B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1072/2015
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Eritrea) – verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte über C._______, D._______ und weitere ihm unbekannte
Länder am 10. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Am 30. Juli 2012 er-
folgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in dem SEM-Akten: A4).
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 beendete das SEM das am 18. Au-
gust 2012 eingeleitete Dublin-Verfahren und stellte fest, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. Am 10. Okto-
ber 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an
(Protokoll in dem SEM-Akten: A15).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei im (…) für das (…) zum Militärdienst nach Sawa eingezogen
worden. Nach (…)monatigem Training habe er für (…) Monate in der (…)
in E._______ gearbeitet. Nach (…) Urlaub habe er das College in
F._______ besucht, bevor er dem Ministerium (…) zugeteilt worden sei und
(…) Ausbildung in G._______ erhalten habe. Danach habe er in
G._______ und an anderen Orten Dienst geleistet. Nach seiner Ausbildung
habe er im (…) mit anderen zusammen bei seinem Vorgesetzen um eine
weitere Ausbildung gebeten und sein Anliegen auch auf der Verwaltung
vorgebracht. Sein Begehren sei jedoch abgelehnt worden. Daraufhin habe
er andere motiviert, sich zusammen für das gemeinsame Anliegen einzu-
setzen. Die anderen Personen hätten ihn jedoch beim Vorgesetzten verra-
ten und es seien Untersuchungen gegen ihn eingeleitet worden. Er habe
daraufhin bei der Verwaltung in G._______ erscheinen müssen und man
habe ihn als Schuldigen dargestellt, ihm den Lohn gekürzt und ihm
schwere Arbeiten zugeteilt. Eines Tages seien drei Personen seiner Einheit
geflüchtet. Ein Freund habe ihm mittgeteilt, dass sein Name als Verant-
wortlicher dafür genannt worden sei. Der Freund habe gemeint, er würde
deshalb wohl Probleme erhalten. Aus diesem Grund sei er einen Tag später
über H._______ ausgereist. Einen Monat nach der Ausreise, sei seine Mut-
ter für (…) in Haft genommen und gegen eine Bürgschaft und Bezahlung
eines Geldbetrages freigelassen worden.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Identitätskarte sowie ein „Certificate of Training“ der (…) vom 15. Juli 2008
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
10. Juli 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den
Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton
I._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung des abweisenden Asylgesuchs führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, weder die vorgebrachte Desertion noch die illegale Aus-
reise des Beschwerdeführers seien glaubhaft ausgefallen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2015 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Dispositivzif-
fern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge-
währen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer unter anderem zwei
Seiten mit ausgedruckten Fotographien, die ihn in Militäruniform zeigten
und aus dem Militärdienst in Sawa sowie bei der Arbeit mit seiner Einheit
in E._______ stammten.
Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die zwei
mit Rechtsmitteleingabe auf einem Papier ausgedruckten Fotographien im
Original nach.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwer-
deführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
bei. Gleichzeitig forderte es das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde vom 20. Februar 2015 einzureichen.
F.
F.a Am 23. März 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
F.b Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Rep-
lik ein.
G.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere,
Ausdrucke von Fotographien ein, die ihn bei der Abschlussfeier seiner ein-
jährigen Ausbildung als (…) zeigten.
H.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen
fremdsprachigen Brief von M.A. vom 26. Oktober 2015, samt Übersetzung
in die deutsche Sprache, sowie eine Kopie des Schweizerischen Flücht-
lingspasses von M.A. zu den Akten.
I.
Am 14. Januar 2016,15. August 2016 und 17. Februar 2017 beantwortete
das Bundesverwaltungsgericht Anfragen des Beschwerdeführers nach
dem Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
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dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
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So seien die Ausführungen zum Nationaldienst, wo er aufgrund seiner For-
derung, weitere Ausbildungen zu erhalten, Probleme mit dem Vorgesetzten
bekommen habe, unsubstanziiert, vage und lückenhaft ausgefallen. Insbe-
sondere habe er die Probleme mit dem Vorgesetzten und der involvierten
Verwaltung nicht konkret schildern können. Beispielsweise habe er die Pro-
teste, welche sich aufgrund der fehlenden Aus- und Weiterbildungsmög-
lichkeiten zugetragen hätten, nicht mit einer Ortsangabe oder -beschrei-
bung beantwortet. Zudem sei es bei den diesbezüglichen Schilderungen,
insbesondere betreffend den zeitlichen Angaben zur Stationierung in
H._______, zu Widersprüchen gekommen. Das Vorbringen, wonach der
Beschwerdeführer nach der Flucht von drei Arbeitskollegen erneut ins Vi-
sier des Verantwortlichen geraten sei, sei als nachgeschoben zu betrach-
ten.
Auch die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien widersprüchlich aus-
gefallen. Einerseits habe der Beschwerdeführer etwa angegeben plötzlich
beziehungsweise innerhalb eines Tages geflüchtet zu sein. Andererseits
habe er erfahren, dass auch andere flüchteten, weshalb er sich mit ande-
ren Personen – und demnach in Absprache und nicht ohne Plan – zusam-
mengeschlossen habe. Sodann habe er die Ausreise bei der BzP und der
Anhörung unterschiedlich umschrieben.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, was die
vom SEM angeführten zeitlichen Unterschiede betreffe, so könne er sich
an die einzelnen Daten nicht mehr genau erinnern. Dies liege nicht zuletzt
an der Kultur in Eritrea, wo Daten nicht schriftlich festgehalten und allge-
mein ein anderes Verhältnis zur Zeit bestehe, zumal die Tage im Militär-
dienst sehr monoton gewesen seien. Allerdings habe er beispielsweise ge-
nau angeben können, dass er direkt nach der einjährigen Ausbildung in
G._______ bei der Verwaltung nach weiteren Ausbildungsmöglichkeiten
gefragt habe. Auch weitere zeitliche Ungereimtheiten könnten ihm nicht als
Widerspruch ausgelegt werden, zumal das alleinige Abstellen auf falsche
Daten angesichts des herabgesetzten Beweismasses ungerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer habe bei der BzP eine verkürzte Version seiner
Fluchtgründe wiedergegeben, da er von der Befragerin zu Beginn der An-
hörung aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten. Die zentralen Gründe
habe er indes vorgetragen. Dass er die Flucht von Personen seiner Einheit
nicht erwähnt habe, sei entsprechend nicht als nachgeschoben zu betrach-
ten.
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Unabhängig davon sei es äussert unwahrscheinlich, dass der Beschwer-
deführer nach (…) – nachdem er wegen der angeblichen Aufwiegelung sei-
ner Kollegen von seinem Vorgesetzten mit härterer Arbeit und weniger
Lohn bestraft worden sei – einfach so vom Militär freigestellt worden wäre.
Schliesslich sei erwiesen, dass praktisch alle Eritreer nach der Absolvie-
rung des gesetzlich vorgeschriebenen Nationaldienstes von 18 Monaten
weiterhin den Verteidigungsbehörden des Landes unterstellt blieben und
ihr Militärdienst um etliche Jahre verlängert werde. Somit spreche auch die
allgemeine Erfahrung für die Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch die
weiteren Einwände, insbesondere jene, die das SEM in Bezug auf den
Ausreiseweg dargelegt habe, liessen sich auflösen. Im Ergebnis sei die
Flüchtlingseigenschaft damit glaubhaft gemacht.
5.
5.1 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, er sei aus dem
eritreischen Nationaldienst geflohen beziehungsweise desertiert, so ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorhalte des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit be-
rechtigt sind. Insbesondere stützt es die Ansicht, dass die Angaben des
Beschwerdeführers insgesamt sehr vage, detailarm und lückenhaft ausge-
fallen sind. Dabei stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in der
Befragung mehrmals aufgefordert wurde, den Sachverhalt in möglichst dif-
ferenzierter Weise darzulegen und ihm hierzu auch zielgerichtete Fragen
gestellt wurden (vgl. A15 F48 ff., insb. F62, 65, 69, 80-83). Dennoch gelang
es ihm nicht, die Ereignisse rund um den Nationaldienst und seine Entfer-
nung davon substanziiert und nachvollziehbar wiederzugeben.
Insbesondere die Probleme mit seinem Vorgesetzten und der involvierten
Verwaltung vermochte der Beschwerdeführer nicht konkret zu schildern.
So konnte er weder den Ort und die Umstände des angeblich stattgefun-
denen Gesprächs in der Zentralverwaltung umschreiben noch den ge-
nauen Inhalt der Konversation wiedergeben, obwohl diese eine halbe
Stunde gedauert haben soll (A15 F 62-73). Die Unsubstanziiertheit seiner
Aussagen lässt sich exemplarisch bei der Aufforderung des Sachbearbei-
ters, ihm den Tag, als er bei der Verwaltung habe erscheinen und vorspre-
chen müssen, ganz genau zu beschreiben, aufzeigen. Darauf antwortete
der Beschwerdeführer nämlich einzig „dies sei die Verwaltung“ bezie-
hungsweise „sei die Verwaltung die verantwortliche Person“; „sie habe ihn
gerufen und ihn gefragt“ (A15 F69). Auf die Bitte des Sachbearbeiters seine
Aussagen zu präzisieren beziehungsweise ihm diesen Tag wie eine Ge-
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schichte zu beschreiben, antwortete er wiederum mit lediglich wenigen un-
spezifischen Sätzen und nicht so, dass man den Eindruck eines tatsächlich
erlebten Ereignisses erhalten würde (vgl. A15 F70). Diese unspezifischen
Ausführungen stehen schliesslich im Kontrast zur der Beschreibung seiner
Einheit während des Ausbildungsjahres in Sawa, wo er sehr genau ange-
ben konnte, dass er dort der „(…)“ (A15 F44) angehört habe.
Hinzu kommen zeitliche Ungereimtheiten, welche auch das SEM in seiner
Verfügung aufzählte und auf welche verwiesen werden kann. Zwar ist der
Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe richtig, wo-
nach bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in der Regel nicht allein auf falsche
Daten abgestellt werden kann (Beschwerde vom 20. Februar 2015 S. 5 f.).
Vorliegend ist indes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur die
Daten unterschiedlich wiedergab, sondern man sich aus seinen Aussagen
auch kein Bild zu den Ereignissen beziehungsweise deren Abfolge bis zu
seiner Ausreise machen kann. Insbesondere werden aus seinen Schilde-
rungen die einzelnen Stationen des Beschwerdeführers zwischen (…) und
(…) sowie bis zu seiner Ausreise nicht klar. So sei er gemäss BzP bis Juni
oder Juli (…) in der (…) gewesen und habe (…) Monate Training gemacht,
dann sei er in die Nähe von E._______ gegangen, wo er (…) Monate in
der (…) gearbeitet habe. Nach (…) Urlaub sei er in F._______ ans College
gegangen, wo er aufgrund seiner Noten dem Ministerium für (…) zugeteilt
worden sei. In der Folge habe er eine (…)jährige Ausbildung in G._______
erhalten, bevor er an verschiedenen Orten stationiert worden sei (A4 S. 7).
Zeitlich sind diese Ausführungen allerdings nicht mit dem Abschluss der
Ausbildung beziehungsweise der Zertifikatsausstellung vom (…) und die in
der Folge angeblich ausgelösten Probleme in Übereinstimmung zu bringen
(vgl. A15 F56; „Ceritificate of Training“ von […] vom […]). Auf die Frage, wo
er stationiert gewesen sei, als die Probleme begonnen hätten, gab er in der
Anhörung zu Protokoll, es sei nach der Hochzeit (…) gewesen, nach der
er nach G._______ zu (…) (Anmerkung: gemeint ist […]) gegangen sei
(A15 F50). Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei der
Beschwerdeführer indessen bereits nach der Zuteilung des F._______ Col-
lege zum Ministerium für (…), also circa im Jahr (…), (…) zugewiesen wor-
den (Beschwerde vom 20. Februar 2015 S. 4). Die Angaben sind insge-
samt nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen, zumal der Be-
schwerdeführer auch nicht in der Lage war, über die Stationierung in
H._______ näher Auskunft zu geben beziehungsweise sich auch diesbe-
züglich widersprach (vgl. A4 S. 7; A15 F50 ff.).
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In diese Unstimmigkeiten reihen sich schliesslich die zweifelhaften Aussa-
gen betreffend die plötzliche Ausreise ein. So erkennt das Bundesverwal-
tungsgericht – wie das SEM – einen Widerspruch darin, dass der Be-
schwerdeführer einerseits angab, unmittelbar nach der Warnung seines
Freundes geflüchtet zu sein (A15 F 88 ff.) und andererseits zusammen mit
anderen Personen – und damit eine gewisse Planung voraussetzend –
ausgereist sein will (A15 F95 ff.).
Im Ergebnis schliesst das Gericht zwar nicht unbedingt aus, dass der Be-
schwerdeführer das Ausbildungsjahr in Sawa absolvierte, später eine Aus-
bildung im Rahmen des Nationaldienstes besuchte und im Rahmen des
Gelernten auch tätig war. Allerdings gelingt es ihm nach diesen Erwägun-
gen nicht, glaubhaft darzutun, es sei zu den geltend gemachten Problemen
gekommen, und er sei deswegen geflüchtet.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil
sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei illegal aus
Eritrea ausgereist, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, so hält
das Bundesverwaltungsgericht die vom SEM aufgeführten Zweifel, auf wel-
che verwiesen werden kann, für überwiegend berechtigt. Allerdings fehlt es
dem Vorbringen – unabhängig der Glaubhaftigkeit – an flüchtlingsrechtli-
cher Relevanz.
Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit
einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaf-
fen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit er-
heblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Ur-
teil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer ein-
gehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlings-
eigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsre-
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levante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglich-
keit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe
die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt
auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzu-
nehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten
würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5).
Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersicht-
lich. Insbesondere ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen ist, Vor-
fluchtgründe darzutun. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund von Problemen mit seinen Vorgesetzten aus
dem eritreischen Nationaldienst desertierte. Seine Vorbringen vermögen
damit keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus seinen
Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich
alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung
zu begründen.
5.3 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist Vorfluchtgründe noch subjektive Nachflucht-
gründe darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers demzufolge zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juli 2015 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015
guthiess und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich
ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
9.2 Das Honorar der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 einge-
setzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang
durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der aktuellsten Kostennote
vom 8. Januar 2016 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint
grundsätzlich angemessen; allerdings wurde das Honorar mit einen Stun-
denansatz von Fr. 250.– berechnet. Bei amtlicher Verbeiständung geht das
Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre-
ter praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus (vgl. z.B.
Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016,
D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November
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Seite 13
2015). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin – ausgehend vom
zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie einem geringen
Zeitzuschlag für die danach erfolgten Aufwendungen – mit diesem Ansatz
ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler