Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1068/2011
Urteil vom 22. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Rom aus B._______, C._______ in der
Vojvodina (autonome Provinz in der Republik Serbien) – eigenen
Angaben zufolge sein Heimatland am 13. Januar 2011 verliess und auf
dem Landweg mit dem Autobus über und D._______ am 18. Januar 2011
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am
26. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 31. Januar
2011 sowie der direkten Bundesanhörung zu den Asylgründen vom 10.
Februar 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, nachdem er im Dezember 2002 aus D._______ – wo er (…)
Jahre gelebt habe – in seine Heimat zurückgeführt worden sei, habe er
keine Arbeit gefunden und habe für seinen Lebensunterhalt kaum
aufkommen können,
dass er im Jahre 2006 von einem Polizeiinspektor, welcher in der
Nachbarschaft wohne, bedroht worden sei, weshalb er nach Ungarn
ausgereist sei, wo er in den Jahren (…) und (…) für circa (…) Monate als
(…), (…) und (…) tätig gewesen sei,
dass er im Jahre 2010 bei der ungarischen Gemeinschaft in C._______
eine ungarische Identitätskarte beantragt habe, die er nach einem Monat
in Ungarn habe abholen können,
dass diese ihn aber nicht dazu berechtige, ein Aufenthaltsrecht in Ungarn
zu erhalten,
dass er nach seiner Rückkehr aus Ungarn nach Serbien wegen seiner
Ethnie ständig belästigt, beschimpft, verspottet, bespuckt und
diskriminiert worden sei,
dass unbekannte Serben im anfangs Dezember 2010 auf seine
Hausmauern "Geh raus, du deutscher Zigeuner" gesprayt und ihn zum
Verlassen Serbiens aufgefordert hätten,
dass er ferner an (…) und seit kurzer Zeit auch an (…) leide, er sich aber
wegen seiner finanziellen Situation die Arzt- und Medikamentenkosten
nicht leisten könne, obwohl er in seiner Heimat krankenversichert und
zum kostenlosen Bezug von Medikamenten in staatlichen Apotheken
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berechtigt sei, zumal die von den Ärzten verschriebenen Medikamente oft
nur in Privatapotheken teuer gekauft werden könnten,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Identität seine
Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 – im Anschluss an
die Anhörung mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet,
dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit umstossen würden, im vorliegenden Fall aus den
Akten nicht ersichtlich seien,
dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des
demokratischen Wandels in Serbien entspannt habe und am 25. Februar
2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma
Geltung beanspruche, in Kraft getreten sei,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
Roma nicht ausgeschlossen werden könnten, indessen der serbische
Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstützte,
sondern solche Vorfälle strafrechtlich verfolge, wobei es dabei allerdings
vereinzelt vorkommen könne, dass polizeilich untergeordnete Behörden
trotz entsprechender Anzeige die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden,
dass indessen in solchen Fällen die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare
Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei
höheren Instanzen einzufordern,
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dass ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schwierigkeiten, um eine angemessene medizinische Versorgung und
um seine benötigten Medikamente zu erhalten, nicht auf eine gegen ihn
respektive allgemein gegen ethnische Minderheiten gerichtete staatliche
Verfolgung zurückzuführen seien,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die
widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2011 – Datum
Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei eventualiter
anzuweisen, den Sachverhalt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
unter besonderer Berücksichtigung der medizinischen Versorgung von
Minderheiten in seinem Heimatland pflichtgemäss zu prüfen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung beantragte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidrelevant, nachfolgend auf diesen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung des Wegweisungsvollzugs beschränken,
dass die Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 demnach hinsichtlich
der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) in Rechtskraft
erwachsen ist und auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu
überprüfen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung
diesbezüglich in voller Kognition prüft, zumal diese Punkte von der
Vorinstanz materiell geprüft worden sind,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise vorzubringen,
die geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und
teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie
Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese
indessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse, zumal am
25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der
nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der
Roma Geltung hat, in Kraft getreten ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen
würden,
dass Gründe medizinischer Natur einem allfälligen Vollzug der
Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt ebenfalls nicht
entgegenstehen, ist doch die Versorgung respektive Behandlung seiner
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne Weiteres
auch in Serbien gewährleistet,
dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im
Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist,
dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard
entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder
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Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und
5b),
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass die Asylbehörden
aufgrund der das Verfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime
gehalten sind, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, die
behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Peron findet
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG),
dass es in diesem Zusammenhang Sache des Beschwerdeführers
gewesen wäre, seine gesundheitlichen Beschwerden, aufgrund derer es
für ihn unzumutbar erscheint, in die Heimat zurückzukehren,
unaufgefordert mit entsprechenden Beweismitteln zu dokumentieren
(vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), zumal er eigenen Angaben zufolge in der
Schweiz einen Arzt konsultiert habe,
dass daran die Fotokopie der Medikamentenverpackungen nichts zu
ändern vermag,
dass ergänzend auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, bei allfälligem Bedarf
beim BFM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu
ersuchen,
dass der Beschwerdeführer (…) und (…) ist und er sich während Jahren
vor der Ausreise trotz der behaupteten widrigen Lebensumstände mit
Gelegenheitsarbeiten stets durchgebracht hat (vgl. Akten BFM A3/8 S. 2),
dass – nebst Verwandten in Südserbien – gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers angenommen werden kann, dass er aufgrund seines
(…) Aufenthalts in D._______ von (…) Jahren und seines Aufenthalts in
Ungarn von eineinhalb Jahren dort auch ihm wohlgesinnte Freunde und
Kollegen hat, die ihm allenfalls Hilfe leisten können,
dass demnach kein Anlass zur Annahme besteht, dass er grundsätzlich
oder wegen der benötigten Medikamente in eine finanziell
existenzbedrohende Situation geraten könnte,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung (II/S. 3) verwiesen werden kann,
dass in Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter
Aspekte der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere – er ist im Besitz einer gültigen
Identitätskarte – mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: