B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1089/2019
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Jean Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2019 / N (…).
E-1089/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der tamilische Beschwerdeführer – mit letztem Wohnsitz in B._______
(C._______) sei am (…) 2015 mit seinem eigenen Reisepass aus seinem
Heimatort (Kreis C._______ / Vanni-Gebiet) ausgereist und am 22. Novem-
ber 2015 in der Schweiz angekommen, wo er am 2. Dezember 2015 um
Asyl nachsuchte.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung vom 10. Dezember 2015 und der Anhörung vom 13. Juni 2017 im
Wesentlichen vor, dass sein Vater die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) unterstützt habe, weswegen dieser im (…) 2012 von der sri-lanki-
schen Armee für einen Tag mitgenommen und gefoltert worden sei. Im (…)
und (…) 2013 sei der Beschwerdeführer vom CID (Criminal Investigation
Departement) befragt worden. Dabei hätten sie sich über mögliche Aktivi-
täten von (rehabilitierten) LTTE-Mitgliedern im Haus seiner Eltern sowie
über seine Unterstützung für die TNA (Tamil National Alliance) – welche er
zunächst im Verborgenen, ab (…) 2015 als Mitglied unterstützt habe – er-
kundigt. Anlässlich eines Gedenkanlasses für gefallene Verwandte sei er
im (…) 2014 von Angehörigen der Armee belästigt worden. Nachdem er im
(…) 2014 den Heldentag der LTTE zelebriert habe, sei er von Militärange-
hörigen in ein Camp des CID gebracht worden, wo man ihn misshandelt
und später entlassen habe. Während weiteren Befragungen im (…) und
(…) 2015 sei er von einem Angehörigen des CID massiv bedroht worden.
Nachdem er im (…) 2015 seinen Reisepass beantragt und erhalten habe,
habe er das Land verlassen.
A.c Das SEM verneinte mit Verfügung vom 22. Juni 2017 die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch mangels
Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.d Am 26. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben. Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhalts führte der Beschwer-
deführer aus, dass sein Vater während des Krieges den LTTE eine Steuer
bezahlt habe, weshalb er als Unterstützer dieser Organisation gelte. Bei
Kriegsende habe sich die – als wohlhabend geltende – Familie von (…)
2009 bis (…) 2010 auf der Flucht befunden. In dieser Zeit sei nicht nur der
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damals (…)-jährige Bruder des Beschwerdeführers verschwunden, son-
dern auch ein Cousin (ein LTTE-Kämpfer), nachdem er sich der Armee er-
geben habe.
A.e Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 an das SEM reichte der Beschwer-
deführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – ein neues Asylgesuch
ein, welches er im Wesentlichen damit begründete, dass sich die Sicher-
heitslage für tamilische Rückkehrer im Kontext der politischen Krise ver-
schlechtert habe. Ferner sei es ihm gelungen, Fotos aus Sri Lanka zu be-
schaffen, welche zeigten wie er von Armeeangehörigen befragt werde. Er
sei wiederholt zu Hause aufgesucht und zu seiner Vergangenheit und sei-
nem Vater befragt worden. Dabei hätten ihn die Armeeangehörigen immer
wieder darauf hingewiesen, dass seine Verbindung zu den LTTE Konse-
quenzen für ihn haben könnte. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm
eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 (eröffnet am 1. Februar 2019) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 4. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
E-1089/2019
Seite 4
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer reichte eine vom (…) 2018 datierende Vorladung
("Message Form") des Terrorism Investigation Departments (TID) sowie
eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne
ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beila-
gen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel
akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform
verzichtet werden könne.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahren in der Schweiz
abwarten, teilte den Spruchkörper mit soweit er bereits bekannt war, trat
auf den Antrag auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des
Spruchkörpers nicht ein und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1‘500.–.
F.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.
In seiner Eingabe vom 22. März 2019 wies der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zwar darauf hin, dass sein Mandant nur mit Hilfe Dritter
zur Bezahlung des Vorschusses im Stande gewesen sei, ohne jedoch ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen.
Als weiteres Beweismittel liess der Beschwerdeführer eine Fotodokumen-
tation seines exilpolitischen Engagements einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren wurde dem Rechtsvertre-
ter mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 soweit er damals bereits
feststand, bekannt gegeben. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich
angesichts des vorliegenden Urteils.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-1089/2019
Seite 6
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
4.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als
verletzt, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden Antrags nicht erneut
zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören.
Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ers-
ten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG einge-
reicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asyl- res-
pektive Wiedererwägungsgründe in seinem 29 Seiten umfassenden
schriftlichen Gesuch (inklusive 86 Beilagen) ausführlich darlegen. Bei dem
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vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutach-
ten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin
an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten
kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
4.4
4.4.1 Weiter habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie
bei der Würdigung der Fotografien zum Schluss gelangt sei, diese würden
keine Rückschlüsse auf den Inhalt oder die Intensität der Befragung zulas-
sen. Mit dieser oberflächlichen und ignoranten Beweiswürdigung doku-
mentiere die Vorinstanz, dass sie nicht gewillt sei, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers korrekt zu würdigen. Alleine der Umstand, dass die Vor-
instanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Die vorgebrachte Kritik zielt auf eine inhaltlich andere Beur-
teilung ab und beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine ma-
terielle Frage.
4.4.2 Auch unter dem Titel der verletzten Begründungspflicht wird vorge-
bracht, die Vorinstanz habe die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers nicht unter dem Aspekt des Risikoprofils geprüft. Darauf ist nicht weiter
einzugehen, nachdem die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
bereits mit Entscheid E-4222/2017 E. 4.4.1 beurteilt wurde.
4.5
4.5.1 Weiter wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Es sei aber auch unter dem
Titel der Verletzung der Begründungspflicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz aus formellen Gründen seine Vorbringen aus dem vorgängigen
Asylverfahren und die vom Rechtsvertreter gut dokumentierte aktuelle po-
litische und menschenrechtliche Situation nicht berücksichtigt habe. Ferner
werde nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich die Vorinstanz bei der Be-
urteilung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage gestützt
habe. Die von der Vorinstanz erstellte Lageeinschätzung vom 16. August
2016 liege über zweieinhalb Jahre zurück und könne damit nicht mehr die
aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka abbilden.
Das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein.
Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil
und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt,
seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderun-
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gen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfol-
gungsgefahr kommen. Weiter habe die Vorinstanz nicht korrekt themati-
siert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen General-
konsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Back-
ground Check sei.
Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit Urteil
des Bundeverwaltungsgerichts E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 rechts-
kräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berück-
sichtigt. Mit den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen hat sich die
Vorinstanz hinreichend auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die
Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als
vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bereits im ersten Verfahren teilweise als nicht glaubhaft und teilweise
als nicht asylrelevant beurteilt wurden, was mit Urteil E-4222/2017 letztin-
stanzlich bestätigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grund-
satzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 ferner festgehalten, dass einer Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeu-
tung zukommt.
Auch soweit vorgebracht wird, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der
Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verän-
dert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Re-
gimekritiker, wird die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Der rechtserhebli-
che Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festge-
stellt.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit
abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge (vgl. S. 36 der Beschwerde): Er sei erneut anzuhören, insbeson-
dere zu den bisher ungeprüften Vorbringen (Antrag 1). Bei entsprechenden
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Zweifeln, sei die Echtheit der Vorladung des TID vom (…) 2018 im Rahmen
einer Botschaftsabklärung zu eruieren (Antrag 2).
Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.3. ist der
Beweisantrag (Antrag 1) betreffend eine erneute Anhörung des Beschwer-
deführers abzuweisen. Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu er-
achten ist, besteht auch keine Veranlassung, die Echtheit der eingereich-
ten polizeilichen Vorladung durch die Schweizer Botschaft in Colombo
überprüfen zu lassen, wobei für die weitere Begründung auf die nachfol-
genden materiellen Erwägungen (vgl. insbesondere E. 7.5) zu verweisen
ist. Der entsprechende Antrag (2) ist ebenfalls abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 10
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Ausdrucke der Fotografien vom 14. August 2018 da-
tierten und das Vorbringen betreffend die Befragungen durch das CID auf
die Neubeurteilung eines vorbestehenden Sachverhalts abziele, mit dem
sich das BVGer mit Urteil E-4222/2017 bereits materiell auseinanderge-
setzt habe. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funkti-
onell nicht zuständig.
7.2 Was die aktuelle Gefährdungslage in Sri Lanka für Personen tamili-
scher Ethnie betreffe, datiere das den Beschwerdeführer betreffende Urteil
E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 weshalb darauf verwiesen werden
könne. Eine allfällige Hintergrundbefragung bei der Einreise am Flughafen,
die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie Kon-
trollen am Herkunftsort stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men dar. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus
der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
7.3 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri
Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka
People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National
Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht
umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene
ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das
Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am 13. Dezember
2018 die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena als verfassungs-
widrig befunden. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister
zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut
als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka
habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des Machtkampfs
keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewe-
sen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. Es ergebe
sich daraus keine neue Gefährdung für von aus dem Ausland nach Sri
Lanka zurückkehrende Personen. Zusammengefasst hielten die Vorbingen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand.
7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten
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Seite 11
Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemach-
ten Asylvorbringen beurteilt werden. Er erfülle zahlreiche, der im Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Er
stamme aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund, sein Vater habe diese mit
Geld unterstützt und sein Cousin sei für die LTTE im Kampf gefallen. Zu-
dem sei er für die TNA und gegen die sri-lankische Regierung politisch aktiv
gewesen. Aufgrund seiner familiären Verbindungen sei er in den Jahren
2013 bis 2015 mehrmals verhaftet und dabei befragt und misshandelt wor-
den. Auch nach seiner Flucht sei er von den Behörden gesucht und
schliesslich im (…) 2018 vom TID vorgeladen worden. Da er dieser Vorla-
dung nicht nachgekommen sei, sei gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt
worden. Damit sei gesichert, dass sein Name sich auf einer Stopp- oder
Watch-List befinde.
7.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Mitglied-
schaft des Cousins, die Geldzahlungen des Vaters sowie das exilpolitische
Engagement in der Schweiz wurden bereits mit Urteil E-4222/2017 vom
19. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt. Die eingereichte "Message Form"
vermag an der Beurteilung nichts zu ändern.
Das Dokument, wobei es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers
um eine Vorladung des TID handle, welche seinen Eltern überreicht wor-
den sei, enthält keinerlei Sicherheitsmerkmale. Solche Dokumente sind
leicht käuflich erwerb-, manipulier- oder fälschbar. Es erscheint ferner auch
nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer drei Jahre nachdem er einen
Reisepass beantragt und ohne Beanstandungen erhalten hat, nun am
Wohnsitz seiner Eltern aufgesucht werden sollte, um zu Vorfällen Auskunft
zu geben, welche sich in den Jahren 2014 und 2015 ereignet haben sollen.
Mit Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass einzelne Vorladungen und Befragungen des
Beschwerdeführers – soweit sie den glaubhaft seien – nicht als asylrele-
vant zu qualifizieren seien. Daran ist weiterhin festzuhalten. Der Antrag auf
Prüfung des Dokumentes auf seine Echtheit mittels einer Botschaftsabklä-
rung ist damit abzuweisen.
7.6 Auf Beschwerdeebene wurden ferner weitere Fotografien, welche das
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers belegen sollen, zu den
Akten gereicht. Die Fotos sind undatiert. Der «Tamil-Tiger-Prozess» an-
lässlich welchem die Demonstration stattgefunden haben solle, wurde je-
doch im Juni 2018 in Bellinzona verhandelt. Die exilpolitische Tätigkeit des
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Seite 12
Beschwerdeführers wurde mit Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018
als niederschwellig beurteilt. Weshalb der Beschwerdeführer diese Be-
weismittel nicht bereits beim letzten Beschwerdeverfahren eingereicht hat
erklärt er nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle an-
zumerken, dass die Fotos ohnehin nichts an der vorgenannten Beurteilung
zu ändern vermöchten.
7.7 Im Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 hat das Bundesverwal-
tungsgericht eine Prüfung der sogenannten Risikofaktoren gemäss dem
Referenzurteil E-1866/2015 vorgenommen und den Schluss gezogen, eine
tatsächliche oder vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindung des
Beschwerdeführers zu den LTTE sei zu verneinen, sein exilpolitisches En-
gagement sei als niederschwellig zu beurteilen und es sei nicht von einem
Eintrag in die Stopp-List auszugehen. Der schwache Risikofaktor einer klei-
nen Narbe (…) sei nicht per se ein Hinweis dafür, dass er sich für die LTTE
engagiert habe. Es seien gestützt auf das erwähnte Referenzurteil keine
Risikofaktoren erkennbar, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
gefährden könnten.
Weitere Faktoren für eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka, welche nicht bereits in den vorangehenden Asyl-
und Beschwerdeverfahren beurteilt worden sind, werden im vorliegenden
Verfahren nicht vorgebracht.
7.8 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass nach Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar
2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zu-
rückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts ändert. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am
26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena,
Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu
ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil zu beurteilen,
jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von
zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern
ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wei-
terhin festzuhalten.
7.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
E-1089/2019
Seite 13
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben.
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9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, wurde das von
ihm geltend gemachte Bedrohungsszenario im Heimatstaat doch als un-
glaubhaft befunden und sind die Ausführungen zur generellen Lage in Sri
Lanka nicht geeignet, ein „real risk“ des Beschwerdeführers im Sinne von
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Art. 3 EMRK zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5).
9.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
B._______ bei C._______ (Vanni-Gebiet), wo der Beschwerdeführer zu-
letzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend ge-
machten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neusten Gewalt-
vorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-
lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher
Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu
ändern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern und
Geschwister nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm
gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzu-
gliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
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9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer – der im Besitz einer ori-
ginalen Identitätskarte ist –, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 22. März 2019
geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.–
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.– wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Evelyn Heiniger
Versand: