Abtei lung V
E-1071/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Irak,
vertreten durch Heinz Fehlmann, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-1071/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer
Ethnie aus A._______ (Provinz Dohuk), suchte am 5. Juni 2001 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 stellte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge; ab 1.1.05: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in
den zentralstaatlich kontrollierten Teil Iraks ausschloss (Ziff. 4 des Dis-
positivs). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 bestätigte das BFM die rechtskräftig
angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und erklärte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Dispositivs seines Ent-
scheids vom 31. Oktober 2001 aufgrund der veränderten Lage den
Wegweisungsvollzug in das gesamte Staatsgebiet Iraks für zulässig,
zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 schrieb die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfü-
gung eingereichte Beschwerde als gegenstandslos geworden ab,
nachdem das BFM am 10. Oktober 2005 im Rahmen der Vernehmlas-
sung seine Verfügung vom 17. Mai 2005 und die Ziffern 4 bis 6 des
Dispositivs seiner Verfügung vom 31. Oktober 2001 aufgehoben und
den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hatte.
E.
Am 18. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erach-
te nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation
im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich als zumutbar. Das
Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung
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der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegwei-
sungsvollzug das rechtliche Gehör.
F.
Am 8. August 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte
darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
G.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 - eröffnet am 21. Januar 2008 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall
auf, die Schweiz bis zum 13. März 2008 zu verlassen, und beauftragte
den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2008 (Poststempel) bean-
tragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur
Stützung der Vorbringen reichte er verschiedene Schriftstücke die Situ-
ation im Irak betreffend zu den Akten.
I.
Am 26. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerde-
führer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Am 10. März 2008 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
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verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Weg-
weisung sei unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) oder unmöglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die
Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehen-
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der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder
aufzuheben ist.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfas-
senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus A._______ (Provinz Dohuk),
wo er eigenen Angaben zufolge mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern
und seinen drei Schwestern über ein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz verfügt. Angesichts seines Alters (geb. _______), seiner be-
ruflichen Erfahrung als _______ ist davon auszugehen, er werde sich
in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Des
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Weiteren wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer
neuen Existenzgrundlage erleichtern. Schliesslich sind keine indivi-
duellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könn-
te, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde und
die eingereichten Schriftstücke die Situation im Irak betreffend sind
nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Was das
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe anbelangt, der Beschwerde-
führer lebe seit rund sieben Jahren in der Schweiz und sei weitgehend
integriert, womit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung B insgesamt erfüllt seien, kann zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerde-
führer ist es unbenommen, bei der zuständigen kantonalen Behörde
ein entsprechendes Gesuch anhängig zu machen.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfü-
gung vom 10. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 10. März
2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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