Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1076/2011
U r t e i l v om 3 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Nepal,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. September
2008 aus Nepal ausreiste und über Indien und Frankreich am
5. September in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er am 24. September 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) zu seiner Person und summarisch zu seinen Fluchtgründen
sowie am 4. November 2008 und am 4. Januar 2011 ausführlich zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich
in Nepal in eine Frau einer höheren Kaste verliebt und sei mit ihr eine
Beziehung eingegangen,
dass der Vater seiner Freundin mit dieser Beziehung auf Grund der
unterschiedlichen Kastenzugehörigkeit nicht einverstanden gewesen sei
und ihn deshalb von einer Gruppe von Leuten habe verprügeln lassen,
dass er deswegen die lokale Polizeistation aufgesucht habe, die Polizei
aber nichts unternommen habe,
dass er anschliessend auf Drängen seiner Mutter nach Kathmandu
geflüchtet sei, wo er vor seiner Ausreise aus Nepal während eineinhalb
Monaten bei seiner Schwester gewohnt habe,
dass er auch in Kathmandu einmal von einer Gruppe von Leuten, die
wahrscheinlich der Vater seiner Freundin geschickt habe, bedroht worden
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2011 – eröffnet am
13. Januar 2011 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung anordnete und
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstantiiert und
widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und
der Logik des Handelns,
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dass das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb als
unglaubhaft bezeichnete und sie nicht auf ihre Asylrelevanz überprüfte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2011 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch
gutzuheissen,
dass er zudem beantragte, eventualiter sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter die
Wegweisungsverfügung (recte: Wegweisungsvollzugsverfügung)
aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und im Falle des Unterliegens rechtliche Verbeiständung
beantragte,
dass er in der Beschwerdeschrift nicht nur die im erstinstanzlichen
Verfahren gemachten Vorbringen wiederholte, sondern neu auch geltend
machte, er sei in Nepal zusätzlich politischer Verfolgung ausgesetzt,
dass er sich nämlich in Nepal politisch betätigt habe und er dort wegen
der Tötung eines Politikers im Rahmen der Eintreibung von
Parteispenden polizeilich gesucht werde,
dass er seine politischen Aktivitäten und die Tötung des Politikers im
bisherigen Verfahren aus Angst davor verschwiegen habe, sofort nach
Nepal ausgeliefert zu werden,
dass er mit der Beschwerdeschrift ein in Form eines Telefaxes
vorliegendes Schreiben des Polizeichefs einer nepalesischen
Polizeistation (inkl. deutsche Übersetzung) zu den Akten gab, die
bestätige, dass er polizeilich gesucht werde,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011 die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um anwaltliche
Verbeiständung ablehnte, den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist
einen Kostenvorschuss einzuzahlen und das Bestätigungsschreiben der
nepalesischen Polizei im Original nachzureichen,
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dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde und der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2011 das Original des
Bestätigungsschreibens der nepalesischen Polizei einreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
1. April 2011 die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM mit Schreiben vom 7. April 2011 zur Beschwerde Stellung
nahm und Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das BFM bezüglich der neu vorgebrachten politischen Verfolgung
ausführte, diese sei nachgeschoben und unglaubhaft und die
Authentizität des angeblichen Schreibens der nepalesischen Polizei sei
äusserst zweifelhaft, weshalb es an dieser Beurteilung der Aussagen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2011 zur
Vernehmlassungsantwort des BFM Stellung nahm und ausführte, die
Leute, die ihm zur Flucht in die Schweiz verholfen hätten, hätten ihn
davor gewarnt, im Asylverfahren politische Aktivitäten zu erwähnen,
dass er zudem vom nepalesischen Staat nur eine willkürliche Justiz
erwarten könne, was in seinem Fall wohl eine extralegale Tötung
bedeuten würde, da das zur Diskussion stehende Delikt klar politisch
motiviert sei,
dass es schliesslich nicht angehe, dass das BFM das eingereichte
Bestätigungsschreiben ohne Weiteres als nicht authentisch bezeichne,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG),
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass Vorbringen auch dann unglaubhaft sind, wenn sie ohne
entschuldbare Gründe erst in einem späten Verfahrensstadium,
insbesondere erst nach einen negativen erstinstanzlichen Entscheid,
vorgebracht werden,
dass das BFM die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft
bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer – wie das BFM zu Recht feststellte – in den
drei Befragungen sowohl die verschiedenen Zusammentreffen mit
angeblich vom Vater seiner Freundin angeheuerten Schlägern als auch
seine Reise in die Schweiz nur sehr unsubstantiiert darlegte,
dass er sich zudem bezüglich Anzahl, Ort und Art der Zusammentreffen
mit den angeheuerten Schlägern und bezüglich der Frage, wann und wo
er sich an die Polizei gewendet habe, in verschiedene Widersprüche
verstrickte,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass an dieser Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu
ändern vermögen,
dass dem Protokoll der Anhörung vom 4. Januar 2011 entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer durch die Dolmetscherin oder die
befragende Person in unzulässiger Art und Weise unter Druck gesetzt
worden wäre,
dass der Beschwerdeführer das Protokoll dieser Anhörung und jede
einzelne Seite des Protokolls unterzeichnet und damit dessen Richtigkeit
bestätigt hat,
dass dadurch die Behauptung in der Beschwerdeschrift, das Protokoll
gebe nicht die wahren Aussagen des Beschwerdeführers wieder,
widerlegt ist,
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dass der Beschwerdeführer auch mit seinen restlichen, pauschal
gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Widersprüche in
seinen Aussagen nicht auszuräumen vermag,
dass insbesondere die Aussage, er habe zwar die nepalesische Polizei
mehrmals aufgesucht, diese habe aber nichts unternommen, nichts am
Widerspruch zu ändern vermag, dass er in der ersten Anhörung angab,
sich in Kathmandu nie an die Polizei gewendet zu haben (A9 S. 10,
F108), in der zweiten Anhörung jedoch aussagte, er habe sich auch dort
zur Polizei begeben (A18, S. 11, F114),
dass damit das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der
Verfolgung durch den Vater seiner Freundin zu Recht als unglaubhaft
bezeichnete und damit auch zu Recht auf die Prüfung der Asylrelevanz
verzichtet hat,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der auf Beschwerdeebene neu
vorgebrachten Asylgründe geltend macht, er habe diese bisher aus Angst
vor einer sofortigen Rückschiebung und auf Anraten seiner Schlepper
verschwiegen,
dass das erstinstanzliche Verfahren des Beschwerdeführers insgesamt
zwei Jahre und vier Monate dauerte und er nach der Kurzbefragung im
EVZ zweimal für insgesamt siebeneinhalb Stunden durch das BFM
angehört wurde,
dass nicht nachvollziehbar ist, dass es der Beschwerdeführer in dieser
Zeit nicht gewagt haben soll, seine wahren Fluchtgründe zu nennen,
dass zudem die Begründung, seine Schlepper hätten ihn davor gewarnt,
politische Gründe für seine Flucht aus Nepal zu nennen und er habe
deshalb Angst vor einer sofortigen Rückschaffung nach Nepal gehabt,
keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen dieser
Verfolgungsvorbringen bildet, zumal wohl allgemein bekannt sein dürfte,
dass es allem voran politische Gründe sind, die zu einer Verfolgung und
deren Folge einer Anerkennung als Flüchtling führen,
dass die Echtheit des angeblichen Bestätigungsschreibens der
nepalesischen Polizei vom BFM in seiner Vernehmlassungsantwort zu
Recht in Zweifel gezogen wurde, da nicht einzusehen ist, wieso der
entsprechende Polizeibeamte ein solches Dokument ausstellen sollte,
dieses zudem lediglich oberflächliche Ausführungen zum Sachverhalt
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macht und insbesondere den Namen des Ermorderten nicht nennt, die
Tat gemäss der deutschen Übersetzung als Unglück bezeichnet und von
verschiedenen kriminellen Taten spricht,
dass der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme zur
Vernehmlassungsantwort des BFM nicht substantiiert darzulegen
vermochte, wie er das Dokument erhalten habe,
dass das Dokument zudem im Lichte der gesamten Vorbringen des
Beschwerdeführers betrachtet werden muss,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich
ausgesagt hatte, er sei in seinem Heimatland nie politisch aktiv gewesen
(A1, S. 4) und nie irgendwelche politischen Aktivitäten erwähnte oder
politisches Interesse erkennen liess, was ein aktives politisches
Engagement des Beschwerdeführers als äusserst unplausibel erscheinen
lässt,
dass über die behauptete Ermordung eines Mitglieds der Kongresspartei
mit Sicherheit in der nepalesischen Presse berichtet worden wäre und
darin wohl auch der Name des offenbar des Mordes beziehungsweise der
Mittäterschaft verdächtigten Beschwerdeführers genannt worden wäre,
dass die ausgebliebene Einreichung solcher Pressemeldungen oder auch
das Unterlassen der Behauptung, dass der Beschwerdeführer per
Interpol gesucht werde, starke Indizien für eine konstruierte Geschichte
darstellen,
dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers damit gesamthaft als
unglaubhaft betrachtet werden müssen, da sie ohne entschuldbare
Gründe erst auf Beschwerdeebene nachgeschoben wurden, sich auf
gefälschte Beweismittel abstützen und unplausibel sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 AsylV 1) und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass trotz der angespannten politischen Lage und der stockenden
Umsetzung des Friedensplanes in Nepal weder den Akten noch den
Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden geltend
macht und bei seiner Rückkehr nach Nepal auf ein familiäres
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Beziehungsnetz zurückgreifen kann, da sowohl seine Mutter als auch
seine Schwester in Nepal wohnen,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.–(Art. 1 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG)
dass die Verfahrenskosten durch den am 14. März 2011 geleisteten
Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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