B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1068/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in
Zürich zugewiesen und ihm für das Verfahren eine Rechtsvertretung der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende am Verfahrenszentrum Zürich
beigegeben wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2012 in
Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass er im VZ in Zürich am 12. Dezember 2017 summarisch zur Person
und zum Ausreiseweg befragt wurde, wobei die Rechtsvertretung am
15. Dezember 2017 die Korrektur einzelner Punkte einbrachte (A17),
dass gemäss einem Bericht der Grenzwache B._______ bei einer Kontrolle
beim Bahnhof C._______ am 5. Dezember 2017 festgestellt wurde, dass
der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel für Italien ("Permesso di
Soggiorno“) und einen italienischen Personalausweis verfügt,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines (telefonisch durchgeführ-
ten) Gesprächs am 18. Dezember 2017 das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), zum voraussichtli-
chen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, er sei in Italien mit rassistischem Verhalten
konfrontiert gewesen,
dass er von den italienischen Behörden schlecht behandelt worden sei und
man ihn verhext habe, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren wolle,
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dass das SEM am 18. Dezember 2017 die italienischen Behörden um
seine Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden der Übernahme am 9. Februar 2018 zu-
stimmten,
dass dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2018 der Entscheidentwurf
bezüglich Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
zur Stellungnahme unterbreitet wurde, worauf dieser am selben Tag rea-
gierte,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – eröffnet am darauf-
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die
Vorinstanz, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, beantragte,
dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die zuständigen kan-
tonalen Behörden anzuweisen seien, von einer Überstellung abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er-
sucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Dublin-Beschwer-
deverfahren, vgl. BVGE 2015/9),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO),
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der dem Antrag-
steller einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 11. Juni 2012 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 eine "Permesso di Sog-
giorno" ausgestellt worden war,
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dass das SEM am 18. Dezember 2017 die italienischen Behörden um
seine Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte
und diese der Übernahme am 9. Februar 2018 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt anlässlich des Ge-
sprächs vom 18. Dezember 2017 nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, was auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten
wird,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass, sofern bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung inter-
nationalen öffentlichen Rechts drohen würde, die Schweiz zur Anwendung
der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet
wäre (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass sich der Beschwerdeführer hingegen auf seinen Gesundheitszustand
beruft, – er habe starke psychische Probleme mystischen Ursprungs – der
einer Überstellung entgegenstehe, da ihm in Italien keine Hilfe angeboten
worden sei,
dass er überdies am 29. Januar 2018 wegen eines Zahnwurzelabszesses
einen Arzt aufgesucht und nach einem Antibiotikum gegen die Schmerzen
gefragt habe (Akte A21),
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dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach
Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn schwerkranken Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige
und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die
zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer
führt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember
2016, 41738/10),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers of-
fensichtlich nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.5),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass der Beschwerdeführer anlässlich des telefonischen Gesprächs vom
18. Dezember 2017 auf eine entsprechende Frage hin angab, es gehe im
gesundheitlich gut (A18), und jedenfalls nicht anführte, er habe in Italien
um medizinische Hilfe erbeten oder eine solche sei ihm verweigert worden,
womit seine nunmehr im Rechtsmittel getätigte Rüge hinsichtlich der in Ita-
lien verwehrten Hilfe nicht gehört werden kann,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, bei Bedarf den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgän-
gig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände in-
formieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
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dass sich aus der Überstellung nach Italien damit auch in Berücksichtigung
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers keine Verletzung
von Art. 3 EMRK ergibt und die Schweiz insoweit nicht zur Anwendung der
Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen medizinischen Vorbringen ebenso
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden
– Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylge-
such "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und sich das Bundesverwaltungsge-
richt bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob
das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben,
allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermes-
sensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Situation
des Beschwerdeführers in Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausei-
nandergesetzt und auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen hat, wobei sie
festhielt, der Beschwerdeführer könne sich bei allfälligen gesundheitlichen
Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden,
dass das SEM somit die spezifische Situation des Beschwerdeführers ge-
nügend beleuchtet und die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
begründet hat, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch Er-
messensmissbrauch festgestellt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung für die Schweiz ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwei-
sen, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels Erfüllens der ku-
mulativ erforderlichen Voraussetzungen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener