B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1086/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______,
verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 24. November
2012 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Italien am 20. Januar
2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
B.a In der summarischen Befragung vom 24. Januar 2013 und den Anhö-
rungen zu den Asylgründen vom 16. Juli 2014 und 18. Januar 2016 gab er
an, er habe am 20. Juni 2009 an einer Demonstration gegen die Wahlfäl-
schungen bei den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Danach habe er
mit vier Freunden und seiner "Freundin" C._______ Flugblätter über die
Wahlfälschungen verfasst und verteilt sowie CD‘s hergestellt und Parolen
an Wände geschrieben. Vom 10. September 2009 bis 28. April 2011 habe
er den Militärdienst absolviert, wobei er sich während der Urlaube weiterhin
politisch betätigt habe. Nach Abschluss des Militärdienstes habe er im Le-
bensmittelgeschäft seines Onkels gearbeitet. Am 14. Mai 2012 habe er sich
mit C._______ in der Wohnung eines Freundes getroffen und es sei zu
einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen. Danach habe er
C._______ nicht mehr telefonisch erreichen können. Drei Tage später, am
17. Mai 2012, sei ein Auftrag bei seiner Arbeitsstelle für eine Lieferung zum
Polizeiposten eingegangen, welchen er ausgeführt habe. Dort hätten zwei
Polizisten in Zivil ihn verhaftet und zum "Untersuchungsrichteramt" ge-
bracht, da die Familie von C._______ ihm vorgeworfen habe, C._______
entführt und vergewaltigt zu haben. Während der Untersuchungshaft sei er
drei bis vier Mal verhört und geschlagen worden. Nach einem Monat habe
man ihn vor ein Gericht gebracht, und er sei in das Gefängnis D._______
verlegt worden. Er habe danach noch mehrmals vor Gericht erscheinen
müssen, ein Urteil sei aber noch keines gefällt worden, da seine Akten noch
nicht vollständig gewesen seien. Am 16. November 2012 sei er gegen Be-
zahlung einer Kaution provisorisch aus der Haft entlassen worden. Am
18./19. November 2012 habe er sich nach E._______ begeben. Sein Onkel
habe ihn in dort angerufen und ihm mitgeteilt, dass zwei Tage nach seinem
Weggang sein Haus und das Haus von zwei seiner Freunde von Behörden
durchsucht worden seien. Dabei seien die zwei Freunde festgenommen
worden. Nach vier Tagen habe er E._______ verlassen und sich in die Tür-
kei begeben (vgl. Akten Vorinstanz: Befragungsprotokoll A6/12, erste An-
hörung A17/20 und zweite Anhörung A24/17).
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B.b In der Schweiz sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Februar 2013
politisch aktiv und dabei für die "Demokratische Vereinigung für Flücht-
linge" (DVF) tätig. Er habe an verschiedenen von der DVF organisierten
Demonstrationen teilgenommen. Anfang 2015 habe er begonnen, für das
Radio "(…)" zu arbeiten. Er sei für die Zusammenstellung der einzelnen
Blöcke der wöchentlichen Sendung verantwortlich. Seit Juni 2015 habe er
zudem Artikel für die monatlich erscheinende Zeitschrift der DVF geschrie-
ben, wobei diese inhaltlich nichts mit Politik zu tun hätten, sondern die
Probleme der Arbeitnehmenden im Iran thematisierten. Zum Beleg für
diese geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wurde eine Dokumen-
tation von Bild- und Textmaterial eingereicht.
B.c Als Belege für die vorgebrachte Strafverfolgung wegen der angezeig-
ten Entführung und Vergewaltigung seiner "Freundin" reichte der Be-
schwerdeführer zudem vier Schreiben der (…) Abteilung (…) aus dem Jahr
2012 ein.
Anlässlich der zweiten Anhörung vom 18. Januar 2016 wurde er darauf
hingewiesen, dass betreffend die von ihm eingereichten Dokumente eine
Botschaftsabklärung in Teheran durchgeführt worden sei. Die Abklärung
habe ergeben, dass es sich bei allen vier Dokumenten um Fälschungen
handle. Dem Beschwerdeführer wurden einige der festgestellten Fäl-
schungsmerkmale mitgeteilt, und er erhielt die Möglichkeit, sich dazu zu
äussern. So sei unter anderem die (…) Abteilung der Strafverfolgungsbe-
hörden, welche diese Dokumente angeblich ausgestellt habe, nicht für ge-
meinrechtliche Delikte zuständig, sondern für die (…). Im Weiteren würden
in den Schreiben vom 16. Mai 2012, 14. November 2012 und 18. Novem-
ber 2012 die obligaten (…) fehlen. Beim Schreiben vom 16. Mai 2012 wür-
den auch Angaben bezüglich (…) derjenigen Person, welche das Schrei-
ben unterzeichnet habe, fehlen. Zudem würden sämtliche Dokumente
Schreibfehler aufweisen. So sei beispielweise im Schreiben vom 14. No-
vember 2012 das Gefängnis D._______ in B._______, wo der Beschwer-
deführer in Haft gewesen sein soll, falsch geschrieben. Zudem sei gemäss
iranischem Strafrecht (…) – wie es der Beschwerdeführer geltend machte
– (…). Der Beschwerdeführer nahm dahingehend Stellung, dass er die Do-
kumente mittels Bestechung erhalten habe und sich nicht dazu äussern
könne, ob die Dokumente gefälscht oder echt seien (vgl. A24/17, S. 13 ff.).
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 – eröffnet am 22. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2016
(Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Er be-
antragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Asylgewährung,
eventualiter seine vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachflucht-
gründe beziehungsweise subeventualiter wegen unzumutbarem Wegwei-
sungsvollzug.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie unent-
geltliche Rechtsverbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine
Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG), wobei
Aktivitäten in der Schweiz in der Regel als beweisbar gelten. Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
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Seite 6
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.
Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
5.1 Betreffend die Schilderung seiner Beziehung mit C._______ und der
daraus resultierenden Inhaftnahme wurde vorab auf die festgestellten we-
sentlichen Fälschungsmerkmale der Botschaftsabklärung zu den einge-
reichten Beweismitteln hingewiesen und festgestellt, dass die diesbezüg-
lich abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen
Prozessgeschichte Bst. B.c) das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht
habe entkräften können, weshalb die eingereichten Beweismittel als ge-
fälscht qualifiziert werden müssten. Zudem habe er widersprüchliche An-
gaben gemacht, unter anderem zum Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme
nach der "Liebesnacht" (am nächsten Tag gegenüber am selben Abend).
Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er die an der Befragung ge-
machte Aussage in Abrede gestellt, womit der Widerspruch jedoch nicht
entkräftet worden sei. Widersprüche hätten sich auch betreffend die Um-
stände seiner Freilassung ergeben: Anlässlich der Befragung habe er vor-
gebracht, sein Vater habe einen Freund gehabt, welcher einen Richter in
F._______ gekannt habe. Dieser Richter habe den Richter in B._______,
welcher für den Fall zuständig gewesen sei, gekannt. Sein Onkel habe
dann Geld an den Freund seines Vaters gegeben, um die Freilassung zu
erwirken. Bei der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, sein Onkel
habe eine Person in F._______ gekannt, deren Stellung er jedoch nicht
gekannt habe. Diese Person habe dann die Freilassung beim zuständigen
Richter in B._______ erwirken können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
habe er erklärt, die Angaben anlässlich der Befragung seien nicht korrekt
gewesen. Der Vater habe mit der Freilassung nichts zu tun gehabt. Diese
Erklärung würde den Widerspruch nicht zu entkräften vermögen.
Der Beschwerdeführer habe zudem erst bei der ersten Anhörung geltend
gemacht, dass er im Iran politisch tätig gewesen sei, wohingegen er dieses
politische Engagement anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnt
habe, obwohl er bei der ergänzenden Anhörung angegeben habe, die po-
litischen Aktivitäten (und deren Auswirkungen) seien sein Hauptproblem im
Iran gewesen. Mit seinen diesbezüglichen Einwänden, bei der Befragung
habe er sich kurz halten müssen beziehungsweise nicht sicher gefühlt,
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Seite 7
könne er nicht gehört werden, da einerseits seine Befragung überdurch-
schnittlich ausführlich ausgefallen sei und anderseits sich aus den Akten
keinerlei Hinweise ergeben würden, dass er bei der Befragung nicht seine
sämtlichen Asylgründe habe darlegen können. Die politischen Aktivitäten
seien somit ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfah-
rens geltend gemacht worden und deshalb als nachgeschoben zu qualifi-
zieren. Zudem würden die Aussagen bezüglich der behördlichen Suche im
Iran aufgrund seiner politischen Tätigkeiten auf einer Häufung von Zufällig-
keiten basieren. So habe er bei der ergänzenden Anhörung geltend ge-
macht, er habe sich drei Tage nach der Haftentlassung im November 2012
nach E._______ begeben. Sein Onkel habe ihn angerufen und ihm mitge-
teilt, dass gerade zwei Tage nach seinem Weggang sein Haus und dasje-
nige seiner Freunde durchsucht worden seien. Auf die Frage, warum die
Behörden ihn und seine Freunde gerade zu jenem Zeitpunkt wegen der
politischen Tätigkeiten gesucht hätten, habe er erklärt, er sei vermutlich
anhand eines Fotos, welches bei der Demonstrationsteilnahme im Jahr
2009 gemacht worden sei, identifiziert worden. Diese Schilderung scheine
nicht plausibel. Die Vorbringen betreffend die Verfolgungsmassnahmen
aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Iran würden insgesamt konstru-
iert wirken und könnten deshalb nicht geglaubt werden.
Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Mitglied-
schaft der DVF, Publikation von Artikeln für die Zeitschrift des Vereins, Ver-
antwortlicher für die Zusammenstellung von Radiosendungen, Teilnahme
an Demonstrationen) stellte das SEM fest, die iranischen Behörden hätten
nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Ak-
tivitäten als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werde.
Vorliegend würden indes keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen,
der Beschwerdeführer hätte sich in dieser besonderen Art und Weise exil-
politisch betätigt oder exponiert. Damit würden die vorgebrachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sich anhand der Fotos von
Demonstrationen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass der Beschwer-
deführer sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten in der
Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen
der iranischen Behörden zu bewirken. Demnach könne nicht davon ausge-
gangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behör-
den wahrgenommen und deshalb verfolgt werden würde.
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5.2 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz
keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.
5.2.1 So stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten
zunächst fest, dass die Botschaftsabklärung zum Ergebnis gelangt, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente betreffend seine
"Liebesbeziehung" und deren strafrechtliche Folgen zweifelsohne
("beyond reasonable doubt") gefälscht sind. Das Argument zugunsten ei-
ner vollständigen Offenlegung der Botschaftsabklärung – dem Beschwer-
deführer seien die Fälschungsmerkmale lediglich mündlich eröffnet und mit
der Aktensicht sei nur die Botschaftsanfrage, indes nicht deren Antwort of-
fengelegt worden, weshalb er nicht erkennen könne, wie genau und in wel-
chen Worten die Botschaft beziehungsweise der beigezogene Anwalt die
Fälschung erklären würden – überzeugt das Gericht zudem angesichts all-
fälliger berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Vorinstanz nicht (vgl.
dazu EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Sollte damit zudem implizit eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, kann an dieser Stelle
festgehalten werden, dass die Vorinstanz vorliegend ihren aus der Akten-
führungsplicht und dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten
Genüge getan hat, indem es dem Beschwerdeführer anlässlich der ergän-
zenden Anhörung die wesentlichen Fälschungsmerkmale der Botschafts-
abklärung mitteilte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern. Zudem
wurden die Gründe, aufgrund derer die Vorinstanz die Dokumente als nicht
authentisch erachtete, in der Verfügung erneut nachvollziehbar dargelegt
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.3 – 5.4.5). Wie die Vorinstanz zudem richtig
feststellte, überzeugen die Erklärungen des Beschwerdeführers – er habe
sie durch Bestechung erhalten, weshalb er sich nicht dazu äussern könne,
ob sie echt oder gefälscht seien – in keiner Weise. Auch die auf Beschwer-
deebene bemühten Argumente zugunsten der möglichen Authentizität der
Beweismittel basieren lediglich auf Mutmassungen und unsubstantiierten
Infragestellungen der in der Botschaftsabklärung festgestellten Fäl-
schungsmerkmale, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann, auf
diese näher einzugehen. Es kann somit festgestellt werden, dass der Be-
schwerdeführer diesen Teil seiner Verfolgungsgeschichte mit gefälschten
Beweismitteln zu belegen versuchte, was im Kontext der Glaubhaftigkeits-
prüfung zuungunsten des Beschwerdeführers dahingehend zu werten ist,
dass dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren ist (vgl. Art. 7
AsylG). Daran ändern auch die allenfalls berechtigten Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zur Unwesentlichkeit der von der Vorinstanz diesbezüg-
lich angeführten Widersprüche nichts, zumal die Widersprüche in der Be-
schwerde auch nicht überzeugend aufgelöst werden können.
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5.2.2 Betreffend die geltend gemachten politischen Tätigkeiten im Iran –
nach Angaben des Beschwerdeführers sei dies sein "Hauptproblem" ge-
wesen (vgl. A24/17 S. 14) – stellt das Gericht zunächst fest, dass das dies-
bezüglich protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers einen
unsubstantiierten, oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck hinter-
lässt. Zudem ist festzustellen, dass er in der Tat diese Aktivitäten anlässlich
der Befragung nicht ansatzweise erwähnte. Der sowohl anlässlich der An-
hörungen als auch auf Beschwerdeebene angebotene Erklärungsversuch
– er habe kein ausreichendes Vertrauen zu den Schweizer Behörden ge-
habt, da er sich anlässlich der Befragung wie in einem Verhör nach irani-
schem Muster gefühlt habe – vermag das Gericht nach Würdigung der Ak-
tenlage in keiner Weise zu überzeugen, zumal er sehr ausführlich sowohl
in freier Erzählung als auch auf die gestellten Fragen zur oben als unglaub-
haft qualifizierten Verfolgungsgeschichte (strafrechtliche Verfolgung wegen
Entführung und Vergewaltigung seiner "Freundin") Auskunft geben konnte.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht die geltend gemachten politischen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers als nachgeschoben qualifiziert. Schliess-
lich werden auch dem berechtigten Vorwurf, dass die Vorbringen betreffend
die Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner politischen Aktivitäten im
Iran insgesamt konstruiert wirken würden, da sie auf eine Häufung von Zu-
fälligkeiten basieren würden, auf Beschwerdeebene keine überzeugenden
Argumente entgegengehalten. Es wird lediglich eingewendet, dass die
zeitliche Koinzidenz der Ereignisse nur vordergründig auffalle, und als
Gründe für die Hausdurchsuchungen gerade nach der Haftentlassung des
Beschwerdeführers werden lediglich Mutmassungen und Spekulationen
angeboten. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht,
eine Suche der iranischen Behörden nach ihm aufgrund seiner politischen
Aktivitäten glaubhaft darzulegen.
5.2.3 Obwohl der Standard der Glaubhaftmachung, welcher angesichts der
in Asylverfahren sehr häufig bestehenden Beweisnot genügt, ein reduzier-
tes Beweismass impliziert, reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des
Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden
Gründe die dagegenstehenden überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
Vorliegend überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Kriterien nicht, wel-
che für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhaltes sprechen. Vielmehr
ist die von der Vorinstanz getätigte Gesamtwürdigung zuungunsten der
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geltend gemachten Fluchtgründe, insbesondere unter Berücksichtigung
der nicht gelungenen Glaubhaftmachung des Haftgrundes (strafrechtliche
Verfolgung wegen Entführung und Vergewaltigung seiner "Freundin") und
der offensichtlich nachgeschobenen politischen Aktivitäten im Iran, ohne
Abstriche zu stützen. Insgesamt ist folglich von der Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Fluchtgründe auszugehen.
5.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers ist der Feststellung der Vorinstanz, er habe sich mit
seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht in einer derartige Art und Weise be-
tätigt und exponiert, dass er das (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen
Behörden geweckt haben könnte, beizupflichten. Was die geltend ge-
machte Funktion des Beschwerdeführers bei Radio (…) betrifft, besteht sie
offenbar gerade nicht in einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit kriti-
schen Themen, sondern in einer rein technischen Funktion, wobei er selbst
angegeben hatte, seine Aufgabe sei im Vergleich mit denjenigen anderer
Mitglieder des DVF nicht eine spezielle (vgl. A24/17 F29, S. 4). Hinzu
kommt, dass das Gericht das Risiko, wonach der iranische Geheimdienst
Sendungen dieses Lokalradios systematisch auswertet, als eher gering
einstuft (vgl. Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25.
Februar 2016, E. 7.4.6 m.w.H.W). Eine besondere Exponiertheit in einer
Weise, dass aufgrund seiner Persönlichkeit der Eindruck erweckt würde,
der Beschwerdeführer sei eine Gefahr für das politische System des Irans,
ergibt sich aber auch nicht aus der Veröffentlichung seiner Artikel in der
Vereinszeitschrift seit rund 9 Monaten. Die auf Beschwerdeebene gemach-
ten Ausführungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zu-
mal in der Beschwerdeschrift die Funktion des Beschwerdeführers als Ver-
antwortlicher für die Zusammenstellung der Radiosendungen pauschal als
gleichwertig zu jener eines Kantonsverantwortlichen der DVF bezeichnet
wird, ohne dass diese "Gleichstellung" näher begründet wird. Es wird so-
dann auf die Rechtsprechung der Anti-Folter-Kommission der Vereinten
Nationen ("Commission Against Torture") und des Bundesverwaltungsge-
richts verwiesen, gemäss welcher die Funktion eines solchen Kantonsver-
antwortlichen der DVF – welche der Beschwerdeführer im vorliegenden
Fall aber gar nicht innehat – als genügend erachtet worden sei, um die
Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Diese Aus-
führungen erweisen sich somit als unbeachtlich. Die Feststellung der Vo-
rinstanz bezüglich des Nichtvorliegens von subjektiven Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54 AsylG trifft somit zu.
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5.2.5 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollum-
fänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch unter Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Voll-
zugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche o-
der erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig.
7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass im Iran weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allge-
meinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht.
Zudem würden sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe erge-
ben, welche den Wegweisungsvollzug in den Iran als unzumutbar erschei-
nen lassen. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein
Beziehungsnetz. So würden seine Eltern, sein Bruder und weitere Ver-
wandte im Iran leben. Weiter verfüge er über eine Universitätsausbildung
und sei im Handel tätig gewesen. Seine Ausbildung und Berufserfahrung
sollten ihm erlauben, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern.
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Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann das Gericht zustimmen, zumal
in der Beschwerdeschrift die geltend gemachte Gefährdung lediglich von
seiner nicht glaubhaft gemacht erachteten (vgl. Erwägunge 5) politisch mo-
tivierten Verfolgung hergeleitet wird, was offensichtlich nicht genügt.
7.2.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sind abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne
des Gesetzes erwiesen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
AsylG). Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan