B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-107/2012
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Ali Civi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 / N (…).
E-107/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in Istanbul stellte am
22. April 2010 auf der Schweizerischen Botschaft in Ankara (in der Folge:
die Botschaft) ein Asylgesuch und beantragte die Einreise in die Schweiz.
Er wurde am 29. April 2010 zu seinen Asylgründen angehört. Ohne den
Entscheid des BFM abzuwarten, verliess er die Türkei eigenen Angaben
zufolge am 20. Mai 2010 auf dem Luftweg in Richtung Rom. Von dort fuhr
er nach einigen Tagen mit dem Zug nach Bologna und kurze Zeit später
weiter nach Zürich. Anschliessend besuchte er die Schwester eines
Freundes in B._______ (D). Danach fuhr er nach Amsterdam (NL), kehrte
tags darauf nach B._______ und am 4. Juni 2010 in die Schweiz zurück,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
um Asyl nachsuchte. Am 11. Juni 2010 wurde er dort zur Person, zu den
Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 14. Juli
2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe in der Türkei politische Organisationen, namentlich die Mar-
xistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die Kommunisti-
sche Jugendorganisation (KGÖ) und Studentenorganisationen aktiv un-
terstützt, sei jedoch nie Mitglied einer Partei gewesen. Zwar sei er kein
Kurde, aber deren Situation in der Türkei belaste ihn. Er sei für Gleichbe-
rechtigung und Freiheit gewesen und habe die herrschenden Ungerech-
tigkeiten zur Sprache gebracht. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei
er insgesamt (…) angeklagt worden. Die meisten Verfahren hätten mit ei-
nem Freispruch geendet, in (…) Verfahren sei er höchstrichterlich schul-
dig gesprochen worden, eines sei noch hängig.
Im ersten Strafverfahren sei er wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffne-
ten Organisation", "Unterstützung einer bewaffneten Organisation" und
wegen "Werfens von Sprengstoffen" angeklagt worden, weil er während
der Wahlen einen sozialistischen Kandidaten unterstützt und an Veran-
staltungen teilgenommen habe. Im (…), kurz vor den Wahlen, habe die
Polizei sein Haus durchsucht, sozialistische und philosophische Bücher
beschlagnahmt und ihn festgenommen. Er sei (…) in der Antiterrorabtei-
lung in Ankara in polizeilichem Gewahrsam und danach während (…) im
(…) in Ankara (…) in Untersuchungshaft gewesen. Am (…) sei er freige-
lassen worden. Am (…) sei er von der (…) des Gerichts für schwere
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Straftaten in Ankara wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" im
Sinne von Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 des Türkischen Antiterrorgesetzes
(ATG) zu (…) Haft verurteilt, vom Vorwurf des "Werfens und Besitzens
von Molotow-Cocktails" hingegen freigesprochen worden. Der Kassati-
onshof habe dieses Urteil am (…) bestätigt.
Am (…) sei er erneut festgenommen worden, als er sich an einer Unter-
schriften-Aktion gegen das ATG beteiligt habe. Die Übergabe der Unter-
schriften an das Parlament sei von der Polizei mit einer Barrikade verhin-
dert worden, worauf einige Personen Molotow-Cocktails geworfen hätten.
Er selbst habe ein paar Steine geworfen, um sich zu schützen und gegen
die Polizei zu verteidigen. Er sei während (…) in der Antiterrorabteilung in
Ankara in polizeilichem Gewahrsam und anschliessend (…) im (…) in Un-
tersuchungshaft gewesen. Am (…) sei er von der (…) des Gerichts für
schwere Straftaten in Ankara wegen "Begehung von Straftaten im Namen
der Terrororganisation MLKP" im Sinne von Art. 314 Abs. 2 des Türki-
schen Strafgesetzbuches (TStGB) zu (…) sowie wegen "Propaganda für
eine Terrororganisation" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATG zu (…) Haft ver-
urteilt worden. Mit Urteil vom (…) habe der Kassationshof dieses Urteil
bezüglich Art. 314 Abs. 2 TStGB bestätigt und bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG
infolge Verjährung aufgehoben.
Ein weiteres Strafverfahren wegen "Mitgliedschaft in der Terrororganisati-
on MLKP", "Propaganda für die MLKP", "Besitz von Sprengstoff", "Be-
schädigung von Staatseigentum" und "Widerstand gegen Beamte" sei vor
der (…) des Gerichts für schwere Straftaten in Ankara hängig. Der Grund
für die Anklage sei seine Teilnahme an einer Demonstration in Ankara
vom (…) gewesen, welche sich gegen den Hochschulrat (YÖK) gerichtet
habe. Im Zusammenhang mit dieser Demonstration sei bereits ein Ver-
fahren vor der (…) des Landesstrafgerichts Ankara durchgeführt worden.
Damals habe man ihn vom Vorwurf des "Verstosses gegen das Demonst-
rationsgesetz" mangels Beweisen freigesprochen. Im noch hängigen Ver-
fahren erwarte er jedoch eine Verurteilung.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die An-
klageschrift, das begründete erstinstanzliche Urteil und das Urteil des
Kassationshofes des ersten der vorgenannten Strafverfahren, die Ankla-
geschrift, das Verhandlungsprotokoll inklusive Urteilsdispositiv und das
Urteil des Kassationshofes des zweiten Strafverfahrens, die Anklage-
schrift des dritten Strafverfahrens und das begründete Urteil des abge-
schlossenen Verfahrens in der gleichen Sache zu den Akten. Zum Beweis
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seiner Identität legte er seinen türkischen Pass vom 21. April 2010, abge-
laufen am 20. April 2011, inklusive Schengen-Visum und seine türkische
Identitätskarte vom 19. April 2010 vor.
B.
Am 21. Juni 2011 zeigte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers seine Mandatsübernahme an. Gleichzeitig reichte er eine Be-
scheinigung des Kassationshofs Ankara zuhanden der Staatsanwalt-
schaft betreffend die teilweise Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
im zweiten Strafverfahren zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 wurden das begründete erstinstanz-
liche Urteil bezüglich des zweiten Strafverfahrens, ein Verhandlungspro-
tokoll bezüglich des dritten Strafverfahrens und ein Bestätigungsschrei-
ben des türkischen Anwalts sowie am 7. November 2011 die dazugehö-
renden Übersetzungen nachgereicht.
D.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 – eröffnet am 6. Dezember 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte das Asylgesuch gestützt
auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und
nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
auf. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwie-
sen.
E.
Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe
seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 5. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung, die
Gutheissung des Asylgesuchs und die Aufhebung der verfügten Wegwei-
sung aus der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Verfah-
renskosten seien der Eidgenossenschaft zu überbinden und es sei ihm
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen.
F.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzurei-
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Seite 5
chen, verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. In der Folge reichte der Beschwerdefüh-
rer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 17. Februar 2012, welche dem Beschwer-
deführer am 22. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das
BFM an seiner Verfügung vom 5. Dezember 2011 fest und beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
E-107/2012
Seite 6
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
3.3 Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
hat, ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage,
ob die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Ausschlussgrundes der
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
4.
4.1 Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» fallen nach kon-
stanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts ent-
sprechen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 mit zahlreichen Hinweisen). Straftaten
sind im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Verbrechen, wenn sie einer
Strafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
4.2 Für die Annahme einer verbrecherischen Straftat müssen hinlänglich
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für
solche Taten individuell verantwortlich ist, und es muss auf deren indivi-
duellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwe-
re der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das
Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungs-
gründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen
Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die
Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso ha-
ben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung und eine all-
fällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die-
se Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).
5.
5.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Strafzumessung in den beigebrachten Urteilen erscheine
aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten unver-
hältnismässig, es liege ein sogenannter Politmalus vor. Der Beschwerde-
führer habe jedoch bei der Befragung durch die Botschaft (vgl. Akten
BFM A 3/7 S. 4) angegeben, an gewalttätigen Demonstrationen teilge-
nommen zu haben, bei welchen auch Molotow-Cocktails geworfen wor-
den seien, selbst aber "nur" Steine geworfen zu haben. Als er bei einer
Demonstration mit gewalttätigen Ausschreitungen verhaftet worden sei,
habe er das Essen, den Arztbesuch und die Unterschriften verweigert,
zudem habe er gemeinsam mit anderen Verhafteten auf der Polizeistation
randaliert und Parolen auf die Wände geschmiert. Die Beweislage bezüg-
lich der von ihm begangenen Straftaten sei als gut zu bezeichnen: Er sei
auf Fotos identifiziert worden, wie er Plakate und Transparente getragen
habe, er sei an vorderster Front marschiert und zusammen mit Demonst-
ranten festgenommen worden, welche Widerstand geleistet hätten.
Beim Werfen von Molotow-Cocktails oder Steinen auf Menschen könnten
schwerste Verletzungen auftreten, auch tödliche Verletzungen seien nicht
auszuschliessen. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich in einer
Menge bewegt, aus welcher heraus sowohl Molotow-Cocktails als auch
Steine geworfen worden seien. Er habe sich damit einerseits – durch das
Werfen von Steinen auf Polizisten – der "Gefährdung des Lebens, ander-
seits – durch das Mitmarschieren in einem Pulk von Demonstranten, aus
welchem heraus Molotow-Cocktails geschleudert worden seien – der Mit-
täterschaft zur "Gefährdung des Lebens" schuldig gemacht. Gemäss
Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) werde "Gefährdung des Lebens" mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren bestraft. Des weiteren habe er sich auch mehrfach des
Landfriedensbruchs schuldig gemacht, was gemäss Art. 260 StGB mit ei-
ner Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werde.
Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten seien als Verbrechen
und Vergehen im Sinne des StGB zu bezeichnen und stellten somit ver-
werfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Er sei deshalb
asylunwürdig.
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Zur Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses führte das BFM aus, es
sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
von ihm begangenen Straftaten volljährig gewesen sei. Er habe auch
nicht in einer Zwangslage gehandelt, sondern sich aus ideologischen
Gründen und in der Absicht, die linksextreme und gewaltbereite MLKP zu
unterstützen, an den gewalttätigen Demonstrationen beteiligt. Weiter sei-
en die Straftaten gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt, und er
habe sich nie von seinen Taten distanziert, sondern im Gegenteil anläss-
lich einer Verhaftung (…) auf dem Polizeiposten randaliert. Aus diesen
Gründen werde die Anwendung der Bestimmungen von Art. 53 AsylG als
angemessen erachtet. Auch eine Güterabwägung zwischen der objekti-
ven Verwerflichkeit der Tat sowie der subjektiven Schuld und dem Inte-
resse, in der Schweiz den Asylstatus zu erhalten, vermöge zu keinem an-
deren Resultat zu führen. Der Beschwerdeführer werde deshalb von der
Asylgewährung ausgeschlossen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen,
er habe hauptsächlich an Diskussionsrunden teilgenommen und Zeit-
schriften verteilt, auch sei er Mitglied der KGÖ und des Vereins der Sozia-
listischen Jugend (SGD) sowie Sympathisant der MLKP gewesen. Er ha-
be sich mit friedlichen Mitteln für die Meinungsäusserungsfreiheit und ge-
gen die Beschränkung der Bürgerrechte der Kurden eingesetzt.
Wie von der Vorinstanz festgehalten, setze die Anwendung von Art. 53
AsylG für im Ausland begangene Straftaten keinen förmlichen Beweis
voraus. Es könne jedoch nicht sein, dass das BFM den Beschwerdefüh-
rer plötzlich neuer Delikte, derer er in der Türkei zu keinem Zeitpunkt be-
schuldigt worden sei, bezichtige. Das türkische Strafgesetzbuch kenne
den Tatbestand der Gefährdung des Lebens und des Landfriedensbruchs
ebenfalls. Er sei aber deswegen nie angeklagt worden, was darauf
schliessen lasse, dass die Beweislage mehr als dürftig gewesen sei, ha-
be doch die Staatsanwaltschaft sonst keine Gelegenheit zur Anklageer-
hebung ausgelassen. Es könne auch nicht sein, dass die Anklageschrift
vom (…), welche bereits rechtskräftig behandelt worden sei, ihm nun zu
weiteren Nachteilen gereichen solle. Was seine Rolle bei den Demonstra-
tionen vom (…) betreffe, so sei bezüglich der Angaben in der Anklage-
schrift ebenfalls Vorsicht geboten.
Art. 129 StGB verlange als subjektives Tatbestandsmerkmal das Handeln
in skrupelloser Weise, wobei ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit
gemeint sei. In der Lehre selbst sei die genaue Definition der Skrupello-
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sigkeit zwar umstritten, aber es werde dabei eine besondere Hemmungs-
und Rücksichtslosigkeit des Täters verlangt, und es müssten die Tatmittel,
das Tatmotiv sowie die konkrete Tatsituation beachtet werden. Das BFM
qualifiziere bereits die Teilnahme an der Kundgebung als Beitrag zu
Art. 129 StGB. Bei der fraglichen Kundgebung handle es sich um eine
jährlich stattfindende Demonstration gegen die militärische Einflussnah-
me auf die Hochschulen, was in breiten Kreisen der Bevölkerung als
problematisch angesehen werde und kein Sonderanliegen einer militan-
ten Organisation darstelle. Es könne ihm aufgrund der Teilnahme an einer
solchen Veranstaltung kein Vorwurf gemacht werden, nur weil die Mög-
lichkeit von Ausschreitungen bestanden habe. Von den türkischen Straf-
behörden habe ihm keine direkte Verbindung zu den Molotow-Cocktail-
Werfern nachgewiesen werden können.
Er habe zugegeben, einen Stein in Richtung der Polizei geworfen zu ha-
ben, nachdem er selbst von einem Stein aus dieser Richtung getroffen
worden sei. Dies sei eine Affekthandlung gewesen, welche das Leben ei-
nes Polizisten nicht ernsthaft zu gefährden vermöge, die verlangte Skru-
pellosigkeit fehle. In der Türkei gehe die Polizei mit grosser Härte gegen
Demonstranten vor. Es sei damit fraglich, ob die Eskalation der Situation
im Sinne eines Landfriedensbruches nur den Demonstranten angelastet
werden könne oder ob nicht die Rolle der Polizei genauer untersucht
werden müsste. So sei das Ziel der Demonstration im (…) die Übergabe
von Unterschriften gegen das ATG gewesen, was gegen gewalttätige Ab-
sichten spreche. Beim vom BFM beanstandeten Widerstand gegen die
Festnahme habe es sich um einen friedlichen Sitzstreik gehandelt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben an verschiede-
nen, zum Teil gewalttätigen Demonstrationen teilgenommen und anläss-
lich der Demonstration vom (…) Steine geworfen (vgl. A 3/7 S. 4, A 12/11
S. 8). Die Vorinstanz erachtet die Tatbestände der Gefährdung des Le-
bens gemäss Art. 129 StGB und des Landfriedensbruchs gemäss
Art. 260 StGB als erfüllt.
6.2 Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
einer Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in
unmittelbare Lebensgefahr bringt. Vorausgesetzt ist eine Gefahr für das
Leben; eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist
die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahr-
scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist
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ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungslo-
ses Verhalten. Subjektiv ist zudem direkter Vorsatz in Bezug auf die un-
mittelbare Lebensgefahr erforderlich, Eventualvorsatz genügt nicht (vgl.
BGE 133 IV 1 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teil-
nimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Ge-
walttätigkeiten begangen werden. Eine Zusammenrottung ist eine An-
sammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen
Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und
von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstim-
mung getragen wird. Die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrot-
tung ist nach Art. 260 StGB nur strafbar, wenn bei ihr mit vereinten Kräf-
ten gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden.
Da der Landfriedensbruch ein Massendelikt ist, genügt es nicht, dass der
eine oder andere aus einer an sich friedlichen Menge heraus gewalttätig
wird. Vielmehr müssen solche Handlungen des einzelnen Teilnehmers als
Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung bedro-
henden Grundstimmung getragen sein. Trifft dies zu, ist die objektive
Strafbarkeitsbedingung erfüllt, selbst wenn die Gewalttätigkeiten in ihren
schädigenden Auswirkungen nicht schwer sind (vgl. BGE 108 IV 33 mit
weiteren Hinweisen).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bestehen vorliegend hin-
länglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer
begangenen und im Asylverfahren nicht bestrittenen Taten die genannten
Straftatbestände erfüllen. Es ist zwar anzunehmen, dass er aufgrund der
eskalierenden Situation und der beidseitigen Gewalt innerlich aufgewühlt
war, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt jedoch keine
entschuldbare Affekthandlung vor. Es ist davon auszugehen, dass er sich
beim Werfen von Steinen der darin liegenden Gefahr bewusst war und
diese in Kauf nahm. Die Gefährdung des Lebens ist ein Verbrechen
(Art. 129 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und fällt somit unter den Begriff der
verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG. Vorliegend kann
offenbleiben, ob trotz der niedrigeren Strafandrohung auch der Landfrie-
densbruch als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG be-
zeichnet werden könnte.
6.3 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall
scheint ein Asylausschluss jedoch entgegen der Einschätzung der Vorin-
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Seite 11
stanz nicht verhältnismässig. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer
bei der Begehung der Straftat volljährig war und diese gemäss Schweize-
rischem Strafrecht noch nicht verjährt ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Art. 129 StGB). Zu seinen Gunsten ist aber festzuhalten, dass er sich
grundsätzlich für friedliche Veränderungen einsetzte, indem er an Veran-
staltungen, Kundgebungen und Diskussionen teilnahm. Anlässlich der
Bundesanhörung gab er zudem an, gegen Waffen zu sein (vgl. A 12/11
S. 6). Die Steine habe er geworfen, um sich zu schützen und zu verteidi-
gen (vgl. A 12/11 S. 8). Die Akten führen zum Schluss, dass es sich bei
ihm nicht um eine Person handelt, welche Gewalt unbedacht als politi-
sches Mittel einsetzt. Eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft ist nicht er-
kennbar, vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich durch die Gewalt-
bereitschaft der Polizei und deren Vorgehen zu den fraglichen Handlun-
gen hinreissen liess. Das Werfen von Steinen im Tumult gegenseitiger
Angriffe ist unter diesen Umständen nicht von einer derartigen morali-
schen Verwerflichkeit, als dass es einen Asylausschluss rechtfertigen
könnte. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz geltend gemachten mehr-
fachen Landfriedensbruch, welcher im Übrigen gemäss Art. 97 Abs. 1
Bst. c i.V.m. Art. 260 StGB heute verjährt ist.
Weiter ist eine mögliche Gefährdung der inneren oder äusseren Sicher-
heit der Schweiz auszuschliessen. Dass der Beschwerdeführer seit sei-
ner Einreise in die Schweiz in relevanter Weise straffällig geworden wäre,
lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach gestützt auf die geltende
Praxis zum Schluss, dass es vorliegend und im Quervergleich mit ande-
ren von ihm beurteilten Fällen türkischer Staatsangehöriger aufgrund der
geringen Tatschwere und des für die Schweiz auszuschliessenden Risi-
kos durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers unverhältnismässig
ist, ihn von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des
BFM vom 5. Dezember 2011 teilweise – soweit die Dispositivziffern 2-7
betreffend – aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer Asyl zu gewähren.
8.
E-107/2012
Seite 12
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde
nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen ver-
zichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuver-
lässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdefüh-
rer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen
und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-107/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2-7 der Verfügung vom 5. Dezember 2011 werden aufgeho-
ben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: