B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1073/2019
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Albanien
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfü-
gung des SEM vom 25. Februar 2019 / N (…).
E-1073/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (…) 2019
ihren Wohnort D._______ Richtung Kosovo verliessen und am 23. Januar
2019 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Befragung vom
6. Februar 2019 sowie der Anhörung vom 20. Februar 2019 zur Begrün-
dung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei
in (…) verwickelt gewesen, (…),
dass sie ihn am (…) 2018 das letzte Mal gesehen habe; vermutungsweise
sei er (…),
dass sie wegen diesen Ereignissen, welche im Zusammenhang mit einem
über (…)jährigen Bandenkrieg stehen würden, am (…) 2018 bei der Polizei
eine Anzeige erstattet und verschiedene Male beim Staatsanwalt vorge-
sprochen habe; doch sie sei immer vertröstet worden, dass die Untersu-
chungen noch nicht beendet seien,
dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg zur Staatsanwaltschaft immer
vom (mutmasslichen) (…) namens E._______ beobachtet worden sei, was
sie auch der Polizei berichtet habe,
dass der (mutmassliche) (…) im (…) 2018 schliesslich getötet worden sei,
doch die Verfolgungen – vermutlich aus dem Umfeld von E._______ – hät-
ten nicht aufgehört,
dass sie aus diesem Grund, und weil das Leben in Albanien äusserst ge-
fährlich sei, sich entschlossen habe, ihre Heimat mit ihren Kindern zu ver-
lassen,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen diverse
Zeitungsartikel, welche im Zusammenhang mit der (mutmasslichen) (…)
ihres Ehemannes stehen würden, sowie Kopien von Identitätsausweisen
von sich und ihren Kindern, Geburtsurkunden von ihren Kindern, einen
Auszug aus dem Familienregister, Reiseunterlagen sowie eine Bestätigung
der Staatsanwaltschaft von D._______ vom (…) 2018 zu den Akten
reichte,
E-1073/2019
Seite 3
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 25. Februar 2019 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte sowie die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen an-
führte, dass Albanien gestützt auf einen Beschluss vom 5. Oktober 1993
vom Bundesrat als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a aAbs. 2
Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet wurde, weshalb die gesetzliche Ver-
mutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung in diesem Land
nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
sei,
dass es auch vorliegend keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung
gebe,
dass sich die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung auf mögliche
Übergriffe durch Dritte beziehe, welche auch in Albanien eine strafbare
Handlung darstellen würden, welche von den dortigen Strafverfolgungsbe-
hörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden,
dass demzufolge die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen seien, weshalb die Vorbringen als nicht asylrelevant
zu bezeichnen seien (Art. 3 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Frist einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 6a aAbs. 2
Bst. a i.V.m. Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Februar 2019 (Post-
stempel: 1. März 2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, ihnen sei nach Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft – unter
Asylgewährung - zuzuerkennen,
dass ferner ein Vollzugshindernis festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen sei; ausser-
dem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
E-1073/2019
Seite 4
dass zur Begründung der Rechtsmitteleingabe an den Vorbringen, welche
die Beschwerdeführerin zu Protokoll gebracht habe, festgehalten wurde,
wobei zu berücksichtigen sei, dass sie während der Anhörung emotional
stark belastet gewesen sei,
dass die zuständigen Behörden in Albanien die Ereignisse, welche mit dem
(…) Ehemannes zu tun hätten, nur unzureichend verfolgen würden,
dass die erwähnten Drittpersonen über ausreichend Informationen über ihr
Leben verfügen würden, weshalb sie unter dem Verdacht stehe, über die
(…) ihres Ehemannes Bescheid zu wissen,
dass schon viele, welche in diesen Bandenkrieg verwickelt gewesen seien,
ihr Leben verloren hätten,
dass der Rechtsmitteleingabe ein Memory-Stick mit verschiedenen Unter-
lagen (auf albanischer Sprache) beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-1073/2019
Seite 5
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorliegend die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft erschei-
nen,
dass nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich hingegen nur relevant
ist, sofern der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäqua-
ten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
E-1073/2019
Seite 6
dass dabei nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfris-
tigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten
zu verlangen ist: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller sei-
ner Bürger jederzeit und überall zu garantieren; erforderlich ist vielmehr,
dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung
steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Or-
gane sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, die eine effek-
tive Strafverfolgung ermöglicht,
dass bezüglich Albanien eine gewisse Kritik am Justizsystem zwar nicht
von der Hand zu weisen ist,
dass indes vorliegend insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Bun-
desrat Albanien mit Beschluss aus dem Jahr 1993 als verfolgungssicheren
Staat im Sinne von Art. 6a aAbs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf
diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als verfolgungssicheren Staat (sog.
safe country) die Regelvermutung beinhaltet, dass eine flüchtlingsrechtlich
bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist; diese Regelvermu-
tung kann im Einzelfall nur aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise
umgestossen werden,
dass solche konkrete und substantiierte Hinweise vorliegend nicht darge-
tan wurden, zumal die Bestätigung der Staatsanwaltschaft in D._______
mit Datum vom (…) 2018 zeigt, dass diese Behörde am (…) 2018 das gel-
tend gemachte Verbrechen – (…) – registriert habe,
dass der verantwortliche Staatsanwalt jedoch entschieden habe, dass die
bisher durchgeführten Ermittlungsmassnahmen geheim zu halten seien,
weshalb die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der Voruntersuchun-
gen nicht über ihren Stand informiert werden könne,
dass diesen Angaben nichts entgegen gehalten wurde und vermuten las-
sen, dass das Ermittlungsverfahren in D._______ ihren Ehemann betref-
fend noch am Laufen ist,
dass im Übrigen offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführenden von Ver-
folgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen sind, scheinen doch krimi-
nelle Machenschaften die Ursache zu sein,
E-1073/2019
Seite 7
dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der ge-
nannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist
oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Regelver-
mutung umzustossen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu
Recht gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a aAbs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-1073/2019
Seite 8
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in diesem Sinne vorge-
bracht wurden beziehungsweise sich aus den Akten ergeben, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Alba-
nien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des Umstandes, wonach die Rechtsbegehren sich als
aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG
ebenfalls abzuweisen ist,
E-1073/2019
Seite 9
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Entscheid das prozessuale Begehren betreffend
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1073/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Ge-
such um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: