B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1078/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
15. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 22. November 2012 (vgl. B5 S. 6), bzw. am 21. November 2012 (vgl.
B6 S. 6), verliessen, um über Riga (Lettland) und weitere ihnen unbe-
kannte Länder am 23. November 2012 in die Schweiz einzureisen, wo sie
am 26. November 2012 um Asyl nachsuchten; am 5. Dezember 2012
wurden Sie zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen
befragt,
dass der Beschwerdeführer A._______ sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit begründete, er habe Probleme mit den Behörden, da er – als er zu-
sammen mit seinem Vater im Jahr 2008 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte – Russland illegal verlassen habe und auch seinen Militärdienst
verweigert habe; aufgrund dessen soll ihn eine Haftstrafe von bis zu zwei
Jahren erwarten (vgl. B5 S. 7),
dass die Beschwerdeführerin B._______ ihr Gesuch im Wesentlichen mit
den Problemen ihres Ehemannes begründete, die er mit den russischen
Behörden habe (vgl. B6 S. 6),
dass aufgrund von Schengenvisa nach Spanien in den Reisepässen der
Beschwerdeführenden zu einer möglichen Wegweisung nach Spanien
das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer zu
Protokoll brachte, er wolle nicht mehr lange Jahre auf einen Entscheid
warten, da er schliesslich schon hier gelebt und die Sprache erlernt habe,
dass seine Ehefrau diesbezüglich eingestand, die dortige Situation nicht
zu kennen, weshalb sie nichts Konkretes sagen könne,
dass sich die spanischen Behörden nach einer Anfrage des Bundesamtes
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) am 14. Februar 2013 für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig
erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2013 – eröffnet am
21. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht
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eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und
die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass das Bundesamt seine Verfügung mit der Zuständigkeit des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens von Spanien begründete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Februar 2013
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Asylgesuche nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung einzutreten,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und der zu-
ständigen kantonalen Behörde anzuordnen sei, die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Spanien nicht zu vollziehen,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Rechtsmitteleinga-
be im Wesentlichen geltend machten, dass das BFM nicht Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, sondern – aufgrund des Visums von Spanien – Art. 34
Abs. 2 Bst. c AsylG hätte anwenden müssen,
dass im Folgenden, da auch der Vater des Beschwerdeführers A._______
– C._______ (N […]) – sich im Kanton Zug aufhalte, Art. 34 Abs. 2 Bst. c
AsylG vorliegend keine Anwendung fände (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass zudem das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung hätte angewendet werden müssen, da der Vater des Be-
schwerdeführers A._______ im gleichen Kanton verweile,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2013 die Aussetzung
des Wegweisungvollzugs nach Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurück-
kehren oder weiterreisen kann,
dass dieser Tatbestand fünf Varianten kennt (Art. 34 Abs. 2 Bst. a – e
AsylG), die alle mit der Asylgesetzrevision des Jahres 2005 per 1. Januar
2008 eingeführt wurden (vgl. AS 2006 4745, 4750),
dass auch Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG damals schon eingeführt wurde, um
die – zum damaligen Zeitpunkt – künftige Europakompatibilität (Dublin-
Verfahren) sicherzustellen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845, 6885]),
dass im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen zwischen der
Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft die Dublin-II-Verordnung
indes erst per 12. Dezember 2008 in Kraft trat,
dass folglich von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (über die staatsvertragliche
Zuständigkeit der Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren)
erst ab dann Gebrauch gemacht wurde,
dass im Allgemeinen das spätere Gesetz dem früheren Gesetz vorgeht
(Vorrang der lex posterior) und folglich das Vorgehen des BFM – die An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf den vorliegenden Fall – nicht
beanstandet werden kann,
dass folglich die Annahme, Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG sei vor Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG zu prüfen, abzulehnen ist,
dass nun im Folgenden zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass die Reisepässe der Beschwerdeführenden jeweils ein Visum – aus-
gestellt des Consolado General de España in Moskau, gültig vom (…)
2012 bis (…) 2013 – enthalten,
dass derjenige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-II-Verordnung für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist, welcher einem Familien-
angehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling
gewährt hat, in welchem ein Familienangehöriger weilt, dessen Asylan-
trag noch nicht entschieden wurde, welcher dem Asylbewerber einen gül-
tigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen
Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kom-
mend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asyl-
antrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass die spanischen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung am 14. Februar 2013 dem Gesuch des BFM um Übernahme
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden aus-
drücklich zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der generellen Zustän-
digkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens der Beschwerdeführenden ausging,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den Zuständigkeits-
kriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird
(vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur
humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem inter-
nationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden
obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme
naheliegt, dass die spanischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz
nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Ur-
teil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Eu-
ropäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
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dass die Beschwerdeführenden keine wesentlichen Einwände gegen eine
Wegweisung nach Spanien ausgesprochen haben, sondern nur auf die
Deutschkenntnisse und die Erfahrungen des Beschwerdeführers, die er
während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz gemacht habe, ver-
wiesen haben (vgl. B5 S. 8 und B6 S. 7),
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Spanien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland, § 69 m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4 f.),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung nach Russland bei den spanischen Behörden auf
dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach Spanien gegen Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung
der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig bzw. unzumutbar
erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Spanien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und
entsprechend verpflichtet ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: