B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1067/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – somalischer Staatsangehöriger – verliess eige-
nen Angaben zufolge am (…) Dezember 2015 seinen Heimatstaat. Er sei
mit einem türkischen Visum von B._______ nach Istanbul geflogen und
habe sich ein paar Tage in der Türkei aufgehalten, bevor er mit dem Boot
nach Griechenland gereist sei. Über Mazedonien, Serbien und ihm unbe-
kannte Länder sei er schliesslich am 25. April 2016 in die Schweiz gelangt
und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2016 sowie der
Anhörung vom 24. August 2018 trug er im Wesentlichen folgenden Sach-
verhalt vor:
Der Beschwerdeführer sei am (…) in B._______, Somalia, geboren und
gehöre dem Clan (...), welcher zur Clanfamilie (…) gehöre, an. Er habe in
B._______ die Schule bis zur 8. Klasse besucht, habe diese jedoch nach
Ausbruch des Bürgerkrieges abgebrochen. Danach sei er in Somalia ver-
schiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen. Von 1998 bis 2000 und von
2007 bis 2014 habe er in [arab. Land] gearbeitet. Aufgrund illegalen Auf-
enthaltes sei er zwei Mal nach Somalia ausgeschafft worden. Nach seiner
Rückkehr nach Somalia im Jahr 2014 habe er zusammen mit seiner zwei-
ten Ehefrau und der gemeinsamen Tochter C._______, sowie einer Tochter
aus erster Ehe namens D._______, bei einem Onkel im Ort E._______
gelebt. Er sei keiner Arbeit nachgegangen, sein in [Europa] wohnhafter
Bruder habe ihm Geld geschickt.
Ende des 11. Monats 2014 habe seine Tochter aus erster Ehe, damals
knapp (…) Jahre alt, draussen mit Nachbarsmädchen gespielt. Dabei sei
sie von Mitgliedern der Al-Shabaab entführt worden. Diese hätten den Be-
schwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Tochter sich in
ihrer Obhut befinde und sie den Beschwerdeführer treffen müssten. Sie
hätten sich ausserhalb des Dorfes verabredet und ihm sei mitgeteilt wor-
den, man wolle seine Tochter verheiraten. Da der Beschwerdeführer dies
nicht gebilligt habe, sei er verprügelt worden. Der Beschwerdeführer sei
bewusstlos geworden und die Al-Shabaab hätten sich zusammen mit der
Tochter entfernt. Er habe daraufhin nichts mehr von ihr gehört. Aus Angst
vor der Al-Shabaab habe er E._______ verlassen und sei mit seiner zwei-
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ten Frau und der gemeinsamen Tochter C._______ nach B._______ gezo-
gen. Etwa ein Jahr später habe ein Mann ihn angerufen und ihm vorgewor-
fen, seiner Tochter D._______ zur Flucht verholfen zu haben. Der Be-
schwerdeführer habe dies verneint und sei daraufhin mit dem Tode bedroht
worden. Kurz darauf seien er und seine Familie zu Hause von der Al-
Shabaab angegriffen worden. Man habe auf sie geschossen und die Ehe-
frau des Beschwerdeführers sei dabei verletzt worden. Nachbarn seien zur
Hilfe geeilt und die Frau des Beschwerdeführers sei in ein Spital gebracht
worden, während der Beschwerdeführer und seine Tochter C._______ zu
seinem Bruder geflüchtet seien. Dieser und der in [Europa] wohnhafte Bru-
der hätten ihm sodann geholfen, seine Ausreise zu organisieren.
Seine Frau und die gemeinsame Tochter C._______ seien in Somalia ge-
blieben, da sie nicht genügend Geld für die Ausreise aller gehabt hätten.
Seit seiner Ausreise werde nun seine Ehefrau in Somalia von der Al-
Shabaab bedroht.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine soma-
lische Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 (eröffnet am 30. Januar 2019) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der
Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März
2019 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten und beantragte, der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zu Stützung der Beschwerdevorbringen wurden Passkopien der Ehefrau
und der Tochter C._______ des Beschwerdeführers, eine Kopie eines ke-
nianisches Visums (Einreise in Kenia am 12. September 2018) und ein
Entscheid des SEM über die Ablehnung eines humanitären Visums der
Ehefrau, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seiner Befragung
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zur Person sowie zwei Arztberichte der Universitären Psychiatrischen
Dienste (…) eingereicht. Ausserdem wurde eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesent-
lichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zentralen Punkten wider-
sprochen und seine Schilderungen seien substanzlos ausgefallen. So wür-
den in Bezug auf die Entführung seiner Tochter Ungereimtheiten bestehen.
In der BzP habe er gesagt, seine Tochter nach der Entführung überall ge-
sucht und nach zwei Tagen einen Anruf der Entführer erhalten zu haben.
In der Anhörung habe er hingegen angegeben, er habe die Entführung erst
bemerkt, als die Entführer ihn gleichentags angerufen hätten. Auch zu den
Ereignissen, nachdem seiner Tochter die Flucht aus den Fängen der Al-
Shabaab gelungen sei, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In der
BzP habe er gesagt, seine Tochter sei nach ihrer Flucht zu ihrer Mutter, der
ersten Ehefrau des Beschwerdeführers, gegangen. Wohingegen er in der
Anhörung angegeben habe, er wisse nicht wo sich die Tochter D._______
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nach der Flucht aufgehalten habe. Ausserdem habe er zunächst angege-
ben, er sei nach dem Angriff der Al-Shabaab in B._______ zusammen mit
seiner Frau aus dem Fenster geflohen. Später habe er gesagt, seine Frau
sei verletzt im Bett liegen geblieben und habe das Haus nicht verlassen
können. Auf die Widersprüche angesprochen, habe er keine nachvollzieh-
baren Erklärungen geben können. Hinzukommend seien seine Angaben
pauschal und substanzlos ohne Realkennzeichen ausgefallen. Namentlich
das angebliche Treffen mit der Al-Shabaab in E._______ und den Überfall
in B._______ habe er nicht substantiiert schildern können. Die Vorbringen
seien folglich als unglaubhaft einzustufen und er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
6.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorbringen
seien glaubhaft und in den Aussagen des Beschwerdeführers liessen sich
Realkennzeichen erkennen. Er habe die Verfolgung detailliert schildern
können und sie erscheine durchaus plausibel. Zudem habe er präzise An-
gaben zu seiner Person, seiner Biographie, seinen familiären Verhältnis-
sen und seinem Gesundheitszustand zu Protokoll gegeben. Ausserdem
seien seine Verletzungen, die er durch die Angriffe der Al-Shabaab erlitten
habe, aktenkundig, welche zwar den konkreten Tathergang nicht bezeugen
könnten, aber für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden. Die
unterschiedlichen Aussagen in der BzP und der Anhörung könne sich der
Beschwerdeführer nicht erklären. Er habe die in der BzP protokollierten,
und den Vorbringen in der Anhörung widersprechenden, Aussagen nicht
gemacht. Die Rückübersetzung sei nur summarisch erfolgt und es sei ihm
nicht bewusst gewesen, dass er die Aussagen Satz für Satz auf ihre Rich-
tigkeit hätte überprüfen müssen. Deswegen nehme der Beschwerdeführer
in einer der Beschwerdeschrift angehängten Stellungnahme erneut Stel-
lung zu den Missverständnissen.
Des Weiteren wird angeführt, die Ehefrau sei mit der gemeinsamen Tochter
C._______ mittlerweile aufgrund der anhaltenden Bedrohungen durch die
Al-Shabaab nach Kenia geflohen. Sie habe ein humanitäres Visum für die
Schweiz beantragt, welches abgelehnt worden sei. Sie sei im Visumsver-
fahren von einer Mitarbeiterin des Solidaritätsnetzes Bern unterstützt wor-
den. Die Begründung für die Einreichung des humanitären Visums wurde
in der Beschwerdeschrift wiedergegeben. Im Wesentlichen entspreche die
Sachverhaltsdarstellung der Ehefrau den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers.
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Insgesamt könne festgestellt werden, dass die Gründe, welche für die
Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe sprächen, gegenüber den Ungereimthei-
ten, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, überwie-
gen würden.
7.
7.1 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen die Ausführungen in der Be-
schwerde indessen keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbei-
zuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis den
vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als nicht glaubhaft.
7.2 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person wird in
erster Linie aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den Realkennzei-
chen: insbesondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aussagen, innere
und äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere Logik der Aus-
sagen). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine
Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 und BVGE 2010/57 E. 2.3). Es ist eine Abwägung zwischen
den für oder gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Argumenten und In-
dizien vorzunehmen (EMARK 1993/11 E.4b).
7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse, wel-
che ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, namentlich die Entführung
der Tochter und die Angriffe der Al-Shabaab, ist in Übereinstimmung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen deren Unglaubhaftigkeit zu bestätigen.
Das SEM hat die Verfügung zwar eher knapp begründet, im Ergebnis je-
doch korrekt aufgezeigt, weshalb am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen
Zweifel bestehen und inwieweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich
in den Befragungen zu wenig konkret und unplausibel geäussert hat. Auch
ist der vorinstanzlichen Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich in
wesentlichen Punkten widersprochen, zuzustimmen. Das Gericht teilt zwar
die Einschätzung der Vorinstanz nicht, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers durchwegs unsubstantiiert seien. Er hat seine Vorbringen aus-
führlich dargelegt. In mehreren zentralen Punkten finden sich indessen
ausschlaggebende krasse und unerklärt gebliebene Widersprüche.
Der Beschwerdeführer konnte die Entführung seiner Tochter nicht nach-
vollziehbar und widerspruchsfrei darlegen. Die Ausführungen zum Zeit-
punkt, wann er gemerkt habe, dass seine Tochter D._______ entführt wor-
den sei, sowie auch das Treffen mit der Al-Shabaab unmittelbar nach der
Entführung weisen mehrere Widersprüche auf. Diese lassen sich weder
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auf Nachfrage in der Anhörung (A31, F89-F91) noch in der Beschwerde-
schrift nachvollziehbar auflösen. Insbesondere überzeugt es nicht, dass an
der BzP angeblich „2 Tage“ anstatt „2 Stunden“ falsch protokolliert worden
sei, wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Anhang zur Be-
schwerde moniert wird. Dies passt nicht in den protokollierten Ablauf der
BzP (A13, F 7.01). Der Vorinstanz ist zudem beizustimmen, dass der Be-
schwerdeführer das Treffen mit der Al-Shabaab nicht detailliert schildern
konnte und nur wenige Realkennzeichen ersichtlich sind (A31, F29, F32-
F34, F45-47).
Auch das Vorbringen, seiner Tochter D._______ sei etwa ein Jahr später
die Flucht aus den Fängen der Al-Shabaab gelungen, und deshalb sei der
Beschwerdeführer von dieser verfolgt worden, wie auch der Angriff der Al-
Shabaab in B._______, fielen widersprüchlich aus. Einerseits konnte er
nicht nachvollziehbar angeben, wohin seine Tochter nach der Flucht ge-
gangen sei und wo sie sich seither befinde (A13, F3.01, F7.01, F7.02, A31,
F22, F57, F58, F93-F95). Andererseits fiel auch der Angriff der Al-Shabaab
auf die Familie des Beschwerdeführers, als sich diese zu Hause befunden
hätten, widersprüchlich und wenig detailliert aus. So gab er in der BzP an,
er sei während des Angriffs der Al-Shabaab zusammen mit seiner Frau aus
dem Fenster geflohen (A13, F7.01). In der Anhörung sagte er hingegen,
seine Frau sei verletzt auf dem Bett liegen geblieben (A31, F23, F49-54,
F92). Die genannten Widersprüche beziehen sich auf die zentralen Ele-
mente der Asylvorbringen und müssen als krass bezeichnet werden.
Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdebegründung sind nicht
nachvollziehbar. Der Einwand, die BzP sei ihm nicht Wort für Wort rück-
übersetzt worden, was die widersprüchlichen Angaben erklären würde,
überzeugt das Gericht nicht. In der BzP finden sich keine Hinweise, dass
diese nicht gemäss den gesetzlichen Anforderungen und der gängigen
Praxis rückübersetzt worden wäre. Ausserdem bestätigte der Beschwer-
deführer in der BzP, dass er den Dolmetscher sehr gut verstanden habe
und unterzeichnete, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden ist (A13,
S. 9). Auch die beigelegte Stellungnahme, in welcher der Beschwerdefüh-
rer zu den unterschiedlichen Aussagen Stellung nimmt, vermag die Unge-
reimtheiten nicht plausibel aufzulösen, da grösstenteils die Aussagen der
Anhörung widerholt werden. Die Tatsache, dass sich wie in der Be-
schwerde aufgezeigt, in vereinzelten Antworten Realkennzeichen erken-
nen lassen, genügt indes nicht, um insgesamt die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen anzunehmen.
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7.4 Die in der Beschwerde festgehaltene Sachverhaltszusammenfassung
der Fluchtgründe der Ehefrau vermag auch zu keinem anderen Schluss
führen. Es wird lediglich aufgezeigt, dass die Ehefrau in ihrem Gesuch um
ein humanitäres Visum, vertreten durch die selbe Organisation wie der Be-
schwerdeführer, die selben Vorbringen wie der Beschwerdeführer geltend
macht. Die Glaubhaftigkeit der schriftlichen Eingabe kann jedoch nicht
überprüft werden und allein der Umstand, dass die Ehefrau und die Tochter
das Land ebenfalls verlassen haben, vermag die Fluchtgründe des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft zu machen.
In der Beschwerdeschrift wird zudem ein Beleg für die Schussverletzung
der Ehefrau in Aussicht gestellt. Ein solcher Beleg ist jedoch nicht geeignet,
um einen konkreten Tathergang beziehungsweise die Ursache der Schuss-
wunde und die Täterschaft erkenntlich zu machen, weshalb darauf verzich-
tet werden kann, diesen Beleg abzuwarten. Auch die weiteren mit der Be-
schwerdeschrift eingereichten Unterlagen, namentlich die Arztberichte und
Dokumente bezüglich des humanitären Visums, lassen keinen anderen
Schluss zu. Aus dem Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom
9. März 2018 wird ersichtlich, dass er bei der Anamnese einen ähnlichen
Sachverhalt wie in seinem Asylverfahren zu Protokoll gab. Dabei handelt
es sich jedoch um Aussagen des Beschwerdeführers, die vom Arzt wieder-
gegeben werden, die allerdings nur sehr knapp ausfielen: „Eine Tochter
aus der ersten Ehe sei von der Al-Shabaab Miliz entführt und verheiratet
worden, von diesem Überfall habe er (…)- und (…)verletzungen erlitten,
welche noch heute zu Beschwerden führen würden“ (Arztbericht vom 9.
März 2018, S. 3). Dass der Beschwerdeführer auch seinem Arzt gegenüber
von Problemen mit der Al-Shabaab gesprochen hat, kann zwar ein Indiz,
welches für die Glaubhaftigkeit spricht, darstellen. Unter Gesamtwürdigung
der Aussagen des Beschwerdeführers vermag dies in casu die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen jedoch nicht zu begründen. Hinsichtlich seines
Gesundheitszustands gehen keine Hinweise hervor, welche die Aussage-
fähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt haben könnten.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geglaubt werden können. Dem Beschwerdeführer
ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwie-
gend wahrscheinlich darzulegen.
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8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia vom SEM infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vo-
raussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Un-
zulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt sind.
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Seite 11
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl