Abtei lung V
E-1082/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
1. W_______, Irak,
Beschwerdeführer 1,
2. X._______, Irak,
3. Y._______, Irak,
4. Z._______, Irak,
alle wohnhaft im Iran,
Beschwerdeführer 2-4,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, _______
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Verfügung vom 29. Januar 2007 i.S. Asylgesuch aus
dem Ausland / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1082/2007
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer 1 stellte am 27. September 2001 in der
Schweiz ein Asylgesuch, welches das Bundesamt mit Verfügung vom
12. August 2005 abwies; zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ordnete es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme an. Eine ge-
gen diese Verfügung an die vormals zuständige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde im Asylpunkt wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2007 ab.
II.
B.
Am 3. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer 1 beim BFM für seine
drei im Iran wohnhaften Söhne (Beschwerdeführer 2-4) ein Gesuch um
"Erteilung einer Einreisebewilligung und Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft im Rahmen des Familiennachzugs (Familienvereini-
gung)" ein.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die drei Söhne
seien im Iran geboren und hätten, abgesehen von einem halbjährigen
Aufenthalt im Irak, stets in A._______ gelebt. Das elterliche Sorgerecht
sei bei der Scheidung des Beschwerdeführers 1 von der Kindsmutter
im Jahr B._______ dem Vater zugesprochen worden. Die Söhne lebten
zur Zeit bei der betagten Grossmutter, welche inzwischen nicht mehr
fähig sei, für die Kinder zu sorgen; die Kinder lebten auf der Strasse
und hätten in A._______ niemanden mehr, der sich um sie kümmere.
Die Knaben hätten eigenhändig ein Schreiben verfasst, in welchem ihr
Wunsch zum Ausdruck komme, zum Vater in die Schweiz reisen zu
dürfen. Im Rahmen der Prüfung der Kriterien für eine Einreisebewilli-
gung sei offensichtlich, dass weder der Irak noch sonst ein Drittstaat
als Fluchtland in Frage komme. Es sei daher nur zu prüfen, ob eine
asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliege. Eine sol-
che sei vorliegend zu bejahen: Die drei Kinder könnten seit 2004/2005
nicht mehr die öffentliche Schule in A._______ besuchen, weil sie
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ohne Aufenthaltsstatus im Iran lebten. Diese Verweigerung des
Unterrichts an einer öffentlichen Schule stelle einen schwerwiegenden
Eingriff in das Recht auf Bildung, in die persönliche Freiheit und
Menschenwürde der Betroffenen dar und verunmögliche es ihnen,
eine finanzielle Existenzgrundlage zu schaffen. Der Ausschluss von
der öffentlichen Schule komme einer aktiven Verfolgungsmassnahme
des betreffenden Staates gleich und das erforderliche Mass an
Intensität sei vorliegend gegeben. Der Unterricht werde nur Kindern
verweigert, die sich illegal im Iran aufhalten würden und irakischer
Nationalität seien. Diese Verfolgung sei aktuell, und sie müsse auch
als staatliche, mindestens aber als mittelbare staatliche qualifiziert
werden, da die öffentlichen Schulen im Iran Teil der staatlichen Organe
seien. Der Eingriff sei auch als gezielt zu betrachten, da die Knaben
durch das Verhalten der öffentlichen Schulen im Iran in ihrem Recht
auf Bildung und Gleichbehandlung betroffen seien. Die Verweigerung
des Schulunterrichts sei illegitim und nicht mit den Grundsätzen der
vom Iran ratifizierten Kinderrechtskonvention vereinbar. Vorliegend
hätten die drei Kinder in A._______ die Schule besucht. Im September
2001 habe der Vater den Iran verlassen, nachdem er C._______
zurückgegeben und von den iranischen Behörden D._______ erhalten
habe. Daraufhin seien die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder nicht
verlängert und diese vom Schulunterricht ausgeschlossen worden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da den Kin-
dern überall im Iran der Zugang zu einer öffentlichen Schule verwei-
gert würde. Darüber hinaus wäre es ihnen als Minderjährigen auch
nicht möglich, allein in eine andere Region des Irans auszuweichen.
Insgesamt sei nach dem Gesagten den Kindern ein weiterer Verbleib
in diesem Land nicht zuzumuten. Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei ihnen daher
die Einreisebewilligung in die Schweiz zur Abklärung des
Sachverhaltes zu erteilen; zudem sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
C.
Die Vorinstanz verneinte in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2007 das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer 2-4, wies
ihr Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise der drei Kinder in die
Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
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reichten die Beschwerdeführer 2-4 durch ihre Rechtsvertreterin Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2007 ein. Sie beantrag-
ten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die originäre Aner-
kennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 verzichtete der zustän-
dige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Hinsichtlich des Entscheides über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwie-
sen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführer liessen ihre Replik am 4. Mai 2007 fristgerecht
zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz offenbar keine
Zweifel an der geltend gemachten familiären Beziehung zwischen den
Beschwerdeführern hegte. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
grundsätzlich kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zu-
mal der Vater (Beschwerdeführer 1) in den Anhörungen zu seinem
Asylgesuch die Kinder namentlich erwähnt und auch auf die Schei-
dung von der Kindsmutter, auf die ihm zugesprochene elterliche Obhut
sowie auf den Umstand hingewiesen hatte, dass die Kinder von der
Grossmutter in A._______ betreut würden. Darüber hinaus hatte der
Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang eine Schwester
erwähnt, welche in der Nachbarschaft der Grossmutter lebe und diese
bei der Betreuung der Knaben unterstütze (vgl. Protokoll
Empfangsstelle S. 2 und Protokoll E._______ S. 4).
3.2 Der Beschwerdeführer 1 liess durch die Rechtsvertreterin in erster
Instanz ausdrücklich ein Gesuch um Einreisebewilligung und damit
verbunden ein Gesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2
und 3 AsylG und erst im Eventualbegehren ein Gesuch um Einreise im
Rahmen des Familiennachzugs einreichen. Aufgrund des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung und der in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren und angesichts der diesbezüglichen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation unter
BVGE 2007/19 vorgesehene Urteil vom 6. Juli 2007 [E-2079/2007]
E. 3) ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in
erster Linie zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch aus dem
Ausland abgewiesen und die Einreisebewilligung verweigert hat.
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4.
4.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder
ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchen-
de Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 20 und 52
Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsu-
chenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, einer unmit-
telbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein.
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3
i.V.m. Art. 3 AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen ge-
knüpft. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und
weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff., 2004 Nrn. 20 E. 3 S. 130 f. und 21 E. 2 S. 136 f., 1997 Nr. 15
E. 2e-g S. 131 ff.).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 stellte das Bundesamt fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 für seine Kinder würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Sodann
sei der Beschwerdeführer 1 vorläufig aufgenommen worden, wobei
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenom-
menen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühes-
tens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezo-
gen und in diese eingeschlossen werden könnten. Insgesamt sei da-
her die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und die Asylgesu-
che seien abzulehnen.
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5.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rekursschrift an das Bun-
desverwaltungsgericht welche mit dem Gesuch vom 3. Juli 2006 in-
haltlich weitgehend identisch ist (vgl. oben Bst. B) geltend, nach der
Ausreise des Vaters, dem bei der Scheidung im Jahr 1997 die elterli-
che Obhut zugesprochen worden sei, hätten die Kinder im Iran keinen
legalen Aufenthaltsstatus mehr gehabt. Als Folge davon sei ihnen der
Besuch der öffentlichen Schule von den zuständigen Behörden ver-
wehrt worden. Ohne schulische Ausbildung werde den Kindern der
Aufbau einer eigenen Existenz verweigert. Dieser Umstand sei als
asylrelevante staatliche oder mindestens mittelbare staatliche Verfol-
gung zu beurteilen. Darüber hinaus sei die betagte Grossmutter, in de-
ren Obhut der Beschwerdeführer 1 die drei Kinder zurückgelassen
habe, nicht mehr in der Lage, ihre Enkel umfassend zu betreuen. Die
Vorinstanz halte in ihrem Entscheid einzig in allgemeiner Weise fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Situation der
Beschwerdeführer 2-4 genügten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Dabei unterlasse es das Bundesamt, eine nä-
here Erklärung für seine Beurteilung der Lage der drei Kinder zu ge-
ben. Da die Gründe, welche die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu
ihrer Beurteilung geführt hätten, nicht nachvollziehbar seien, könne
nicht konkret dazu Beschwerde geführt werden.
5.3
5.3.1 Mit diesen Vorbringen wird vorweg eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht gerügt. Die Pflicht zur Begründung ergibt sich unmittelbar
aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dabei hat die verfü-
gende Behörde die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich lei-
ten lässt und auf die sich der Entscheid stützt. Eine hinreichende Be-
gründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig die unabdingba-
re Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die
Beschwerdeinstanz dar (vgl. etwa EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.1-6.3 mit
weiteren Hinweisen).
5.3.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den Darlegungen im Ge-
such vom 3. Juli 2006 auseinandergesetzt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers 1 bezüglich der Situation seiner Kinder im Iran aufge-
führt sowie bezüglich der Frage des Bestehens der Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt, dass aufgrund des Fehlens einer Aufenthaltsbewil-
ligung für die Kinder im Iran die daraus resultierenden staatlichen
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Massnahmen (des Ausschlusses von der öffentlichen Schule) nicht als
Verfolgungsmotiv nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu beurtei-
len seien. Hinsichtlich allfälliger Verfolgung seitens des irakischen
Staates hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Akten seien keine An-
haltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass die Kinder des Be-
schwerdeführers 1 im Irak asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt seien.
5.3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind diesen Ausfüh-
rungen in der vorinstanzlichen Verfügung die massgebenden Gründe
dafür zu entnehmen, aufgrund derer die verfügende Instanz zum
Schluss gekommen ist, die Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen. Die Verfügung gibt klar Aufschluss darüber, dass die
Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 den
Schluss zieht, dass es grundsätzlich in einem rechtsstaatlich legitimen
Interesse liegen könne, sich illegal im Land aufhaltende Personen be-
stimmten Einschränkungen zu unterziehen, wie dies vorliegend mit
dem Ausschluss von der öffentlichen Schule erfolgt sei. Die Vorinstanz
hat es auch nicht unterlassen, eine allfällige Verfolgung seitens des
Iraks zu prüfen. Aufgrund der nicht bestrittenen Tatsache, dass die Kin-
der alle im Iran geboren sind und lediglich im Jahr 2003 einen etwa
halbjährigen Aufenthalt im Irak hatten, durften die diesbezüglichen
Ausführungen des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts ohne Verletzung der Begründungspflicht mit dem Hin-
weis auf die Akten erfolgen.
Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vorinstanz
sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat
und ihre diesbezüglichen wesentlichen Überlegungen in ihre Ent-
scheidfindung und namentlich in die Begründung hat einfliessen las-
sen. Somit war es den Beschwerdeführern durchaus möglich, die vor-
instanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, wie dies der Be-
schwerdeschrift vom 9. Februar 2007 in ihrer Gesamtheit auch ent-
nommen werden kann.
5.4 In materieller Hinsicht ist zunächst mit der Vorinstanz festzustel-
len, dass die drei Kinder, die alle im Iran geboren sind und sich ge-
mäss Akten nach wie vor dort aufhalten, keiner asylrelevanten Verfol-
gung im Irak ausgesetzt waren und auch keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, sie würden im Falle einer (Wieder-)Einreise in den Irak dort
einer solchen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
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Zukunft ausgesetzt. Zwar konnten die drei Kinder gemäss den Anga-
ben des Vaters bei ihrem etwa halbjährigen Aufenthalt im Irak im Jahr
2003 dort keinen festen Aufenthalt erlangen. Dieser Umstand dürfte je-
doch vielmehr in der allgemein schwierigen Situation im Irak sowie
darin zu sehen sein, dass die engsten und den Kindern vertrauten Fa-
milienangehörigen gemäss Akten mehrheitlich nicht (mehr) im Irak,
sondern im Iran ihren Lebensmittelpunkt aufgebaut haben. Auf eine
asylrelevante Verfolgung kann auch in diesem Zusammenhang nicht
geschlossen werden.
5.5 Sodann hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass der gel-
tend gemachte Ausschluss von der öffentlichen Schule im Iran nicht
als asylrelevante Verfolgungsmassnahme beurteilt werden kann:
5.5.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann ein solcher
Schulausschluss, der wie vom Beschwerdeführer 1 mehrmals be-
tont, Folge des fehlenden legalen Aufenthaltsstatus' der drei Kinder im
Iran (gewesen) sei unter keinen der Art. 3 Abs. 1 AsylG abschlies-
send genannten Verfolgungsgründe subsumiert werden. Vielmehr kann
das Interesse jedes Staates, bei fehlender Aufenthaltsbewilligung für
die jeweiligen Betroffenen einschränkende Massnahmen festzulegen,
nicht als rechtsstaatlich illegitim bezeichnet werden. Jedenfalls ist aus
einem solchen administrativen Vorgehen nicht bereits auf eine flücht-
lingsrechtlich relevant motivierte Verfolgung zu schliessen, für deren
Existenz vorliegend aus den Akten auch keine weitergehenden Hin-
weise ersichtlich werden.
Zwar trifft zu, dass sich die Situation von Kindern aus gemischtstaatli-
chen Ehen im Iran schwierig gestalten kann. Indessen treffen die dies-
bezüglichen restriktiven Regelungen namentlich des iranischen
Staatsbürgerrechts alle betroffenen Kinder und insbesondere die
Kindsmütter und kommen unabhängig von der Nationalität der jeweils
Betroffenen zur Anwendung. Es ist damit nicht von einer gezielten Ver-
folgung von Kindern aus iranisch-irakischen Eheschliessungen auszu-
gehen.
5.5.2 Die Richtigkeit dieser Feststellungen werden durch zahlreiche
weitere Indizien bestätigt:
Das iranische Schulsystem kennt die obligatorische Schulpflicht. Die
Kinder besuchen im Alter von fünf Jahren eine einjährige Vorschule.
Anschliessend folgt die fünfjährige Grundschule, welche mit einer Ab-
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schlussprüfung abgeschlossen wird. Es folgt eine dreijährige untere
Sekundarschule, welche wiederum mit einer Abschlussprüfung endet.
Der Beschwerdeführer 2 ist im Jahr F._______ geboren. Ausgehend
davon, dass er gemäss den dargelegten Regeln im Alter von 5
Jahren, mithin im Jahr G._______, ein Jahr Vorschule, darauf fünf
Jahre Grundschule und drei Jahre untere Sekundarschule besucht hat,
wird er im Jahr H._______ die obligatorische Schule abgeschlossen
haben, während der Beschwerdeführer 3 diese Schule im Jahre
I._______ beendet hat. Nur der Beschwerdeführer 4 wäre aktuell
noch bis ins Jahr J._______ der obligatorischen Schulpflicht
unterstellt. Damit hätten die beiden älteren Beschwerdeführer (2 und
3) im Zeitpunkt der Gesuchstellung an das Bundesamt im Sommer
2006 bereits seit K._______ die obligatorische Schule abgeschlossen
gehabt, mithin wäre ein allfälliger Schulausschluss für diese beiden
Jugendlichen, sofern er denn erfolgt ist, insoweit ohne weitere Folgen
geblieben. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 ist festzuhalten, dass
dieser im Sommer L.______ mindestens die Vorschule sowie die
fünfjährige Grundschule abgeschlossen hatte (wobei nach Kenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts im Iran die Mehrheit der Kinder den
Schulunterricht nur bis zu dieser Stufe besucht und danach die Schule
verlässt). Auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 4 wäre nicht von
einem aus asylrelevanten Gründen erfolgten Schulausschluss
auszugehen.
Dass die drei Kinder vorliegend die obligatorische Schule besuchen
konnten respektive besucht haben ergibt sich auch aus protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu seinem Asylgesuch; dieser
hatte unter anderem ausgeführt, seine Kinder hätten das Recht bis
zum Gymnasium die Schule zu besuchen, nicht jedoch später an einer
Universität zu studieren (vgl. Protokoll E._______ S. 11).
5.5.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass
sich aus den Akten auch verschiedene Ungereimtheiten ergeben. So
hat der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seines Asylverfahrens
M._______ erwähnt, welche der Mutter respektive Grossmutter bei der
Betreuung der Kinder helfe. Diese wird nunmehr mit keinem Wort mehr
genannt. Ebenfalls erwähnt hatte der Beschwerdeführer 1 zwei Onkel,
N._______ (vgl. Protokoll E._______ S. 4 f.).
Sodann ist festzustellen, dass die eingereichten Schulbestätigungen
jeweils keine Begründung für das Beenden der Schule enthalten; wes-
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halb der Schuldirektor Angst vor der Angabe einer solchen haben soll-
te, ist nicht einzusehen, da er ja im Falle eines tatsächlichen Schul-
ausschlusses aufgrund fehlender Aufenthaltsbewilligung im Sinne der
staatlichen Behörden gehandelt und sich damit in keiner Weise gegen
diese gerichtet hätte.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahre 2001 ausge-
reist, wobei er vorher C._______ zurückgegeben habe. Gemäss
Angaben im Gesuch vom 3. Juli 2006 sowie in der vorliegenden Be-
schwerde hätten die Kinder seit 2004 nicht mehr die Schule besuchen
können. Es wird nicht nachvollziehbar, weshalb die Kinder, welche
diesfalls seit 2001 ohne legalen Aufenthaltsstatus im Iran gelebt hät-
ten, erst drei Jahre später von der Schule ausgeschlossen worden wä-
ren. Diese Ungereimtheiten sowie der Umstand der fehlenden Begrün-
dung in den eingereichten Schulbestätigungen sprechen vielmehr für
die Annahme, dass ein allenfalls tatsächlich erfolgter Schulausschluss
aus anderen als den angegeben Gründen erfolgt wäre.
5.6 Was die Beziehungsnähe und Betreuungsmöglichkeiten innerhalb
der Familie anbelangt, dürften die Kinder namentlich seit der Ausreise
des Vaters im September 2001 eine engere Beziehung zur Grossmut-
ter sowie O._______aufgebaut haben. Dem Schreiben der Kinder ist
denn auch zu entnehmen, dass der Kontakt zur Mutter nach der
Ehescheidung nicht abgebrochen ist und diese ihre Kinder aus erster
Ehe ab und zu besucht. Damit ist hinsichtlich künftiger Betreuung
festzuhalten, dass eine solche im Iran, im vertrauten Umfeld der
Kinder, durch die genannten Familienangehörigen gewährleistet sein
dürfte.
5.7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Wür-
digung aller Umstände einerseits zum Schluss, dass den Beschwerde-
führern 2-4 im Iran keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wieder-
fahren ist oder in naher Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
droht. Andererseits ist ihnen aufgrund der familiären Verhältnisse ein
Verbleib im Geburtsland Iran zuzumuten; dies umso mehr, als der äl-
teste der Drei, der Beschwerdeführer 2, mittlerweile P._______ ist und
damit bei der Betreuung der beiden jüngeren Geschwister nötigenfalls
mithelfen kann.
5.8 Das Bundesamt hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Asylgesuche der Beschwerdeführer 2-4 abgelehnt und die Erteilung
der Einreisebewilligungen verweigert.
Seite 11
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6.
6.1 Soweit (in erster Instanz) eventualiter ein Familiennachzug unter
dem Aspekt des Einbezugs der Beschwerdeführer 2-4 in die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers 1 beantragt worden ist, bilden die
sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens: Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom
29. Januar 2007 zwar auf die Bestimmung von Art. 14c Abs. 3bis des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) hingewiesen. Die Anwendung
dieser Bestimmung hätte aber gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verord-
nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen (VVWA, SR 142.281) die Einreichung eines entsprechenden
Gesuchs bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde vorausge-
setzt, welche das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt
weiterzuleiten hätte. Nachdem trotz Hinweis der Vorinstanz auf die be-
sagte Gesetzesbestimmung offenbar kein solches Begehren an den
Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers 1 gerichtet worden ist und
die Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin einer mit Fragen des
Asyls und Wegweisung vertrauten Rechtsberatungsstelle vertreten
werden, ist auf eine insoweite Überweisung an die zuständige kanto-
nale Behörde zu verzichten.
6.2 Soweit auf Beschwerdeebene eventualiter die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer 2-4
beantragt wird, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten: Nachdem
die Beschwerdeführer 2-4 mangels Aufenthalts in der Schweiz vom
BFM nicht wegzuweisen waren, können sich Fragen nach der Durch-
führbarkeit einer solchen Wegweisung nicht stellen, und mangelt es
diesem Beschwerdebegehren an einem Anfechtungsobjekt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind jedoch in
Gutheissung des Gesuches auf unentgeltliche Rechtspflege - die Be-
schwerdeführer verfügen gemäss Akten über kein eigenes Erwerbsein-
Seite 12
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kommen und das Verfahren konnte auch nicht als zum vornherein aus-
sichtslos beurteilt werden - vorliegend zu erlassen (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- E._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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