Abtei lung V
E-1069/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
B._______,
C._______,
Serbien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. M.G. Mora,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1069/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ stellte am 25. Juli 2003 zusammen
mit seine Eltern (N [...] E-970/2007) ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz. Zur Begründung dieses Gesuchs führte er, ein aus
D._______ (Serbien) stammender Roma, im Wesentlichen aus, seine
Schwester Z. sei von Angehörigen der Mafia bedroht, verletzt und zur
Zahlung von 5'000 Euro aufgefordert worden. In der Folge sei seine
Schwester mit ihrer Familie ins Ausland geflüchtet. Daraufhin hätten
sich die Mafiosi zu ihnen nach Hause begeben und von ihnen die
Zahlung des Geldes verlangt. Dabei sei er mit einem Messer bedroht
und sein Vater geschlagen worden. Seiner Mutter seien die Kleider
vom Leib gerissen und 5'000 Euro genommen worden. Anschliessend
hätten die Aggressoren von ihnen eine weitere Summe von 10'000
Euro verlangt, die sie am 25. Juli 2003 hätten bezahlen sollen. Da sie
dieses Geld nicht hätten aufbringen können, seien er und seine Eltern
zwei Tage vor dem Zahlungstermin geflüchtet.
B.
Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers (auch
diejenigen seiner Eltern) mit Verfügung vom 8. Januar 2004 ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz an. Die damalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
24. Februar 2004 ab.
C.
Er stellte – wiederum zusammen mit seinen Eltern – am 4. Mai 2004
ein erstes Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom
14. Mai 2004 abgewiesen wurde. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 21. Juli 2004 nicht ein.
D.
Am 5. Oktober 2004 ersuchte er – erneut mit seinen Eltern – ein
zweites Mal um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen
Aufnahme, welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Oktober
2004 abgewiesen wurde. Eine diesbezügliche Beschwerde vom
13. Oktober 2004 wurde von der ARK mit Beschluss vom 8. Dezember
2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der
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Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und die Beschwerde von
seiner Rechtsvertreterin zurückgezogen worden war.
E.
Die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer, seine in der Zwi-
schenzeit geheiratete Ehefrau sowie das [...] Kind) stellten am
22. Dezember 2006 ein zweites beziehungsweise ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz. Am 4. Januar 2007 wurden sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ zu ihren Ausreise- und
Asylgründen befragt und am 26. Januar 2007 erfolgte die direkte
Anhörung durch das BFM.
F.
Das BFM trat mit Verfügung vom 2. Februar 2007 – eröffnet am 5. Fe-
bruar 2007 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung
und deren Vollzug aus der Schweiz an.
G.
Die Beschwerdeführenden reichten am 9. Februar 2007 (Datum Post-
stempel) gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beantragten, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Asylgesuche
einzutreten. Eventualiter sei auf die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden zu verzichten. Auf die Begründung der gestellten Begehren
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere
ärztliche Zeugnisse sowie Internetberichte zu den Akten.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
14. Februar 2007 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung ei -
nes Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerde wurde
dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen, welches sich dieser
enthielt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet da-
her im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des ent-
sprechenden Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
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rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f.). Im Falle des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8
E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Be-
schwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung
eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand (a.a.O. E. 2.1 S. 73). Hinsichtlich der
angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundes-
verwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vor-
instanz bereits materiell geprüft worden sind.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machten in den durchgeführten Anhö-
rungen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend,
der Beschwerdeführer A._______ sei nach der Abweisung seines
ersten Asylgesuchs im November 2004 zusammen mit seinen Eltern in
sein Heimatland nach D._______ zurückgekehrt, wo er indessen
wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit immer wieder Probleme
gehabt habe. So sei er auf dem Markt von der Polizei und von
Personen aus dem Umfeld der radikalen Partei bedrängt, beschimpft
und getreten worden, und es seien ihnen die Waren abgenommen
worden. Im Dezember 2007 sei er zusammen mit seinen Eltern zu
Hause von drei Polizisten aufgesucht worden, welche ihnen Wahlzettel
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zum Verteilen gebracht hätten. Nachdem sie sich geweigert hätten,
diese zu verteilen, sei er zusammen mit seiner Frau, dem kleinen Kind
und seinen Eltern auf den Posten von D._______ mitgenommen
worden. Dort sei der Beschwerdeführer – wie sein Vater – etwa vier
Stunden lang festgehalten, beschimpft, geschlagen und dabei am Kopf
verletzt worden. Weil sie Angst gehabt hätten, getötet zu werden,
hätten er und sein Vater der Verteilung der Wahlzettel zugestimmt,
worauf sie freigelassen worden seien. Zusammen mit den Eltern
beziehungsweise Schwiegereltern hätten sie wegen dieser Ereignisse
ihr Heimatland am 20. Dezember 2006 verlassen und seien durch
ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden drei Geburts-
scheine zu den Akten.
4.2 Das BFM machte zur Begründung seines Nichteintretensent-
scheids geltend, die Beschwerdeführenden hätten nach der Einrei-
chung ihrer Asylgesuche innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihnen ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Der Be-
schwerdeführer habe zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl ersucht
und wisse daher um seine Pflicht, einen Identitätsnachweis zu erbrin -
gen. Der Einwand, nie eine Identitätskarte beantragt zu haben, und
daher auch keine einreichen zu können, widerspreche der in Serbien
geltenden Ausweispflicht. Ferner stünden seine Angaben zum Reise-
pass im Widerspruch zu jenen im ersten Asylverfahren, was den Ein-
druck erwecke, dass er den Asylbehörden den Reisepass vorenthalte,
um seinen Reiseweg zu verheimlichen oder seine allfällige Wegwei-
sung zu erschweren. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass
die Angaben der Beschwerdeführenden zum Reiseweg vage und un-
substanziiert ausgefallen seien.
Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllten
und dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien. Die von ihnen geltend gemachten
Schwierigkeiten mit den Behörden könnten aufgrund von Widersprü-
chen in ihren Aussagen insgesamt nicht geglaubt werden.
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Weiter hielt das BFM fest, dass die Folge des Nichteintretensent-
scheids in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei. Den Voll -
zug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich.
4.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, entgegen
der Ansicht des BFM seien ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten.
Zwar würden gewisse Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht be-
stritten. Diese seien indessen entweder nicht relevant oder liessen sich
erklären. Zu Unrecht werde ihnen vorgehalten, dass sie willentlich
keine Reisepapiere eingereicht hätten, um eine allfällige Wegweisung
zu erschweren. Bereits im Jahre 2004 (recte: 2003) sei der Be-
schwerdeführer ohne Papiere in die Schweiz eingereist, ohne dass
dies die schweizerischen Behörden habe hindern können, ihn aus der
Schweiz zu weisen. Demnach habe er gewusst, dass das Fehlen eines
Reisepasses eine Wegweisung nicht verhindern könne. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz seien sodann die Angaben zum Reiseweg aus-
führlich und genau, so dass sich auch dieser Vorwurf der Vorinstanz
als unbegründet erweise. Der ihnen bezüglich ihrer Aussagen zu den
verhafteten Personen vorgehaltene Widerspruch sei spitzfindig und
widerspreche den Akten. Weiter wiesen die Beschwerdeführenden auf
die allgemeine Lage der Roma in Serbien hin und machen geltend,
diese sei "haarsträubend und ohne weiteres geeignet, die Gewährung
von Asyl zu rechtfertigen". Soweit den Vollzug der Wegweisung be-
treffend machten die Beschwerdeführenden unter anderem geltend,
dass die Beschwerdeführerin C._______ (Tochter) schwer krank sei
und sich im Spital in Behandlung befinde. Aufgrund ihres Krankheits-
bildes müsse davon ausgegangen werden, dass sie bis auf Weiteres
nicht reisefähig sei.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere
Internetberichte des "Humanitarian Law Center", einen Bericht der
Universitären Psychiatrischen Kliniken E._______ vom 7. Februar
2007 bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers sowie eine
Bestätigung und einen ärztlichen Bericht des Universitäts-
Kinderspitals beider E._______ ([...]) vom 6. und 7. Februar 2007
betreffend das Kleinkind der Beschwerdeführenden zu den Akten.
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5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen unter den Begriff "Rei-
se- oder Identitätspapiere" nur solche Dokumente und Ausweise, wel-
che von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitäts-
nachweises ausgestellt worden sind und eine zweifelsfreie Identi-
fizierung erlauben (BVGE 2007 E. 4-6, insbesondere E. 5.1-5.2). Bei
den von den Beschwerdeführenden abgegebenen Geburtsscheinen
handelt es sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nicht um
Dokumente im Sinne dieser Rechtsprechung, was denn von den Be-
schwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Damit ist von der
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab
Einreichung des Asylgesuchs auszugehen.
5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob entschuldbare Gründe vorliegen,
die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht haben, rechtzeitig
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er habe zwar einmal
einen Reisepass besessen, welcher ihm vor seiner ersten Einreise in
die Schweiz von den Mafiosi abgenommen worden sei. Eine
Identitätskarte habe er nie beantragt (vgl. vorinstanzliche Akten D 1
S. 3, D 10 S. 2). Die Beschwerdeführerin machte geltend, weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl.
vorinstanzliche Akten D 3 ff., D 13 S. 2). Ausser den abgegebenen Ge-
burtsscheinen könnten sie daher keine Papiere abgeben.
5.2.2 Die Vorinstanz machte in der angefochtenen Verfügung geltend,
dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl
ersuche und daher um seine Pflicht, einen Identitätsnachweis zu
erbringen, wisse. Der Einwand, nie Identitätskarten beantragt zu
haben und deshalb nicht in der Lage zu sein, solche einzureichen,
widerspreche der in der Republik Serbien geltenden Ausweispflicht.
Ferner stünden seine Aussagen zum Reisepass im Widerspruch zu
jenen aus dem ersten Asylverfahren, wo er angegeben habe, noch nie
einen Pass beantragt zu haben. Dies erwecke den Eindruck, dass er
den Asylbehörden seinen Reisepass vorenthalte, um seinen Reiseweg
zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu erschweren. Dies
umso mehr, als die Angaben der Beschwerdeführenden zum Reiseweg
vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. So hätten sie keine
Angaben zu den Ländern oder Ortschaften machen können, die sie
auf ihrer Reise passiert haben. Auch habe der Beschwerdeführer nicht
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anzugeben vermocht, auf welchem Weg er nach dem ersten Asylver-
fahren in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Erklärung, er sei
Analphabet, überzeuge angesichts des Umstandes nicht, dass er beim
Eintritt ins EVZ E._______ das Personalienblatt selbständig ausgefüllt
habe. Zusammenfassend sei vom Fehlen von rechtsgenüglichen Pa-
pieren auszugehen und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, solche ein-
zureichen.
5.2.3 In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, zu Unrecht
werde ihnen vorgehalten, dass sie willentlich keine Reisepapiere ein -
gereicht hätten, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren. Bereits
im Jahre 2004 (recte: 2003) sei der Beschwerdeführer ohne Papiere in
die Schweiz eingereist, was eine Wegweisung aus der Schweiz nicht
verhindert habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien sodann
die Angaben zum Reiseweg hinreichend detailliert, so dass sich auch
dieser Vorwurf als unbegründet erweise. Dass er die Ortschaf ten nicht
habe nennen können, durch welche sie gereist seien, sei einzig und
alleine seiner bescheidenen Bildung zuzuschreiben.
5.2.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung rechts-
genüglich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen. Diesbezüglich kann auf die zu bestätigenden vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal die Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen Erkenntnis zu
führen vermögen.
5.3 Weiter bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und weder zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung
von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat.
Gemäss BVGE 2007/8 ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn
bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden
kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlings-
eigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus
der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann.
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Das BFM hat in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht er-
kannt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden of-
fensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Not -
wendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG). Wie von der
Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist das Vorgehen der Behörden,
die Beschwerdeführenden gegen deren Willen zum Verteilen von
Wahlpropaganda anzuhalten als realitätsfremd zu bezeichnen, zumal
die beteiligten serbischen Parteien über eigene Organisationen zur
Führung des Wahlkampfs zurückgreifen können. Im Weiteren haben
sich die Beschwerdeführenden sowie deren Eltern beziehungsweise
Schwiegereltern in unterschiedliche Angaben betreffend des in diesem
Zusammenhang stehenden Transports auf den Polizeiposten verstrickt
(Abtransport eines Teils oder der ganzen Familie in einem oder zwei
Polizeiwagen). Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht argumentiert,
dass die geltend gemachten Schikanen der Polizei im Zusammenhang
mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Marktfahrer nicht
glaubhaft seien, da er diese und überhaupt die Tätigkeit als
Marktfahrer bei der Erstbefragung gar nicht erwähnt habe. Diesen
vorinstanzlichen Vorhalten vermögen die Beschwerdeführenden nichts
Substanziiertes zu entgegnen, begnügen sie sich doch mit der
Behauptung, ihre Vorbringen seien entgegen der Ansicht der
Vorinstanz widerspruchslos, substanziiert und glaubhaft.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nach dem Gesagten weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch in der Be-
schwerdeschrift nichts geltend gemacht wird, was als Indiz für die Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet
werden könnte. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 10
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Itali-
en, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssi -
tuation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 12
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7.5 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden.
Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma
und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht
völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemei-
nen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall
als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Be-
schwerdeführenden grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die
Beschwerdeführenden als de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde,
lässt sich deshalb nicht bejahen.
Vorliegend sind auch in Anbetracht der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführer keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten. Die Beschwerdeführenden verbrachten gemäss eigenen An-
gaben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien und sind somit
mit diesem Land verwurzelt. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist,
dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwie-
rigkeiten konfrontiert werden können, ist festzustellen, dass sie in ih-
rem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügen. Gemäss den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern und Geschwister im
Heimatland (vgl. vorinstanzliche Akten D 2 S. 3). Der Beschwerdefüh-
rer sagte aus, er habe einen Bruder, wisse indessen nicht, wo er sich
aufhalte. Seine Eltern seien mit ihm in die Schweiz gereist. Weiter ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
zwar keinen Beruf erlernt habe, indessen als (...) und in der Land- und
Viehwirtschaft tätig gewesen sei und dort Arbeitserfahrungen sammeln
konnte (vgl. D 1 S. 2). Soweit sich die Beschwerdeführenden auf
gesundheitliche Probleme berufen, welche einem Vollzug der
Wegweisung entgegen stünden, ist festzustellen, dass das Kind
C._______ gemäss Bestätigung und Bericht des Universitäts-
Kinderspitals beider E._______ ([...]) vom 6. und 7. Februar 2007 an
(...) litt und deswegen für einige Tage hospitalisiert war. Gemäss dem
Bericht konnte es jedoch in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen
werden, und es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei
um einen normalen rezidivierenden Infekt im (...) gehandelt hat. Eine
entsprechende medizinische Hilfe ist, falls sie erneut notwendig sein
sollte, ohne Weiteres auch in Serbien gewährleistet. Der
Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass seit der
Beschwerdeeinreichung offensichtlich keine weiteren gesundheitlichen
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Probleme mehr aufgetreten sind, enthielten sich doch die Be-
schwerdeführenden seither – entgegen ihrer Ankündigung in der Be-
schwerdeeingabe – entsprechender Vorbringen und Beweismittel. Ein
weiteres, von den Beschwerdeführenden eingereichtes ärztliches
Zeugnis betrifft die Mutter des Beschwerdeführers und ist für das vor -
liegende Verfahren nicht von Bedeutung. Die auf Beschwerdeebene
eingereichten Internetberichte des Humanitarian Law Centers zu den
ethnischen Minderheiten in Serbien sind ebenfalls nicht geeignet, zu
einem anderen Verfahrensausgang zu führen, zumal sie zwar über
Übergriffe auf Angehörige der Roma berichten, sich diesen jedoch kein
Bezug zu den Beschwerdeführern entnehmen lässt.
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine
existenzbedrohende Situation geraten werden. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
ist, stellen zudem keine existenzbedrohende Situation dar, welche den
Vollzug der Wegweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin in
den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche
Reintegrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführenden dem Vollzug
nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut -
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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