B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1074/2013
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 20. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, nigerianischer Staatsangehöriger kathol-
ischer Konfession, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
17. November 2012 auf dem Luftweg in Richtung einer ihm unbekannten
europäischen Destination verliess, von dort auf dem Landweg noch am
selben Tag illegal in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am
21. November 2011 summarisch befragt und am 31. Januar 2013 in Bern-
Wabern vertieft angehört wurde, wobei er bei beiden Befragungen sowie
bereits anlässlich der Gesuchseinreichung dazu aufgefordert wurde,
Identitätspapiere einzureichen,
dass er weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel einreichte,
dass er sein Gesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei hierher-
gekommen, um Arbeit zu finden, da er nicht das ganze Leben lang der
Prostitution nachgehen wolle (vgl. A5/9 S. 6),
dass er zur Prostitution gelangt sei, nachdem er einem Mann namens
Mohamed, welcher im Laden seiner (…), wo er (…) habe, von seiner Ge-
burtsstadt C._______ nach D._______ gefolgt sei,
dass Mohammed, welcher ihm Arbeit versprochen habe, ihn sexuell aus-
gebeutet und zur Prostitution gedrängt habe,
dass er im Streit mit Mohammed, weil dieser versucht habe, ihn zum Is-
lam zu bekehren, bei diesem ausgezogen sei, aber weiterhin als Prostitu-
ierter gearbeitet habe,
dass er von seinen Mitbewohnern verraten, von der Polizei festgenom-
men und nach zwei Tagen vor Gericht gestellt worden sei,
dass er zur Amputation eines (…) (vgl. A12/16 S. 8) bzw. beider (…) (vgl.
A5/9 S.6) verurteilt und ins Gefängnis geworfen worden sei,
dass er dort erniedrigt worden sei, ihm aber die Flucht gelungen sei,
dass er anschliessend nach E._______ gelangt sei, wo er weiterhin der
Prostitution nachgegangen sei,
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dass er dort einen weissen Mann kennengelernt habe, welcher ihm zur
Ausreise nach Europa geraten und diese sowohl organisiert als auch fi-
nanziert habe,
dass er zur Papierlosigkeit ausführte, nie ein Identitätspapier besessen
und auch bei seinem Flug nach Europa keinen Ausweis vorgezeigt zu
haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2013 – eröffnet am
25. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, obwohl der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Gesuchseinrei-
chung vom 17. November 2012 im EVZ B._______ schriftlich auf seine
Pflicht, innert 48 Stunden Ausweispapiere vorzulegen, hingewiesen und
anlässlich der Befragung im EVZ B._______ erneut zur Abgabe entspre-
chender Dokumente aufgefordert worden sei, habe er bislang keine sol-
chen abgegeben,
dass er für seine Papierlosigkeit keine entschuldbaren Gründe habe
glaubhaft machen können,
dass nämlich die Aussage, er habe nie Identitätspapiere besessen und
solche im Umgang mit den heimatlichen Behörden nie benötigt, auf
Grund der Verhältnisse in seinem Heimatstaat höchst zweifelhaft sei,
dass er auch nicht habe plausibel machen können, wie er ohne Reisepa-
piere an einem europäischen Flughafen habe einreisen können,
dass zudem angesichts dessen, dass die Flugdestination dem Flugticket,
dem Boardingpass und den Monitoren auf dem Flughafen und im Flug-
zeug entnommen werden könne und nicht nachvollziehbar sei, weshalb
der weisse Mann, der ihm geholfen habe, die Flugdestination verheimli-
chen sollte, nicht geglaubt werden könne, dass sie ihm nicht bekannt sei,
dass auf Grund seines Aussageverhaltens davon auszugehen sei, er sei
unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zwecks Verschleierung seiner
wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfäl-
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ligen Wegweisungsvollzugs nicht dazu bereit, seine Identitätspapiere vor-
zulegen,
dass seine Vorbringen auf Grund zahlreicher Widersprüche und weiterer
Unstimmigkeiten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten,
zumal er im EVZ angegeben habe, beide (…) sollten amputiert werden,
während anlässlich der vertieften Anhörung lediglich von einem einzelnen
(…) die Rede gewesen sei, und er im EVZ das Gefängnis benannt habe,
anlässlich der vertieften Anhörung sich aber an dessen Name nicht mehr
habe erinnern können,
dass sein Vortrag überdies der allgemeinen Erfahrung, den Tatsachen
und der Logik des Handelns widerspreche, wobei das BFM unter ande-
rem monierte, entgegen dem Beschwerdeführer würden Christen nicht
vor ein Scharia-Gericht gestellt,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf Grund der Aktenlage
nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass es sich beim Beschwerdeführer insbesondere um einen jungen ge-
sunden Mann handle, der aus einem politisch stabilen Landesteil stam-
me,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter
Formular-Eingabe in englischer Sprache vom 28. Februar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren, ausserdem sei die Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuell Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ersuchte, ausserdem seien, im Sinne einer
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vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an
denselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer über eine allfällig
bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit einer separaten Verfügung zu in-
formieren sei,
dass er die vorgedruckte Formular-Eingabe lediglich im Vollzugspunkt um
eine individuelle Begründung ergänzte, in der er darum ersuchte, für eine
kurze Zeit ("little time") in der Schweiz verbleiben zu dürfen, aber ein-
räumte, die Schweiz verlassen und in seinen Heimatstaat ("my country")
zurückkehren zu müssen,
dass er seiner Eingabe eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitserklärung bei-
legte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 –
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift vorliegend zwar nicht in einer Amtssprache
verfasst ist, die Beschwerde aus verfahrensökonomischen Gründen je-
doch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen ist, wobei der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG),
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dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise-
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechselverzichtet wurde,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass folglich auf die Anträge, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten
ist,
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identi-
tätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen
vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass seine Aussage, er habe nie eine Identitätskarte, einen Reisepass
oder einen andern Identitätsausweis besessen, nicht geglaubt werden
kann, da seine Schilderungen des Reisewegs und der Reiseumstände (er
habe nämlich seine Reise von Nigeria in die Schweiz gänzlich ohne Vor-
zeigen eines Identitätsdokuments und ohne irgendwelche Kosten seiner-
seits angetreten und habe nicht einmal gewusst, in welches europäisches
Land er geflogen sei), wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Be-
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gründung festgestellt hat, nicht plausibel sind, wobei sich daraus schlies-
sen lässt, dass er seinen Heimatstaat auf eine andere als die von ihm ge-
schilderte Weise verlassen hat und nach Europa gelangt ist,
dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lässt – auch darin ist der
Vorinstanz zu folgen –, dass er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren
Identität und zur Erschwerung bzw. Verunmöglichung eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs nicht vorzulegen bereit ist, was nicht einem ent-
schuldbaren Grund entspricht,
dass im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage, wie sie sich nach den
Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733
und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass dem BFM nämlich darin zuzustimmen ist, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen,
dass insbesondere der Widerspruch bezüglich der Anzahl (…), die ge-
mäss Gerichtsurteil angeblich amputiert werden sollen, schwer wiegt, da
angesichts der Schwere des angedrohten Eingriffs zu erwarten wäre,
dass sich der Beschwerdeführer an den Inhalt des Urteils präzise erin-
nern würde,
dass nicht glaubhaft ist, dass er das Urteil nicht in schriftlicher Form er-
halten habe,
dass ebenso wenig nachvollziehbar ist, weswegen der Beschwerdeführer
sich an der Anhörung an den Namen des Gefängnisses nicht mehr erin-
nern sollte,
dass seine Glaubwürdigkeit auf Grund der unglaubhaften Reiseschilde-
rungen zudem zweifelhaft ist,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen ist,
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dass die angebliche Verurteilung und die Flucht aus dem Gefängnis aus-
serdem für die Ausreise aus Nigeria weder zeitlich noch sachlich kausal
sind, da er eigenen Angaben zufolge in einer andern Stadt weiterhin der
Prostitution nachgegangen ist, bis ihn ein weisser Mann zur Ausreise ver-
leitet und diese organisiert und finanziert habe,
dass seine Vorbringen aus diesen Gründen und angesichts des im EVZ
protokollierten Gesuchsgrunds, er wolle nicht sein Leben lang der Prosti-
tution nachgehen, sondern eine andere Arbeit finden, zudem auch nicht
asylrelevant sind,
dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen erfolgt und auch keine neuen Vorbringen gel-
tend gemacht werden, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzuge-
hen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jun-
gen, ledigen und gesunden Mann handelt, der aus einem politisch stabi-
len Landesteil stammt und über Arbeitserfahrung im (…) verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet
einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe
an denselben zu unterlassen, gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG abzuweisen
ist,
dass aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe zu entnehmen sind, so dass der Antrag, eine allfällig erfolgte Da-
tenweitergabe sei offenzulegen, gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: