B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1087/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 3. März 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erst-
befragung) und am 26. Juni 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefra-
gung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer
Staatsbürger turkmenischer Ethnie. 1992 sei er aus Syrien nach Turk-
menistan ausgereist, weil es aufgrund von Diskussionen über ein Massa-
ker zu Verhaftungen von Studienkollegen gekommen sei und er keinen Mi-
litärdienst habe leisten wollen. Von Turkmenistan sei er im Jahr 2001 nach
Russland gereist, wo er Sprachen studiert habe und 2014 sein Diplom ab-
geschlossen habe. Zwischen 2001 und 2006 habe er sich illegal in Russ-
land aufgehalten, weshalb er 2003 und 2004 jeweils für wenige Tage inhaf-
tiert worden sei. 2006 habe er eine Russin geheiratet und daraufhin eine
auf drei Jahre begrenzte Aufenthaltsbewilligung (gemäss Beschwerde-
schrift: ein dreijähriges Visum) erhalten. Eine Verlängerung sei ab 2011
nicht mehr möglich gewesen, weil die syrische Botschaft seinen Pass auf-
grund seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht mehr verlängert habe. So habe
er auch die russische Staatsbürgerschaft nicht beantragen können. Zwi-
schen 2011 und 2015 habe er sich erneut illegal im Land aufgehalten und
sich ausschliesslich mit dem Studentenausweis ausgewiesen. In den Jah-
ren 2011 und 2012 habe er sich exilpolitisch gegen das syrische Regime
engagiert, indem er an Demonstrationen teilgenommen, bei der Organisa-
tion mitgewirkt und anlässlich eines runden Tisches einen beziehungs-
weise zwei Redebeiträge gehalten habe. Sein Bruder habe ihn aus Syrien
informiert, dass er im Fernsehen erschienen sei und ihm somit der Tod
drohe. Er habe schliesslich Russland im Jahr 2015 verlassen und sei in die
Schweiz gereist, weil ein Verbleib in Russland aufgrund der guten Bezie-
hungen zwischen Russland und Syrien nicht mehr möglich gewesen sei.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziffer 1), lehnte
das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositiv Ziffer 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziffern 4–7).
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C.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage eines Diploms in Kopie sowie zweier Dokumentationen mit Fotos
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in
der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdekorrektur ein. So sei seine auf dem Gebiet der Ukraine geborene
Ehefrau Bürgerin Russlands. Weiter habe er nicht nur ein, sondern zwei
Diplome erhalten, eines 2013 (neu eingereicht) und eines 2014 (bereits
aktenkundig). Beide würden von einer nichtstaatlichen Einrichtung – also
nicht von der Moskauer Universität – stammen. Mithin könne vom Besuch
der entsprechenden Einrichtung nicht mehr abgeleitet werden, dass er
keine Probleme mit den russischen Behörden hätte befürchten müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz sowie den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist stringent
begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich indes in Erklärungsver-
suchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswür-
digung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachver-
haltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2 So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die ursprünglichen
Ausreisegründe aus Syrien im Jahr 1992 nicht von Asylrelevanz sind (Vor-
fluchtgründe). So ist der Beschwerdeführer damals – vor 25 Jahren – legal
ausgereist (SEM-Akten, insb. A7, S. 7, Ziff. 5.01 und A14, S. 9, F61) und
bestätigt selbst, dass keine gegen ihn gerichteten Ereignisse seine Aus-
reise aus Syrien veranlasst hätten beziehungsweise er damals von keinen
persönlichen Problemen betroffen gewesen sei (SEM-Akten, A14, S. 9,
F59 oder Beschwerde, S. 11: „Betreffend der Ausreise … im Jahr 1992 ist
festzustellen, dass er … noch nicht ein konkretes persönliches Problem
hatte“). Hinzu kommt, dass er im Jahr 2007 mit einer Bewilligung zurück
nach Syrien reisen konnte (SEM-Akten, A14, S. 10, F69). Zu den Befra-
gungen in Syrien auf seiner Besuchsreise – sofern diese Befragungen
überhaupt stattgefunden haben – ist festzuhalten, dass die Behörden den
Beschwerdeführer jeweils wieder gehen liessen und diese höchstens auf
seine lange Landesabwesenheit zurückführbar sind. Wäre er danach in Sy-
rien tatsächlich behördlich gesucht worden, wäre ihm auch nicht der akten-
kundige syrische Reisepass im Jahr 2005 ausgestellt worden. Schliesslich
ist der Beschwerdeführer nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Alter, ein
Marschbefehl liegt keiner vor und ein Militärbüchlein (ob mit oder ohne fest-
gehaltener Diensttauglichkeit, Beschwerde, S. 12) ist für sich alleine weder
geeignet, eine Aufforderung zur Leistung des Militärdiensts noch die be-
fürchtete Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung zu belegen (statt
vieler: Urteil BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 und E-781/2016
vom 2. März 2016, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte
keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Anzumerken
bleibt, dass die Zugehörigkeit zur turkmenischen Ethnie für sich alleine
ebenfalls nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Erklä-
rungen auf Beschwerdeebene zu den Vorfluchtgründen sind nicht geeig-
net, an den Aussagen des Beschwerdeführers oder am Beweisergebnis
etwas zu ändern. Die im Zusammenhang mit einer heutigen Wehrdienst-
verweigerung zitierte Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Es
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bleibt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in Russland
zu prüfen (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Was das exilpolitische Engagement und den damit zusammenhängen-
den Aufenthalt in Russland anbelangt, kommt die Vorinstanz im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits
unglaubhaft und andererseits nicht von Asylrelevanz. So könne er nicht an
asylrelevante Nachteile in Syrien vor seiner Ausreise im Jahr 1992 anknüp-
fen und verfüge aufgrund seines politischen Engagements in Russland
auch nicht über ein ausreichendes politisches Profil, um begründete Furcht
zu haben, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen aus-
gesetzt zu werden. Er sei gemäss eigenen Angaben auch kein Parteimit-
glied, sondern lediglich Sympathisant der Opposition. Sodann sei sein ein-
gereichter Pass im Mai 2011 abgelaufen, als er das erste Mal politisch aktiv
gewesen sei. Es sei zweifelhaft, dass dieser vor dem politischen Engage-
ment nicht verlängert worden sei. Einerseits mache er geltend, die russi-
schen Behörden hätten keinerlei Massnahmen ergriffen, ihn des Landes
zu verweisen. Andererseits verneine er jeglichen Kontakt mit den Behör-
den. Ebenfalls widersprüchlich sei, dass er zu der Zeit, als er sich illegal in
Russland aufgehalten habe, an der Universität eingeschrieben gewesen
sei und sein Diplom absolviert habe. Gegen einen illegalen Aufenthalt in
Russland würde ferner die Heirat mit einer russischen Staatsbürgerin spre-
chen. Er habe – ausser der mutmasslich ausbleibenden Verlängerung des
syrischen Passes – nicht darlegen können, weshalb die syrischen Behör-
den an seiner Person interessiert sein sollten und wie diese gerade ihn
hätten identifizieren sollen. Sodann sei er trotz seines politischen Engage-
ments und seiner diesbezüglichen Befürchtungen noch weitere zwei Jahre
in Russland verblieben. Weil er bereits 2003 und 2004 angeblich wegen
illegalen Aufenthalts verhaftet worden sei, sei – wenn er die behördlichen
Konsequenzen tatsächlich gefürchtet hätte – eine frühere Ausreise erwar-
tungsgemäss.
4.4 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, er
habe durchaus sein politisches Engagement in Russland glaubhaft darge-
legt. So sei er auf mehreren Youtube-Videos, auf Russian Today und Al
Jazira zu sehen. Er sei im Übrigen nicht nur Sympathisant der Opposition,
sondern tragendes Mitglied, was nicht nur an der Armbinde auf dem Foto,
sondern auch an seiner Teilnahme an Veranstaltungen mit den Grössen
der syrischen Opposition in Moskau erkennbar sei. Auch das von ihm hoch-
gehaltene französischsprachige Transparent spreche für eine besondere
Exponierung. Ferner habe er nachvollziehbar dargelegt, dass sein Pass
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kurz nach seiner Ausreise aus Syrien 1992 abgelaufen sei und er erst 2005
wieder einen erhalten habe. Er habe sich in Russland nicht einbürgern las-
sen können, zumal er seit 2011 erneut über keinen gültigen Pass verfügt
habe. Er habe auch ausgesagt, dass er nicht damit gerechnet habe, dass
ihm kein Pass mehr ausgestellt würde, weshalb er diesen nicht vor den
exilpolitischen Aktivitäten habe verlängern lassen. Die Angst vor der Ab-
schiebung habe sich sodann erst im Jahr 2014 manifestiert, weshalb er
nicht schon früher – aber bevor die Behörden konkrete Massnahmen er-
griffen hätten – Russland verlassen habe. Was das Diplom anbelange, sei
dieses im Jahr 2013 ausgestellt worden, bevor sich die Situation in Russ-
land zunehmend verschärft habe. Zudem habe er bereits erklärt, dass er
sich mit der Universitätskarte ausgewiesen und die Beamten bestochen
habe.
4.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswe-
gen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss.
Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheim-
dienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfü-
gen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer
Staatsangehöriger oder Staatenloser syrischer Herkunft im Ausland syste-
matisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden,
dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheim-
dienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt
ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwa-
chung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
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einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Masse exponiert. Dies ist nur
dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts
und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als
potentielle Bedrohung wahrgenommen.
4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer
keine Position innehatte, die auf eine besondere Exponiertheit schliessen
lassen würde. So bestätigt er selbst, kein offizielles Parteimitglied, sondern
lediglich Sympathisant gewesen zu sein (SEM-Akten, A7, S. 10). Indem er
anlässlich der Erstbefragung explizit bestätigt, nur Sympathisant gewesen
zu sein, ist der Erklärung auf Beschwerdeebene, er sei tragendes Mitglied
gewesen, nicht zu folgen (EMARK 1993 Nr. 3, Beschwerde, S. 8). Weiter
sagte er anlässlich der Befragungen aus, er habe im Jahr 2011 und 2012
an ungefähr vier oder fünf Demonstrationen mitgewirkt. Er habe – ohne
bestimmte Funktion – „einfach mitgemacht“ (SEM-Akten, A14, S. 10, F75)
beziehungsweise „geholfen“, indem er beschriftete Tafeln aus Fahrzeugen
ausgeladen habe (SEM-Akten, A14, S. 11, F82–F84). Im Übrigen seien die
Demonstrationen – mit weniger als 100 (SEM-Akten, A14, S. 10, F77) be-
ziehungsweise 100 bis 200 Teilnehmenden (Beschwerde, S. 5) – bewilligt
gewesen und es sei zu keinen Konflikten mit den Behörden gekommen
(SEM-Akten, A14, S. 11, F85). Es gelingt dem Beschwerdeführer in den
Befragungen – mit seinen stets oberflächlichen und allgemein gehaltenen
Antworten – auch nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb die syrischen
Behörden gerade an seiner Person Interesse haben sollten oder inwiefern
er aufgrund seines politischen Engagements Nachteile gewärtigen müsste
(z. B. SEM-Akten, A14, S. 12, F91 ff.). Er vermutet lediglich, die syrischen
Behörden würden „sicherlich“ über seine Aktivitäten Bescheid wissen, ver-
neint explizit diesbezüglichen Behördenkontakt und weiss nichts von ei-
nem Haftbefehl, was in Anbetracht der vielen Jahre, die seit den politischen
Aktivitäten vergangen sind, nicht ausreicht, um subjektive Nachflucht-
gründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen („Die syri-
schen Behörden wissen es sicherlich“ oder „Alle, die an einer Demo teil-
nehmen, denen werden sicherlich Probleme bereitet“, SEM-Akten, A14,
S. 12 ff., insb. F98, F100 und F115 ff.). Der einzig konkret geltend ge-
machte Nachteil ist das Nichtverlängern des Passes. Hierüber stellt der
Beschwerdeführer indes erneut lediglich Vermutungen an und will darüber
mündlich vor der Botschaft informiert worden sein, was unglaubhaft ist
(z. B. SEM-Akten, A14, S. 12 f., F97 f. und F100, „draussen“). So gab der
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Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb es die syrischen Behörden ge-
rade auf ihn abgesehen haben sollen zu Protokoll: „Alle, die an einer Demo
teilnehmen, denen werden sicherlich Probleme bereitet. Ich konnte auch
nicht alleine in die syrische Botschaft gehen, weil ich weiss, wie die Syrer
vorgehen. ... Ich fragte von draussen um einen Pass und sie sagten, ohne
die Sicherheitsgenehmigung würden sie keinen ausstellen“ (SEM-Akten,
A14, S. 13, F100). Mehr kann er hierzu nicht erklären. Es ist mithin nahe-
liegender, dass dem Beschwerdeführer (ethnischer Turkmene) – dem im
Jahr 2005 der aktenkundige Reisepass ausgestellt wurde und der im
Folgejahr eine russische Staatsbürgerin geheiratet hat – sein Pass auf-
grund einer erlangten, im Asylverfahren vorenthaltenen russischen Staats-
bürgerschaft nicht verlängert worden ist. Ein weiteres Indiz hierfür ist das
Dokument des syrischen Ministeriums vom 4. Juli 2005 (Verweigerung der
Rückkehr nach Syrien), welches ebenfalls auf eine russische Staatsbür-
gerschaft schliessen lässt. In diesem Zusammenhang ist es dem Be-
schwerdeführer auch nicht gelungen, ein Dokument beizubringen, welches
die Nichtverlängerung seines angeblich russischen Aufenthaltstitels – den
er immer wieder anders bezeichnet – und die damit verbundene Wegwei-
sung aus Russland bestätigt. Eine solche müsste indes bei einem entspre-
chenden Sachverhalt vorliegen. Die Staatsbürgerschaft kann allerdings an
dieser Stelle dahingestellt bleiben, zumal es bereits an einem entspre-
chend prominenten politischen Engagement fehlt. Hieran vermögen die im
vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
weismittel und nachträglichen Erklärungsversuche nichts zu ändern. So ist
beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass jemand, der „einfach mitmacht“
und sich lediglich als Sympathisant ohne bestimmte Funktion bezeichnet,
aufgrund einer Armbinde auf einem Foto zu einem „tragenden Mitglied“
werden soll (Beschwerde, S. 8). Der auf Beschwerdeebene hervorgeho-
bene „Runde Tisch“ beschränkt sich in den Ausführungen des Beschwer-
deführers in der Erstbefragung auf die Begleitung einer Person (SEM-Ak-
ten, A7, S. 10). Als sich die Leute hätten treffen wollen, sei er auch hin ge-
gangen, jedoch nicht als Mitglied, sondern als Sympathisant (SEM-Akten,
A7, S. 10). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine russische Ehefrau
und lebte von 2001 bis 2015 in Russland, wo er studieren, heiraten und
arbeiten konnte, was alles ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung
nicht möglich gewesen wäre. (Demonstrationen 2011 und 2012, russische
Diplome 2013 und 2014, Ausreise aus Russland 2015). Auch die Erklä-
rungsversuche – beispielsweise die Situation sei eben erst mit der Zeit,
insbesondere erst seit 2014 schwieriger geworden, die Angst vor einer Ab-
schiebung habe sich erst seit 2014 manifestiert oder er sei an einem Pri-
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vatinstitut in Moskau und nicht an einer staatlichen Universität immatriku-
liert gewesen – gehen ins Leere. Inwiefern sich beispielsweise diese Angst
manifestiert haben soll, bleibt selbst auf Beschwerdeebene unbeantwortet.
Es wird einzig stereotyp erklärt, es sei dem Beschwerdeführer eben gelun-
gen, Russland zu verlassen bevor behördliche Massnahmen ergriffen wor-
den seien. Schliesslich bestätigen auch die Fotos und Links in den Be-
schwerdebeilagen die Schlussfolgerung, dass das exilpolitische Engage-
ment des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsform exilpolitischer Proteste nicht überschreitet. Nach dem Gesagten
ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonde-
res Interesse am Beschwerdeführer besteht beziehungsweise bei einer hy-
pothetischen Rückkehr bestehen würde (vgl. Urteil BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Mithin gehen auch die entsprechenden
Rechtsprechungsverweise auf Beschwerdeebene ins Leere. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig neben den Vorfluchtgründen auch
das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da
die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf
Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den.
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7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der
Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte
Aufwand ist nicht zu beanstanden. Der aufgeführte Stundenansatz von
Fr. 300.– bewegt sich hingegen nicht in dem vom Gericht für die amtliche
Vertretung festgelegten Rahmen von Fr. 200.– bis 220.– (vgl. Art. 12
i. V. m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Stundenansatz wird daher auf Fr. 220.– gekürzt. Das
amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterlegenen
Beschwerdeführers wird damit auf insgesamt Fr. 2‘228.30 festgesetzt. Mit-
hin ist Herrn Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zu Lasten des Gerichts ein amt-
liches Honorar von Fr. 2‘228.30 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2‘228.30 entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel