B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-108/2016
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…)
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Un-
garn (Dublin-Verfahren; Nichteintreten auf Wiedererwä-
gungsgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Dezember
2015; sowie
Erhebung eines Gebührenvorschusses; Zwischenverfügung
des SEM vom 30. November 2015 / N (…).
E-108/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Januar 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten für sich und ihre drei minderjährigen
Kinder in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
B.
Ein am 29. Januar 2015 durchgeführter Abgleich des Resultates der dak-
tyloskopischen Abklärungen des SEM mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerde-
führerin und die (…)jährige Tochter B._______ am 23. Januar 2015 in Un-
garn aufgegriffen und registriert worden waren und dort um Asyl nachge-
sucht hatten.
C.
Am 5. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
B._______ im EVZ Altstätten summarisch zur Person befragt. Dort gaben
sie an, unter anderem über die Türkei, Griechenland, Ungarn und Öster-
reich in die Schweiz gereist zu sein.
Im Rahmen der summarischen Befragung wurde der Beschwerdeführerin
und der Tochter B._______ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechen-
land, Ungarn oder Österreich gewährt, welche gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig erscheinen würden. In die-
sem Zusammenhang brachten sie im Wesentlichen vor, in Ungarn behörd-
licher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein und grosse Angst vor der Polizei
in Griechenland und Ungarn zu haben. Zudem machten sie gesundheitli-
che Einschränkungen geltend.
D.
Am 12. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme („take back“) der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs.
1 Bst. b Dublin-III-VO.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden zu.
F.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn,
welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche
zuständig sei. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Februar 2015 am
19. März 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-1786/2015 vom 31. März 2015 gut, hob die vorinstanzliche
Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück.
II
H.
Mit E-Mail vom 14. April 2015 fragte das SEM die ungarischen Behörden
an, ob diese bestätigen könnten, dass die Beschwerdeführenden in Un-
garn in Haft gewesen seien, und ob es zutreffe, dass im vorliegenden Fall
einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern die maximale
Haftdauer unter Berücksichtigung des Kindeswohls 30 Tage betrage.
I.
Die ungarischen Behörden teilten mit E-Mail vom 16. April 2015 mit, die
Beschwerdeführenden hätten am 23. Januar 2015 ein Asylgesuch gestellt
und seien einige Tage später verschwunden. Sie seien nicht inhaftiert ge-
wesen, sondern alle im "reception center" in E._______ untergebracht wor-
den. Das Asylverfahren sei aufgrund des Verschwindens der Beschwerde-
führenden am 10. Februar 2015 beendet worden. Aufgrund der ungari-
schen Praxis sei es sehr unwahrscheinlich ("most unlikely"), dass die Fa-
milie nach der Ankunft in Ungarn inhaftiert würde.
J.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 gewährte das SEM den Beschwerdefüh-
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renden das rechtliche Gehör zu den Ausführungen der ungarischen Behör-
den vom 16. April 2015. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden da-
tiert vom 18. Juni 2016.
K.
Mit bereits vom 21. Mai 2015 datierender Verfügung (sic!; Datum des Be-
gleitschreiben: 25. Juni 2015; eröffnet am 30. Juni 2015) trat das SEM er-
neut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Ungarn
sowie den Vollzug an. Die vom 18. Juni 2015 datierende Stellungnahme
der Beschwerdeführenden wird in der Verfügungsbegründung erwähnt und
berücksichtigt.
L.
Mit Urteil vom 16. September 2015 (E-4213/2015) wies das Bundesverwal-
tungsgericht die von den Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde
vom 7. Juli 2015 ab.
III
M.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. November 2015 an das SEM
beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es seien die vo-
rinstanzlichen Verfügungen vom 21.Mai 2015 beziehungsweise 25. Juni
2015 wiedererwägungsweise aufzuheben und das Asylverfahren sei in der
Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung des Wiedererwägungsgesuchs ersucht; die kan-
tonale Migrationsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an-
zuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Ferner
wurde beantragt, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Erhe-
bung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde,
unter Bezugnahme auf entsprechende Berichte zur Situation in Ungarn,
geltend gemacht, eine Überstellung sei völkerrechtlich unzulässig.
N.
Das SEM forderte mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 die Be-
schwerdeführenden einerseits auf, bis zum 15. Dezember 2015 einen Ge-
bührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, und andererseits hielt die Vo-
rinstanz fest, der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn werde nicht aus-
gesetzt.
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Seite 5
O.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Dezember 2015 erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht.
P.
Mit Telefax vom 15. Dezember 2015 setzte das Gericht den Vollzug der
Überstellung nach Ungarn gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus (vgl. Beschwerdeverfahren E-8097/2015).
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 wurde das Verfahren
E-8097/2015 betreffend Zwischenverfügung vom 30. November 2015 sei-
tens des Gerichts sistiert bis zum Vorliegen eines vorinstanzlichen Endent-
scheides. Gleichzeitig wurden die Akten dem SEM zwecks Abschluss des
Wiedererwägungsverfahrens überwiesen.
R.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 trat das SEM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 24. November 2015 nicht ein. Gleichzeitig hielt die Vo-
rinstanz fest, die Verfügung vom 30. April 2015 (recte: 21. Mai 2015 bzw.
25. Juni 2015; vgl. oben Bst. K) sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
S.
Mit Rechtsmitteleingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2016 erho-
ben die Beschwerdeführenden gegen die SEM-Verfügung vom 24. Dezem-
ber 2015 beim Gericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses zu verzichten; die Zwischenverfügung des SEM
vom 30. November 2015 sei dementsprechend ebenfalls aufzuheben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Verfah-
ren E-108/2016 sei mit dem Verfahren E-8097/2015 zu vereinigen und un-
ter der gleichen Verfahrensnummer weiterzuführen; der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei weiterhin aus-
zusetzen; es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; die von den Beschwer-
deführenden mandatierte Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechts-
beiständin einzusetzen.
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Seite 6
Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen gel-
tend, die Vorinstanz habe ihr Wiedererwägungsgesuch – angesichts der
beunruhigenden Entwicklung der Situation in Ungarn – zu Unrecht als aus-
sichtslos eingeschätzt, mithin zu Unrecht einen Gebührenvorschuss erho-
ben und sei folglich auch zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch
(mangels Bezahlung des einverlangten Gebührenvorschusses) nicht ein-
getreten.
T.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2016 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung eingeräumt und der Vollzug wurde für die Dauer
des Verfahrens ausgesetzt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wurde gutgeheissen und MLaw Angela Stettler, Advo-
katur Kanonengasse, Zürich, wurde als amtliche Beiständin eingesetzt.
U.
Mit Abschreibungsbeschluss vom 14. Januar 2016 nahm das Bundesver-
waltungsgericht das sistierte Verfahren betreffend Anfechtung der Zwi-
schenverfügung des SEM vom 30. November 2015 (E-8097/2015; vgl.
oben Bst. Q) wieder auf und hielt fest, auf die gegen die Zwischenverfü-
gung des SEM gerichtete Beschwerde vom 14. Dezember 2015 (vgl. oben
Bst. O) werde – soweit sie die Erhebung des Gebührenvorschusses be-
treffe – nicht eingetreten; diesbezüglich sei die Zwischenverfügung des
SEM nicht selbständig, sondern erst mit dem Endentscheid der Vorinstanz
anfechtbar. Hingegen werde die Beschwerde, soweit sie die Verweigerung
der Vollzugsaussetzung im vorinstanzlichen Verfahren betreffe, als nun-
mehr gegenstandslos geworden abgeschrieben; es würden keine Verfah-
renskosten erhoben und das SEM werde angewiesen, den Beschwerde-
führenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
V.
Am 1. Februar 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und nahm
zu einer ungarischen Gesetzesbestimmung Stellung, welche gemäss den
Beschwerdevorbringen in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getreten sei,
rückwirkend angewandt werde und gemäss welcher Serbien als sicherer
Drittstaat eingestuft werde.
Die Vorinstanz führte dazu aus, es könne aus seiner Sicht ausgeschlossen
werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Überstellung
nach Ungarn von besagter Gesetzesänderung betroffen wären.
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Seite 7
Die Beschwerdeführenden replizierten am 1. März 2016 und reichten
gleichzeitig eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten.
Für die weiteren Ausführungen im Rahmen dieses Schriftenwechsels wird
auf die Akten verwiesen.
W.
Mit Eingabe vom 19. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden meh-
rere Beweismittel nach, die sich auf die Integration der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz beziehen. Für den Inhalt der Eingabe und der Beweis-
mittel wird auf die Akten verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge-
mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese
ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-108/2016
Seite 8
richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.).
Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einerseits dann einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand
neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die ent-
sprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl.
zum Ganzen BVGE 2014/39).
Andererseits können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen niemals
einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel
ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss
Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8).
3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK
2000 Nr. 24 E. 5b).
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Seite 9
4.
Die Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn
im Rahmen des Dublin-Systems ist rechtskräftig geworden, nachdem das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2015 (E-
4213/2015; vgl. oben Bst. L) die entsprechende Verfügung des SEM vom
21. Mai respektive 25. Juni 2015 (vgl. oben Bst. K) bestätigt hat. Das Ge-
richt gelangte damals ausdrücklich zur Einschätzung, einer Überstellung
der Beschwerdeführenden nach Ungarn stünden weder völkerrechtliche
Bestimmungen noch humanitäre Gesichtspunkte entgegen (a.a.O., E. 5.4).
Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 24. November 2015 machten die
Beschwerdeführenden geltend, einer Überstellung nach Ungarn stünden,
angesichts der dortigen Entwicklungen, völkerrechtliche Hindernisse ent-
gegen. Zu prüfen ist vorliegend, ob das SEM diese Vorbringen zu Recht
als aussichtslos gewürdigt hat (Zwischenverfügung vom 30. November
2015) und – nach Nichtbezahlen des einverlangten Kostenvorschusses –
mithin zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist
(Nichteintretensverfügung vom 24. Dezember 2015).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist die im Zeitpunkt der Urteilsfällung
bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des
SEM muss sich mit andern Worten auch gegenüber den im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen und vorgebrachten Be-
weismitteln zum heutigen Zeitpunkt bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.
Die im Dublin-Kontext relevante Lage, wie sie sich für Asylsuchende dar-
stellt, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Un-
garn überstellt werden, hat sich in den letzten Monaten beziehungsweise
Jahren in rechtserheblicher Weise verändert. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Entwicklung der Situation im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend analysiert,
unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das
Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein
zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche
namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der
Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbe-
sondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen
Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschär-
fung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes,
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Seite 10
welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist
und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des
Urteils).
6.
Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Verfahren einschlägig.
Das SEM hat sich im Rahmen des vorliegend angefochtenen Nichteintre-
tensentscheides (betreffend Wiedererwägungsgesuch) vom 24. Dezember
2015 nicht mit den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden aus-
einandergesetzt und einzig auf seine Erwägungen in der Zwischenverfü-
gung vom 30. November 2015 verwiesen, wonach die Beschwerdeführen-
den von den Gesetzesänderungen in Ungarn vom 1. August 2015 nicht
betroffen seien.
Angesichts der obigen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass
sich die Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die
in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, seit der
E-108/2016
Seite 11
Fällung des Dublin-Nichteintretensentscheides vom 21. Mai 2015 bezie-
hungsweise 25. Juni 2015 in relevanter Weise verändert hat. Die Einschät-
zung des SEM, eine wesentliche Veränderung der Sachlage liege nicht vor
und die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aussichtslos, lässt
sich daher zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten.
Die entsprechende Zwischenverfügung vom 30. November 2015 und fol-
gerichtig der Nichteintretensentscheid des SEM vom 24. Dezember 2015
sind daher aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung in Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dem-
nach gutzuheissen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte eine Kostennote
vom 7. Januar 2016 (für ihren Vertretungsaufwand vom 2. Dezember 2015
bis zum 7. Januar 2016) sowie eine Kostennote vom 1. März 2016 (für den
Aufwand ab 4. Januar 2016 bis 1. März 2016) zu den Akten. Hinzu kommt
noch der Aufwand für die Eingabe vom 19. April 2016. Soweit der ausge-
wiesene Aufwand die Anfechtung der Zwischenverfügung vom 30. Novem-
ber 2015 betrifft (ausgewiesen in der Kostennote vom 7. Januar 2016), ist
zu berücksichtigen, dass mit Abschreibungsbeschluss vom 14. Januar
2016 eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen worden ist (vgl.
oben Bst. U).
Der in den beiden Kostennoten ausgewiesene und bis anhin noch nicht
entschädigte Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden erscheint angemessen;
für die Eingabe vom 19. April 2016 wird eine weitere Stunde veranschlagt.
Der geltend gemachte Stundenansatz der Rechtsvertreterin ist regle-
mentskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
Den Beschwerdeführenden ist demnach zu Lasten des SEM eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 2588.- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-108/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2015 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des SEM eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2588.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: