B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1074/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
(…) 2006 verliess und am (…). September 2012 in die Schweiz einreiste,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 19. September 2012 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 28. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er habe Eritrea 2006 illegal verlassen und sei in den
Sudan weitergezogen, weil er zum Nationaldienst aufgeboten worden und
gegen das eritreische Regime eingestellt gewesen sei,
dass er bis Ende August 2012 in Khartum geblieben sei und eine Privat-
schule besucht habe, was sein (…) bezahlt habe, der im Sudan ein (…)
betrieben habe,
dass er sich schliesslich mangels persönlicher Perspektiven und eines Auf-
enthaltsstatus' im Sudan zur Weiterreise nach Europa entschieden habe
und im Herbst 2012 über die Türkei und Frankreich in die Schweiz gereist
sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2015 – eröffnet am 20. Ja-
nuar 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
19. Februar 2015 fristgerecht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob
und beantragte, die Dispositivziffern 1–3 seien aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling
zu gewähren und subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragte,
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dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Februar 2015 die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeistän-
dung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und Frist
zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 600.– setzte, der fristgerecht über-
wiesen wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einver-
langte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss und sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qua-
lifiziert hat und die zur Begründung dieser Einschätzung in der Verfügung
aufgelisteten Argumente einen überzeugenden und praxiskonformen Ein-
druck hinterlassen,
dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Einberufung zum Militär-
dienst mit keinen Beweismitteln belegt hat und seine diesbezüglichen Aus-
führungen unsubstanziiert sowie – inhaltlich wie hinsichtlich der zeitlichen
Einordnung – widersprüchlich und auch sonst von einem auffälligen Man-
gel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (…) schwer-
lich mit seinen Angaben zum Schulbesuch – sechs Jahre Schule in Eritrea
bis zur Ausreise im Jahr 2006, vier Jahre Schule im Sudan (vgl. Protokoll
der Befragung zur Person S. 4) – zu vereinbaren ist und überdies im Wi-
derspruch zu seiner Aussage steht, die im Jahre (…) ausgestellte, in Kopie
eingereichte Identitätskarte seiner Mutter sei vor ihrer Heirat ausgestellt
worden und er sei nach der Eheschliessung zur Welt gekommen (vgl. Pro-
tokoll der einlässlichen Anhörung S. 3),
dass demnach Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe
Eritrea vor Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters verlassen, und das
SEM im Übrigen zu Recht auf weitere Indizien verweist (vgl. Verfügung
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S. 3), die ebenfalls für einen sehr langen Aufenthalt in diesem Drittstaat
sprechen,
dass das SEM zutreffenderweise festgestellt hat, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus dem
Heimatstaat unsubstanziiert und widersprüchlich mithin unglaubhaft sind,
dass insbesondere die protokollierten Angaben zur Dauer der Reise von
seinem Herkunftsort C._______ nach Khartum erheblich voneinander ab-
weichen, gab er doch anlässlich der Befragung zur Person an, unterwegs
von den Rashaidas während zweier Wochen gefangen gehalten worden
zu sein (vgl. Protokoll S. 6), während er bei der einlässlichen Anhörung zu
Protokoll gab, die ganze Reise habe sieben Tage gedauert (vgl. Protokoll
S. 10),
dass er bei der Kurzbefragung zudem angab, er habe zur Durchführung
der illegalen Ausreise jemanden engagieren müssen, weil er sich in der
Gegend nicht ausgekannt habe (vgl. Protokoll S. 9), um bei der einlässli-
chen Anhörung anzugeben, er sei zusammen mit (…) guten Freunden aus
Eritrea ausgereist, die sich in der Gegend sehr gut ausgekannt und ihn
mitgenommen hätten (vgl. Protokoll S. 8 f.),
dass weder die Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö-
rung auf Vorhalt der Ungereimtheiten, noch die Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe geeignet erscheinen, diese auszuräumen,
dass insbesondere das Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund
eines sprachlichen Missverständnisses seine Ausführungen bei der Anhö-
rung vom 28. März 2014 bewusst kurz gefasst (vgl. Beschwerde S. 6), we-
der die unterschiedlichen Versionen der Sachverhaltsdarstellung noch die
zeitlichen Diskrepanzen zu erklären vermag,
dass die Tatsache, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur unter beson-
deren Umständen möglich ist, den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht
entbindet, die geltend gemachte illegale Ausreise zumindest glaubhaft zu
machen und der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nachgekom-
men ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), womit die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom
Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an-
geordnet hat und die Wegweisungsvollzugshindernisse nach konstanter
Praxis alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich
weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in glei-
cher Höhe einbezahlte Vorschuss zur Deckung der Kosten zu verwenden
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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