B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1088/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Kamerun am
10. Dezember 2011 und gelangte über den See- und Landweg am
15. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 19. Januar 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. April 2013 zu
den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Jah-
re (…) für sechs Monate und im Jahre (…) für vier Monate inhaftiert wor-
den, weil sie homosexuell sei und sich mit Frauen getroffen habe. Wäh-
rend der Haft sei sie nach einem Fluchtversuch von einem Wärter mit
dessen Gürtel schwer geschlagen worden. Dabei habe sie einige Zähne
verloren, welche sie habe ersetzen müssen. Nachdem sie sich im Jahre
(…) mittels ihres Anwalts aus der Haft habe freikaufen können, sei sie ge-
flüchtet. Sie reichte bei der Vorinstanz eine Kopie ihrer kamerunischen
Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (eröffnet am 31. Januar 2014) stellte
die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerde-
führerin aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 (Datum Poststempel) liess die Beschwer-
deführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichen und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz
vom 30. Januar 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr Asylgesuch
sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Durchführbarkeit der Ausschaffung
der Beschwerdeführerin zu verneinen und die Sache zur Verfügung der
vorübergehenden Aufnahme respektive zur neuen Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Eventualiter beantragte sie in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Verbeiständung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
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Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten insge-
samt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Na-
mentlich habe sie an der BzP zu Protokoll gegeben, sie sei im Jahre (…)
festgenommen worden, nachdem sich ein Mann beschwert habe, dass
sie mit dessen Frau ausgehen würde. In der Bundesanhörung habe sie
bezüglich der ersten Festnahme jedoch angegeben, dass sie mit einer
Frau ausgegangen sei, deren Vater sehr reich gewesen sei und diesem
habe die Beziehung missfallen. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe sie
diesen mit ihren Erklärungsversuchen nicht beseitigen können. Es sei von
einer Person, die angeblich zweimal festgenommen worden sei, zu er-
warten, dass sie sich an die Gründe, die zu den angeblichen Festnahmen
geführt hätten, erinnere und diese nicht durcheinanderbringe. Weiter ha-
be sie an der BzP angegeben, beim letzten Gefängnisaufenthalt sei sie
schwer geschlagen worden und dabei seien ihr auch Zähne ausgeschla-
gen worden. An der Anhörung habe sie diesen Vorfall aber im Zusam-
menhang mit der ersten Festnahme geschildert. Aufgrund dessen träten
bereits erhebliche Zweifel betreffend der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
auf. Hinzu komme, dass die Schilderungen ihres Fluchtversuchs realitäts-
fremd und stereotyp seien. Es sei auszuschliessen, dass in einem Ge-
fängnis die Flucht aus der offen gebliebenen Küchentüre ohne Weiteres
möglich sein könne. Eine solche Türe würde der Wärter auch nicht ein-
fach vergessen zu schliessen, wie sie das geschildert habe. Die Ge-
samtwürdigung führe zum Schluss, dass sie sich auf eine konstruierte
Asylbegründung abstütze. Es sei auszuschliessen, dass sie das Geschil-
derte im erwähnten Kontext erlebt haben könnte.
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4.2 Die Beschwerde enthält in erster Linie Ausführungen zu der Flücht-
lingseigenschaft einer homosexuellen Person in Kamerun bzw. Afrika.
Mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin – wie
nachfolgend dargelegt wird – erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen,
und die Relevanz ihrer Aussagen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin kann offen bleiben.
Den von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch bezüglich der Auslöser
der beiden Festnahmen versucht die Beschwerdeführerin damit zu ent-
kräften, dass sie vorbringt, sie habe nie ausgesagt, die Anzeige bei der
Polizei sei vom reichen Vater ihrer Partnerin ausgegangen. Es spreche
nichts dagegen, dass einerseits eine Anschwärzung bei der Polizei durch
den Mann oder Freund dieser Frau erfolgt sei und zugleich deren Vater
ein reicher Mann gewesen und diesem der lesbische Kontakt seiner Toch-
ter zu ihr zuwider gewesen sei. Der Widerspruch sei somit inexistent. Die
Beschwerdeführerin widerspricht mit diesem Argument jedoch ihren eige-
nen Aussagen anlässlich der Bundesanhörung, indem sie den Vorfall mit
dem betrogenen Mann und dem reichen Vater ihrer Partnerin vermischt.
So hat sie selber deutlich zwischen dem Vorfall mit dem betrogenen
Mann ihrer Partnerin und dem reichen Vater ihrer Partnerin unterschie-
den. Ersterer Vorfall fand gemäss Bundesanhörung im Jahre (…) statt
(BFM-Akten A13/16 F125). Letzteres bezog sich auf das Jahre (…) (BFM-
Akten A13/16 F127). Den von der Vorinstanz aufgezeigte Widerspruch,
da sie an der BzP ausgesagt hat, der Mann ihrer Partnerin habe sich im
Jahre (…) (gegenüber […] an der Anhörung) beschwert (BFM-Akten
A4/11 S. 7), vermag sie somit nicht zu beseitigen. Der Vorinstanz ist darin
zuzustimmen, dass es in der Tat erstaunt, wenn die Beschwerdeführerin
die Gründe ihrer beiden Verhaftungen durcheinander bringt.
Auch der zweite von der Vorinstanz aufgezeigte Widerspruch kann von
der Beschwerdeführerin nicht beseitigt werden. Diesmal widerspricht sie
sich bei den Daten über den Vorfall mit den ausgeschlagenen Zähnen.
Entgegen ihrer Vorbringen geht aus dem Protokoll deutlich hervor, dass
sie "beim letzten Mal" schwer geschlagen worden sei und ihr sogar die
Zähne herausgeschlagen worden seien (BFM-Akten A4/11 S. 7). Demge-
genüber fand dieser Vorfall gemäss ihren Aussagen an der Bundesanhö-
rung plötzlich bei der ersten Festnahme im Jahre (…) statt (BFM-Akten
A13/16 F85 f.). Die Aussagen in den Protokollen hat die Beschwerdefüh-
rerin unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich diese anrechnen lassen
muss. Die Beschwerdeführerin verkennt mit dem Argument, nicht lineare
Berichterstattungen seien ein einschlägiges Glaubhaftigkeitskriterium,
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dass ihre Aussagen als gegensätzlich und nicht als "nicht linear" bezeich-
net werden müssen. In der Tat kann nicht nachvollzogen werden, zumal
die Beschwerdeführerin beim entsprechenden Vorfall von Folter spricht
(BFM-Akten A4/11 S. 7; A13/16 F79), wie man ein solch einschneidendes
Erlebnis nicht mehr richtig einordnen kann. Hinzu kommt, dass sie ge-
mäss ihren Aussagen noch ihre Zähne habe flicken müssen, was ihr eine
weitere Hilfestellung auf der Zeitachse hätte geben müssen, so dass sie
sich nicht in den Vorfällen irren sollte, wären diese nicht nachgeschoben.
Es war ja nicht so, dass sie in Kamerun dutzendfach inhaftiert worden
wäre, sondern es fanden zwei Festnahmen im Abstand von zwei Jahren
statt. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern
die Vorinstanz mit der Feststellung, es bestünden erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, Bundesrecht verletzt haben soll.
Die Vorinstanz hat auch nicht den Massstab des Glaubhaftmachens ge-
mäss Art. 7 AsylG verkannt, indem sie ausführte, ihr geschilderter Flucht-
versuch sei realitätsfremd und stereotyp. Es ist in der Tat schwerlich an-
zunehmen, dass die Türe im Gefängnis, welche zum Haupteingang führt,
offen gestanden hat. Ebenso bleibt offen, weshalb nur sie die Flucht er-
griffen haben soll, waren doch offenbar mehrere Frauen mit ihr zusam-
men am Putzen (BFM-Akten A13/16 F80). Auch fällt auf, dass sie die
Flucht erst auf wiederholtes Nachfragen der Befragerin nur stückweise
schildert und sie diese nicht frei beschreiben kann (BFM-Akten A13/16
F81 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, eine Beste-
chung der Polizei um die Flucht ergreifen zu können, sei wegen der ho-
hen Korruptionsrate sehr naheliegend. Ebenso die Inhaftierung ohne jeg-
lichen gerichtlichen Prozess. Sie verkennt dabei, dass die Vorinstanz
nicht diese Aussagen als unglaubhaft beurteilte, sondern die Schilderun-
gen des Fluchtversuchs durch die Küchentüre. Bezüglich des Fluchtver-
suchs führt sie selber aus, dieser sei ein wenig erstaunlich, rechtfertigt die
Aussagen jedoch mit der Aufzählung von ungewöhnlichen Gefängnisaus-
brüchen in der Schweiz. Damit kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
Das Schreiben vom 26. Februar 2014 (Beilage 3) mit welchem eine Frau
bestätigt, heimlich intime Beziehungen mit der Beschwerdeführerin zu
pflegen, hat nur geringen Beweiswert und vermag die Feststellung der
Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinesfalls zu widerlegen.
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4.3 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grund-
satz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]).
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich mit Verweis auf Berichte von
Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vor, ho-
mosexuelle Personen seien in Kamerun unbestrittenermassen men-
schenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt. Ihr drohten in Kamerun
nicht nur Diskriminierungen, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und
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Herabwürdigungen, vielmehr stehe ihr Leben auf dem Spiel. Weder kön-
ne von Seiten des Staates Schutz erwartet, noch in bestimmten Regionen
oder Städten Zuflucht gesucht werden. Ihre Ausschaffung wäre ius co-
gens-widrig und damit absolut unzulässig.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich nach
den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist
mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erwarten, dass sie die
Aufmerksamkeit der kamerunischen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevante Mass auf sich ziehen würde, wie die Vorinstanz zu Recht
erkannt hat. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, es sprächen weder allgemeine
noch persönliche Gründe gegen eine Rückkehr nach Kamerun. Die Be-
schwerdeführerin habe eine Ausbildung als (…) genossen und in einer
(…) gearbeitet. Nach der Schliessung der (…) habe sie als (…) gearbeitet
und angegeben, dass sie davon habe leben können. Aufgrund dessen sei
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kamerun rasch
wieder Fuss fassen und für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne. Es
könne angenommen werden, dass sie auch ohne familiäre Unterstützung
in Kamerun leben und für sich sorgen könne. Gemäss dem eingereichten
Arztzeugnis leide sie an Bluthochdruck (Hypertonie), Gicht und Eisen-
mangel und sei deshalb in Behandlung. Bei der Einreise habe sie an
Übergewicht gelitten und habe seither erfolgreich Körpergewicht verloren.
Ebenfalls sei sie bereits in Kamerun unter Behandlung gestanden. Ihre
Beschwerden bildeten somit kein Wegweisungsvollzugshindernis. Es ste-
he ihr auch die Möglichkeit offen, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu
bemühen. Dies würde es ihr ermöglichen, mit einem Vorrat an Medika-
menten in ihr Heimatland zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung
nach Kamerun sei somit zumutbar.
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Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen und es kann vollum-
fänglich darauf verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein
soll. Solches wird im Übrigen auch nicht von ihr geltend gemacht. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu betrachten.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12). Zudem verfügt sie über eine kamerunische Identitätskarte.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt
(vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4), hätte aber aufgrund Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen.
8.2 Weiter wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeistän-
dung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende
Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Auch wurde die
Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit, was gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eine Voraussetzung zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung bildet. Der Antrag auf unentgelt-
liche Verbeiständung ist somit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: