B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1085/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie,
suchte am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Be-
fragung zur Person [BzP] vom 4. Juni 2015 und der einlässlichen Anhörung
vom 18. August 2016 führte er zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen Folgendes aus:
Er stamme aus einem Dorf in der Zoba B._______. Seine Mutter habe die
Familie verlassen, als er noch im Kleinkindalter gewesen sei. Der Vater
habe danach wieder geheiratet und mit seiner Ehefrau fortan in Asmara
gelebt. Er, der Beschwerdeführer, sei bei seinen Grosseltern väterlicher-
seits in seinem Heimatdorf aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur
sechsten Klasse besucht. Ende 2008 sei er in den Militärdienst eingezogen
und beim Verteidigungsministerium als Wächter eingesetzt worden. Im
Jahr 2010 sei er desertiert beziehungsweise nach einem Urlaub nicht mehr
zu seiner Einheit zurückgekehrt. Er sei deshalb verhaftet worden und sechs
Monate bei seiner Militäreinheit in Haft gewesen. Im Februar 2013 sei er
während eines Diensturlaubs erneut verhaftet worden. Es sei ihm vorge-
worfen worden, einen illegalen Ausreiseversuch unternommen zu haben.
Er sei etwa ein Jahr lang in einem Gefängnis in C._______ inhaftiert ge-
wesen. Weil er den gegen ihn erhobenen Vorwurf des illegalen Ausreise-
versuchs zurückgewiesen habe, sei er während der Haft gefoltert worden.
Nach etwa einem Jahr sei es ihm während der Verrichtung der Notdurft
ausserhalb des Gefängnisses gelungen, die Flucht zu ergreifen. Er habe
sich zunächst bei seinen Grosseltern versteckt. Weil er dort jedoch von der
Polizei beziehungsweise vom Militär aufgesucht worden sei, habe er fortan
in der Einöde in der Nähe seines Heimatdorfes gelebt. In dieser Zeit habe
er seine Freundin standesamtlich geheiratet. Nachdem er auch in der Ein-
öde von Polizisten aufgesucht worden sei, habe er sich aus Angst vor
schwerwiegenden Konsequenzen dazu entschlossen, aus seinem Heimat-
staat auszureisen. Mithilfe eines Schleppers sei er Ende Dezember 2014
zusammen mit seiner Ehefrau in Richtung Äthiopien illegal ausgereist.
Über den Sudan, Libyen und Italien sei er in die Schweiz gelangt. Seine
Ehefrau habe er im Sudan zurückgelassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
Fotos aus seiner Militärzeit zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigen Rechtsver-
treters als amtlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in
der Person von lic. iur. Tarig Hassan einen amtlichen Rechtsbeistand bei.
Gleichzeitig lud sie das SEM dazu ein, sich innert Frist zur Beschwerde
vernehmen zu lassen.
E.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. März 2017 zur Beschwerde ver-
nehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. April 2017
Stellung.
F.
Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vor-
liegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung am 20. Dezem-
ber 2018 auf Richterin Constance Leisinger übertragen.
E-1085/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen,
vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeu-
tet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erleb-
nissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
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Seite 6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Das SEM kommt in seinem Entscheid zunächst zum Schluss, die
Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung führt es hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdefüh-
rer habe sich in zeitlicher Hinsicht mehrfach widersprochen. So habe er
bezüglich des Zeitpunktes seiner Heirat, der (zweiten) Inhaftierung, der
Flucht aus dem Gefängnis sowie der Dauer seines Aufenthaltes in Asmara
jeweils unterschiedliche Angaben gemacht. Es sei ihm auch nicht gelun-
gen, das Erlebte zeitlich konsistent und überzeugend zu verknüpfen. Wei-
ter habe er in der BzP zentrale Aspekte seiner Vorbringen nicht erwähnt.
Namentlich habe er erst im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, dass
er auch nach seiner Flucht aus dem Gefängnis von den Behörden behelligt
worden sei. Sodann seien seine Vorbringen, insbesondere seine Schilde-
rungen zum Gefängnisaufenthalt in C._______ und zur anschliessenden
Flucht, wenig konkret und substanzlos geblieben. Angesichts der drohen-
den Konsequenzen erscheine es weiter wenig plausibel, dass der Be-
schwerdeführer sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in Asmara
habe standesamtlich trauen lassen, während er von den Behörden wegen
Desertion gesucht worden sein solle. Ebenfalls nicht plausibel sei der Um-
stand, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer im Jahr 2013
grundlos des illegalen Ausreiseversuchs verdächtigt, festgenommen, mo-
natelang eingesperrt und gefoltert haben sollen, obwohl der Beschwerde-
führer gemäss eigenen Angaben zuverlässig seinen Dienst geleistet habe,
sich nichts zu Schulden habe kommen lassen und keinerlei Fluchtgedan-
ken gehegt habe. Auch die Intensität und die Frequenz, mit der die eritrei-
schen Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, wür-
den der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zwar sei bekannt, dass die
eritreischen Behörden bemüht seien, Deserteure und Dienstverweigerer
durch Razzien oder die vorübergehende Verhaftung von Angehörigen zum
Militärdienst zu zwingen. Dass in einem Einzelfall derart viele Ressourcen
aufgewendet würden, entspreche jedoch nicht der bekannten Vorgehens-
weise der eritreischen Behörden.
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Seite 7
Bezüglich der illegalen Ausreise hält das SEM sodann fest, die Behandlung
von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hänge hauptsächlich
davon ab, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolge, sowie davon,
welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus
Eritrea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehr-
ten, würden die Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwen-
dung gebracht. Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass illegal
Ausgereiste straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor
die Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. In diesem Zu-
sammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss
den Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Natio-
naldienst desertiert sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht
glaubhaft. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Ser-
vice von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu ent-
nehmen sei, wonach er nach einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu ge-
wärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begrün-
deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüg-
lich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeeingabe zunächst
ein, das SEM habe den überzeugenden Grundgehalt der Vorbringen an-
lässlich der Befragungen und die eingereichten Beweismittel nicht gewür-
digt. Im Weiteren hält er an der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen fest
und rügt damit, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es den herab-
gesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend
Rechnung getragen habe. Das SEM habe ihn im Rahmen der Befragungen
lediglich auf eine unwesentliche Abweichung angesprochen, was darauf
hinweise, dass die übrigen, vom SEM hervorgehobenen Ungereimtheiten
unwesentlich seien. Im Weiteren hält der Beschwerdeführer fest, er habe
anlässlich der Befragungen, so zum Beispiel zur Dauer der Inhaftierung,
nur ungefähre zeitliche Angaben gemacht und sei vom Befrager nicht zur
Präzisierung dieser Angaben aufgefordert worden. Zum Zeitpunkt der Hei-
rat habe er sich offensichtlich versprochen. Der Befrager habe ihn jedoch
nicht auf diesen Widerspruch hingewiesen, weshalb dieser nicht habe auf-
gelöst werden können. Dasselbe gelte bezüglich des Zeitpunktes der Aus-
reise aus Eritrea. Diese Ungereimtheit sei aber ohnehin unwesentlich. Was
die Behelligungen seitens der Behörden nach seiner Flucht aus dem Ge-
fängnis im Jahr 2014 betreffe, sei festzuhalten, dass er anlässlich der BzP
lediglich auf konkrete Fragen geantwortet habe. Er habe sich, nachdem er
die Verhaftung erwähnt habe, nicht dazu veranlasst gesehen, die nachfol-
genden Behelligungen explizit zu erwähnen. Entgegen der Behauptung der
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Seite 8
Vorinstanz habe er zu seinen Fluchtvorbringen lebhafte und detailreiche
Schilderungen gemacht. Besonders überzeugend seien seine Schilderun-
gen über die Zeit im Gefängnis und die dort erlittene Folter ausgefallen.
Weiter halte die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht plausibel
sei, dass er angesichts der bei einer Desertion drohenden schwerwiegen-
den Konsequenzen standesamtlich geheiratet habe, nicht stand, nachdem
nicht davon auszugehen sei, dass jede Verwaltungseinheit über Deser-
teure und Dienstverweigerer informiert sei. Was die schuldlose Inhaftierung
anbelange, könne sodann nicht von westlichen Standards ausgegangen
werden. Die eritreischen Behörden würden willkürlich agieren und er habe
anlässlich der Anhörung erwähnt, dass viele Mitinsassen ebenfalls grund-
los und willkürlich inhaftiert gewesen seien. Hinzu komme, dass seine ille-
gale Ausreise, welche er ebenfalls glaubhaft habe darlegen können, in Erit-
rea als politische Opposition gewertet werde und er deshalb im Falle einer
Rückkehr dorthin begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung habe,
wobei Letztere als subjektiver Nachfluchtgrund gelte und zur vorläufigen
Aufnahme als Flüchtling führen müsse.
5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen fest, die in
der angefochtenen Verfügung angeführten Ungereimtheiten in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers würden sich ausschliesslich auf die Schilde-
rungen beziehen, welche die geltend gemachte Flucht aus dem Gefängnis
und die Zeit, in der sich der Beschwerdeführer angeblich vor den Behörden
versteckt gehalten haben und von diesen gesucht worden sein soll, sowie
auf die illegale Ausreise beziehen. Nicht bestritten werde hingegen, dass
der Beschwerdeführer für längere oder kürzere Zeit Militärdienst geleistet
habe und möglicherweise vor, während oder nach dem Dienst Zeit in Haft
verbracht habe, weshalb er in der Lage gewesen sei, dazu lebensnahe und
detaillierte Schilderungen zu machen. Diese würden jedoch weder den
Zeitpunkt noch die Länge oder den Grund einer Inhaftierung oder den Zeit-
punkt des geleisteten Militärdienstes belegen. Es sei deshalb darauf ver-
zichtet worden, in der angefochtenen Verfügung auf die Schilderungen,
welche den Militärdienst und die (erste) Haft betroffen hätten, sowie auf die
eingereichten Beweismittel einzugehen beziehungsweise diese explizit zu
würdigen.
5.4 Replizierend wendet der Beschwerdeführer ein, der Ansicht der Vor-
instanz, wonach ihm die im Jahr 2014 erfolgte Desertion aus dem Militär-
dienst nicht geglaubt werden könne, widerspreche die Tatsache, dass der
Militärdienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängerbar sei, und gerade
junge, gesunde Männer wie er grundsätzlich keine Aussicht auf reguläre
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Seite 9
Freistellung hätten. Er gehöre offenkundig zu keiner Kategorie von Perso-
nen, welche vom Militärdienst entlassen werden könnten. Die Vorinstanz
habe anerkannt, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe. Sie habe
hingegen nicht dargelegt, aus welchen Gründen er seinen Dienst recht-
mässig hätte beenden sollen. Eine Demobilisierung erscheine in seinem
Fall als höchst unwahrscheinlich. Es liege deshalb auf der Hand, dass er
desertiert sei. Die Vorinstanz habe es schliesslich unterlassen, den Um-
stand, dass er in Eritrea im Militärdienst gewesen sei, im Rahmen der ille-
galen Ausreise zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts führe die illegale Ausreise von Personen, die in ihrem
Herkunftsstaat im Dienst des eritreischen Militärs gestanden hätten, zu ei-
ner Profilschärfung. Diese sei geeignet, die asylsuchende Person als miss-
liebige Person erscheinen zu lassen.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen
Erwägungen betreffend die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2013,
die Flucht aus dem Gefängnis in C._______ sowie die anschliessenden
Behelligungen durch die eritreischen Behörden im Ergebnis zu bestätigen
sind.
6.1 Zunächst fällt vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer bezüglich der
fluchtauslösenden Ereignisse nur vage zeitliche Angaben machen konnte.
So erklärte er in der BzP, er sei etwa im Februar 2013 verhaftet worden
und ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Nach der Flucht aus dem Gefängnis
habe er sich einige Monate in seinem Heimatdorf versteckt gehalten (A4,
Ziff. 7.02, S. 7). Danach gefragt, wann die Polizei ihn nach der Flucht aus
dem Gefängnis erstmals zu Hause gesucht habe, gab der Beschwerdefüh-
rer weiter zu Protokoll, er könne sich an das genaue Datum nicht erinnern,
es sei jedoch im Jahr 2014 gewesen (A13, F91F93). Die weitere Frage,
wieviel Zeit zwischen der Flucht aus dem Gefängnis und dem erstmaligen
Besuch der Polizei vergangen war, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls
nicht beantworten. Hierzu führte er lediglich aus, er glaube, es seien einige
Monate gewesen (A13, F94). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht an-
geben, wann die Polizei ihn in der Einöde, wo er sich in der Folge versteckt
gehalten haben will, aufgespürt haben soll (A13, F102). Zur Frage, wie
lange er sich bis zu seiner endgültigen Ausreise noch in der Einöde aufge-
halten habe, erklärte er wiederrum, es seien einige Monate gewesen (A13,
F103). Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die fluchtauslösenden Er-
eignisse zumindest grob zeitlich einzuordnen, lässt erste Zweifel an seinen
Angaben aufkommen. Sein Einwand, er habe (zumindest während der
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Seite 10
Zeit, als er sich versteckt gehalten haben will) keine zeitliche Orientierung
mehr gehabt (A13, F102), vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich bei
der im Jahr 2013 erfolgten Inhaftierung, der Flucht und der anschliessen-
den behördlichen Suche nach ihm um einschneidende Erlebnisse handelt,
welche besonders gut in Erinnerung bleiben müssten. Entsprechend durfte
erwartet werden, dass der Beschwerdeführer dazu, wenn auch keine ge-
nauen, so doch präzisere zeitliche Angaben hätte machen können.
6.2 Mit dem SEM ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich
hinsichtlich des Datums seiner standesamtlichen Trauung widersprochen
hat. Während er in der BzP nämlich noch angab, er sei seit Januar 2014
verheiratet (A4, Ziff. 1.14, S. 3), führte er in der Anhörung aus, die standes-
amtliche Trauung habe im Jahr 2013 stattgefunden (A13, F47). Er könne
sich aber weder an das genaue Datum noch an den Monat der Trauung
erinnern, weil er damals – also im Zeitpunkt, als die standesamtliche Trau-
ung stattgefunden habe – in Angst gelebt habe, nachdem er aus dem Ge-
fängnis geflüchtet sei und sich versteckt gehalten habe (A13, F48, F50).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diesen Widerspruch plausi-
bel zu erklären.
Unverständlich bleibt in diesem Zusammenhang sodann der Umstand,
dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Trauungsurkunde oder
zumindest eine Kopie derselben auch auf Beschwerdeebene nicht einge-
reicht hat (vgl. dazu A13, F49 und Beschwerde, Ziff. 3.1, Bst. a, S. 5), ob-
wohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, erklärte er hierzu
doch, seine im Sudan lebende Ehefrau, zu welcher er unter anderem Kon-
takt über soziale Medien pflege, sei im Besitz der Urkunde (A13, F45, F48).
Es entsteht dadurch der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche das
(genaue) Datum seiner standesamtlichen Trauung zu verheimlichen. Die-
ser Umstand lässt gleichzeitig Zweifel bezüglich des Zeitpunktes der an-
geblich im Jahr 2013 erfolgten Verhaftung aufkommen.
6.3 Massgeblich ins Gewicht fällt sodann, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zum Motiv der Festnahme, die während seines National-
dienstes erfolgt sein soll, zur einjährigen Inhaftierung, der anschliessenden
Flucht und zur Zeit nach der Flucht nur allgemein und ohne markante De-
tails ausgefallen sind, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie
auf persönlichen Erlebnissen beruhen. So gelang es dem Beschwerdefüh-
rer insbesondere weder in der freien Rede noch auf Nachfrage hin, die
angeblich im Jahr 2013 erfolgte Verhaftung, die während der Inhaftierung
erlittenen Misshandlungen sowie die genauen Haftumstände anschaulich
E-1085/2017
Seite 11
darzulegen (vgl. hierzu A13, F54, F64, F67, F71, F73 ff., F77, F79F85).
Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen insgesamt nicht im An-
satz eine persönliche Betroffenheit erkennen und wirken damit konstruiert.
6.4 Das SEM weist auch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer
erstmals in der Anhörung vorbrachte, auch nach seiner Flucht aus dem
Gefängnis von den Behörden behelligt worden zu sein. Dass der Be-
schwerdeführer diese Behelligungen an der BzP unerwähnt liess, ist nicht
nachvollziehbar. Die Angaben der lediglich summarischen Befragung in der
BzP sind zwar generell mit Zurückhaltung heranzuziehen, wenn es um die
Beurteilung von Unstimmigkeiten geht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2
m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Vorliegend liess der Beschwerdeführer jedoch
Ereignisse unerwähnt, die das Kerngeschehen betreffen. Dies fällt insbe-
sondere auch deshalb ins Gewicht, weil der Beschwerdeführer den Ent-
schluss zur Ausreise eigenen Angaben gemäss nur gefasst haben will,
nachdem er von den Behörden nach seiner Flucht aus dem Gefängnis
nicht in Ruhe gelassen worden sein soll (A13, F54). Aus diesem Grund
wäre auch ohne entsprechende Nachfrage zu erwarten gewesen, dass er
die behördlichen Behelligungen bereits in der BzP nennt. Soweit der Be-
schwerdeführer diesbezüglich einwendet, es habe nicht ins „Fragemuster“
der BzP gepasst, die behördlichen Behelligungen zu erwähnen, weshalb
er nicht besonders auf diese eingegangen sei, kann dem nicht zugestimmt
werden (Beschwerde, Ziff. 3.2, S. 7). Der Beschwerdeführer wurde in der
BzP explizit danach gefragt, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen
habe und was nach der Flucht aus dem Gefängnis geschehen sei (A4,
Ziff. 7.01 f., S. 7). Sodann verneinte er die Folgefrage, ob er nebst den
bereits erwähnten Problemen weitere konkrete persönliche Probleme oder
Konflikte mit den Behörden gehabt habe (A4, Ziff. 7.02, S. 7). Spätestens
als ihm in der BzP Gelegenheit geboten wurde, weitere Gründe, welche
gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen, zu nennen, wäre
vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er die behördlichen
Behelligungen nennt (A4, Ziff. 7.03, S. 8).
Nicht plausibel ist in diesem Zusammenhang zudem die Aussage des Be-
schwerdeführers, wonach er erst einige Monate nach seiner Flucht aus
dem Gefängnis erstmals von der Polizei in seinem Heimatdorf aufgesucht
worden sein soll (A13, F9193). Wäre der Beschwerdeführer, wie von ihm
vorgebracht, nach einjähriger Haft aus dem Gefängnis geflohen, so wäre
zu erwarten gewesen, dass er zeitnah nach seiner Flucht, und nicht erst
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Seite 12
Monate später, zu Hause aufgesucht worden wäre. Es ist ferner in Über-
einstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass es ange-
sichts der zu befürchtenden schwerwiegenden Konsequenzen einer allfäl-
ligen Verhaftung wenig plausibel erscheint, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis, also während der Zeit seines
Untertauchens, auf dem Standesamt in Asmara trauen liess. Seine Erklä-
rung, er und seine Ehefrau seien trotz der zu befürchtenden Konsequen-
zen eben mutig gewesen (A13, F138), überzeugt nicht. Auch die Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung
zu führen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich während der Zeit
des Untertauchens standesamtlich trauen liess, spricht gegen eine auf
seine Person fokussierte Suche durch die eritreischen Behörden.
6.5 In Würdigung dieser Elemente ist das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, aus dem Nationaldienst desertiert, deswegen ein Jahr lang inhaftiert
und nach gelungener Flucht über mehrere Monate behördlich gesucht wor-
den zu sein, für unglaubhaft zu befinden; dies aufgrund der festgestellten
Widersprüche und der nicht genügend substanziierten Angaben zu zentra-
len Teilen der Kernvorbringen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann zwar davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Jahre
Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass er
(knapp) noch im militärdienstpflichtigen Alter ausgereist ist (vgl. hierzu Re-
ferenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber ent-
gegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung nicht per
se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den
eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen von einer Befreiung oder
ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst
auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober
2018 E. 4.5; E-3465/2017 vom 11. September 2018 E. 6.1.3; E-2730/2017
vom 21. August 2018 E. 5.1). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flucht aus dem Gefängnis und die Desertion aus dem
Militärdienst als fluchtauslösende Ereignisse glaubhaft darzulegen, kann
demzufolge nicht von einer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
henden oder drohenden asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgegan-
gen werden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind
nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern.
E-1085/2017
Seite 13
7.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers un-
ter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe ebenfalls zu Recht ver-
neint, da solche vorliegend nicht zu bejahen sind.
7.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
7.2 Vorliegend sind solche zusätzlichen Faktoren, welche zu einer Profil-
schärfung in Bezug auf den Beschwerdeführer führen und ihn in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, nicht ersichtlich. Seine geltend gemachten Vorfluchtgründe (Inhaftie-
rung im Jahr 2013, die Flucht aus dieser und die anschliessenden behörd-
liche Behelligungen) sind – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft ein-
zustufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte,
welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Ver-
folgungsgefahr begründen könnten. Dies betrifft insbesondere auch das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2010 im Sinne einer
Disziplinarmassnahme wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst inner-
halb seiner Einheit während sechs Monaten in Haft gewesen. Ohne auf die
Glaubhaftigkeit dieses ebenfalls nicht näher substanziierten Vorbringens
weiter einzugehen, kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang bis zu seiner Ausreise keinen
weiteren behördlichen Behelligungen ausgesetzt war (vgl. hierzu A4,
Ziff. 7.02, S. 8; A13, F59F63).
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise für sich
gesehen keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen asyl-
relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaf-
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tigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Re-
levanz offen bleiben. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachflucht-
gründe zur Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
9.4 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein
aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich
relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im
Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koordina-
tionsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusammen-
hang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1
und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist jeweils im konkreten Fall insbesondere in Erwägung zu ziehen,
ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den erit-
reischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch
das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 er-
gangenen Referenzurteils D-2311/2016 eingehend analysiert. Demnach
sind diesbezüglich hauptsächlich folgende Personenkategorien zu unter-
scheiden:
9.4.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des
18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei
Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es
regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei
Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was
bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
sind, wahrscheinlich ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkre-
ten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung
wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen
Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu
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Seite 16
gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (a.a.O.,
E. 13.3).
9.4.2 Das Gericht geht ferner davon aus, dass es auch Personengruppen
gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können (Personen, welche in
industrieller, landwirtschaftlicher und pastoraler Funktion tätig sind, ge-
wisse lizenzierte selbständige Händler, Frauen, welche angestellt sind,
selbständig arbeiten oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere
anstellen, verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter, Personen, wel-
che in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkommen sind, Verhei-
ratete während der Hochzeitsfestlichkeiten). Diesbezüglich müssen sich al-
lerdings fallspezifisch jeweils konkrete Hinweise ergeben (a.a.O., E. 13.4).
9.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen verheirateten Mann.
Eigenen Angaben gemäss hat er Eritrea im Dezember 2014 und damit in
einem Alter von 25 Jahren verlassen. Aufgrund der unglaubhaften Aussa-
gen zu den Vorfluchtgründen im Zusammenhang mit seiner Desertion ist
davon auszugehen, dass er den Nationaldienst ordentlich beendet hat.
Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall
seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behand-
lung droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.6.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als
Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht ein-
gehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in
Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Ange-
sichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Ein-
zelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden,
wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17).
9.6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – so-
weit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann. Er ist mit einer eritrei-
schen Staatsangehörigen verheiratet. Seine Ehefrau soll sich den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers gemäss zwar im Sudan aufhalten (A13,
F44). Im Heimatstaat verfügt der Beschwerdeführer dennoch über ein gros-
ses familiäres Beziehungsnetz, nachdem dort seine Grosseltern väterli-
cherseits, sein Vater und seine zahlreichen Halbgeschwister leben (A4,
Ziff. 3.01, S. 5). Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt sodann
unter anderem als Gemüsehändler bestritten (A13, F38). Es ist davon aus-
zugehen, dass er sich auch wirtschaftlich in seinem Heimatstaat wird in-
tegrieren können. Seine Anwesenheit in der Schweiz von gut vier Jahren
steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da er den überwiegenden
Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht hat. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich somit als zumutbar.
9.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
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Seite 18
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Verfügung vom 1. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist,
ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 1. März 2017 wurde das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der in der Kostennote vom 6. April 2017 ausgewiesene zeitliche Vertre-
tungsaufwand von elfeinhalb Stunden erscheint den konkreten Verfahrens-
umständen als angemessen. Hingegen ist der zur Verrechnung gebrachte
Stundenansatz unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom
1. März 2017 auf Fr. 150. zu reduzieren. Das Honorar des amtlichen Ver-
teidigers beläuft sich damit auf Fr. 1725.–. In Berücksichtigung der ausge-
wiesenen Auslagen sowie des Mehrwertsteuerzuschlags ist das amtliche
Honorar auf pauschal 2‘200.– festzusetzen und durch die Gerichtskasse
zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 2200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: