Abtei lung V
E-1069/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1069/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ursprünglich
aus B._______ stammend und tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat
am 13. August 2008 auf dem Luftweg über Doha und Rom mit einem
auf seine Identität lautenden Reisepass. Am 1. September 2008 sei er,
ohne kontrolliert worden zu sein, in die Schweiz gelangt. Am gleichen
Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein
Asylgesuch, wo er am 11. September 2008 befragt wurde. Am
10. Oktober 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asyl-
gesuch ist auf die Akten, auf die entsprechenden Feststellungen in der
angefochtenen Verfügung sowie, soweit entscheidwesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seiner Vorbringen im vor-
instanzlichen Verfahren mehrere Dokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, die Furcht des Beschwerdeführers vor asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen sei als nicht begründet im Sinne
des Asylgesetzes einzustufen und halte demnach den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2009
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm infol -
ge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme
infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinne von Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 des Bundes-
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gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) zu gewähren. Im Weiteren seien die Voll-
zugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe
von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu
sistieren, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine
eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen sowie dem
Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjek-
tive Nachfluchtgründe zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde
beantragt, dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten
sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Auf die Begründung wird
- soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer die
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Februar 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. März 2009 stellte das Bundesamt fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten. Grundsätzlich erstaune es, dass der Beschwerdefüh-
rer das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er sei am 8. November
2008 an der damaligen Wohnadresse seiner Ehefrau von bewaffneten
Unbekannten gesucht worden und seine Ehefrau lebe seither bei Ver-
wandten, nicht schon früher - so beispielsweise in einer Eingabe an
das BFM - geltend gemacht habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar,
dass er bei seiner Befragung zur Person (Akten BFM A2 Ziffer 12)
vorgebracht habe, in D._______ verfüge er lediglich über Bekannte,
wenn seine Ehefrau nun bei Verwandten leben soll. Dieses nachge-
schobene Vorbringen bestärke das Bundesamt in seiner Einschätzung,
wonach der Beschwerdeführer in D._______ über eine zumutbare Auf-
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enthaltsalternative verfüge. Im Übrigen hielt das BFM an den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März
2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Ver-
nehmlassung des BFM innert Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
H.
Mit Eingabe vom 1. April 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung. Zur Bemerkung des Bundesamts, er
hätte das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, am 8. November
2008 an der damaligen Wohnadresse seiner Ehefrau von bewaffneten
Unbekannten gesucht worden zu sein, schon früher geltend machen
können, erscheine vielleicht der Umstand mildernd, dass er zu diesem
Zeitpunkt noch keinen Rechtsvertreter gehabt habe. Bei der zweiten
Bemerkung der Vorinstanz, dass er bei seiner Befragung zur Person
vorgebracht habe, in D._______ verfüge er lediglich über Bekannte,
jedoch seine Ehefrau nun bei Verwandten dort leben soll, handle es
sich offenbar um ein Missverständnis. Dem BFM müsse entgangen
sein, dass er einzig mit seiner Mutter und seiner Tochter nach
D._______ gereist sei, seine Ehefrau und sein Sohn jedoch in
E._______/B._______ geblieben seien. Insofern sei weiterhin davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in D._______ bloss über
Bekannte verfüge.
I.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010
wurde das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte in der
Replik vom 1. April 2009 der Vernehmlassung des BFM zu Recht ent-
gegen, diesem scheine entgangen zu sein, dass er einzig mit seiner
Mutter und seiner Tochter nach D._______ gereist sei, seine Ehefrau
und sein Sohn jedoch in B._______ geblieben seien und es sich dabei
offensichtlich um ein Missverständnis seitens des Bundesamtes hand-
le. Demnach finde die entsprechende Feststellung des BFM in den
Akten keine Stütze, und die Einschätzung, wonach aufgrund dieser
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation im Süden Sri
Lankas Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen würden, sei
nicht haltbar.
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J.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 stellte das BFM
fest, bezüglich der geltend gemachten Suche vom 8. November 2008
scheine in der Tat ein Missverständnis vorzuliegen. Entgegen den Aus-
führungen des Bundesamtes in der Vernehmlassung vom 16. März
2009 scheine dieses Ereignis in B._______ und nicht in D._______
stattgefunden zu haben. Angesichts dessen sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in D._______ über Bekannte und nicht
über Verwandte verfüge.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010 wur-
de dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist zur
ergänzenden Vernehmlassung des BFM vom 19. Mai 2010 Stellung zu
nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2010 nahm der Beschwerdeführer zur er-
gänzenden Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
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VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das
Bundesamt aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzips seien Personen
mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe geltend ge-
macht, er sei in seiner Wohnregion im Distrikt Jaffna seitens der
Armee unter Druck geraten, weil er sich als Mitglied der Sozial-
organisationen "(...)" und "(...)" für die Anliegen der Bevölkerung
engagiert habe. Ihm sei von der Armee und der "Eelam People's
Democratic Party" (EPDP) zu Unrecht die Unterstützung der "Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstellt und eine Meldepflicht
auferlegt worden. Er sei einmal misshandelt worden, habe sich
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beschattet gefühlt und weitergehende Übergriffe befürchtet. Das BFM
stellte fest, Personen, die sich im Norden Sri Lankas für NGOs oder für
sozial ausgerichtete Organisationen für die Interessen der dort leben-
den Bevölkerung einsetzen würden, unterstelle die Armee angesichts
deren häufig kritischen Haltung gegenüber der Vorgehensweise des
Militärs oftmals Verbindungen zur LTTE.
3.2 Die rechtliche Würdigung dieses geltend gemachten Sachver-
haltes durch das BFM ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird zu Recht ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer
den in seiner Heimatregion ausgesetzten Nachteilen im August 2007
durch einen Wegzug nach D._______ hat entziehen können, und sie
demnach keine Schutzbedürftigkeit zu begründen vermögen. Auch ist
die Einschätzung des Bundesamts zu stützen, wonach aus dem gel-
tend gemachten Sachverhalt bezüglich des Aufenthaltes in D._______
keine Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden kann. Der Beschwerde-
führer machte geltend, in D._______ insbesondere nach Bombenan-
schlägen von den Sicherheitskräften kontrolliert, befragt und manch-
mal auch eingeschüchtert worden zu sein. Zudem sei er im Rahmen
von Sicherheitsvorkehren anlässlich einer Konferenz im Juli/August
2008 zusammen mit vielen anderen jungen Tamilen einmal mitgenom-
men und bis am Abend in einem Saal unter Kontrolle gehalten worden.
Diese Massnahmen der Behörden weisen – wie das BFM zutreffend
darlegte – vorliegend weder bezüglich der Dauer noch der Schwere
des Eingriffes die geforderte Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile
im Sinne des Gesetzes betrachtet werden zu müssen. Entgegen den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht festzustellen, der
Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner bereits im Norden erfolgten
staatlichen Fichierung einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Aus
den in der Beschwerde angeführten Urteilen (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 17 und EMARK 1996 Nr. 1) kann für die vorliegende Wür-
digung der Sachlage nichts abgeleitet werden, das in entscheid-
wesentlicher Hinsicht durchzudringen vermöchte. Der Beschwerdefüh-
rer hat annähernd ein Jahr lang in D._______ gewohnt, und obwohl er
in dieser Zeit regelmässig kontrolliert worden sein soll, ist er von den
dortigen Behörden keinen einschneidenden Massnahmen unterworfen
worden. Daraus ist zu schliessen, dass ihn die Sicherheitskräfte in
D._______ trotz allfälliger früherer Verdächtigungen seitens der loka-
len Behörden im Norden des Landes - zu Recht - nicht in Verbindung
zu aktiven oder verdeckten und ernst zu nehmenden Tätigkeiten für
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die LTTE gesetzt haben. Dem Beschwerdeführer kann auch kein un-
erträglicher psychischer Druck zugestanden werden, der ihm einen
weiteren Verbleib in D._______ verunmöglicht hätte beziehungsweise
eine Rückkehr dorthin verunmöglichen würde. Mit dem Begriff des un-
erträglichen psychischen Drucks sollte im Gesetz nicht ein Auffangtat-
bestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in
Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll
diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfas-
sen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder
Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges
Leben verunmöglichen. Der Beschwerdeführer war aber gemäss obi-
gen Ausführungen über längere Zeit in D._______ keinen staatlichen
Behelligungen ausgesetzt, die ein menschenwürdiges Leben verun-
möglicht hätte. Zu ergänzen ist, dass eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers zufolge die behördlichen Kontrollen in D._______
insbesondere im Zusammenhang und im Anschluss an Bombenan-
schläge gestanden haben (Akten BFM A9/16 F112-F114) und somit in
erster Linie einem legitimen staatlichen Sicherheitsinteresse dienten.
3.3 Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines
Heimatlandes auch keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete
Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten -
und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden -
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den Akten lassen sich
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka zu beja-
hen gewesen wäre. An diesem Schluss vermögen die Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe, aufgrund des Profils des Beschwerdeführers
wäre die Einleitung einer Untersuchung noch immer und jederzeit
möglich und aufgrund des sozialpolitischen Hintergrundes gehöre der
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Beschwerdeführer einer Personengruppe an, die einer überdurch-
schnittlich hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer hat seinen Reisepass selbst beantragt und im
Jahre 2007 in D._______ legal erhalten (A2/9 S. 4). Mit diesem Reise-
pass ist er über den streng kontrollierten internationalen Flughafen von
D._______ aus seinem Heimatland ausgereist. Dass er bei der Aus-
reise konkrete Probleme gehabt hätte oder die Ausreise an sich mit
Bestechung hätte erleichtern oder gar erzwingen müssen, macht er
nicht geltend. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ausreise für
den Beschwerdeführer in dieser Form nicht möglich gewesen wäre,
wenn es sich bei ihm um eine Person gehandelt hätte, die seitens der
srilankischen Sicherheitsbehörden in erhöhtem Masse ernsthafte
Nachteile im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn hätte befürchten müs-
sen. Der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe, es bestehe begrün-
deter Anlass, dass sich eine Verfolgung des Beschwerdeführers mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen würde, kann demnach nicht gefolgt werden.
3.4 Auch ist bei dieser Sachlage die in der Rechtsmitteleingabe ge-
äusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer würde subjektiven Nach-
fluchtgründen unterliegen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im
Rahmen der Grenzkontrollen eine intensive Befragung durch die
Sicherheitskräfte, eine unmittelbare Inhaftierung und Folter über sich
ergehen lassen müsste, offenkundig unbegründet. Der Antrag, es sei
dem Beschwerdeführer infolge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, ist demnach abzu-
weisen.
3.5 Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Suche nach
dem Beschwerdeführer vom 8. November 2008 im Haus seiner Ehe-
frau ist durch nichts konkretisiert. Auch wäre kaum ein plausibler
Grund für die Suche des Beschwerdeführers durch die srilankischen
Sicherheitskräfte ersichtlich, wenn er kontrolliert und nachprüfbar im
August 2008 das Land legal verlassen hat.
3.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt,
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weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben
auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an obiger Einschätzung
nichts zu ändern vermögen. Aufgrund der Aktenlage vermag der vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Asylrelevanz zu
begründen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtung-
en der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm dort
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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5.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaat-
lichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colom-
bo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Fa-
milien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei
die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer
der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt,
desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1).
5.6 Vorliegend können die individuellen Voraussetzungen für eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo für den
Beschwerdeführer als erfüllt betrachten werden. Der Beschwerdefüh-
rer führte in der Stellungnahme vom 3. Juni 2010 aus, dass seine Mut-
ter und seine Tochter noch immer und somit seit zirka viereinhalb Jah-
ren in D._______ leben würden. Vor diesem Hintergrund ist der Ein-
schätzung des BFM in der ergänzenden Vernehmlassung vom 19. Mai
2010 zu folgen, wonach die Bekannten der Familie des Beschwerde-
führers in D._______ offensichtlich bereit waren, ihn, seine Mutter und
seine Tochter über lange Zeit bei sich aufzunehmen, was den Schluss
zulasse, dass diese Bekannten dem Beschwerdeführer und seiner
Familie sehr nahe stehen würden und vernünftigerweise davon ausge-
gangen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rück-
kehr bei diesen Aufnahme finden würde. Auch kann erwartet werden,
dass sich der (...)-jährige Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbil-
dung und seiner Berufserfahrung mit Hilfe der in D._______ ansässi-
gen Bekannten um ein wirtschaftliches Auskommen bemüht. Der
Beschwerdeführer beherrscht die singhalesische Sprache zumindest
"einigermassen" (A2/9 S. 2), was ihm eine Integration erleichtern wird.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch
in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Sri Lanka - als zumutbar.
5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Sie hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil ist auf den Antrag, es seien die Vollzugs-
behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von
Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sis -
tieren und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine
eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen sowie dem
Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjekti -
ve Nachfluchtgründe zu gewähren, nicht einzugehen, zumal aufgrund
der Aktenlage im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren
weder mit dem Heimatstaat Kontakte aufgenommen noch Daten an
diesen weitergeleitet wurden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2009 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch
gutgeheissen. Es sind keine Gründe ersichtlich, auf diese Verfügung
zurückzukommen, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung
der Verfahrenskosten zu befreien ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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E-1069/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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