Abtei lung V
E-1080/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1080/2010
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im April oder Mai 2009 auf dem Landweg verliess und nach einem
Aufenthalt in der Türkei am 15. Juni 2009 in die Schweiz gelangte,
dass er am 16. Juni 2009 im Rahmen eines Verfahrens wegen Wider-
handlung gegen das Ausländergesetz befragt wurde,
dass er während des Aufenthaltes in Ausschaffungshaft schrifltlich um
Asyl in der Schweiz nachsuchte, das Asylgesuch im Empfangs- und
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Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 4. September 2009 registriert
wurde und er hiezu am 9. September 2009 im EVZ Basel sowie am
25. September 2009 in einer direkten Anhörung befragt wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1989 habe sein Onkel be-
absichtigt, seine Mutter zu heiraten, die jedoch dieses Ansinnen ab-
gewiesen habe,
dass der zurückgewiesene Onkel den Beschwerdeführer beschuldigt
habe, Leute der KDP beschimpft zu haben, weshalb er im Februar
2005 festgenommen worden sei und sechs Monate in Haft verbracht
habe,
dass er im August 2005 auf Kaution freigelassen worden sei,
dass er aufgrund des gegen ihn angestrengten Gerichtsverfahrens
darauf zu seiner Grossmutter nach Bagdad gezogen sei,
dass ihm aus Angst vor Terroristen seine Grosseltern empfohlen
hätten, das Heimatland zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abge-
geben und zum Fehlen solcher Papiere keine entschuldbaren Gründe
glaubhaft machen können,
dass er auch weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG
erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerde-
führers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei,
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dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2010
einreichte und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und sein Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht wird,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe Kopien von
durch ihn nicht näher bezeichneten Dokumenten beilegt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde, unter Vorbehalt nachfolgend aufgezeigter Einschränkung,
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft -
allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen
Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass jedoch die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag
nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
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AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vor-
liegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst
dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine
Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen
(E. 5.3. a.E.),
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das ver-
säumte Einreichen von Identitätspapieren geltend,
dass zwar die vom Beschwerdeführer beschriebenen Reisemodali-
täten, wonach er ohne Ausweispapiere mit Hilfe von Schleppern von
seinem Heimatland auf dem Land- und Seeweg in die Schweiz gelangt
sei, grundsätzlich nicht unmöglich erscheinen,
dass der Beschwerdeführer zwar auch keine zwingenden Gründe vor-
bringt, wonach er seine Identitätspapiere, die zuhause bereit gelegen
hätten, hätte zurücklassen müssen beziehungsweise nicht hätte mit-
nehmen können, wenn er bloss vorgibt, der Schlepper habe ihm ver-
sagt, diese mitzuführen, und dieser Umstand allein die Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG noch nicht rechtfertigen würde,
dass der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet gewesen wäre, sich
umgehend und ernsthaft darum zu bemühen, seine Identitätspapiere
innert angemessener Frist zu beschaffen, ansonsten darauf zu
schliessen ist, er habe diese in der Absicht zurückgelassen, eine all-
fällige Rückführung aus der Schweiz zu erschweren und damit den
Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2010 in Sachen D-6069/
2008),
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2009 im EVZ Basel
schriftlich aufgefordert wurde, den schweizerischen Behörden rechts-
gültige Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und der Be-
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schwerdeführer das entsprechende Merkblatt und somit die ent-
sprechende Verpflichtung unterschrieben hat,
dass er anlässlich der Anhörung im EVZ Basel vom 9. September
2009 nochmals ausdrücklich auf die Verpflichtung der Einreichung von
rechtsgültigen Ausweispapieren aufmerksam gemacht wurde, wobei er
einräumte, er habe bisher noch nichts unternommen, werde sich aber
Mühe geben (A1/10 S. 5),
dass er anlässlich der direkten Anhörung vom 25. September 2009 in
Aussicht stellte, er werde in zirka vier bis fünf Tagen Dokumente und
Ausweispapiere erhalten und diese dem BFM abgeben (A12/17 F4),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe vom
22. Februar 2010 Kopien von Ausweispapieren und anderen
Dokumenten einreicht und vorbringt, er habe die Originale im Oktober
2009 an das BFM geschickt,
dass sich in den vorinstanzlichen Akten jedoch weder im Original noch
in Kopie entsprechende Dokumente befinden,
dass den auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien aufgrund der
leichten Manipulierbarkeit kein Beweiswert zugerechnet werden kann,
dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht,
dass im Weiteren - obwohl die spezifischen Mitwirkungspflichten im
Asylverfahren als solche erst im Zeitpunkt der Einreichung des Asyl-
gesuches und nach entsprechenden Hinweisen erwachsen - im Sinne
eines Gesamtbildes dennoch anzumerken bleibt, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Einvernahme wegen Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz vom 16. Juni 2009 auf die fehlenden
Ausweispapiere angesprochen wurde und der Beschwerdeführer er-
widerte, "Ich weiss. Sie haben hier Gesetze. ... Meine Mutter lebt in
Bagdad, aber ich weiss nicht genau wo. Was soll ich noch. Ich will hier
bleiben.",
dass sich der Beschwerdeführer demnach - wenn auch hier nicht im
spezifischen Zusammenhang mit der Anwendung des Tatbestandes
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - der Verpflichtung, Ausweispapiere
zu beschaffen, bewusst gewesen sein muss,
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dass aus der gesamten vorliegenden Aktenlage zu schliessen ist, der
Beschwerdeführer habe mit der Absicht gehandelt, eine allfällige
Rückführung aus der Schweiz zu erschweren und damit den Aufenthalt
in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Ein-
reichen von rechtsgültigen Identitätspapieren vorliegen,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle und angesichts des dürftigen Be-
schwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum
Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungs-
aufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er
in Bezug auf seine angeblichen Erlebnisse in zentralen Aspekten wi-
dersprüchliche und im Weiteren weitgehend substanzlose und lebens-
fremde Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum Glaub-
haftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten,
dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der an-
gefochtenen Verfügung abgestellt werden darf,
dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers
nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe of-
fensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht
erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
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dass daran die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten blossen
Kopien von Dokumenten, denen kein Beweiswert zukommt, nichts zu
ändern vermögen,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Be-
schwerde-führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die
Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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