B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1077/2015
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung ohne Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 10. September 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 12. September 2012 und der
Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 30. Dezember 2014 machte
sie im Wesentlichen geltend, sie sei aus Asmara und habe Eritrea im Juli
2012 illegal verlassen. Sie habe Probleme mit Soldaten erhalten wegen
ihres Ehemannes.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerde-
führerin in Beilage von vier Fotos und einer handschriftlichen Erklärung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
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2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der an-
gefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid darge-
legt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab. Die Vorbringen würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Was die Reflexverfol-
gung anbelange, so sei diese wegen widersprüchlicher Angaben unglaub-
haft. So würde sich die Beschwerdeführerin zu den Zeitpunkten der drei
Suchaktionen widersprechen und es soll gemäss Erstbefragung lediglich
eine dieser Suchaktionen nachts stattgefunden haben, wohingegen ge-
mäss Zweitbefragung alle drei Suchaktionen mitten in der Nacht stattge-
funden hätten. Was die Zahlungsaufforderung von 50'000 Nakfa anbe-
lange, so sei diese nachgeschoben und die Ausführungen hierzu seien
ebenfalls widersprüchlich. Zudem habe sie in der Anhörung gesagt, der
Verwalter habe ihr das Schreiben eine Woche nach der dritten Suchaktion
überreicht, drei bis vier Tage danach sei sie dann geflohen, was im Wider-
spruch mit der Aussage stehe, nach der sie bereits eine Woche nach der
dritten Suchaktion Eritrea verlassen habe. Im Übrigen gelinge es der Be-
schwerdeführerin nicht, substantiierte Angaben zum Militärdienst ihres
Mannes zu machen. Sodann könne in Anbetracht des Alters der Beschwer-
deführerin eine legale Ausreise nicht ausgeschlossen werden, die Schilde-
rungen zur Ausreise seien unglaubhaft. Die Angaben zu den Fluchtvorbe-
reitungen und dem Reiseweg sowie zum Grenzübertritt seien nicht nur un-
substantiiert sondern auch realitätsfremd. So sei auch nicht nachvollzieh-
bar, dass sie keinerlei Fluchtvorbereitungen getroffen habe, stattdessen
planlos von Asmara nach Tesseney gefahren sei, wo sie innerhalb eines
Tages zufällig ein paar fluchtbereite Leute getroffen habe, mit denen sie
das Land verlassen habe, dies ohne irgendjemanden von ihrem Vorhaben
zu informieren, nicht einmal ihre minderjährige Tochter, für die sie gesorgt
habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz mache
widersprüchliche Angaben zu den Besuchen der Soldaten geltend, wohin-
gegen höchstens kleine Ungenauigkeiten vorliegen würden. Dass der zeit-
liche Ablauf der Besuche ungefähr übereinstimmend geschildert worden
sei, spreche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Was die zeitlichen An-
gaben zu den Besuchen nachts anbelange, so sei zwar richtig, dass die
Protokolle nicht übereinstimmen. Es sei jedoch in der Erstbefragung nur
einmal kurz erwähnt worden, dass ein Besuch in der Nacht stattgefunden
habe; ein Missverständnis oder eine Ungereimtheit, die nicht ins Gewicht
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falle. Was die Geldforderung von 50'000 Nakfa anbelange, so sei zwar rich-
tig, dass die schriftliche Bestätigung in der Erstbefragung nicht erwähnt
worden sei, doch sei auch nicht von einer mündlichen Aufforderung die
Rede gewesen. Aus der Lücke in der Erstbefragung könne logischerweise
nicht im Umkehrschluss angenommen werden, dass keine schriftliche Be-
stätigung ausgehändigt worden sei. Was den Vorwurf der Vorinstanz be-
treffend Militärdienst ihres Mannes anbelange, so habe sie zwar nicht aus-
führlich erzählt, dies sei aber auch kein Schwerpunkt der Befragung gewe-
sen. Der Militärdienst werde durch die mit der Beschwerde eingereichten
Fotos bestätigt. Was die Ausreise anbelange, so sei diese ohne Reisepass
und ohne viel Geld nicht legal möglich und selbst wenn die Vorfluchtgründe
weiterhin gesamthaft als unglaubhaft beurteilt würden, sei die Möglichkeit
einer legalen Ausreise in hohem Masse unwahrscheinlich. Was die Glaub-
haftmachung der Ausreise anbelange, so seien die Aussagen in den Pro-
tokollen diesbezüglich zwar nicht leicht miteinander vereinbar, doch könne
die zeitliche Lücke plausibel aufgeklärt werden. Was die Fluchtvorberei-
tung anbelange, so sei sie tatsächlich in Tesseney zufällig auf Leute getrof-
fen, mit welchen sie habe ausreisen können. Insbesondere habe sie eine
Freundin getroffen, die Erfahrung mit dem Grenzübertritt gehabt habe. Dies
schildere die Beschwerdeführerin in der handschriftlichen Beschwerdebei-
lage. Aus dieser sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht
viel Ahnung davon gehabt habe, wie die Reise genau abgelaufen sei. Sie
habe ihrer Familie nichts von ihrem Entschluss gesagt, da sie sonst Mühe
gehabt hätte, ihr Vorhaben wirklich umzusetzen, was durchaus nachvoll-
ziehbar sei.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Was die Ausreise anbelangt, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
und der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass ein legales
Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen aus-
gestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). Das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe muss jedoch sowohl von Gesetzes
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wegen als auch nach der zitierten Rechtsprechung bewiesen oder zumin-
dest glaubhaft gemacht werden. Hiervon wird die Beschwerdeführerin nicht
entbunden. Ihr gelingt weder das eine noch das andere. Die Vorinstanz
konnte aufgrund des Alters, der unglaubhaften Vorbringen und der reali-
tätsfremden Ausreiseschilderung nicht ausschliessen, dass die Beschwer-
deführerin legal aus Eritrea ausgereist ist. Es ist der Vorinstanz darin zuzu-
stimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen
der Ausreise unglaubhaft sind. Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren
Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, kann angesichts der
Tatsache, dass sie zur Zeit ihrer Ausreise mit Sicherheit älter als 47 Jahre
war und im Zusammenhang mit der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen, auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Dass die Be-
schwerdeführerin Dokumente vorgelegt hat, welche für die Ausstellung von
Pass und Ausreisevisum benötigt werden, sprechen in der Summe eben-
falls als Indiz für eine legale Ausreise. Hieran vermag die auf Beschwerde-
ebene eingereichte handschriftliche Erklärung nichts ändern, im Gegenteil.
Sie bekräftigt die Unglaubhaftigkeit, indem sie wiederholt, dass sie in Tes-
seney angekommen, in einen Tee und Kaffee Shop gegangen sei und dort
– entgegnen ihren Aussagen in der Zweitbefragung (SEM-Akte, act. 10 S.
13) – ihre Freundin zusammen mit Fluchtgefährtinnen gesehen habe, die
ihr die Möglichkeit eröffnet hätten, mit ihnen zusammen zu fliehen. Sodann
hätten sie den Fluchtweg, "alles genau geplant" (Beschwerdebeilage 4).
Eine Aussage, die im Widerspruch zu derjenigen in der Beschwerdeschrift
steht, wonach bezugnehmend auf dieses Schreiben und als Fazit hieraus,
das Folgende gesagt wird: "Es ist daher nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin selbst nicht viel Ahnung davon hatte, wie die Reise ge-
nau ablief … Die Gruppe ging ja zu Fuss bis über die Grenze und sie lief
ihnen einfach hinterher, ohne selbst genau zu wissen, wohin es geht" (Be-
schwerdeschrift S. 9). Neben dem Widerspruch in sich, sind diese Erklä-
rungsversuche nicht geeignet, die Ausreise in ein glaubhaftes Licht zu rü-
cken. Auch indem die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe pau-
schal behauptet, "es ist tatsächlich so, dass sie in Tesseney zufällig auf
Leute getroffen hat, mit welchen sie zusammen ausreisen konnte" (Be-
schwerdeschrift S. 9), gelingt es ihr nicht, etwas vorzubringen, das den vo-
rinstanzlichen Schluss widerlegen könnte. Nichts entgegenzusetzen ver-
mag sie der überzeugenden Feststellung, es sei unglaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin nicht einmal ihre minderjährige Tochter über die Ausreise
informiert habe. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie
eine illegale Ausreise für nicht erstellt erachtet und deshalb subjektive
Nachfluchtgründe verneint.
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Was die Unglaubhaftigkeit der Reflexverfolgung und der damit zusammen-
hängenden Suchaktionen anbelangt, so bestreitet die Beschwerdeführerin
zwar die Schlussfolgerung der Vorinstanz, bestätigt diese jedoch gleichzei-
tig. So geht sie zunächst auf die Suchaktionen ein und sagt, den vorgewor-
fenen Widersprüchen sei zu entgegnen, "dass hier entgegen der einseiti-
gen Darstellung der Vorinstanz kein Widerspruch vorliegt, sondern höchs-
tens kleine Ungereimtheiten" (Beschwerdeschrift S. 4). Der Ablauf der Be-
suche sei "ungefähr übereinstimmend geschildert" worden (Beschwerde-
schrift S. 5). Sodann hebelt sich die Beschwerdeschrift selbst aus, indem
gesagt wird: "Es ist zwar richtig, dass die Protokolle diesbezüglich nicht
übereinstimmen" (Beschwerdeschrift S. 5). Wenn, wie von der Vorinstanz
richtig erkannt, die Widersprüche so gross sind, dass bei drei Suchaktio-
nen, die für die Beschwerdeführerin angeblich zentral waren, die Tages-
und Nachtzeiten vertauscht werden und zu den Abständen – wie den Pro-
tokollen zu entnehmen – widersprüchlich ausgesagt wird, kann nicht eine
kleine, sondern eine offensichtlich grosse Ungereimtheit erkannt werden
und es genügt eine "ungefähre Übereinstimmung" nicht mehr. Im Übrigen
ist auch eine solche nicht erkenntlich. Den Erklärungsversuchen und Be-
rechnungen, weshalb die vorliegenden Widersprüche nur klein seien, ist
nicht zu folgen und die Vorinstanz hat folgerichtig die Unglaubhaftigkeit er-
kannt.
Was die Zahlungsaufforderung anbelangt, bestätigt die Beschwerdeschrift
ebenfalls die Schlussfolgerung der Vorinstanz, indem sie sagt, "Es ist rich-
tig, dass die Schriftliche Bestätigung in der BzP nicht erwähnt wurde" (Be-
schwerdeschrift S. 5). "Vielmehr bildete die Bestätigung einfach kein
Thema in der BzP" (Beschwerdeschrift S. 5). Offensichtlich sei das für die
Beschwerdeführerin nicht zentral gewesen. Es könne aus der Lücke in der
BzP kein Umkehrschluss gezogen werden, dass keine schriftliche Bestäti-
gung ausgehändigt worden sei. Ein solcher Umkehrschluss wird auch nicht
von der Vorinstanz angewendet. Dieses Vorbringen verkennt im Übrigen –
entgegen den Erklärungsversuchen hierzu in der Beschwerdeschrift – dass
bereits der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin – sei es schriftlich
oder mündlich – davon Kenntnis erhalten haben will, widersprüchlich ist.
Wäre sie doch gemäss Aussagen in der Erstbefragung zu diesem Zeitpunkt
bereits ausgereist beziehungsweise mindestens nicht mehr zu Hause ge-
wesen. Folglich ist auch diese Rüge nicht geeignet, den Schluss der Vo-
rinstanz in Frage zu stellen.
Sodann wird mit der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Beschwerdeführerin
habe zwar nicht ausführlich von den Erlebnissen ihres Mannes im Militär
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erzählt, was jedoch auch keinen Schwerpunkt der Fragen gewesen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass sehr wohl vertieft nach den Kenntnissen der
Beschwerdeführerin in Bezug auf den Militärdienst ihres Mannes gefragt
wurde (beispielsweise SEM-Akte, act. 10 S. 5 f.). Es wurden die Fragen
hierzu sogar verschieden formuliert und wiederholt, weil die Beschwerde-
führerin zu oberflächlich antwortete oder die sonst in Eritrea bekannten ein-
fachsten Details zum Militärdienst ihres Mannes nicht wusste. Die Antwor-
ten der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollziehbar, bildet dieses Vor-
bringen doch die Grundlage zum Entschluss Eritrea zu verlassen und ist
ihr Mann angeblich lange Zeit im Militär gewesen, weshalb erwartet werden
darf, dass sie mehr Details über dessen Aktivitäten im Militärdienst hätte
angeben können. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen.
Die Abnahme der mit der Beschwerde eingereichten Fotos vermögen am
bereits feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
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Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorlie-
genden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: