B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1080/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Eritrea,
p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) suchte mit Schreiben
vom 7. März 2011 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in
Khartum (im Folgenden: die Botschaft) für sich, seine Ehefrau und seine
beiden Kinder um Asyl nach. Er machte geltend, sie hätten die Anerken-
nung als Flüchtlinge und den Schutz des Amtes des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) erhalten, würden aber
dennoch Hilfe benötigen. Es fehle an medizinischer Versorgung und Aus-
bildungsmöglichkeiten für die Kinder; selbst wenn er arbeite, verdiene er
nicht genug, und die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt.
B.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführen-
den mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie der techni-
schen und räumlichen Verhältnisse könne keine Befragung durch die Bot-
schaft durchgeführt werden. Gleichzeitig ersuchte es sie zwecks Abklä-
rung des Sachverhalts um Beantwortung einer Reihe konkreter Fragen.
C.
Mit Antwortschreiben vom 23. August 2012 (Eingangsstempel) an die
Botschaft führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Ehefrau hätten
Eritrea im Jahre 1986 verlassen. Seither lebten sie in Khartum. Meist sei
er arbeitslos; zur Zeit sei er besonders frustriert, weil seine Kinder aus fi-
nanziellen Gründen nicht mehr zur Schule gehen könnten. Er habe keine
Verwandten in Drittländern.
D.
Mit am 22. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 15. Oktober 2012 ver-
weigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit an die Botschaft gerichteter Eingabe
vom 9. Februar 2013 (Eingangsstempel), welche dem Bundesverwal-
tungsgericht am 1. März 2013 zuging, Beschwerde. Er beantragt (sinn-
gemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm und
seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise
Asyl zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Die Legitimation ist vorliegend insofern fraglich, als die Beschwerdefüh-
renden am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben müssen
und das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht
gilt, das vertretungsfeindlich ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Wird das
Asylgesuch nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erst-
instanzlichen Verfahrens nicht geheilt, hat die betreffende Person am
erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Wäre diesfalls auch die
Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen, hätte das Bundes-
verwaltungsgericht keine Gelegenheit, in der Sache zu prüfen, ob ein
persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt oder nicht. Die Legitimation ist
daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, und es ist diesbezüglich auf
die Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten.
2.
Mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung
des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum
28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter anderem Art. 20 AsylG
aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt jedoch die alte
Fassung dieses Artikels (wie auch Art. 52 AsylG) weiterhin für diejenigen
Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen
gestellt worden sind, was vorliegend der Fall ist.
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn
sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorerwähnten Urteil BVGE 2011/39
seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich beim Stellen eines Asyl-
gesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt. Urteilsfähige
Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selb-
ständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines
Asylgesuchs durch einen Vertreter ist demnach unzulässig. Der Mangel
kann allerdings geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise da-
durch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten
Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine per-
sönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum
Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. In jedem Fall muss der Mangel je-
doch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt wer-
den.
Der Sohn C._______ ist (…)-jährig und damit mündig. Die Tochter
D._______ ist (…)-jährig. Nachdem den Akten keine Hinweise auf eine
Urteilsunfähigkeit zu entnehmen sind, ist die Unmündigkeit für das vorlie-
gende Verfahren indessen nicht von Belang. Beide Kinder und auch die
Ehefrau haben daher ein Asylgesuch persönlich zu stellen. Nachfolgend
ist zu prüfen, ob eine persönliche Willenserklärung vorliegt, die auf ein
Asylgesuch schliessen lässt. Falls dies zu verneinen ist, ist zu untersu-
chen, ob der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist.
4.2 Das erstinstanzliche Asylverfahren wurde durch ein in englischer
Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers eingeleitet. Im
Schreiben legte er dar, aus welchen Gründen er die Schweiz für sich und
seine Familie um Schutz ersucht. In der Folge hat keine mündliche Anhö-
rung stattgefunden. Die von der Vorinstanz schriftlich formulierten Fragen
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wurden an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gerichtet und vom
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2012 beantwortet. Die
Ehefrau und die Kinder sind demnach im bisherigen Verfahren nie per-
sönlich in Erscheinung getreten, weder als Verfasser einer Eingabe noch
als Beteiligte einer Befragung. Daran ändert auch nichts, dass die Ehe-
frau zusammen mit dem Beschwerdeführer die Empfangsbestätigung der
angefochtenen Verfügung unterzeichnet hat. Entscheidend ist, dass für
das Gericht nicht feststeht, ob die Ehefrau und die beiden Kinder ein Asyl-
gesuch stellen wollten beziehungsweise wollen und ob die vom Be-
schwerdeführer formulierten Asylgründe auch von ihnen geltend gemacht
werden. Es liegen somit betreffend die Ehefrau und die beiden Kinder kei-
ne Asylgesuche vor.
4.3 Im Rahmen der sorgfältigen Sachverhaltsabklärung hätte sich das
BFM im erstinstanzlichen Verfahren um eine Willensäusserung von Ehe-
frau und Kindern bemühen und feststellen müssen, ob das in ihrem Na-
men eingereichte Asylgesuch auch tatsächlich ihrem Willen entspricht.
Indem es dies unterlassen hat und auf die Gesuche der Ehefrau und der
Kinder dennoch eingetreten ist und diese in der Sache behandelt hat, hat
es Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich
aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Vor dem Hintergrund der Einreichung der Asylgesuche
noch unter altem Recht und angesichts der in der Beschwerde vorgetra-
genen Vorbringen betreffend die Tochter D._______ (Entführung und
Vergewaltigung durch einen E._______, vgl. Ausführungen unter E. 5.6
nachstehend) ist sicherzustellen, dass nicht fälschlicherweise aus über-
gangsrechtlichen Gründen die Gesuche der Ehefrau und der Kindern vom
BFM nicht mehr behandelt werden. Das Bundesamt hat diese demnach
aufzufordern, ihren Willen zur Einreichung von Asylgesuchen klar zu ma-
nifestieren.
5.
5.1 Das BFM hat zwar keine Befragung durchgeführt, aber den damit ein-
hergehenden Verfahrensumständen in der Zwischenverfügung vom
30. Juli 2012 Rechnung getragen. Es verwies auf die Unmöglichkeit der
Befragung und stellte einen individuellen Fragenkatalog zu. Der Be-
schwerdeführer konnte mit Eingabe vom 23. August 2012 entsprechend
Stellung nehmen. Den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine
Behandlung seines Gesuches wurde damit Rechnung getragen (vgl.
BVGE 2007/30).
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5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei
Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft,
wenn die wesentlichen Punkte zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Es bewilligt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden, der glaubhaft macht,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewil-
ligen (Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff).
5.5 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung an, das schwei-
zerische Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Inso-
fern könnten die Bedrohungen des Beschwerdeführers in seinem Heimat-
land vor 1986 zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungs-
weise Einreisebewilligung in die Schweiz nicht begründen. Zwischen sei-
nen Vorbringen und der gewünschten Einreise in die Schweiz bestehe ak-
tuell kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammen-
hang.
Es bleibe zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung der Asylaus-
schlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Laut Berichten
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des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asyl-
bewerber im Sudan. Es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für
diese Menschen und so auch für den Beschwerdeführer A._______ nicht
einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur An-
nahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder
möglich wäre. Im Sudan vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden ei-
nem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nö-
tige Versorgung erhalten würden. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumu-
ten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsäch-
lich kritisch sein. Angesichts dessen langjährigen Aufenthalts und seiner
Arbeitstätigkeit im Sudan könne nicht davon ausgegangen werden, dass
die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall un-
überwindbar seien. Aufgrund fehlender Bezugspersonen und allfälliger
Anknüpfungspunkte sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könn-
ten.
5.6 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer A._______
ergänzend zum erstinstanzlichen Verfahren aus, ein E._______ habe
seine Tochter heiraten wollen, womit er nicht einverstanden gewesen sei.
Daraufhin habe dieser im September 2012 seine Tochter entführt. Er ha-
be den nächstgelegenen Polizeiposten informiert, worauf ihm ein Schrei-
ben zugegangen sei, wonach der E._______ vor Gericht hätte befragt
werden sollen. Als er das Schreiben dem E._______ gezeigt und ihn auf-
gefordert habe, mit ihm auf den Posten zu gehen, sei dieser wütend und
er (Beschwerdeführer) verhaftet worden. Nach zwei Tagen Gefängnisauf-
enthalt sei er mit Hilfe seiner Freunde durch Bestechung freigekommen.
Seine Tochter sei von jenem E.______ vergewaltigt worden. Seither leide
sie unter einem Trauma und sei sozial isoliert. Er habe die Adresse von
zwei in der Schweiz lebenden Verwandten gesucht und gebe diese zu
den Akten.
6.
Im Beschwerdeverfahren werden vorab und erstmals Vorbringen die
Tochter betreffend vorgetragen. Nachdem das BFM gehalten ist, die Legi-
timation von Ehefrau und Kindern korrekt zu erstellen und den Sachver-
halt namentlich betreffend die Tochter D._______ abzuklären, können
diese Beschwerdevorbringen nicht als von vornherein unbegründet gel-
ten. Entsprechend ist das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer
ebenfalls zu kassieren und das BFM anzuweisen, die Asylverfahren für
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Frau und Kinder korrekt durchzuführen, den Sachverhalt rechtsgenüglich
zu erstellen und für alle Familienmitglieder neu zu verfügen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene
Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache geht zu-
rück an das BFM zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens
im Sinne der Erwägungen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführen-
den gelten nicht als obsiegende Partei. Die angefochtene Verfügung wird
nicht wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufgehoben, sondern
einzig deshalb, weil die Vorinstanz ein unzulässiges Gesuch in der Sache
behandelt hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und
F._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: