B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1069/2019
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 20. Dezember 2018 fand die Befragung zur Person statt und
es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit anderer Dublin-Staa-
ten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Hierbei machte er im
Wesentlichen geltend, er sei in die Schweiz gekommen, um zu bleiben. Er
wolle in der Nähe seiner Familie leben. In Griechenland kenne er nieman-
den und Spanien sowie Frankreich seien weit von B._______ entfernt. Ge-
sundheitliche Beschwerden habe er keine.
B.
Ein vom SEM am 17. Januar 2019 an die französischen Behörden gerich-
tetes Informationsersuchen ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Ok-
tober 2018 in Frankreich ein Asylgesuch stellte, das am 6. Dezember 2018
abgelehnt wurde. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 30. Januar 2019
die französischen Behörden um Übernahme. Diese hiessen das Ersuchen
am 15. Februar 2019 explizit gut.
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (eröffnet am 27. Februar 2019) trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Frankreich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2019 (Poststempel 1. März 2019) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzuset-
zen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
E.
Mit Schreiben vom 7. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 7. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
Soweit der Beschwerdeführer Asyl oder eine vorläufige Aufnahme auf-
grund der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitge-
genstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.
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3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fin-
gierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein
(vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
Frankreich könne nicht für ihn zuständig sein, weil er nie mit den französi-
schen Behörden Kontakt gehabt habe. Er sei lediglich in einem Bus durch
das Land gereist. Es treffe nicht zu, dass er dort ein Asylgesuch gestellt
habe. Die Informationen der französischen Behörden seien unzutreffend.
Es sei festzustellen, dass die Schweiz für ihn zuständig sei.
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6.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die knappen Beschwerdeausfüh-
rungen sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundes-
recht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat anhand eines Informationsersuchens zu Recht die Zu-
ständigkeit Frankreichs erkannt und die französischen Behörden – gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht (SEM-Ak-
ten, A17/3, A18/2, A23/1, A24/1, A27/4 und A28/2). Das Gesuch wurde ex-
plizit gutgeheissen (SEM-Akten, A29/1 und A30/1). Frankreich ist somit
verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vor-
kehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Be-
schwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zustän-
digkeitsbestimmungen darzutun.
So besteht kein Grund die aktenkundigen Informationen der französischen
Behörden in Frage zu stellen. Es ist ferner festzustellen, dass die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Beim
Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen gesunden, jungen und
volljährigen Mann mit Reiseerfahrung. Mithin kann er auch aus der Tatsa-
che, dass seine (…) und seine (…) in B._______ leben, nichts zu seinen
Gunsten ableiten (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Um Wiederholungen zu ver-
meiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei-
sen, die folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen hat (Art. 17
Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist.
Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der ent-
sprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
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Seite 6
Damit ist der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: