französischen Asylsystem schliessen (vgl.
dazu etwa auch die Urteile des BVGer E-469/2020 vom 20. Januar 2020
E. 5.2.2 mit Hinweis auf D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff.,
D- 6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 und F-5840/2019 vom 14. No-
vember 2019 S. 5 f.).
Unter diesen Umständen hat das SEM die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO zu Recht verneint.
4.3
4.3.1 Ein (zwingender) Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ist vorliegend ebenfalls
nicht angezeigt:
Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan,
die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen
und sein Asyl- respektive Wegweisungsverfahren unter Einhaltung der Ver-
fahrensrichtlinien weiter zu führen. Frankreich bleibt – wie vom SEM richtig
gefolgert – bis zum Vollzug der Wegweisung weiterhin zuständig. Es liegen
auch keine Anhaltspunkte dafür vor, Frankreich werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwiefern die
ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich derart
schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch
keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde
ihm als abgewiesenem Asylsuchenden die minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten.
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Seite 9
4.3.2 Auch die von ihm dargelegten gesundheitlichen Probleme stehen ei-
ner Überstellung nach Frankreich im Lichte von Art. 3 EMRK nicht entge-
gen. Denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheit-
lichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Überstellung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Bei den im ärztlichen
Bericht vom 11. Februar 2020 erwähnten gesundheitlichen Probleme (vgl.
A22/4) handelt es sich um Rückenschmerzen, die vermutlich als chroni-
sches Schmerzsyndrom vorhanden sind (lumbospondylogenes Syndrom)
und deren Ursprung bei einer juvenilen Kyphose (Wirbelsäulenverknöche-
rung) vermutet wird. Auch leidet der Beschwerdeführer an Schlafstörungen
und Gedankenkreisen, deren Ursachen womöglich in einer PTSD (Post-
traumatische Belastungsstörung), Anpassungsstörung, oder einer Depres-
sion gründen. Die Ursachen für erwähnte Leiden wurden zwar bis anhin
noch nicht klar diagnostiziert, da dies erst mit dem bevorstehenden Arzt-
termin vom 28. Februar 2020 vorgesehen ist. Selbst wenn sich dabei aber
der Verdacht erwähnter Krankheiten, insbesondere etwa einer Depression
oder PTSD bestätigen würde, stünden diese – wie vom SEM zu Recht ge-
folgert – einer Rückschaffung nach Frankreich nicht entgegen. Es ist nicht
davon auszugehen diese Diagnosen seien als derart gravierend einzustu-
fen, als dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem
wurden diese Erscheinungen bereits in der Schweiz medikamentös behan-
delt und damit stabilisiert. Die gesundheitlichen Probleme vermögen damit
die Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung
nicht zu rechtfertigen. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass allfälligen
E-1066/2020
Seite 10
medizinischen Schwierigkeiten bei der Überstellung mittels ärztlicher Be-
treuung oder Abgabe von Medikamenten Rechnung getragen werden
könnte.
Im Übrigen ist – wie vom SEM ebenso erkannt – allgemein bekannt, dass
Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizini-
sche oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psy-
chologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Es liegen zudem keine Hinweise vor, dass Frankreich dem
Beschwerdeführer als abgewiesenem Asylsuchenden eine adäquate me-
dizinische Behandlung verweigern würde.
Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Ver-
fügung beauftragt sind, werden zudem den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass Frankreich – in Übereinstimmung
mit dem SEM – ein Rechtsstaat ist, welcher über ein funktionierendes Jus-
tiz- und Polizeisystem verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer daher mög-
lich, sollte er in Frankreich zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden
sein, sich – allenfalls mittels dem von ihm erwähnten Anwalt – an die ent-
sprechenden Justiz- und Polizeibehörden zu wenden.
4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
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Seite 11
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung insbesondere mit den vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auseinan-
dergesetzt und dabei auch dargelegt, weshalb sie auf einen Selbsteintritt
auch aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.6 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23,
24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen.
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Seite 12
8.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg