B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1083/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Dr. iur. Nina Blum,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2018 / N (…).
E-1083/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Februar 2013 in der
Schweiz erstmals um Asyl nach.
Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei
nach der Heirat im Jahre 2000 von ihrem Halbbruder E._______ und des-
sen Freunden behelligt worden, da E._______ wegen der Mittellosigkeit
ihres Ehemannes gegen ihre Heirat gewesen sei. Sie und ihr Ehemann
seien dabei mehrfach geschlagen, bedroht und verletzt worden.
E._______ habe ihre Kinder angegriffen und verletzt. Er gehöre der Mafia
an, sei sehr einflussreich und zu allem fähig. Sie habe nach den Übergriffen
auf sie jeweils Anzeige bei der Polizei erstattet. Deswegen sei er jedoch
nie festgenommen worden. Er sei indes mehrmals wegen Drogenhandels,
Körperverletzung und Mordes verurteilt und inhaftiert worden. Nach einem
Überfall auf sie im Dezember 2012 habe sie abermals Anzeige gegen ihn
erstattet. Die Polizei habe jedoch kein Protokoll erstellt und ihr lediglich ge-
sagt, sie solle E._______ meiden. Auch ihr Vater F._______, der einer der
(…) Serbiens sei, habe sie vor den Übergriffen durch E._______ nicht zu
schützen versucht. Er sei von E._______ auch malträtiert worden.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, E._______ habe von ihm immer wieder Geld ver-
langt und ihn belästigt. E._______ sei gegen die Heirat des Beschwerde-
führers mit seiner Schwester (die Beschwerdeführerin) gewesen und habe
dieser ein Jahr nach der Heirat Rippen gebrochen und versucht, sie zu
vergewaltigen. E._______ habe ihn zudem mit dem Tod bedroht.
E._______ sei oft im Gefängnis gewesen, so auch im aktuellen Zeitpunkt.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die letzten fünf Jahre kei-
nen direkten Kontakt mit E._______ gehabt. Jedoch hätten dessen
Freunde in seinem Auftrag Drogen im Haus der Beschwerdeführenden ver-
stecken wollen und ihn, da er sich geweigert habe, mit dem Tod bedroht.
E._______ und seine Leute hätten von ihm zudem Geld gefordert.
Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 19. März 2013 man-
gels Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ab. Die da-
gegen erhobene Beschwerde vom 2. April 2013 wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Entscheid E-1724/2013 vom 22. August 2013 infolge
Rückzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E-1083/2018
Seite 3
B.
B.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim
SEM zweite Asylgesuche.
Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie
hätten ihre Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen,
weil sich der Vater der Beschwerdeführerin in G._______ einer lebensge-
fährlichen (…) habe unterziehen müssen und sie deshalb sofort zu ihm
hätten reisen wollen. Der Vater sei danach nach Serbien zurückgekehrt.
Weil die Probleme mit E._______ weiterhin bestanden hätten, hätten sie in
der Schweiz erneut um Asyl nachgesucht. Sie hätten nach ihrer Ausreise
aus der Schweiz drei weitere Drohbriefe von E._______ erhalten, nachdem
er zwei Wochen zuvor aus der Haft entlassen worden sei. Ihr Leben sei in
Serbien weiterhin in Gefahr. E._______ sei ein skrupelloser Krimineller, der
bereits mehrere Menschen umgebracht habe. Selbst der einflussreiche Va-
ter (der Beschwerdeführerin) habe nicht bewirken können, dass der serbi-
sche Staat sie schütze.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) gewährte den
Beschwerdeführenden am 29. Juli 2014 das rechtliche Gehör zum Um-
stand, wonach sie in G._______ ein Asylgesuch eingereicht hätten, zur
Auskunft der (…) Behörden, wonach sie im März 2014 in ihren Heimatstaat
zurückgekehrt seien, zu ihrer Wiedereinreise in den Dublin-Raum sowie zu
ihrem Aufenthalt. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 12. Ja-
nuar 2015 mit, das Schreiben, das ihnen von den Asylbehörden an die be-
kannt gegebene Adresse zugestellt worden sei, sei mit dem Hinweis "Emp-
fänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an
das BFM retourniert worden. Nachdem sich die Beschwerdeführenden we-
der beim BFM noch bei den kantonalen Behörden mehr gemeldet hätten
und auch keine andere Adresse bekannt gewesen sei, forderte es sie auf,
sich innert 72 Stunden ab Erhalt des Schreibens bei den kantonalen Mig-
rationsbehörden zu melden, ansonsten ihre Asylgesuche abgeschrieben
würden.
B.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 schrieb das SEM die Asylgesuche
als gegenstandslos geworden ab, nachdem sich die Beschwerdeführen-
den nicht gemeldet hätten und unbekannten Aufenthaltes gewesen seien.
C.
C.a Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden
beim SEM ein Schreiben ein, das vom SEM als drittes Asylgesuch entge-
gengenommen wurde.
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Dabei machten sie geltend, es habe sich seit dem 7. Juli 2014 Dramati-
sches ereignet, was sie mittels Beweismittel dokumentieren könnten.
E._______ habe am (…) 2015 im Glauben, sie, die Beschwerdeführerin,
zu töten, eine ihr ähnlich sehende Frau erschossen. Er habe in der Öffent-
lichkeit bekannt gegeben, dass er sie habe töten wollen und weiterhin nach
ihrem Leben trachte und nicht aufgeben würde, bis sie tot sei. Die Polizei
habe trotz Kenntnis nichts unternommen. Sie, die Beschwerdeführenden,
hätten dem serbischen Premierminister geschrieben. Der Brief sei jedoch
unbeantwortet geblieben.
Gleichzeitig reichten sie vier Zeitungsartikel in fremdsprachiger Sprache
vom (…) 2014, (…) 2014, (…) 2015 und (…) 2015 samt einer kurzen deut-
schen Übersetzung des Inhalts als Beweismittel zu den Akten.
Am 13. September 2016 reichten sie nach einer entsprechenden Aufforde-
rung des SEM deutsche Übersetzungen der Beweismittel ein.
C.b Mit Eingabe 15. November 2016 wurden zwei weitere fremdsprachige
Zeitungsartikel samt einer kurzen deutschen Übersetzung als Beweismittel
ins Recht gelegt.
C.c Mit Schreiben vom 25. November 2016 forderte das SEM die Be-
schwerdeführenden auf, Angaben zu ihrem Aufenthalt für die Zeit vom
20. August 2013 bis 23. August 2016 zu machen. Zudem hätten sie anzu-
geben, welche relevanten Ereignisse sich seit dem 20. August 2013 zuge-
tragen hätten. Weiter hätten sie die relevanten Textstellen der eingereich-
ten Beweismittel zu übersetzen und zu markieren.
C.d Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichte die damalige Rechtsver-
treterin deutsche Übersetzungen der bis dahin eingereichten Artikel aus
dem Internet zu den Akten. Weiter wies sie darauf hin, die Beschwerdefüh-
renden hätten sich seit der Einreichung der zweiten Asylgesuche immer an
der von ihnen angegebenen Adresse – Wohnsitz der Grosscousine der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz – aufgehalten, wo sie auch erreichbar ge-
wesen seien. Sie hätten sich stets im Kanton H._______ aufgehalten. Da
niemals eine Kontaktaufnahme seitens des SEM beziehungsweise des
Amts für Migration H._______ stattgefunden habe, hätten sie sich am
22. August 2016 erneut beim SEM gemeldet und gleichzeitig ihre neue
Wohnadresse in I._______ hinterlassen. Nachdem sie ihre Wohnung an-
fangs Oktober 2016 unerwartet hätten verlassen müssen, hätten sie sich
beim Amt für Migration H._______ gemeldet.
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C.e Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel (Zeitungsberichte, Fotos, anonyme Briefe, Chatnach-
richten, Antwort auf Strafanzeige, Brief an den Präsidenten Serbiens) samt
deutscher Übersetzung zu den Akten und wiesen darauf hin, dass sich die
Eltern der Beschwerdeführerin bis am 14. Februar 2017 in J._______ auf-
gehalten hätten, weshalb sie etliche Informationen und Beweismittel nicht
hätten beibringen können. Diese würden später nachgereicht.
C.f Am 9. Februar 2017 und 30. August 2017 wurde ein fremdsprachiger
Brief, der von der Mutter der Beschwerdeführerin stammen soll, einge-
reicht. Eine deutsche Übersetzung wurde am 18. Januar 2018 nachge-
reicht.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und eingereichten Beweismittel wird
auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die
Mehrfachgesuche ab. Auf die qualifizierten Wiedererwägungsgesuche
wurde nicht eingetreten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl sowie sinngemäss das Eintreten auf ihr Wie-
dererwägungsgesuch, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neu-
beurteilung. Gleichzeitig reichten sie fremdsprachige Unterlagen samt
deutscher Übersetzung betreffend E._______ sowie ein ärztliches Zeugnis
der Psychiatrie H._______ vom (…) 2017 betreffend die Beschwerdefüh-
rerin als Beweismittel ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 wurden die Beschwerdefüh-
renden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.–
aufgefordert.
Dieser wurde am 14. März 2018 fristgerecht einbezahlt.
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Seite 6
G.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden aufge-
fordert, Angaben zu ihrer Wohnsituation, einen aktuellen ärztlichen Bericht
betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine ärztliche Entbindungserklä-
rung von der Schweigepflicht einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 6. September 2018 nahm die Rechtsvertreterin dazu Stel-
lung und stellte weitere Informationen durch die Beschwerdeführenden in
Aussicht.
I.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 (Poststempel) wurden englischspra-
chige Schreiben der Beschwerdeführenden sowie mehrere Fotos respek-
tive Fotoausdrucke, ein Flyer der Schule "(…)", ein Todesschein vom (…)
2018 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin und eine Bestätigung
eines potentiellen Arbeitsverhältnisses betreffend den Beschwerdeführer
eingereicht.
J.
Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörden
vom (…) 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder von
der Grenzwache (…) Flughafen am Schalter Ausreise angehalten und kon-
trolliert.
K.
Mit Verfügung vom 8. August 2019 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör.
L.
Am 22. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellung-
nahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit den in den Eingaben der Beschwerdeführenden vom 7. Juli 2014 und
22. August 2016 vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln wird
eine Änderung des zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM vom 19. März
2013 bestehenden Sachverhalts geltend gemacht. Da in beiden Eingaben
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Seite 8
nahezu dieselben Gründe vorgetragen wurden, hat die Vorinstanz die Ein-
gabe vom 22. August 2016 nicht als Gesuch um Wiederaufnahme des ab-
geschriebenen zweiten Asylverfahrens, sondern beide Eingaben im Rah-
men eines Mehrfachgesuchs geprüft. Dieses Vorgehen ist nicht zu bean-
standen, zumal den Beschwerdeführenden dadurch kein Rechtsnachteil
erwachsen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Beschwerdefüh-
renden würden in ihren zweiten und dritten Asylgesuchen geltend machen,
der Halbbruder der Beschwerdeführerin, E._______, würde sie nach
rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens weiterhin bedrohen,
was sie belegen könnten. Beispielsweise habe E._______ im Glauben, die
Beschwerdeführerin zu erschiessen, eine ihr ähnlich "sehende" Frau er-
schossen. Sie habe mehrere Strafanzeigen erhoben; der serbische Staat
habe jedoch nichts unternommen.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, es seien keine Hinweise vorhanden, wonach
E._______ die Beschwerdeführenden aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe verfolgen würde respektive die serbischen Behörden auf-
grund eines solchen Motivs schutzunfähig beziehungsweise schutzunwillig
wären. So hätten sie auch angegeben, E._______ sei gegen die Heirat der
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Seite 9
Beschwerdeführenden gewesen und verfolge sie deswegen. Die damalige
Rechtsvertretung spreche zudem von familiären Problemen. Aus diesen
Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden asylrechtlich
nicht relevant.
Ferner führte die Vorinstanz aus, es bestünden ohnehin erhebliche Zweifel
am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden. In ihren
ersten Asylverfahren, an welche ihre aktuellen Vorbringen anknüpfen wür-
den, sei der Sachverhalt als nicht glaubhaft erachtet worden. Zudem ent-
spreche auch ihr Verhalten (Beschwerderückzug, Untertauchen wenige
Wochen nach Einreichung der zweiten Asylgesuche ab Ende Juli 2014 bis
August 2016) nicht demjenigen einer Person, die effektiv Schutz vor Ver-
folgung benötigen würde. Bei den von ihnen eingereichten Dokumenten
handle es sich zudem um Kopien sowie Internetausdrucke, weshalb diesen
kein Beweiswert zukomme. Es sei auch nicht belegt, dass es sich bei
E._______ tatsächlich um den Halbbruder der Beschwerdeführerin handle,
dieser sie tatsächlich verfolge und der serbische Staat dessen angebliche,
gravierende Gesetzeswidrigkeiten nicht ahnde. Die eingereichten Kopien
von Schreiben, mit denen sich die Beschwerdeführenden an den Präsiden-
ten und den Premierminister Serbiens gerichtet und diese um Schutz er-
sucht hätten, seien auf Briefpapier mit dem serbischen Staatswappen und
dem Briefkopf "Republik Serbien" versehen, was erstaune. Es sei auch
nicht klar, gegen wen die Adressatin Anzeige erstattet habe. Es wäre je-
doch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage
gewesen wären, beweistaugliche Originaldokumente einzureichen. Aus-
serdem würde ihre Darstellung, wonach die serbischen Behörden nichts
gegen E._______ unternommen hätten, ihren Ausführungen in ihren ersten
Asylgesuchen, wonach E._______ mehrfach verurteilt worden sei und eine
Haftstrafe abgesessen habe, widersprechen. Weiter seien die Schilderun-
gen der Beschwerdeführenden äusserst realitätsfremd und würden tatsa-
chenwidrig anmuten. So habe der serbische Staat doch ein höchstes Inte-
resse daran, notorisch bekannte Kriminelle, welche sich Tötungen, Raub-
überfällen und anderer Verbrechen oder Vergehen – dies gar gegenüber
Behördenvertretern – schuldig machen, strafrechtlich zu verfolgen. Serbien
verfüge über einen gut funktionierenden Polizei- und Justizapparat, wel-
cher Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten,
verfolge. Es sei daher von der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der
serbischen Behörden auszugehen. Überdies komme dem eingereichten
Brief der Mutter der Beschwerdeführerin kein Beweiswert zu.
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Seite 10
5.2 Die Rechtsmitteleingabe wird vorab damit begründet, die Beschwerde-
führenden hätten ihr erstes Beschwerdeverfahren deshalb zurückgezogen,
weil sich der Vater der Beschwerdeführerin in G._______ einer (…) habe
unterziehen müssen. Gleichzeitig wird auf die Eingabe vom 2. Februar
2017 mit Beilagen hingewiesen. Seit August 2013 hätten sich neue, erheb-
liche Ereignisse zugetragen, die schliesslich zu den (zweiten) Asylgesu-
chen vom 7. Juli 2014 geführt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten
sich in ihrem Schreiben vom 22. August 2016 auf diese bezogen. Entge-
gen der vorinstanzlichen Auffassung seien ihre Vorbringen asylrechtlich re-
levant. E._______ verfolge die Beschwerdeführenden wegen ihrer Religion
und wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und
damit aus einem asylrechtlichen Motiv. Auch private, nichtstaatliche Verfol-
gung sei asylrechtlich relevant, wenn im Heimatstaat kein adäquater
Schutz vor Verfolgung bestehe, weil die Schutzinfrastruktur fehle oder weil
der Staat keinen Schutz gewähre, obwohl er dazu in der Lage wäre. Die
Asylbehörden hätten die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Hei-
matstaat abzuklären und zu begründen. Die Beschwerdeführenden hätten
sich wiederholt an die serbischen Behörden gewendet, diese hätten jedoch
nichts unternommen. Es sei davon auszugehen, dass E._______ Straffrei-
heit geniesse. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar,
da die Beschwerdeführerin psychisch schwer angeschlagen sei. Die Kin-
der seien seit fünf Jahren in der Schule, würden sehr gut Deutsch sprechen
und seien integriert.
Die Beschwerdeführenden reichten zwei Schreiben samt deutscher Über-
setzung ein. Beim Dokument "Klage gegen den Halbbruder" vom (…) 2017
soll es sich um eine Strafklage der Beschwerdeführerin gegen ihren Halb-
bruder handeln. Beim Dokument "Klage gegen Staatsorgane" vom (…)
2017 handle es sich um eine Klage gegen den Ministerpräsidenten, den
Innenminister und den Polizeidirektor.
In einer weiteren Eingabe vom 18. September 2018 wiesen die Beschwer-
deführenden erneut auf die zahlreichen Ereignisse und Probleme seit ihrer
Heirat hin, für welche E._______ verantwortlich sei. Dieser sei kriminell. Es
seien bereits zahlreiche Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Auf den eingereichten Fotos seien das Haus und die Eltern der Beschwer-
deführerin, eine Trauerfeier, zwei abgebrannte Autos der Beschwerdefüh-
renden sowie Fotos ihrer drei Töchter abgebildet.
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Seite 11
5.3 Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden vom
(…) 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihre zwei [Kinder] am (…)
2019 von der Grenzwache am Schalter Ausreise des Flughafens (…) an-
gehalten und kontrolliert. Sie seien im Besitze von drei serbischen, auf sie
lautenden Reisepässen, ausgestellt in Serbien am (…) 2018 (Beschwer-
deführerin) respektive (…) 2016 (C._______) und (…) 2015 (D._______)
gewesen. Anlässlich der Anhaltung auf dem Grenzwachtposten habe die
Beschwerdeführerin angegeben, nicht mehr im Asylverfahren zu sein. Ihr
Ehemann sei in K._______. Sie beabsichtige, mit ihren Kindern nach
L._______ zu reisen. Im Anschluss an die Befragung sei sie aus der Kon-
trolle entlassen worden und habe zusammen mit ihren Kindern die Reise
nach L._______ antreten können. Zu diesem Sachverhalt wurde den Be-
schwerdeführenden am 8. August 2019 das rechtliche Gehör gewährt. In
ihrer Stellungnahme vom 22. August 2019 wurde dazu geltend gemacht,
es habe beim Vorfall vom (…) 2019 ein Missverständnis gegeben. Die Be-
schwerdeführerin habe am Flughafen [ihr Kind, welches] von L._______
gekommen sei, abholen wollen. Sie habe sich, weil [ihr Kind] den falschen
Ausgang genommen habe, in den Bereich begeben, der für Flugreisende
reserviert sei. Dort sei sie auf die Grenzwache gestossen, welche ihr bei
der Suche nach [ihrem Kind] geholfen habe. Sie hätten keinen Flug ange-
treten, sondern seien nach K._______ zurückgekehrt. Im Bestreitungsfall
werde um Einsicht in den Rapport der Grenzwache ersucht.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre zweiten respektive dritten
Asylgesuche im Wesentlichen damit, E._______, der Bruder der Be-
schwerdeführerin verfolge sie wegen ihrer Religion und ihrer Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe (weiterhin) und damit gestützt auf ein
Motiv im Sinne des Asylgesetzes. Der serbische Staat würde sie nicht vor
dessen Übergriffen schützen.
6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher
Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann.
Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Per-
son Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur
hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungs-
sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Re-
gelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet
E-1083/2018
Seite 12
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt
sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelver-
mutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise um-
gestossen werden kann.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid dargelegt, aus welchen
Gründen sie von der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen ausgegan-
gen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser
Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden. Insbesondere wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin,
dass Serbien über einen gut funktionierenden Polizei- und Justizapparat
verfüge, und Personen, die Tötungen, Raubüberfälle und andere Verbre-
chen oder Vergehen begangen hätten, verfolge. Das gilt auch für
E._______, der gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden in der
Vergangenheit bereits mehrmals wegen verschiedener Straftaten (Drogen-
handel, Waffenbesitz, Körperverletzungen, Mord, u.a.) zu Haftstrafen ver-
urteilt worden sein soll (Akte A8 F12 ff.). Dabei sollen auch gegen weitere
Personen im Umfeld von E._______ Gerichtsverfahren eingeleitet worden
sein (A3 S. 7, A7 S. 5 und A8 F32).
Gemäss den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln –
"Klage gegen den Halbbruder" vom (…) 2017 und "Klage gegen Staatsor-
gane" vom (…) 2017 – soll sich die Beschwerdeführerin wegen E._______
wiederholt an die serbischen Strafverfolgungsbehörden gewendet respek-
tive den serbischen Premierminister angeschrieben haben. Es handelt sich
bei diesen Schreiben jedoch lediglich um Kopien, denen aufgrund ihrer Be-
schaffenheit nur ein geringer Beweiswert zukommt. An dieser Stelle ist zu-
dem, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt worden ist, zu bemerken,
dass der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Brief an den Präsiden-
ten und den Premierminister vom (…) 2014, in dem die Beschwerdeführe-
rin ebenfalls um Schutz ersucht und ihre Bedrohungssituation geschildert
habe, auf Briefpapier mit dem serbischen Staatswappen verfasst wurde.
Zu dieser Ungereimtheit haben die Beschwerdeführenden sich nicht ge-
äussert (vgl. Akte C17). Abgesehen davon vermögen die erwähnten Doku-
mente ohnehin nicht zu belegen, dass der serbische Staat im Falle der
Beschwerdeführenden nichts unternommen hätte respektive ihnen den
E-1083/2018
Seite 13
Schutz verwehren würde. Insgesamt lassen sich den Akten keine konkre-
ten Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit
des serbischen Staates im Fall der Beschwerdeführenden entnehmen.
Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre
Asylgesuche abgelehnt hat.
8.
8.1 Soweit die Beschwerdeführenden ferner unter Hinweis auf ihre Ein-
gabe vom 2. Februar 2017 samt Beweismitteln vorbringen, es habe ein
Rechtfertigungsgrund für ihren seinerzeitigen Beschwerderückzug vom
20. August 2013 (erstes Asylverfahren) bestanden, da der Gesundheitszu-
stand des Vaters der Beschwerdeführerin kritisch gewesen sei und er sich
zwecks (…) in G._______ befunden habe, hat die Vor-instanz dieses Vor-
bringen, da es das mit einem formellen Entscheid abgeschlossene (erste)
Asylverfahren beschlägt, zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such entgegengenommen.
8.2 Für Wiedererwägungsgesuche gilt grundsätzlich eine Frist von 30 Ta-
gen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
8.3 Vorliegend wurde diese Frist offensichtlich nicht eingehalten und das
SEM ist im Ergebnis zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
getreten. So war der Rechtfertigungsgrund für den Beschwerderückzug
vom 20. August 2013 längst bekannt und nicht erst im Zeitpunkt der Ein-
gabe vom 2. Februar 2017, weshalb die Frist von 30 Tagen lange abgelau-
fen war.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.4
10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder
von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Staat bezeichnet, in welchen
eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m.
Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie
der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL,
SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung
kann durch substantiierte Hinweise umgestossen werden.
10.4.3 Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden in Serbien aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Weiter kann den An-
gaben des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er über eine An-
lehre als (…) und Berufserfahrungen als (…) mit einer eigenen (…) verfügt.
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Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, den Lebensun-
terhalt für sich und seine Familie zu bestreiten und ihre wirtschaftliche Exis-
tenz zu sichern. Die Beschwerdeführerin hat zwölf Jahre die Schule be-
sucht und verfügt über gute Englischkenntisse. Mit ihren in Serbien wohn-
haften zahlreichen Verwandten können sie zudem auf ein grosses Bezie-
hungsnetz zurückgreifen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in Ser-
bien wieder Fuss werden fassen können (vgl. Akten A3 S. 4 f. und A4
S. 4 f.).
10.4.4 Was die im ärztlichen Zeugnis der Psychiatrie H._______ vom (…)
2017 diagnostizierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin be-
trifft, lassen diese auch nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzugs schliessen.
Wie die Vorinstanz bereits im ersten Asylverfahren zutreffend festgestellt
hat, ist die medizinische Grundversorgung in Serbien – auch im heutigen
Zeitpunkt – gewährleistet und allfällige psychische Probleme können an-
gemessen behandelt werde, wobei die Bevölkerung Zugang zum Gesund-
heitssystem hat. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in der Vergangen-
heit in ihrem Wohnort psychiatrisch betreut und auch die (…) des Be-
schwerdeführers ist in Belgrad behandelt worden. Abgesehen davon ist oh-
nehin unklar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch in ärztlicher Be-
handlung steht, reichte sie doch trotz entsprechender Aufforderung durch
das Gericht vom 19. Juli 2018 keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den
Akten.
10.4.5 In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführenden ist zudem Fol-
gendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kin-
der betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindes-
wohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht
zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG
im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick
auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich fol-
gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
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Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit
Verweis).
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit zwei
Kindern im Alter von (…) und (…) Jahren. Sie hielten sich von Februar 2013
bis August 2013 (Rückzug ihrer ersten Asylgesuche) in der Schweiz auf.
Seit ihrem zweiten Asylgesuch vom 7. Juli 2014 sind etwas mehr als fünf
Jahre vergangen, in denen sie sich ihren Angaben zufolge jeweils an der-
selben Adresse aufgehalten haben. Im Falle [des] (…)-jährigen [Kindes]
kann aufgrund [dessen] Alters nicht von einer fortgeschrittenen Verwurze-
lung in der Schweiz gesprochen werden, zumal [seine] Eltern (noch) die
wichtigsten Bezugspersonen bilden.
Was [das] (…)-jährige [Kind] betrifft, ist davon auszugehen, dass [dieses]
die Schule in der Schweiz seit mehreren Jahren besucht hat, wobei die
hiesige Kultur- und Lebensweise bereits einen gewissen Einfluss auf
[seine] individuelle Persönlichkeitsentwicklung gehabt haben dürfte. Den-
noch ist festzuhalten, dass [es] den weitaus grössten Teil [seiner] Kindheit
in [seinem] Heimatland Serbien verbracht hat, wo nach wie vor [seine] äl-
tere Schwester sowie mehrere nahe Angehörige [seiner] Eltern leben (vgl.
Akten A3 S. 5 und A4 S. 5). Es kann auch davon ausgegangen werden,
dass [es] selber weiterhin über Kontakte zu diesen Verwandten hat, zumal
[es] – wie auch [seine] Schwester und [seine] Mutter – im Zusammenhang
mit der Ausstellung eines Reisepasses nach Serbien gereist sein dürfte
(vgl. Sachverhalt Bst. O und E. 5.3 hievor). Den Akten können ferner keine
Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach [es] sich vorwiegend in
einem anderen, von Eltern und Familie abgelösten Umfeld bewegen
würde. Eine Wegweisung nach Serbien hätte damit keine derartige Ent-
wurzelung zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträg-
lich wäre. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Serbien mit gewissen
Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszuge-
hen, dass [ihm] nach einer gewissen Anlaufphase eine Eingliederung ins
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dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte, wobei die
in der Schweiz erworbenen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und
sprachlichen Kenntnisse [ihm] dabei von Nutzen sein dürften.
10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche zumindest
teilweise über Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. März 2018 einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: