B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1077/2014
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (…).
E-1077/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus B._______ mit letztem
Wohnsitz daselbst, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am (…) illegal. Er sei nach C._______ gefahren und von dort weiter nach
D._______ und E._______ (Iran). Danach sei er nach Istanbul und an-
schliessend nach Griechenland gegangen. Dort habe man ihn angehal-
ten; er sei nach Athen geschickt worden, wo man ihn aufgefordert habe,
das Land innert eines Monats zu verlassen. Mit einem Lastwagen sei er
am 1. Juli 2012 nach Zürich gelangt, wo er zur Polizei gegangen sei, wel-
che ihn nach F._______ geschickt habe.
Er suchte am 1. Juli 2012 im (…) um Asyl nach. Die Befragung zur Per-
son (BzP) fand am 19. Juli 2012 statt, die Anhörung zu den Asylgründen
am 26. Juli 2013.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an,
nach dem Tode seines Vaters, der zwei Frauen gehabt habe, hätten ihm
die Söhne der ersten Ehefrau das Erbe streitig gemacht. Einer der Halb-
brüder habe (…) auf ihn geschossen. Er habe auf Bauchhöhe einen
Durchschuss erlitten und sei in ein Spital gebracht worden. Dort habe er
den Vorfall der Polizei gemeldet, welche seine Anzeige entgegengenom-
men habe. In der Folge sei jedoch nichts gegen den Täter unternommen
worden, denn die Familie des Täters sei wohlhabend und einflussreich. Er
habe sich dann bei einem Onkel versteckt. Als er es nicht mehr ausgehal-
ten habe, so zu leben, sei er ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Polizeirapporte, einen Spi-
talrapport und einen Entlassungsschein des Spitals G._______ ein.
A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung keine Ausweis-
papiere zu den Akten; Pass und Identitätskarte seien zuhause.
Ein Jahr später anlässlich der Anhörung erneut und nachdrücklich auf
seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, gab der Beschwerdefüh-
rer an, er werde sich Ausweispapiere zustellen lassen.
Einer Aktennotiz des BFM vom 27. August 2013 ist zu entnehmen, der
Beschwerdeführer habe (nebst der Übersetzung eines Polizeirapportes)
eine Kopie seines Passes und das Original seiner Identitätskarte einge-
E-1077/2014
Seite 3
reicht. Die eingeforderte Übersetzung des zweiten Polizeirapportes ging
beim Bundesamt am 9. Januar 2014 ein.
B.
Mit am 11. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz
weg und forderte ihn auf, das Land bis am 3. April 2014 zu verlassen. Der
Kanton H._______, dem er mit Verfügung des Bundesamtes vom 20. Juli
2012 für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden war, wurde mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe
vom 3. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in
materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; von
einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
D.
Der Instruktionsrichter verfügte am 14. März 2014, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte
ihn auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
leisten, welcher dem Gericht am 27. März 2014 überwiesen wurde.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest, führte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus, diese vermöchten
keine konkrete Gefährdung zu begründen, und wies insbesondere auf die
Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hin.
F.
Mit Replik vom 29. April 2014 machte der Beschwerdeführer weitere Aus-
führungen zu seinem Gesundheitszustand sowie zur Behandelbarkeit
seiner Erkrankungen in Pakistan und reichte einen Bericht der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. März 2014 zur medizinischen Ver-
sorgung in Pakistan und medizinische Unterlagen (…) zu den Akten.
E-1077/2014
Seite 4
Am 7. Mai 2014 reichte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______,
(…) ein.
G.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 hielt das BFM
an seinen Erwägungen fest. Es sei aufgrund der Akten nicht von einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers auszugehen.
H.
Am 27. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und bat
um einen wohlwollenden Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-1077/2014
Seite 5
3.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden.
4.
4.1 Gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staats-
zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes be-
finden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser
Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides aus, die
Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine ge-
setzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Staatliche oder nicht-
staatliche Verfolgungsmassnahmen seien nur dann asylrelevant, wenn
ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben sei.
Der Beschwerdeführer mache geltend, von seinen Halbbrüdern aufgrund
von Erbstreitigkeiten verfolgt zu werden. Diese beabsichtigten, ihn auszu-
schalten, um finanzielle Vorteile zu erzielen. Somit habe er aufgrund sei-
nes Erbanspruchs und nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten (Risiko-)Gruppe mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Demzufolge
liege keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation vor.
E-1077/2014
Seite 6
Beweismittel seien unerheblich, wenn sie keine asylrechtlich relevante
Verfolgungsmassnahmen zu belegen vermöchten. Der Beschwerdeführer
wolle mit den eingereichten Rapporten der Polizei und den Spitalpapieren
belegen, dass er in Pakistan Opfer eines Angriffs geworden sei. Die ein-
gereichten Beweismittel könnten aber nichts an der Feststellung ändern,
dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Da sie für den vorliegenden
Entscheid unerheblich seien, könne auch darauf verzichtet werden, sie
auf ihre Echtheit hin zu überprüfen.
5.1.2 Der Beschwerdeführer mache Verfolgung durch seine Halbbrüder
geltend; er leite daraus Nachteile ab, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ergeben würden. Bei der Anhörung
sei er deshalb gefragt worden, weshalb er nicht an einen anderen Ort in
Pakistan umgesiedelt sei. In Anbetracht dessen, dass die Halbbrüder
nicht im Stande gewesen seien herauszufinden, wo er sich nach dem An-
griff auf ihn während eineinhalb Jahren versteckt habe, sei die Erklärung,
er könne in ganz Pakistan gefunden werde, nicht nachvollziehbar. In die-
sem grossen Land würden ihm zahlreiche innerstaatliche Wohnsitzalter-
nativen zur Verfügung stehen. Auch sei der pakistanische Staat gemäss
den Erkenntnissen des BFM schutzwillig, womit der Beschwerdeführer
die Möglichkeit habe, durch Verlegung seines Wohnsitzes einer Verfol-
gung durch private Dritte zu entgehen. Er habe in Pakistan neun Jahre
die Schule besucht und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Es sei
davon auszugehen, dass ihm die Wiedereingliederung an einem anderen
Ort in Pakistan, wo er kulturell verwurzelt sei und wo er auf soziale Be-
ziehungen zurückgreifen könne, möglich sei. Vollzugshindernisse wirt-
schaftlicher, sozialer, gesundheitlicher oder anderer Natur seien nicht er-
sichtlich. Bezeichnenderweise habe er denn auch auf die Frage, weshalb
er nicht an einen anderen Ort in Pakistan übersiedeln könne, keine Zu-
mutbarkeitshindernisse geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer könne sich einer allfälligen Verfolgung durch seine
Halbbrüder durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes
sowie durch Unterschutzstellung bei den pakistanischen Behörden ent-
ziehen. Folglich drohe ihm bei der Rückkehr nach Pakistan keine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, ein „real risk“ liege nicht
vor.
5.1.3 Weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimat-
staat sprechen. Insbesondere sei aufgrund des Kontaktes mit den dem
E-1077/2014
Seite 7
Beschwerdeführer verbliebenen Verwandten davon auszugehen, dass er
auf finanzielle Unterstützung bei der Wiedereingliederung rechnen und
sich demnach eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen könne.
Auch seien den Akten keine gesundheitlichen Vollzugshindernisse zu ent-
nehmen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der Vollzug der Wegwei-
sung – namentlich eine Wohnsitzalternative innerhalb Pakistans – in An-
betracht aller Umstände als zumutbar erweise.
5.2
5.2.1 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-
schrift nach Wiederholung des in Pakistan angeblich Vorgefallenen ins-
besondere Ausführungen aus der Rechtsliteratur zur Glaubhaftigkeit von
Vorbringen entgegen.
Das Bundesamt habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geprüft.
Die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe, sei überwie-
gend. Die Asylrelevanz der Vorbringen sei deshalb nochmals zu prüfen.
Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Halbbrüder sei begrün-
det, er fürchte um sein Leben. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht das
Asyl in der Schweiz verweigert.
5.2.2 Das BFM stelle sich auf den Standpunkt, dass er sich durch Wohn-
sitznahme irgendwo in Pakistan vor der Verfolgung durch seine Stiefbrü-
der schützen könne. Diese würden aber alles daran setzen, ihn zu finden
und umzubringen. Zudem brauche er, um überleben zu können, ein so-
ziales Umfeld und Arbeit, welche er nirgendwo in Pakistan finde; weder
seine Mutter noch Freunde könnten ihn unterstützen.
Der der Beschwerde beilegende Arztbericht (Dr. med. I._______, […]) be-
lege, dass er gesundheitliche Probleme habe. Bei einer Rückkehr könnte
die Behandlung nicht weitergeführt werden. Der Zugang zur ärztlichen
Behandlung sei in Pakistan sehr schwierig; ohne Geld könnte er den Arzt
nicht bezahlen, und wenn nicht bar bezahlt werde, erhalte man keine Be-
handlung.
5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung sei in seinem Fall nicht zumutbar. In
der Schweiz habe er sich rasch und gut integriert; er arbeite seit über
zwei Jahren und spreche und verstehe gut Deutsch. Eine Rückkehr wür-
de auch bedeuten, dass er in grosse Armut fallen würde, und sie hätte
auch gravierende Auswirkungen auf seine Gesundheit.
E-1077/2014
Seite 8
5.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer
bestreite nicht, dass er durch seine Halbbrüder aus einem asylrechtlich ir-
relevanten Motiv (monetäre Gründe) verfolgt werde. Somit stehe von
vornherein fest, dass ihm kein Asyl gewährt werden könne.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei anzu-
merken, dass Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) eine konkrete Gefährdung
einer Asyl suchenden Person aufgrund einer medizinischen Notlage er-
fordere. Die (…) könnten eine solche Gefährdung nicht begründen, wes-
halb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht zumutbar sei. Zudem ha-
be der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung keine grösseren ge-
sundheitlichen Probleme geltend gemacht, obwohl er zu diesem Zeit-
punkt bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Vorübergehende
Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem ent-
sprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen
werden. Es werde auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehr-
hilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG aufmerksam gemacht.
5.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, als er in die Schweiz
eingereist sei, seien die gesundheitlichen Probleme noch nicht so gross
gewesen, dass er sie hätte erwähnen müssen, sie hätten erst im Laufe
der Zeit zugenommen. In der Vernehmlassung sei das Bundesamt auf
sein drittes gesundheitliches Problem nicht eingegangen. Er (…) sei des-
wegen bereits im Spital gewesen und brauche sehr rasche Behandlung,
wenn er diesbezügliche Probleme bekomme. In seiner Heimat wäre es
ihm nicht möglich, die notwendige Behandlung dauerhaft weiterzuführen;
die durch die Rückkehrhilfe angebotenen Medikamente würden nur für
eine kurze Zeit reichen. Ausserdem verfüge er in Pakistan über kein trag-
fähiges soziales Netz.
5.5 In der ergänzenden Vernehmlassung hielt das BFM fest, aus den ein-
gereichten Akten gehe hervor, dass der allgemeine Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers gut sei. Gemäss dem behandelnden Arzt stelle
(…) die asthmatische Problematik das gesundheitliche Hauptproblem dar.
Aufgrund der Akten sei indessen trotz der asthmatischen Problematik
nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes auszugehen; es liege keine medizinische Notlage
vor. Bezüglich der benötigten finanziellen Mittel sei darauf hinzuweisen,
dass er die Reise von Pakistan nach Westeuropa habe bezahlen können
und angegeben habe, mit seinem Cousin und seiner Tante in Kontakt zu
E-1077/2014
Seite 9
stehen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, er sei mittel-
los und auf sich alleine gestellt.
5.6 Der Beschwerdeführer wies in seiner erneuten Stellungnahme auf die
bisherigen Ausführungen und die eingereichten Beweismittel hin. Das
BFM verkenne die tatsächliche Gefahr seiner asthmatischen Erkrankung.
Sein Onkel habe ihm das Geld für die Flucht gegeben, im Gegenzug ha-
be er auf seinen Anspruch auf ein von der Mutter geerbtes Stück Land
verzichten müssen. Bei einer Rückkehr könne er auf keinerlei Hilfe zu-
rückgreifen, seine Angehörigen würden ihn nicht mehr unterstützen kön-
nen und nicht unterstützen wollen.
6.
Das Gericht stellt fest, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die
Wiederholung und Bekräftigung von bereits Vorgebrachtem sowie auf die
Zitierung einschlägiger Rechtsliteratur und gesetzlicher Grundlagen be-
schränkt.
6.1 Bezüglich der Rüge, das Bundesamt habe die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft, ist festzustel-
len, dass sie hierzu nicht verpflichtet war, soweit sie deren Asylrelevanz
verneinte. Zwar hat das BFM bei der Anhörung bezüglich der zu Protokoll
gegebenen Ausführungen wiederholt nachgehakt und Zweifel an einzel-
nen Vorbringen geäussert. Im angefochtenen Entscheid stellte es indes-
sen auf die (fehlende) Asylrelevanz ab, weshalb es zu Recht darauf ver-
zichtete, die Schilderungen einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
Im Übrigen ergibt sich aus den Akten entgegen der Behauptung des Be-
schwerdeführers nicht, dass das Bundesamt die Vorbringen nicht mit der
gebotenen Sorgfalt geprüft hätte.
6.2 Der Beschwerdeführer bittet sodann darum, die Asylrelevanz seiner
Vorbringen noch einmal zu überprüfen.
Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwä-
gungen der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden oder
gar fehlerhaft sind. Sie hat in überzeugender, rechtsgenüglicher Weise
dargelegt, dass es vorliegend weder um staatliche noch um nichtstaatli-
che Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes geht, sondern um
einen Erbstreit, der eskaliert ist und sich auf die Auseinandersetzung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinen Halbbrüdern beziehungsweise
deren Familie beschränkt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1. S. 3).
E-1077/2014
Seite 10
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, weshalb das BFM zu Recht auch darauf hingewiesen
hat, dass auf eine Prüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente
verzichtet werden könne (vgl. a.a.O. Ziff. II 2. S. 3).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe glaubhaft zu machen. Das BFM stellte richtigerweise fest,
dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylge-
such zu Recht ab.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, BVGE 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
E-1077/2014
Seite 11
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Wie den nachfolgenden Erwägungen
entnommen werden kann, können auch die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung führen (vgl. hierzu auch BVGE 2009/2 E. 9.1.3 m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
E-1077/2014
Seite 12
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Mit dem BFM ist vorweg aufgrund vorstehender Erwägungen des
Gerichts einigzugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine Ver-
legung seines Wohnsitzes zugemutet werden kann. Die Behauptung, er
könne von seinen Halbbrüdern überall entdeckt und dann getötet werden,
hält einer näheren Überprüfung der Situation nicht stand. Einmal steht
auch für das Gericht nicht fest, dass die Halbbrüder an seiner Person tat-
sächlich noch interessiert sind. Zudem deutet die Tatsache, dass er ge-
mäss eigenen Angaben nach dem Vorfall (…) eineinhalb Jahre bei sei-
nem Onkel, also in der Nähe seines Wohnsitzes, leben konnte, nicht dar-
auf hin, dass er dort oder sogar in ganz Pakistan von seinen Halbbrüdern
entdeckt und verfolgt würde. Sodann ist nicht einzusehen, wie die Familie
der Halbbrüder von seiner Rückkehr Kenntnis erhalten und alles daran
setzen sollten, um seiner habhaft zu werden. Denn gemäss den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers ist der Halbbruder, der ihn angeschossen
hat, von der Justiz nicht weiter belangt worden, und geht es der Familie
des Täters offensichtlich nicht darum, mit dem umstrittenen Erbe zu fi-
nanziellen Mitteln zu kommen, um der Armut zu entrinnen, sondern einzig
um die Mehrung ihres Vermögens; auch von der Verletzung eines Ehren-
kodex oder der Nichtbeachtung von kulturellen Eigenheiten, die zum
Nachteil der Täterschaft nicht beachtet worden wären, war im ganzen
Verfahren nie die Rede.
8.3.3 Die Menschenrechtslage in Pakistan ist zwar angespannt, aber es
herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bür-
gerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine kon-
krete Gefahr darstellen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Pakistan könne er mit keiner-
lei Unterstützung rechnen, ist als unbehelflich zu bezeichnen, zumal bei-
spielsweise sein Onkel, bei dem er nach dem Vorfall (…) untergekommen
ist, offenbar längere Zeit für ihn gesorgt hat. Zudem ist es ihm gelungen,
seine Ausreise zu finanzieren, was nur möglich war, wenn er selber über
die benötigten Mittel verfügte oder solche beschaffen konnte, was wie-
derum für das Vorliegen eines gewissen Beziehungsnetzes spricht. Das
Vorbringen, sein Onkel habe die für die Flucht benötigten finanziellen Mit-
tel gegen die Abtretung eines Teils seines Erbes zur Verfügung gestellt,
ist eine blosse Behauptung beziehungsweise durch nichts belegt. Auch
das weitere Vorbringen, er würde in Pakistan keine Arbeit finden, kann ei-
E-1077/2014
Seite 13
nem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Abgesehen davon, dass
der Beschwerdeführer neun Jahre zur Schule gegangen ist und Berufser-
fahrung hat, hat er als alleinstehender junger Mann durchaus Chancen,
sich im Heimatstaat eine Existenzgrundlage zu schaffe. Zudem kann ihm
die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in Pakistan erleichtern
(vgl. Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist der Vollständigkeit
halber darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
(also wie vorliegend) betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Dieser Einschätzung steht auch die vorgebrachte gute Integration in der
Schweiz nicht entgegen.
8.3.4 Demnach bleibt zu prüfen, ob der geltend gemachte gesundheitli-
che Zustand ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne des Gesetzes
darstellt.
Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung am 19. Juli 2012 keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht
hat. Bei der Anhörung am 26. Juli 2013 auf seinen gesundheitlichen Zu-
stand angesprochen gab er an, er habe „ein bisschen Probleme mit mei-
nem Hals. Ich weiss selbst nicht, was für eine Beschwerde ich habe. Und
der Arzt hat mir Medikamente verschrieben und sagte, ich solle während
eines Jahres diese Medikamente nehmen. Es ist irgendetwas Bakteriel-
les.“ (vgl. BFM-Akten A15/17 F6 A). In der Beschwerdeschrift wird auf
diese Probleme näher eingegangen und auf einen ärztlichen Bericht ver-
wiesen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 2 2.1 S. 4). Gemäss diesem Bericht
leide der Beschwerdeführer an (…). Zudem seien asthmatische Episoden
aufgetreten, und er habe auch (…), weshalb er im (…) habe hospitalisiert
werden müssen; bei einem erneuten Auftreten sei eine sehr rasche ärztli-
che Behandlung notwendig. Im ärztlichen Zeugnis vom (…) führte der
behandelnde Arzt aus, das Hauptproblem bezüglich Ausweisung sei die
asthmatische Problematik, welche in der Schweiz mit der raschen Ver-
fügbarkeit von Medikamenten unter Kontrolle sei. Asthma sei aber ein po-
tenziell gefährliche, sogar tödliche Erkrankung, welche unter Umständen
schnell behandelt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe eine recht
ausgeprägte Form von Asthma, beziehungsweise habe er wiederholt aku-
te Episoden. Bei einem Pneumologen sei er bisher nicht gewesen.
E-1077/2014
Seite 14
Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Weg-
weisung einer kranken Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstel-
len. Gemäss einem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) gefällten Urteil kann dies beispielsweise unter ganz besonderen
Umständen für eine in der terminalen Phase an AIDS erkrankte Person
zutreffen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S.D. gegen Grossbri-
tannien). Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer an mehreren
gesundheitlichen Problemen (vgl. oben E. 6.3.2). Der medizinische Be-
fund ist indessen in keiner Weise mit den aussergewöhnlichen Umstän-
den zu vergleichen, von welchen im erwähnten Urteil des EGMR die Re-
de ist. Mit dem BFM ist festzustellen, dass die beim Beschwerdeführer
diagnostizierten Erkrankungen in Pakistan grundsätzlich behandelbar
sind und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass es zu ei-
ner raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung seines (derzeit
von seinem Arzt als gut bezeichneten) Gesundheitszustandes kommen
könnte. Zudem kann der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe
beantragen, um einem allfälligen medikamentösen Engpass vorzubeu-
gen. Sodann darf davon ausgegangen werden, dass er mit der Zeit in der
Lage sein wird, allfällige Medikamente selbst zu finanzieren. Dem Vollzug
der Wegweisung steht folglich auch in Beachtung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers nichts entgegen.
8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung – insbesonde-
re auch, was den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers an-
belangt – als zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E.12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
E-1077/2014
Seite 15
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 27. März 2014 bezahlten Kosten-
vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1077/2014
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub