B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a ( . . . ) o f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a ( . . . ) fe d e r a l
Abteilung V
E-1084/2014
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und deren Sohn
B._______, geboren (…),
alle Afghanistan,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer stellten am 5. April 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Vallorbe ihre Asylgesuche. Im Transitzentrum Altstätten
wurden sie vom BFM am 18. (A._______) und 21. April 2011 (B._______)
summarisch zu den Ausreisegründen und zur Person befragt. Am 18. De-
zember 2013 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen.
Im Rahmen der Befragungen machte die A._______ geltend, sie und ihre
(…Kinder….) seien durch die Taliban und durch Widerstandskämpfer
(Mudjaheddin) in Afghanistan verfolgt. Zudem befänden sich Angehörige
der Taliban und Mudjaheddin unter der afghanischen Polizei. Ihr Ehemann,
ehemaliger (…einflussreicher Armeeangehöriger…) während der "Nadjib-
Zeit", sei 2002 in Kabul von den Taliban ermordet worden. Sie sei zehn
Tage nach dessen Ermordung respek(...)e Mitte 2007 mit ihren vier (...Kin-
der...)n (C._______, D._______, E._______ und B._______) von Kabul
nach Herat zurückgekehrt. Sie leide deshalb an psychischen Problemen
und habe sich fortan vor Tötungen ihrer Person und ihrer Angehörigen ge-
fürchtet. Da später C._______ und D._______ in verantwortlicher Stellung
für ausländische Organisationen tätig gewesen seien, sei ihre Familie ver-
stärkt in den Fokus der oben genannten Verfolger geraten und von diesen
schwer bedroht worden. (…). Da die Drohungen gegen ihre Familienmit-
glieder nicht abgeebt seien, habe sie ihre (...Kinder...) aufgefordert, ihre
Stellen aufzugeben. C._______ habe daraufhin von (…) ein Stipendium für
einen Studienaufenthalt in England angenommen, wo er 2006 ein Asylge-
such gestellt habe und wohl noch lebe. Der Kontakt zu ihm sei aus famili-
ären Gründen abgebrochen. D._______ habe nach einer längeren Arbeits-
losigkeit eine neue Stelle bei einer Organisation namens (...) angenom-
men, die sich für die Respektierung von Menschenrechten eingesetzt
habe. D._______ habe Landsleute über ihre Rechte aufgeklärt, weshalb
Taliban und Widerstandkämpfer geschworen hätten, ihn und dessen Fami-
lie auszulöschen. Er sei im August 2010 von den Taliban misshandelt, ent-
führt und getötet worden, was sie in psychischer Hinsicht weiter destabili-
siert habe. Auf ihrer Flucht zu dritt nach Europa sei E._______ verschollen.
B._______ gab identische Ausreisegründe an.
Die Hilfswerkvertretung gab am 18. Dezember 2014 zu Protokoll,
A._______ stehe in psychiatrischer Behandlung. Ihre psychische Verfas-
sung sei schlecht, sie wirke erschöpft, zittere mit den Händen, weine viel
und bewege sich zu Fuss langsam.
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Die A._______ reichte dem BFM ihre Identitätskarte, einen Eheschein,
eine Wählerkarte sowie Kopien eines Ausweises ihres Ehemannes, ein
Empfehlungsschreiben für C._______, einen Internetartikel und einen ärzt-
lichen Attest ein, der B._______ Schulzeugnisse und eine Kopie seiner auf
der Reise verlorenen Identitätskarte.
B.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 – eröffnet am 1. Februar 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der
Wegweisungen vorläufige Aufnahmen an. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte das BFM mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahmen.
C.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichten die Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, die vorinstanzliche
Verfügung sei im Flüchtlings- und Asylpunkt aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (un-
entgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, amtliche Verbeiständung) ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 25. Ja-
nuar 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 25. Februar 2014 sowie Kopien
einer Aufstellung über die bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertretung,
von Auszügen aus Urteilen eines deutschen Verwaltungsgerichts vom 17.
bzw. 24. Mai 2013 (Ausfertigungsdatum) und der angefochtenen Verfü-
gung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abgesehen, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die im Rubrum angeführte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wurde das BFM zur Vernehm-
lassung eingeladen.
F.
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Mit Vernehmlassung vom 18. März 2014, die den Beschwerdeführern am
21. März 2014 zur Kenntnis gegeben wurde, hielt das BFM an seinen Er-
wägungen vom 29. Januar 2014 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern
1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfügung; die
übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich nach eingehender Prüfung als offensicht-
lich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs.
1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingsei-
genschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsvertretung die Verwertbarkeit
der Anhörungsprotokolle zu Recht nicht in Frage gestellt hat, geht doch aus
den ärztlichen Feststellungen vom 13. Januar 2014 hervor, dass
A._______ trotz ihrer nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen
wach und adäquat auf Ansprache reagiert, Erinnerungsvermögen hat und
über Person, Zeit, Ort und Situation vollständig orientiert ist.
4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach
Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der
angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen
der Beschwerdeführer realitätsfremd, vage und unglaubhaft sind. Zwar
sind einige der Argumente des BFM als nicht genügend stichhaltig zu be-
zeichnen. Dies ändert indessen nichts am Umstand, dass die Beschwer-
deführer im Kern nicht überzeugend aufzuzeigen vermögen, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht zu erkennen.
Es darf deshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Die Beschwerdeführer können in der Rechtsmittelein-
gabe die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
bloss in drei Punkten relativieren. So ist im afghanischen Kontext nachvoll-
ziehbar, dass der Nachbar den mit ihm befreundeten Bruder der A._______
(A.H.) und nicht direkt die A._______ kontaktiert hat. Auch ist – vorausge-
setzt, eine hohe Gefährdungslage der Familienmitglieder habe bestanden
– nichts daran auszusetzen, dass die Beschwerdeführer ohne eine vorgän-
gige Rückkehr an den Tatort (eigenes Haus) und ohne Kenntnis des weite-
ren Schicksals von D._______ der Abreiseempfehlung von A.H. gefolgt
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sind. Umso mehr ist dies nachvollziehbar, als A.H. im Zeitpunkt seiner
Empfehlung über die Tötung von D._______ schon im Bilde gewesen sei.
Auch mag es in Afghanistan bis in die Behörden, namentlich die Polizei,
hinein Angehörige oder Sympathisanten der Taliban oder der Mudjaheddin
geben. Doch ändern all diese Umstände nichts daran, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführer insgesamt nicht stichhaltig sind.
Weiter ergibt eine vergleichende Durchsicht der Anhörungsprotokolle, dass
die Angaben der Beschwerdeführer untereinander eine aussergewöhnlich
hohe Kohärenz mit einer ähnlichen Informationsdichte in den Kerngesche-
hen aufweisen. Dabei bedienen sich die Beschwerdeführer einer weitge-
hend gleichen Darlegungsweise in ihren Antworten. Ihre Angaben unter-
scheiden sich kaum in Umfang, Detailierungsgrad und Wortwahl, selbst bei
den Schilderungen von Komplikationen in geltend gemachten Handlungs-
verläufen. Das eiserne Festhalten an diesem Konzept – selbst nach offen
gestellten Fragen – und das bis auf den Vorfall vom 18. August 2010 und
die folgenden Tage weitgehend makellose Aussageverhalten lassen auf
das Vorliegen eines Konstrukts schliessen. Als die Beschwerdeführer in
den Sachvorträgen aber angehalten wurden, über ihre Ankunftszeiten und
ihre Aufenthalte in den Wohnungen des Bruders und dessen Freundes ver-
tieft zu berichten, schienen ihre Absprachen nicht mehr aufzugehen. Sie
gaben zwar erneut einfache und vage Antworten, berichteten dann aber
von unterschiedlichen Zeiten des Eintreffens der Gäste und waren nicht im
Stande, überzeugend darzulegen, weshalb sie sich noch vor Eintreffen
A.H.s veranlasst gesehen hatten, sich bei ihm telefonisch nach D._______
zu erkundigen. So war den Beschwerdeführern bekannt, dass sich
D._______ nach Arbeitsende zu Hause zunächst noch habe umziehen
wollen. Zudem wussten die Beschwerdeführer nichts Substantiiertes über
die Vorgänge in der Zeit ihrer Aufenthalte bei A.H. und beim Freund A.H.s
zu berichten, obwohl sie in deren Wohnungen je zwei Tage lang zugebracht
haben sollen. Sie kennen nicht einmal den Namen des Freundes. Weiter
widersprechen sich die Beschwerdeführer darin, ob A.H. die Leiche von
D._______ selber gesehen habe oder nicht. Schliesslich vermögen die Be-
richte über die Reisemodalitäten mangels Substanz ebenfalls nicht zu
überzeugen.
Zwar wird in der Beschwerde erwähnt, das Weinen der traumatisierten
A._______ während ihrer Befragungen, die aus ihren Sachvorträgen her-
vorgegangenen Realkennzeichen (geschockt, wiederholt geweint, Asche
übers Haupt geworfen, etc.) sowie die psychische Verfassung würden sinn-
gemäss für die Tatsächlichkeit ihrer Asylangaben sprechen. Das Gericht
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teilt indes aufgrund der bisherigen Erkenntnisse diese Auffassung der
Rechtsvertretung nicht. Dabei sei freilich nicht in Abrede gestellt, dass die
erlebte Unbill, beispielsweise 2002 eine gewalttätige Trennung vom Ehe-
mann und anschliessender Wegzug nach Herat, die bei der A._______
ärztlich nachgewiesenen psychischen Einschränkungen haben auslösen
können. Demgegenüber steht jedoch der ärztliche Attest, wonach es der
A._______ nicht am nötigen Konzentrations- und Erinnerungsvermögen
für ein korrektes Aussageverhalten fehlt.
Selbst wenn die Behauptungen betreffend eine Entführung und Tötung von
D._______ den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen würden, so
wären die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft für die Beschwer-
deführer nicht erfüllt, weil weder eine unmittelbare Bedrohung noch rele-
vante Verfolgungshandlungen – sei es durch die Taliban oder durch die
Mudjaheddin – darauf hindeuten. Sie können aufgrund der geltend ge-
machten Ereignisse somit keine verfolgten Personen sein. Weiter versi-
cherte A._______ ursprünglich sogar selbst, dass sie, E._______ und
B._______ seitens der Mudjaheddin und der Taliban nicht bedroht gewe-
sen seien (A4 S. 6). Die Beschwerdeführer hatten in den Erstbefragungen
auch übereinstimmend angegeben, weder mit Behörden noch mit anderen
Organisationen oder Privatpersonen Schwierigkeiten gehabt zu haben. Da
C._______ und D._______ in Afghanistan nicht mehr für ausländische Or-
ganisationen tätig sind, werden sie den Ideologien und Zielen der Taliban
und Mudjaheddin nicht mehr gefährlich. Da sich die Beschwerdeführer und
E._______ weder beruflich noch privat gegen die Verfolger haben einspan-
nen lassen, besteht kein Grund, von einer bestehenden Verfolgungssitua-
tion auszugehen. Dies lässt sich schon daraus ersehen, dass A._______
bis heute von keinen Vorfällen hat berichten können, die ihre in der Region
Herat ebenfalls sesshaften Verwandten (Familien des A.H. und der
Schwester) direkt betroffen hätten. Die bekanntermassen kompromisslos
agierenden Taliban und Mudjaheddin hätten sich wohl bei Bestehen einer
Verfolgungslage bei diesen Verwandten blicken lassen. Bei dieser Sach-
lage bleibt kein Raum für Mutmassungen der Rechtsvertretung über eine
noch bestehende Verfolgungssituation gegen die Beschwerdeführer. Die
Argumentation der Beschwerdeführer stellt bloss den Versuch dar, die Un-
glaubhaftigkeit entsprechender Behauptungen auszublenden.
4.3 Die Beschwerdeführer haben somit nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vo-
rinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend haben die
Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, welches mit Zwischenverfügung vom
7. März 2014 gutgeheissen wurde. Trotz ihres Unterliegens sind den Be-
schwerdeführern deshalb keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer
haben weiter ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung eingereicht,
welches mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 gutgeheissen wurde.
Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendi-
gen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Honorarnote der
Rechtsvertreterin vom 3. März 2014 (vgl. Beschwerde S. 14 i.V.m. Be-
schwerdebeilage Nr. 5) beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung auf 10.75 Stunden zu einem Stundentarif
von Fr. 180.– (exkl. MWSt) und einer Spesenpauschale von Fr. 54.–, mithin
total Fr. 1989 (exkl. MWSt). Der geltend gemachte Honorarbetrag ist aus-
gewiesen. Mit den Auslagen und dem Mehrwertsteueranteil ist von einer
Parteientschädigung von Fr. 2148.– auszugehen und der Rechtsbeistand
in diesem Umfang zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, (…), wird vom Bundesverwaltungsgericht
ein amtliches Honorar von Fr. 2'148.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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