B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1082/2013
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 17. März 2011 an die Schweizer Botschaft in Khartum
suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begrün-
dung führte er im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Nationalität und in
B._______ (Ost-Sudan) geboren. Während des Krieges habe seine Fami-
lie Eritrea verlassen. Im Jahre 2001 sei die Familie im Rahmen eines
Rückkehr-Programmes der UNHCR nach Eritrea zurückgekehrt. Dort ha-
be er an der Universität studiert und daneben bei der C._______ als
D._______ gearbeitet. Am 8. August 2003 seien drei Mitarbeiter von
C._______ bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Kurz darauf sei
er und weitere Mitarbeiter von C._______ verhaftet, als Spione der Orga-
nisation verdächtigt und während Jahren inhaftiert worden. Im Juni 2009
habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Im gleichen Monat sei er in
den Sudan eingereist und habe sich dort im Flüchtlingslager E._______
gemeldet. Da das Camp nahe der Grenze zu Eritrea gelegen sei, habe er
sich aus Sicherheitsgründen nach Khartum begeben. Dort sei er am 15.
Januar 2010 wegen fiktiven Anschuldigen während zehn Monate inhaftiert
worden.
B.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 wandte sich der Beschwerdeführer
erneut an die schweizerische Vertretung in Khartum und wiederholte sei-
ne bisherigen Vorbringen.
C.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes sowie der technischen und räumlichen Verhältnis keine
Befragung durch die Schweizerische Botschaft im Khartum durchgeführt
werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer eine
Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
D.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang Botschaft 30. August 2012) nahm
der Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung. Er sei
im Sudan im Flüchtlingscamp E._______ vom UNHCR als Flüchtlings
anerkannt worden. Sodann sei er erst aus der Haft entlassen worden,
nachdem er den vom sudanesischen Gericht einverlangten Geldbetrag
geleistet habe. Während der Haft sei sein Flüchtlingsausweis verloren
gegangen, weshalb er einen neuen Ausweis beantragt habe. Gegenwär-
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tig lebe er an seinem Arbeitsplatz in Khartum. Er habe Angst vor einer
Deportation nach Eritrea.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie seiner eritreischen
Identitätskarte, eines Arbeitszeugnisses sowie eines vorläufigen Flücht-
lingsausweises zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 – eröffnet am 22. Januar 2013 – be-
willigte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht
und lehnte das Asylgesuch ab.
F.
Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft 13. Februar 2013) beantragte
der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
BFM. Am 1. März 2013 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Einga-
be keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer
Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs.
2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
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Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der
ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zu-
sammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend
gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asyl-
gewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs.
2 AsylG entgegenstehe. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlrei-
che eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor
diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort
schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weite-
rer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Der Beschwer-
deführer sei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund von
Sicherheitsbedenken habe er es vorgezogen, sich nach Khartum zu be-
geben. Indes sei er vom UNHCR einem Flüchtlingslager zugeteilt worden,
wo er die nötige Versorgung erhalte. Sollte die Lage in Khartum kritisch
werden, sei es ihm zuzumuten, ins zugewiesene Camp zurückzukehren.
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Eine Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan als
Flüchtlinge anerkannt seien, sei sodann nach den Erkenntnissen des
BFM wenig wahrscheinlich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer
kein Risikoprofil aufweise. Da er den Flüchtlingsstatus habe, könne er
sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan melden.
Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Ange-
sichts des längeren dortigen Aufenthalts und der Arbeitstätigkeit des Be-
schwerdeführers könne davon ausgegangen werden, das die Hürden für
eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar
seien. Die zehnmonatige Haft gehe sodann auf private Probleme zurück.
Schliesslich lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in
Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung bie-
te.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine Beziehungsnähe zur
Schweiz, weshalb er den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige.
Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwer-
deführer einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, anderer-
seits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes
legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit den allgemei-
nen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge und der illegalen Einwan-
dern im Sudan nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein weiterer dortiger
Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Auch bringt er keine konkreten
Anhaltspunkte für seine Befürchtung vor, er könnte von den sudanesi-
schen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden.
Sodann anerkennt der Beschwerdeführer, dass er sich politisch nicht en-
gagiert hat und somit auch kein politisches Risikoprofil aufweist. Schliess-
lich macht er keinen Bezug zur Schweiz geltend. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann weitergehend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden.
Sollten der Beschwerdeführer dennoch in Schwierigkeiten geraten, steht
ihm jederzeit die Möglichkeit offen, sich in ein Flüchtlingslager des
UNHCR zu begeben und dort den Schutz der Organisation in Anspruch
zu nehmen.
Schliesslich ist im Rahmen der Prüfung von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht
weiter auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammen-
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hang mit dem Verdacht der eritreischen Behörden gegenüber dem Be-
schwerdeführer wegen Spionage einzugehen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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