B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1074/2012
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
und deren Sohn
C._______,
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Jahre 1997 verliessen und nach Deutschland gelangten, wo sie
am 2. Dezember 1997 als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
anerkannt wurden und Asyl erhielten,
dass sie am 9. Juni 2011 erstmals in der Schweiz Asylgesuche einreich-
ten, auf welche das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass eine gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde
vom 25. Oktober 2011 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. November 2011 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2011 ein zweites Mal
um Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass ihnen am 10. Januar 2012 das rechtliche Gehör zu einem möglichen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei geltend machten, sie seien nach
dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weder nach
Deutschland noch in die Ukraine zurückgekehrt, sondern hätten sich in
Belgien und Frankreich beziehungsweise in Belgien und Luxemburg auf-
gehalten,
dass sie ihre Angaben, die sie anlässlich des ersten Asylverfahrens ge-
macht hatten, bestätigten,
dass sie weiter geltend machten, ihr Kind sei krank und (…), sie es des-
halb (…) wollten, was in Deutschland nicht erlaubt sei, weshalb sie dort
nicht leben könnten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einige Briefe vom (…) erhalten
habe, welche bestätigen würden, dass er in der Schweiz gebraucht wer-
de,
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dass er in der Schweiz zwei (…) habe und in D._______ eine Erbschaft
gemacht habe,
dass die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, von der deutschen
Botschaft in Luxemburg sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Sicherheit
in Deutschland nicht garantiert werden könne,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs ihre Heiratsurkunde, ihre Flüchtlingspässe, ihre Asylbe-
scheide aus Deutschland, ihre ukrainischen Pässe, acht Schreiben an di-
verse Behörden und bekannte Persönlichkeiten sowie zwei Antwort-
schreiben (alles in Kopie), den Taufschein und die Taufurkunde ihres
Sohnes zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2012 – eröffnet am 18.
Februar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 9. Ju-
ni 2011 eingeleitete erste Asylverfahren sei seit dem 2. November 2011
rechtskräftig abgeschlossen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, warum sie die Ukraine
und Deutschland verlassen hätten, im Rahmen der ersten Asylgesuche
sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt
worden seien und beide Instanzen zum Schluss gekommen seien, dass
die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland in
einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6 Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren
könnten und keine Ausnahmetatbestände nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c
AsylG vorliegen würden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich des vorliegenden Asylverfah-
rens angeführt hätten, dass sie die zweiten Asylgesuche aus denselben
Gründen eingereicht hätten wie die ersten, wobei hinzugekommen sei,
dass sie in der Schweiz Stellen in Aussicht und eine Erbschaft gemacht
hätten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem über (…) Informationen bezüglich
(…) verfüge und die Beschwerdeführenden (…) Hilfe benötigen würden,
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dass weitere, als neue Asylgründe erwähnte Vorbringen ((…) in der
Schweiz; das Problem mit dem Sohn, (…)) schon im Rahmen der ersten
Asylgesuche geltend gemacht worden seien,
dass die bereits im vorhergehenden Verfahren gemachten Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht gehört werden könnten, da sie im ersten
Asylverfahren beurteilt und auf die Asylgesuche rechtskräftig nicht einge-
treten worden sei,
dass es den Beschwerdeführenden im Weiteren zuzumuten sei, allfällige
Erbschaftsangelegenheiten, Kontakte mit Schweizer Behörden und Stel-
lenbewerbungen in der Schweiz von Deutschland aus zu regeln bezie-
hungsweise wahrzunehmen,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergeben würden, wonach
nach Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Februar 2012 ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Februar 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Ver-
fügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei als in
Deutschland anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz Asyl zu gewähren
(bezeichnet als "Asylumregistrierung"),
dass der Beschwerde eine Fotografie, eine Einstellungsverfügung in Ko-
pie sowie Kopien von verschiedenen Dokumenten zu den Themen Zweit-
asyl, Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie Wohlfahrt als Beweismittel beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass gemäss konstanter und nach wie vor gültiger Praxis der ARK im
Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte
Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von
Asyl, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nach der
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind,
dass die Vorinstanz die am 31. Dezember 2011 eingereichten Gesuche
zu Recht als zweite Asylgesuche behandelt hat,
dass nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
festzustellen ist, dass sich keine Hinweise dafür ergeben, dass nach Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die im zweiten Asylverfah-
ren geltend gemachten Vorbringen nicht gehört werden könnten, soweit
sie bereits im Rahmen der ersten Asylgesuche behandelt worden seien
und die neu vorgebrachten Gründe keine Hinweise im oben erwähnten
Sinne beeinhalten, da die deutschen Behörden sich bei der Unterbrin-
gung und der medizinischen Betreuung von Flüchtlingen an die von der
Europäischen Union vorgeschriebenen Mindeststandards halten würden,
gefolgt werden kann,
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dass, um Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die vo-
rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass bezüglich dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach alle
Staaten, die die FK ratifiziert haben, den in einem anderen Land aner-
kannten Flüchtlingen im gleichen Umfang beizustehen hätten wie den ei-
genen Staatsangehörigen, festzustellen ist, dass die Flüchtlingskonventi-
on keinen solchen Anspruch statuiert,
dass es den weiteren Vorbringen in der Beschwerde teilweise am Reali-
tätsbezug fehlt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist und diese am
Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen,
dass auf die diversen sowohl bei der Vorinstanz als auf Beschwerdeebe-
ne eingereichten Beweismittel ebenfalls nicht weiter einzugehen ist, zu-
mal sie im Wesentlichen der Bestätigung bekannter und unbestrittener
Tatsachen dienen und sie im Übrigen keine Hinweise dafür beinhalten,
dass nach Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
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weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zulässig er-
weist, weil – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.
November 2011 festgestellt – dieser Staat die von ihm ratifizierten FK und
die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beachtet und namentlich keine
Hinweise darauf vorliegen, dass den Beschwerdeführenden ein unzuläs-
siges Refoulement droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zutreff-
enderweise als zumutbar qualifiziert hat und nicht ersichtlich ist, inwiefern
eine adäquate medizinische Betreuung der Beschwerdeführenden dort
nicht möglich sein sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland schliesslich möglich ist, da sie dort als Flüchtlinge im Sinne
der FK anerkannt sind und Deutschland einer Rückübernahme zuge-
stimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Deutschland zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: