Abtei lung V
E-1073/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Serbien,
vertreten durch Sascha Schürch, Fürsprecher, Länggass-
Strasse 7, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Ja-
nuar 2007 / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1073/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma aus (...)/Pec, Kosovo,
welcher laut eigenen Angaben Rom, Albanisch und Serbokroatisch
spricht, verliess Pec nach eigenen Angaben am 2. September 2004
und reiste mit dem Bus durch unbekannte Länder, um am 6. Septem-
ber 2004 in die Schweiz zu gelangen. Am selben Tag suchte er an der
Empfangsstelle Basel (heute Empfangszentrum [EVZ] Basel) um Asyl
nach. Dort fand am 15. September 2004 die summarische Befragung
zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt. Am 29. Oktober 2004
hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an.
Anlässlich der summarischen Befragung gab der Beschwerdeführer
unter anderem eine Bestätigung einer Roma-Organisation vom 12. Juli
2004 und ein Strafurteil des Landgerichts (...) vom 21. Mai 1999 zu
den Akten.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe den
Kosovo bereits einmal im Jahr 1992 aufgrund der politischen Situation
verlassen, nachdem er während dreier Monate Kriegsdienst geleistet
habe. Damals sei er nach Deutschland ausgereist, wohin seine Eltern,
zahlreiche Geschwister und seine Frau mit den drei Kindern bereits
ein Jahr zuvor gelangt seien. In Deutschland hätten sie alle als aner-
kannte Flüchtlinge gelebt; dieser Status sei später widerrufen worden.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, am 16. November 1998 habe er
an einem Verwandten einen Ehrenmord verübt. Für die Umstände ver-
weise er auf das Urteil des Landgerichtes (...). Nach der Tat habe er
sich umgehend der Polizei gestellt, sei verhaftet und im Jahre 1999 zu
einer elfjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Familie sei
angesichts der Gefahr einer drohenden Blutrache von den Behörden in
Sicherheit gebracht, ihr Name und die Geburtsdaten seien geändert
worden und sie hätten Deutschland verlassen. Einzig seine Frau und
Kinder lebten auch heute noch als Flüchtlinge in Deutschland. Im Jah-
re 2004, nachdem er die Hälfte seiner elfjährigen Haftstrafe abgeses-
sen habe, sei er nach Pristina ausgeflogen worden. Dies sei nicht un-
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bedingt freiwillig geschehen, doch sei ihm keine andere Wahl geblie-
ben. Nach einigen Wochen habe er sein Heimatland erneut verlassen -
zum einen, weil das Verhältnis zwischen Albanern und Roma dort seit
dem Krieg schwierig sei, und zum andern, weil ihm seitens der Familie
seines Opfers Blutrache drohe. Während seines Aufenthalts im Kosovo
habe er bei der Familie einer Tante seiner Ehefrau in (...)/Gjakove
gelebt, da sein Haus in (...) nicht mehr stehe; als Roma könne man
dort nicht leben. Zwar habe er im Kosovo noch andere Verwandte,
habe aber nicht gewusst, wo sie sich gegenwärtig befinden. Der Ehe-
mann der Tante habe ihm dann geholfen, einen Schlepper zu finden.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er fürchte, die
Blutrache gefährde auch seine Kinder, sobald diese das 18. Lebens-
jahr erreichten. Er sei zwar zu einer Versöhnung gewillt, aber es beste-
he kein Kontakt mehr zur Familie X._______, der Familie des Opfers.
Wie er gehört habe, sei diese auch nicht zu einer Einigung bereit, son-
dern beabsichtige vielmehr, ihn zu erschiessen; er habe erfahren, dass
sie einem potenziellen Täter im Kosovo 10'000 Euro bezahlen wollten.
Die Familie X._______ habe die Rache von Anfang an beabsichtigt,
Angehörige des Opfers seien auch an der Gerichtsverhandlung
anwesend gewesen. Seine Familie sei deswegen vom Anwalt versteckt
worden und habe das Büro erst nach Einbruch der Dunkelheit
verlassen.
C.
Aus dem Strafurteil des Landgerichts (...) vom 21. Mai 1999 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer nahe der Stadt Pec aufgewachsen
sei und insgesamt elf Geschwister habe. Die Verhältnisse zu Hause
seien gut gewesen und er habe in der Heimatstadt die Schule besucht
und anschliessend zunächst in der Gastwirtschaft seiner Eltern gear-
beitet, bevor er eine Ausbildung zum Tischler begonnen und danach
auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters gearbeitet habe. Im Jah-
re 1991 habe er die Frau, mit der er damals bereits zwei Kinder gehabt
habe, geheiratet. Im selben Jahr seien seine Ehefrau, die beiden ge-
meinsamen Kinder und seine Eltern nach Deutschland gereist und hät-
ten politisches Asyl beantragt. Er selbst habe vorab in der jugoslawi-
schen Armee gedient und sei im Jahr darauf zusammen mit gemeinsa-
men Freunden ebenfalls nach Deutschland gereist und habe dort um
Asyl nachgesucht. 1993 und 1994 seien zwei weitere Töchter geboren.
In Deutschland hätten die Mitglieder der Grossfamilie (die Familie des
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Beschwerdeführers, die Familien mehrerer Brüder des Beschwerde-
führers und die Familie seines Onkels namens X._______) alle in einer
leerstehenden Molkerei gelebt. Im Juni 1994 sei der Beschwerdeführer
als Asylberechtigter anerkannt worden und habe eine unbefristete Auf-
enthaltserlaubnis erhalten. Er habe unter anderem als LKW-Fahrer ge-
arbeitet. Ein Nachbar der Grossfamilie, I., habe den Familien
K._______ und X._______ geholfen, sich in Deutschland
zurechtzufinden, und es sei ein freundschaftliches Verhältnis
entstanden. Insbesondere zwei Kinder, der Neffe des
Beschwerdeführers, J. X._______, der im Alter von zehn Jahren den
Vater verloren habe, und ein etwa gleichaltriger Bruder des
Beschwerdeführers hätten sich häufig bei I. aufgehalten; J. X._______
habe ab dem Jahre 1994 ganz bei I., seinem späteren Adoptivvater,
gelebt.
Im Jahre 1997 habe der Streit zwischen den Familien K._______ und
X._______ begonnen, als die Ehefrau des Beschwerdeführers J.
X._______ beschuldigt habe, sie vergewaltigt zu haben, und der
Beschwerdeführer ihr geglaubt habe. Demgegenüber habe J.
X._______ die Ehefrau des Beschwerdeführers der sexuellen
Nötigung seit seinem vierzehnten Lebensjahr bezichtigt. Später sei
daraus ein freiwilliges sexuelles Verhältnis entstanden, welches J.
X._______ jedoch aufgrund des ständigen Bedrängens durch die
Ehefrau des Beschwerdeführers habe beendigen wollen. In einem
aussergerichtlichen Schlichtungsverfahren, das zu keiner Einigung
geführt habe, habe ein eigens dazu aus dem Kosovo eingereister
Schiedsmann entschieden, J. X._______ müsse das Dorf verlassen
und sich auf Dauer vom Beschwerdeführer fernhalten. J. X._______,
gestützt durch seinen Adoptivvater I., sei nicht bereit gewesen, diesen
Schiedsspruch auf Dauer hinzunehmen, worauf ihn der Be-
schwerdeführer mit dem Tode bedroht habe. J. X._______ und sein
Adoptivvater hätten daraufhin Strafanzeige wegen Bedrohung
eingereicht und der Beschwerdeführer habe dies zum Anlass
genommen, J. X.________ wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Dieses
Verfahren sei mangels Tatnachweis eingestellt worden, und der
Beschwerdeführer habe dies als ungerechte Niederlage empfunden.
Er habe J. X._______ erneut bedroht, und der Schiedsrichter habe
diesen erneut aufgefordert, den Schiedspruch zu befolgen. J.
X._______ habe sich zwar versteckt, den Spruch aber abgelehnt und
weitere Strafverfahren eingeleitet. Daraufhin habe der
Beschwerdeführer den psychologischen Druck auf die Familie
X._______, J. X._______, dessen Verlobte und dessen Adoptivvater
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erhöht. Schliesslich habe er die Tötung geplant und mit mehreren
Pistolenschüssen ausgeführt. Als I. und die Verlobte des Opfers ihn
dabei überrascht hätten, habe er gezielt auf I. geschossen, diesen
jedoch nicht getroffen.
D.
Am 8. Februar 2005 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den
fünf Kindern von Deutschland herkommend in die Schweiz ein, und sie
suchten hier ebenfalls um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. März 2005
trat das Bundesamt auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Familie
nach Deutschland weg. Das am 13. April 2005 dagegen angehobene
Beschwerdeverfahren (E-4525/06) wurde auf Rechtsmittelebene koor-
diniert mit dem vorliegenden behandelt und wird mit heutigem Datum
ebenfalls abgeschlossen, wobei die Verfügung des BFM bestätigt wird.
E.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 - eröffnet am 20. Januar 2007 -
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleich-
zeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung
führte das BFM im Wesentlichen aus, allfällige Massnahmen seitens
der Opferfamilie im Rahmen der geltend gemachten Blutfehde stellten
Übergriffe durch Drittpersonen dar. Es gebe aber keine Hinweise dar-
auf, dass der serbische Staat beziehungsweise die für den Kosovo zu-
ständigen Behörden Taten im Zusammenhang mit einer Blutrache, bei
welchen es sich meist um strafrechtlich relevante Verbrechen handle,
ungeahndet lassen wollen. Was den Vollzug der Wegweisung betreffe,
lasse eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände auch bei der
Ansetzung eines tiefen Massstabes die Annahme nicht zu, dem Be-
schwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat auf-
grund der Blutrache auf dem gesamten Territorium des serbischen
Staates eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne
von Art. 3 EMRK. So könne etwa davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer könne sich gefahrlos ausserhalb des Gebietes der
Provinz Kosovo, etwa in einer weit davon entfernten Region wie der
Vojvodina niederlassen. Auch die anonyme Grossmetropole Belgrad
komme dafür in Frage. Roma seien zudem in Serbien als nationale
Minderheit anerkannt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gut
serbokroatisch spreche. Schliesslich sei auf die Ausführungen der
deutschen Behörden zu verweisen, welche die Wegweisung des Be-
schwerdeführers bereits ausführlich geprüft hätten. Ihnen zu Folge sei-
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en seit dem Jahre 1990 fast alle schwebenden Blutrache-Fehden be-
friedet worden und es sei auch danach katholischen und dörflichen
Versöhnungskommittees in vielen Fällen gelungen, neu aufbrechende
und überkommene Fehden entsprechend dem im Kanun vorgeschrie-
benen Ritus auszusöhnen. Laut seinen eigenen Angaben sei der Be-
schwerdeführer zu einer solchen Aussöhnung bereit. Schliesslich wirke
sich das gewachsene Nationalgefühl und das Greifen rechtsstaatlicher
Mittel im Kosovo positiv aus bei der Eindämmung der Blutrache. So-
wohl die Familie des Beschwerdeführers als auch die Opferfamilie hiel-
ten sich ausserdem seit vielen Jahren in Westeuropa auf, was die Ein-
sicht in die Sinnlosigkeit solcher Racheakte gestärkt haben dürfte.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Rache, sollte sie stattfin-
den, auch in der Schweiz drohen könne, sei doch kein Staat in der
Lage, jeden Bürger überall und jederzeit vor Übergriffen seitens dritter
Personen zu schützen. Weder die im Heimatland herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründe sprächen ferner gegen die Zumut-
barkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Da schliesslich davon
ausgegangen werden könne, dass das Beschwerdeverfahren betref-
fend die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers bis zum Ablauf
der Ausreisefrist abgeschlossen werden könne, sei der Grundsatz der
Einheit der Familie hinreichend berücksichtigt.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2007 liess der Beschwerde-
führer die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und das Bundesamt zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Be-
schwerdeverfahren sei mit demjenigen seiner Ehefrau zu vereinigen
und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Schliesslich
sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei-
en keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zur Begründung machte der
Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Behörden im Kosovo sei-
en nicht schutzfähig, weshalb die Bedrohung durch die Blutrache asyl-
rechtlich sehr wohl relevant sei. Was die übrigen Äusserungen des
BFM zur Abnahme der Bedeutung der Blutrache betreffe, zeugten die-
se von ungenügender Kenntnis der Blutrache, welche keine zeitliche
Begrenzung kenne. Die Sicherheit in der Schweiz sei entgegen der
Auffassung des BFM hoch, da die Opferfamilie in Deutschland über ei-
nen Aufenthaltsstatus verfüge, welcher eine Ausreise nicht erlaube. Im
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Kosovo lebten demgegenüber Verwandte der Familie X._______,
welche bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die Rache verüben
würden. Auf weitere Ausführungen in der Beschwerde wird, sofern für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes das Gesuch um Vereini-
gung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau und
Kinder ab und zeigte gleichzeitig an, dass die beiden Verfahren koordi-
niert behandelt würden. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse und der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und lud
das Bundesamt zum Schriftenwechsel ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 9. März 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 14. März 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung des BFM - ohne Einräumung ei-
nes Replikrechtes - zur Kenntnissnahme zu.
I.
Mit Eingabe vom 23. März 2007 liess der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung seiner Bedürftigkeit zu den Akten reichen.
J.
In seiner Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 hielt das Gericht fest,
angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland
vom 21. Mai 1999 zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe wegen Totschlags
und versuchter schwerer Körperverletzung erwäge es, hinsichtlich der
Frage der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs den ge-
setzlichen Ausschliessungsgrund der Verletzung und Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuwenden, und gewährte dem
Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bis am 2. August 2007.
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Die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung ging am 6. August
2007 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" wieder beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
K.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter
seine Mandatsübernahme in der vorliegenden Sache an, reichte die
entsprechende Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Akten.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer sinn-
gemäss mit, er habe seinem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat
entzogen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 gewährte das Bun-
desverwaltungsgericht dem neuen Vertreter Einsicht in die Akten, teilte
ihm mit, dass das Verfahren abgeschlossen und spruchreif sei und ver-
wies ihn auf die gesetzliche Bestimmung, wonach verspätete
Parteivorbringen, die ausschlagebend erschienen, trotz der Verspä-
tung berücksichtigt würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Mit Grundsatzentscheid vom 8. Juni 2006 hat die ARK die flücht-
lingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung anerkannt und da-
mit den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzo-
gen. Allerdings erfüllt, gemäss demselben Urteil, wegen der Subsidia-
rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
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finden kann. Als ausreichend wird ein solcher Schutz qualifiziert, wenn
die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und
effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines
solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Diese Praxis erweist sich auch
heute als zutreffend.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er sei im
Heimatstaat in asylrelevanter Weise durch eine ihm drohende Blutra-
che seitens der Familie X._______ gefährdet.
Das Bundesamt verweist zu Recht darauf, es seien keine Anzeichen
dafür vorhanden, dass die Behörden im Kosovo nicht gewillt seien,
entsprechende Taten zu ahnden beziehungsweise dem Beschwerde-
führer diesbezüglich Schutz zu gewähren. Schutz meint dabei nicht
eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen indivi-
duellen Schutz, wie der Beschwerdeführer dies offenbar annimmt. Kei-
nem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder-
zeit und überall zu garantieren, auch der Schweiz im Übrigen nicht.
Hinreichender Schutz, welcher die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ausschliesst, gilt dann als vorhanden, wenn eine funktionieren-
de und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in
erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an
ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Straf-
verfolgung ermöglicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2.).
Was die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo betrifft, so sind weitere
Fortschritte erzielt worden (vgl. Report of the Secretary-General on the
United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK),
June 2007). Sowohl die Ordnungskräfte der UNMIK als auch diejeni-
gen der Kosovo Police Services (KPS) sind generell in der Lage, die
Bevölkerung vor Nachteilen, welche durch Dritte zugefügt werden, zu
schützen. Die Tatsache, dass sich die allgemeine Lage der ethnischen
Roma unbestrittenermassen ungünstiger darstellt (vgl. dazu E. 4.2.3.)
als etwa diejenige der ethnischen Albaner, vermag unter diesem As-
pekt nichts zu bewirken. Was nämlich den Zugang der Minderheiten
zur Polizei im Generellen betrifft, so wird dieser mit verschiedenen Mit-
teln sichergestellt. Laut zuverlässigen Quellen des Gerichts gehören
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mindestens 15% der Beamten Minderheiten an, in Minderheitsquartie-
ren werden gemischtethnische Patrouillen eingesetzt und falls es den-
noch zu Problemen kommt, können sich Angehörige von Minderheiten
an die internationale Polizei wenden. Um den Zugang zu den Gerich-
ten zu gewährleisten, wurden vom Justizministerium in ganz Kosovo
Verbindungsbüros aufgebaut und zur Überwachung des Zugangs von
Minderheiten zu öffentlichen Einrichtungen wurde eine Inter-Ministeri-
elle Kommission geschafffen. Insgesamt kann im heutigen Zeitpunkt
davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im Kosovo Über-
griffen durch Drittpersonen nachgehen und allfällig verdächtige Perso-
nen der Justiz zuführen.
In Bezug auf Blutrachetaten gilt es festzuhalten, dass im Kosovo tradi-
tionelle Werte - wie sie hauptsächlich im Kanun zum Ausdruck kom-
men - immer weiter zurückgedrängt werden. Gesetze und rechtsstaatli-
che Ordnung ersetzen den Kanun, welcher seine Wurzeln darin fand,
dass Kosovo immer wieder ein Gesetzesvakuum erleben musste, und
sich die Bevölkerung in diesen Zeiten auf ihre Traditionen besann.
Kommt es heute, wenn überhaupt noch, zu einer Tat, welche im wei-
testen Sinne als Akt der Blutrache bezeichnet werden könnte, tritt an-
stelle des Kanuns die gültige Rechtsordnung, welche heutzutage die
Familienehre ebenfalls wieder herzustellen vermag, sofern der Täter
rechtsgültig verurteilt wird. Diese Einschätzung scheint im vorliegen-
den Fall gerade dadurch Bestätigung zu finden, dass der Beschwerde-
führer - gemäss den Ausführungen im Strafurteil vom 29. Mai 1999 -
die Tatsache, dass das von ihm eingeleitete Strafverfahren betreffend
Vergewaltigung von den deutschen Behörden eingestellt worden ist,
als ungerechte Niederlage und Sieg des jungen Mannes, der seine
Ehre beschmutzt habe, empfunden habe (vgl. S. 7 des Urteils). Damit
und mit dem Umstand, dass J. X._______ den Schiedsspruch nicht
respektiert habe, habe sich der Beschwerdeführer nicht abfinden
können und sich schliesslich am 14. November 1998 dazu
entschlossen, J. X._______ zu erschiessen, um seine Ehre wieder
herzustellen (S. 10 des Urteils). Gute Gründe sprechen nach dem
Gesagten dafür, dass die Opferfamilie die Tötung von J. X._______
durch die Verurteilung des Beschwerdeführers und seine Verbüssung
der Strafe als gesühnt betrachten dürfte. Im Übrigen gilt im Kosovo
bereits die "gefährliche Drohung" als strafbar (vgl. Kosovobericht der
Österreichischen Botschaft, Aussenstelle Prishtina, 1. April 2006), was
dem Beschwerdeführer zusätzlich Sicherheit gibt.
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Damit kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer, sollte es überhaupt noch zu entsprechenden Dro-
hungen kommen, an die zuständigen Stellen gelangen könnte und die-
se ihm in einem Umfang Schutz gewähren würden, welcher genügt um
anzunehmen, er bedürfe keines subsidiären Schutzes. Der Beschwer-
deführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grunde
nicht.
4.2.2 Ergänzend kann festgehalten werden, dass eine Gesamtwürdi-
gung der vorliegenden Umstände, den Schluss nahe legt, dass die
Wahrscheinlichkeit, dass eine Blutrache im heutigen Zeitpunkt über-
haupt (noch) droht, äusserst gering erscheint. Vorab hat die Bedeutung
der Blutrache im Kosovo, wie oben bereits erwähnt, ganz allgemein
deutlich abgenommen. Gesetze und die rechtsstaatliche Ordnung sind
weitestgehend an die Stelle des Kanun getreten. Nebst der Erlangung
der Unabhängigkeit ist die Annäherung an Europa eines der grössten
Ziele der Bevölkerung im Kosovo und jedem ist klar, dass archaische
Regelungen wie etwa die Blutrache keinen Platz haben dürfen in einer
modernen Gesellschaft. Hinzu kommt vorliegend die Tatsache, dass
die Beschwerdeführer der Ethnie der Roma angehören, für welche die
Regelungen des Kanun nie im selben Ausmasse Bedeutung hatten,
wie für die ethnischen Albaner.
Im Übrigen hatte die ARK bereits vor zwei Jahren die vorliegend gel-
tend gemachte drohende Blutrache zu beurteilen. Sie wies die Be-
schwerde der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, welche
diese gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erhoben hatten,
ab. Die Richter kamen bereits zu jenem Zeitpunkt zum Schluss, es sei
wenig wahrscheinlich, dass die Mitglieder der Familie X._______ an
der Weiterführung der Blutrache ein aktives Interesse hätten und
gegenwärtig oder nach erfolgter Rückkehr entsprechende Taten
beabsichtigen würden. Unter anderem wurden die Vorbringen der
Ehefrau und Kinder von A.______, aus welchen abgeleitet wurde,
dass die Blutrache seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus
der Haft wieder aufgelebt sei, als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Urteil
vom 6. Oktober 2005 i.S. R. und Familie, E. 6.1.2. und 6.1.3.). Wie
unter E. 4.2.1 ausgeführt, ist ferner mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass die Familie X._______ die Tat durch die
Verurteilung des Beschwerdeführers bereits als gesühnt betrachtet.
Inzwischen lebt der Beschwerdeführer seit gut drei Jahren wieder auf
freiem Fuss, hat sich während einigen Monaten im Kosovo aufgehalten
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und hat offensichtlich weder Nachteile erlitten, noch ergeben sich
Hinweise auf eine nun doch noch bestehende Racheabsicht der
Opferfamilie. Aus dem Umstand, dass die Familie bei der
Gerichtsverhandlung in Deutschland anwesend gewesen sei, lässt
sich jedenfalls keine solche Absicht ableiten und auch das Vorbringen,
einzig der Umstand, dass sich kein Mitglied der Opferfamilie in der
Schweiz aufhalte, habe bisher verhindert, dass die Rache vollzogen
worden sei, überzeugt nicht. Eine Blutrache nach ihrer prinzipiellen
Grundstruktur macht vor keinen Landesgrenzen halt und findet auch
ausserhalb des Kosovo Anwendung. Das Opfer wird überall gesucht
und ist nirgends sicher, denn die Familie darf nicht ruhen, bis die Ehre
wieder hergestellt ist. Entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers spielt schliesslich der Zeitablauf seit der Tat durchaus
eine gewisse Rolle im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines noch
drohenden Racheaktes (vgl. UNHCR position on claims for refugee
status unter the 1951 Convention relating to the Status of Refugees
based on a fear of persecution due to an individual's membership of a
family or clan engaged in a blood feud, S. 2 Ziff. 17; März 2006); seit
dem Mord sind inzwischen neun Jahre vergangen, ohne dass seitens
der Opferfamilie ein Zeichen für eine Rache vorläge. Ein solches ist
auch nicht erkennbar in der unsubstanziierten und nicht belegten Aus-
sage, der Beschwerdeführer habe gehört, es sei eine Belohnung für
einen potenziellen Täter im Kosovo ausgesetzt worden, oder im Vor-
bringen, man habe keinen Kontakt zur Opferfamilie mehr, jedoch ge-
hört, diese sei zu keiner Versöhnung bereit.
Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Weiterführung der Blutra-
che durch die Angehörigen des Opfers seiner Straftat dürfte allein sei-
nem eigenen archaischen Rachedenken und der ihm eigenen kriminel-
len Energie, die er mit der Tötung des Verwandten und den gezielten
Schüssen auf eine mit seiner traditionalistisch verbrämten Racheaus-
übung in keinerlei Zusammenhang stehenden Person eindrücklich un-
ter Beweis gestellt hat, zu tun haben: Er scheint von anderen Men-
schen die gleiche Denkens- und Verhaltensweise zu erwarten, die ihm
eigen ist.
Nach dem Gesagten deuten die Umstände im vorliegenden Fall darauf
hin, dass in Bezug auf die geltend gemachte drohende Blutrache
nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den subsidiären
Schutz der Schweiz nicht benötigt, die Anforderungen an eine objektiv
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und subjektiv begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht
erfüllt sind.
4.2.3 Aus seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma für sich alleine
vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine asylrelevante Gefähr-
dung abzuleiten. Wenn auch die Situation der Roma im Kosovo unbe-
strittenermassen nach wie vor mit Schwierigkeiten verbunden ist, hat
sie sich doch im Allgemeinen seit den Ausschreitungen im Frühjahr
2004 wieder entspannt. Dies trifft insbesondere in Bezug auf die alba-
nischsprachigen Angehörigen dieser Ethnie zu (vgl. die ausführliche
Darlegung der Situation der albanischsprachigen Minderheiten in EMARK
2006 Nr. 11 E. 6.6.2 sowie im von der Commission of the European
Communitees herausgegenen Kosovo Progress Report vom 6. Novem-
ber 2007). Im soeben erwähnten EMARK-Urteil hat sich die ARK unter
dem Blickwinkel der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs mit der
Lage der albanischsprachigen Minderheiten befasst; das Bundesver-
waltungsgericht hat jene Einschätzung im Urteil BVGE 2007/10 E. 5.4
bestätigt und kommt unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, dass die Lage der Minderheiten, insbe-
sondere der Roma, nach wie vor fragil sei und die Bejahung der Zu-
mutbarkeit einer individuellen Abklärung der konkreten Umstände be-
dinge. Unter dem asylrechtlichen Aspekt kommt den Schikanen und
Belästigungen, denen Roma bedauerlicherweise im Kosovo immer
noch ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Relevanz zu, fehlt es diesen
Eingriffen doch regelmässig an der für die Entstehung der Flüchtlings-
eigenschaft erforderlichen Intensität (vgl. UNHCR-Position zur fortdau-
ernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Juni 2006).
Davon ist auch vorliegend auszugehen, umsomehr als der Beschwer-
deführer sich einzig auf hypothetische künftige Benachteiligungen als
einer der Angehörigen der ethnischen Gruppierung bezieht und weder
konkrete und gezielte Vorkommnisse für die Zeit seines Aufenthalts im
Kosovo, noch konkret ihn im Fall einer Rückkehr ihm drohende künfti-
ge Übergriffe geltend macht.
4.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde und insbesondere auf die Frage, ob für den
Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung
stehen würde, näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen.
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Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen kann. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf die Ertei-
lung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Ehe-
frau und Kinder des Beschwerdeführers - deren Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 30. März 2005 betreffend Nichteintreten
mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird - verfügen auch nicht
über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb
auch hieraus kein Anspruch auf Aufenthaltsberechtigung des Beschwer-
deführers abzuleiten ist. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2002 Nr. 7; 2001 Nr. 21).
5.3
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5.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren nicht verletzt. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
5.3.2 Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) verbieten die Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem
Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli-
cher Behandlung oder Bestrafung drohen.
Die Gefahr, in dem Land, in welches die Betroffenen zurückkehren sol-
len, zum Opfer von Blutrache zu werden, kann die drohende Ausschaf-
fung unter Umständen als unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK erscheinen lassen (vgl. EMARK 2000 Nr. 18 E. 7c S. 170).
Es stellt sich mithin unter diesem Aspekt grundsätzlich nochmals die
Frage, ob sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm für den
Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine Menschenrechtsverletzung im Sinne einer konkre-
ten Gefahr - ein sogenanntes "real risk" im Sinne der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - droht. Dabei
bedarf es des Nachweises stichhaltiger Gründe für die Annahme, dass
eine tatsächliche Gefährdungslage für die betroffene Person besteht,
bei einer Wegweisung einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus-
gesetzt zu sein (vgl. die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung
der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa, 2001 Nr. 16 E. 6a mit weite-
ren Hinweisen). Nachdem aber, wie unter dem Asylpunkt bereits aus-
geführt, im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennbar
sind, dass dem Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit noch
Blutrache droht (vgl. E. 4.2.2), ist auch die unter dem Aspekt von Art. 3
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EMRK erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen,
ernsthaften (gewichtigen) Gefahr zu verneinen.
5.3.3 Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus seiner ethnischen
Zugehörigkeit eine entsprechende Gefahr ableiten. Die Situation der
Angehörigen dieser Minderheit im Kosovo erweist sich zwar auch heu-
te noch als teilweise prekär (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 f.) und in Fort-
führung der früheren Praxis der ARK erachtet auch das Bundesverwal-
tungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit ei-
ner Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG eine individuelle
Abklärung der Verhältnisse vor Ort als Voraussetzung, um das Risiko
einer konkreten Gefährdung für den Fall eines Vollzugs beurteilen zu
können. Dass bei einer Rückschiebung für den albanischsprechenden
Beschwerdeführer, welcher laut eigenen Angaben im Kosovo noch Ver-
wandte hat, alleine aufgrund seiner Ethnie eine tatsächliche Gefähr-
dungslage im Sinne des oben beschriebenen "real risk" besteht, ver-
mag der Beschwerdeführer, welcher aus der Region Pec stammt, wo
die Sicherheitslage für Roma - jedenfalls in der Stadt - laut zuverlässi-
gen Quellen des Gerichts nicht prekär ist, sofern keine individuellen
Beschuldigungen existieren, nicht stichhaltig darzutun, und es beste-
hen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür.
5.3.4 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - wie etwa die
in Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für bürgerli-
che und politische Rechte sowie die in Art. 3 FoK enthaltenen Vor-
schriften - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl.
dazu BGE 124 I 235 f., E. 2a). Eine Auseinandersetzung mit solchen
staatlichen Verpflichtungen erübrigt sich mithin.
5.3.5 Auch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stehen einer Zulässig-
keit der Wegweisung vorliegend nicht entgegen. Zwar umschliesst der
Familienbegriff aus Art. 8 EMRK den Beschwerdeführer, dessen Ehe-
frau und die aus dieser Verbindung entstandenen (minderjährigen)
Kinder zweifellos. Allerdings kann sich auf Art. 8 EMRK gemäss stän-
diger Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts (welche vom EGMR
geschützt wurde) nur berufen, wer in der Schweiz über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. die auch heute zutreffende Rechtspre-
chung der ARK in EMARK 2002 Nr. 7, E. 5 b.bb, mit Hinweisen). We-
der die Ehefrau noch die Kinder des Beschwerdeführers verfügen über
ein solchermassen gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz - sie
verlieren vielmehr mit Urteil vom heutigen Tag ihre provisorische Auf-
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enthaltsberechtigung als Asylsuchende und werden ebenfalls aus der
Schweiz weggewiesen.
5.3.6 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflich-
ten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, an-
genommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.4.1 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesver-
waltungsgericht explizit angeschlossen hat, wird der Wegweisungsvoll-
zug von albanischsprachigen Roma aus dem Kosovo grundsätzlich als
zumutbar erachtet. Vorausgesetzt wird allerdings, dass eine individuel-
le Abklärung vor Ort ergibt, dass bestimmte Kriterien (wie Gesund-
heitszustand, Ausbildung, soziales und familiäres Netz, Möglichkeiten
der wirtschaftlichen Eingliederung) erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10,
EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Zwar hat das BFM darauf verzichtet, eine
solche Abklärung vorzunehmen, was unter anderen Umständen zur
Kassation der Verfügung aufgrund eines nicht genügend erstellten
Sachverhaltes führen könnte. Immerhin kann festgehalten werden,
dass im vorliegenden Fall durchaus Anhaltspunkte dafür vorhanden
sind, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein könnte, da laut
Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau noch Angehörige
im Kosovo leben, der Beschwerdeführer offenbar gesund und mittleren
Alters ist und über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen ver-
fügt sowie nebst Rom, Serbokroatisch und Albanisch auch die deut-
sche Sprache gut beherrscht. Letztlich kann die Frage aufgrund der
nachfolgenden Erwägung offen gelassen werden.
5.4.2 In Fällen, in denen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festgestellt wurde, kann dieser - dessen Zulässigkeit und Mög-
lichkeit vorausgesetzt - im Einzelfall als durchführbar erachtet werden,
wenn aufgrund des Verhaltens der betroffenen Person das öffentliche
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Interesse am Vollzug der Wegweisung das private Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz überwiegt: Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG fin-
det Abs. 4 derselben Bestimmung (Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) keine An-
wendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise
gefährdet. Das Gericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 24. Juli 2007 seine Absicht kundgetan, allenfalls Art. 14a
Abs. 6 ANAG anzuwenden, und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gege-
ben, zu diesem Vorhaben Stellung zu nehmen. Die per Einschreiben
versandte Verfügung wurde innert der dazu vorgesehenen Frist nicht
abgeholt und gilt als zugestellt. Der Anwendung von Art. 14a Abs. 6
ANAG steht in formeller Hinsicht nichts entgegen.
Die Anwendung dieses Ausschliessungstatbestandes setzt eine Abwä-
gung zwischen dem Interesse des Ausländers am Verbleib in der
Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug seiner Wegwei-
sung voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse in diesem spezifischen
Abwägungszusammenhang auf den Schutz vor einer Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder vor deren schwerwiegenden
Verletzung eingeschränkt; nach der Praxis der ARK, welcher weiterhin
gefolgt wird, ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG zu-
dem mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E.
5.3. S. 271 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Verhältnismässig-
keit ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen,
sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter
und die Schwere des Verschuldens. Bei der Interessenabwägung ist
der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen
(vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2006 Nr. 23 E. 8.3.3.).
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf
Jahren wegen Totschlags und versuchter gefährlicher Körperverlet-
zung verurteilt. Dass Tat und Verurteilung in Deutschland - einem Staat
mit vergleichbarem Werte- und Rechtssystem wie es die Schweiz
kennt - geschahen, spielt bei der vorliegenden Gewichtung keine Rol-
le. Die Taten wiegen schwer; das versteht sich angesichts der betroffe-
nen Rechtsgüter und der dem Verschulden angemessenen Strafe von
selbst. In Bezug auf den Tatbestand des Totschlags verwies der Rich-
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ter für den Strafrahmen auf § 212 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbu-
ches, welcher eine Ahndung mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter
fünf Jahren vorsehe. Der Strafrichter hielt im Urteil vom 28. Juni 1999
fest, die Tat stelle keinen minderschweren Fall dar, sondern trage den
"Charakter einer Hinrichtung" und sei geplant erfolgt und nicht etwa
aufgrund eines spontanen Entschlusses, schliesslich sei das Opfer im
Zeitpunkt der Tat wehrlos gewesen; diese Umstände würden den
Schuldgehalt der Tat objektiv in die Nähe des Mordes heben (vgl. deut-
sches Strafurteil, S. 19). Die mildernden Umstände, wie etwa die Tat-
sache, dass der Täter in seiner Ehre gekränkt worden sei und sofort
nach der Tat ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, seien einzig
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, und die zu erkennende
Strafe sei dem mittleren Bereich des Strafrahmens zu entnehmen und
auf neun Jahre und sechs Monate festzusetzen. Hinsichtlich der ver-
suchten gefährlichen Körperverletzung am Adoptivvater des Tötungs-
opfers ging der Richter von einem Strafrahmen aus, welcher von ei-
nem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren umfasse. Er hielt fest, es habe
sich um eine Spontantat gehandelt, die sich gegen einen Menschen
gerichtet habe, der über Jahre hinweg selbstlos der Familie des Täters
geholfen habe, und er hielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für an-
gemessen. Aus den Einzelstrafen setzten die Richter unter Erhöhung
der für den Totschlag festgesetzten Strafe und in Berücksichtigung der
wesentlichen Umstände die Gesamtstrafe auf elf Jahre fest.
Demgegenüber relativiert sich das private Interesse des Beschwerde-
führers an einer Prüfung der Wegweisungsvollzugsschranke nach Art.
14a Abs. 4 ANAG schon aufgrund der Tatsache, dass seine Familien-
angehörigen die Schweiz ebenfalls verlassen müssen. Ferner besteht,
wie erwähnt (vgl. E. 5.4.1), Anlass zur Annahme, der Beschwerdefüh-
rer habe in seinem Herkunftsstaat keine konkrete Gefährdung im Sin-
ne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu befürchten.
5.4.3 Insgesamt ergibt sich angesichts der schwerwiegenden Strafta-
ten gegen Leib und Leben ein gewichtiges öffentliches Interesse, wel-
ches das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Rück-
führungsschranke von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen, bei weitem
überwiegt. Die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG sind nach
dem Gesagten erfüllt und die abschliessende Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs kann vorliegend unterbleiben.
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5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass dem Vollzug der Wegweisung in
den Kosovo aus heutigem Blickwinkel auch unter dem Aspekt der
Möglichkeit im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG nichts Grundsätzliches
entgegensteht. Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr er-
forderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.6 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mithin zu Recht als zu-
lässig und möglich erachtet (Art. 14a Abs. 1 - 3 ANAG). Eine abschlie-
ssende Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann
aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 6 ANAG unterbleiben.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrag von
Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwi-
schenverfügung vom 7. März 2007 wurde jedoch das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen; zwar hat der Beschwer-
deführer per 20. November 2007 eine Arbeitsstelle angetreten, von ei-
ner wesentlichen Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen ist
jedoch angesichts seiner familiären Unterhaltspflicht noch nicht auszu-
gehen, weshalb auf die Auferlegung der Kosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref.-Nr. N_______)
- die kantonale Migrationsbehörde
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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