B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1090/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
E-1090/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Juli 2015 und gelangte auf dem Landweg über den Iran, die
Türkei sowie verschiedene europäische Länder am 8. September 2015 in
die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ wurde er am 28. September 2015 sum-
marisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt. Am 8. März 2016
fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend folgenden Sachverhalt geltend:
Er sei in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren und aufgewachsen,
wo er bis zuletzt mit seiner Familie gelebt habe. Seine Ehefrau, die (…)
gemeinsamen Kinder, seine Eltern sowie (…) Brüder seien noch dort.
Er sei hauptberuflich (…) und habe in Kabul einen (…) besessen. Daneben
habe er als (…) für eine ausländische Firma namens "C._______" gearbei-
tet.
Eines Tages habe er auf dem Weg nach Hause eine Mitfahrgelegenheit
genutzt und sei in ein fremdes Auto gestiegen. Dort hätten dann zwei be-
waffnete Männer neben ihm gesessen. Statt den Beschwerdeführer an sei-
nem Zielort aussteigen zu lassen, sei das Auto weitergefahren. Die Männer
hätten von ihm gefordert, ihnen Zugang zum Gebäude von "C._______" zu
verschaffen, damit sie die ausländischen Personen im Gebäude töten
könnten. Ungefähr 40 Minuten später hätten sie ihn an seinen Zielort ge-
bracht, wobei sie sich mit den Worten "wir bleiben in Kontakt" von ihm ver-
abschiedet hätten. Wenige Tage später sei er mit seiner Familie ins Pass-
büro gegangen, um neue Pässe zu beantragen. Am Abend desselben Ta-
ges sei er auf dem Heimweg nach der Arbeit in ein fremdes Auto gezerrt
worden, mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gefahren und
dort – mit Holzstöcken, Fäusten, Füssen und Waffen – brutal geschlagen
worden. Diese Männer hätten ihm vorgeworfen, er wolle flüchten, weil sie
ihn zuvor beim Passbüro gesehen hätten. Sie hätten seine Füsse und
Hände mit einem Metallseil zusammengebunden und den Beschwerdefüh-
rer in einen Keller gebracht. Später seien sie wiedergekommen und hätten
ihn erneut geschlagen. Sie hätten ihn gefragt, ob er nun mit ihnen arbeiten
wolle. Sie hätten ihn pausenlos geschlagen, wobei er mehrmals ohnmäch-
tig geworden sei. Schliesslich habe er eingewilligt und sich bereit erklärt,
ihnen zu helfen. Daraufhin hätten diese Männer betont, ihm "nochmals eine
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Chance" zu geben; falls er nicht kooperiere würden sie ihn und seine Fa-
milie erschiessen. Sie hätten ihn schliesslich unter der Bedingung wieder
freigelassen, dass er ihnen Zugang in die Firmenräume verschaffe.
Am nächsten Morgen sei er wie gewohnt zur Arbeit gegangen. Aufgrund
der Bedrohungslage habe er seinem Chef (ohne Angabe eines Grundes)
mitgeteilt, nicht mehr bei "C._______" arbeiten zu wollen. Dies habe den
Vorgesetzten überrascht, weshalb Letzterer nach den Gründen ("…was ist
los? Hast du finanzielle Probleme?") gefragt habe. Schliesslich habe er
aber seine Kündigung akzeptiert. Daraufhin habe er (Beschwerdeführer)
Kabul verlassen und sei auf dem Landweg nach Europa gereist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren folgende
Beweismittel zu den Akten: Arbeitsbescheinigung und Zeugnis C._______,
Schulzeugnis, Arbeitsvertrag C._______, Steuerschein, Personalausweis
C._______, Ausbildungszertifikat, Kopie Eheschein, Führerschein, Perso-
nalausweis Ehefrau, Kopie Arbeitsbestätigung Ehefrau, Drohbrief der Tali-
ban, Tazkira-Kopien von Familienmitgliedern und Mietbescheinigung.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 – eröffnet am 23. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Februar 2017
focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und beantragte die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei seine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur korrekten
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand beantragt.
Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde unter anderem eine Kopie
seiner eigenen – von den Verwandten zwecks Täuschung der Taliban
erstellten – Todesanzeige sowie ein Zertifikat des Kinderhilfswerks der
Vereinten Nationen (UNICEF) zu den Akten reichen.
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Seite 4
D.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2017 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und forderte ihn auf, Beweismittel für die von ihm angegebenen
Handgelenksbeschwerden (aufgrund von Fesselungen) einzureichen.
Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung gutheissen, und Rechtsanwalt Urs
Ebnöther wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das SEM wurde
eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
14. März 2017 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 22. März 2017 liess der Beschwerdeführer zwei vom
7. und 15. Februar 2017 datierende Arztberichte zu den Handgelenksbe-
schwerden zu den Akten reichen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2017 wurde das SEM unter Hin-
weis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zur ergän-
zenden Vernehmlassung eingeladen.
I.
Das SEM vertrat in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2017 die An-
sicht, dass vorliegend besonders begünstigende Umstände für eine Rück-
kehr nach Kabul gegeben seien. Es hielt an seinem bisherigen Standpunkt
fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2017
zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer dem
Gericht Beweismittel für die Hospitalisierung seines Vaters in Kabul zukom-
men (vier Fotos des Vaters im Spital und eine entsprechende ärztliche Be-
stätigung).
Ausserdem wurde mitgeteilt, dass gemäss Auskunft der Mutter und der
Schwester des Beschwerdeführers dessen beiden Brüder Afghanistan vor
rund zwei Monaten verlassen hätten und sich auf dem Weg nach Europa
befinden würden.
Der Eingabe lag ausserdem eine vom 13. Dezember 2017 datierende Ho-
norarnote des amtlichen Rechtsbeistands bei.
K.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer drei
Fotografien zu den Akten, die den Aufenthalt seiner Brüder im Iran belegen
würden. Er informierte darüber, dass seine Brüder in D._______ – auf An-
weisung ihrer Schlepper hin – auf die Weiterreise in die Türkei warten wür-
den. Sein Vater sei in Afghanistan zwischenzeitlich verstorben. Und seine
Familie (Ehefrau und Kinder) sei in Afghanistan durch einen Mann belästigt
worden, der sich für eine Tochter interessiert habe; aus diesem Grund habe
die Familie ihren Wohnort in den vergangenen eineinhalb Jahren dreimal
wechseln müssen. Angesichts dieser Umstände sowie der allgemeinen Si-
cherheitslage würde seine Familie ebenfalls die Flucht in den Iran in Erwä-
gung ziehen.
L.
Mit Schreiben vom 23. März 2018 liess der Beschwerdeführer sieben Be-
weisfotos zum Aufenthalt seiner Familie im Iran zu den Akten reichen und
ausführen, seine Angehörigen seien mittels Touristenvisa nach Iran gereist
und hätten die Absicht, nach Ablauf der Visa in Teheran zu bleiben. Dort
lebe seit rund dreissig Jahren sein Cousin mütterlicherseits, der die Familie
bei der Wohnungssuche unterstütze.
Ferner wurden sechs Passkopien der Familienangehörigen des Beschwer-
deführers eingereicht, welche deren Identität und die Existenz des irani-
schen Visums belegen würden.
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Seite 6
M.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Iran – drei Fotos, auf
welchen seine Ehefrau eine iranische Tageszeitung vom 8. Juli 2018 in der
Hand hält – einreichen.
N.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer vier weitere
Beweismittel zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen (nun nach Ablauf
der Visumsfrist) zu den Akten reichen und ausführen, die Ehefrau halte auf
den Fotografien eine iranische Tageszeitung vom 4. Oktober 2018 in der
Hand.
O.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer erneut vier
Fotos der Familienangehörigen in Teheran (samt iranischer Zeitung) zu
den Akten reichen, um den andauernden Aufenthalt seiner Familie im Iran
zu belegen.
P.
P.a Mit Schreiben vom 8. April 2019 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass er inzwischen sein ganzes Vermögen aufgebraucht habe, um seine
im Iran auf eine Weiterreise wartende Familie zu unterstützen. Seine Fa-
milie halte sich nun seit rund 13 Monaten ohne Aufenthaltstitel im Iran auf.
Aufgrund seines noch hängigen Asylverfahrens, würde ihm die Annahme
von vorhandenen Stellenangeboten als (…) seitens der Arbeitsmarktbehör-
den verweigert. Er befinde sich in einer verzweifelten Situation, da er man-
gels Einkommen seine Familie nicht unterstützen könne. Er ersuche des-
halb um rasche Behandlung seines Dossiers.
P.b Mit Antwortschreiben vom 18. April 2019 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er habe seinen Wunsch zur Kenntnis genom-
men und das Gericht bemühe sich um einen baldigen Abschluss des Ver-
fahrens.
Q.
Q.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 teilte der amtliche Rechtsbeistand
mit, sein Mandant sei am Ende seiner Kräfte leide unter der Ungewissheit
des Ausgangs des Verfahrens; er ziehe die Einreichung einer Rechtsver-
zögerungsbeschwerde in Betracht.
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Seite 7
Q.b Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Antwort-
schreiben vom 8. August 2019 mit, dass sich ein Urteilsentwurf beim
Spruchgremium in Zirkulation befinde.
R.
Mit Verfügung vom 6. September 2019 brachte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass das Spruchgremium des Bundes-
verwaltungsgerichts eine Weiterführung des Instruktionsverfahrens
beschlossen habe. Ihm werde einerseits Gelegenheit geboten, innert Frist
seine Sachverhaltsdarstellung zu aktualisieren. Andererseits sei festzustel-
len, dass mit Bezug auf die Lebensverhältnisse vieler Verwandter verschie-
dene Veränderungen der Sachlage geltend gemacht, teilweise aber kaum
substanziiert und bisher nicht belegt worden seien; dies betreffe namentlich
die Umstände des geltend gemachten Todes des Vaters und der Ausreise
der Brüder aus dem Heimatland, die angebliche Tötung zweier Schwager
in Kabul, die behauptete dauerhafte Niederlassung der Kernfamilie (Ehe-
frau und Kinder) in Teheran und die aktuelle Lebenssituation der angeblich
in Kabul verbliebenen Verwandten.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist gesetzt, um sich zur Aktenlage zu
äussern, seine Vorbringen zu substanziieren und aussagekräftige Beweis-
mittel für seine Darstellung des Sachverhalts zu den Akten zu reichen.
S.
S.a Mit Eingabe vom 16. September 2019 nahm der Beschwerdeführer
fristgerecht folgendermassen zu den vom Instruktionsrichter erwähnten
Punkten Stellung (und liess entsprechende Beweismittel zu den Akten rei-
chen):
S.b Der Tod seines Vaters sei durch den ihn behandelnden Arzt und die
E._______ bestätigt worden (Beweismittel: Ausdruck einer E-Mail vom
26. Februar 2018, Bestätigungsschreiben des Spitals, E-Mail-Korrespon-
denz mit behandelndem Arzt vom 9./11. September 2019).
S.c Zu den beiden Brüdern F._______ und G._______ habe der Be-
schwerdeführer keinen Kontakt mehr: Diese seien erbost darüber, dass sie
sich auch aufgrund seiner Probleme gezwungen gesehen hätten, Afgha-
nistan zu verlassen. Hinzu seien die aktuellen Sicherheitsprobleme gekom-
men, von welchen alle Einwohner Kabuls und insbesondere die schiitische
Minderheit betroffen sei. Durch die Mutter habe der Beschwerdeführer Fo-
tos von den beiden Brüdern im Iran erhalten, welche in den vergangenen
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zwei Monaten aufgenommen worden sein dürften (Beweismittel: 5 Fo-
toprints der Brüder in D._______).
S.d Beim Anschlag vom (…) 2018 auf den (…)-Schrein in Kabul seien
H._______ und I._______ ums Leben gekommen. Mit Bezug auf das Ver-
wandtschaftsverhältnis sei zu präzisieren, dass es sich dabei nicht um
seine Schwager, sondern um die Brüder der Ehefrau von F._______ –
einem der beiden derzeit in D._______ wohnhaften Brüder – handle, mithin
um die Brüder seiner Schwägerin (Beweismittel: Kopie der Todesanzeige).
S.e Die dauerhafte Wohnsitznahme der Kernfamilie des Beschwerdefüh-
rers in Teheran könne mit weiteren aktuellen Fotos und der Kopie des Miet-
vertrags belegt werden, der von seinem Cousin J._______ am (…) 2019
abgeschlossen worden sei (Beweismittel: fremdsprachiger Mietvertrag, Fo-
tos der Angehörigen vor dem Asadi-Denkmal in Teheran mit der Tageszei-
tung vom 11. September 2019 in den Händen, Bildschirmfoto vom Telefon
der Tochter K._______ mit einem fremdsprachigen Text, der die Wohnad-
resse der Angehörigen wiedergeben soll).
S.f Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich die beiden verheirateten
Schwestern heute aufhalten würden. Die eine sei seit rund 17 Jahren, die
andere seit knapp 10 Jahren verheiratet; beide würden mit deren Ehemän-
nern und deren Familien leben. Der Beschwerdeführer habe bereits vor
seiner Ausreise in Afghanistan keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt, weil
beide Ehemänner nicht zum (…)-Clan gehören würden.
S.g Die Mutter sei unterdessen gesundheitlich angeschlagen. Sie leide
aktuell unter Nierenbeschwerden und psychischen Probleme und nicht
bloss unter Bluthochdruck oder kleineren Gebrechen wie noch zur Zeit vor
der Ausreise des Beschwerdeführers (Beweismittel: Kopie Tazkira,
mehrere Fotoprints von ärztlichen Unterlagen und Rezepten sowie Medi-
kamenten).
S.h Abschliessend sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer selbst ge-
sundheitliche Probleme habe. Am (…) 2019 habe er sich wegen chroni-
schen (…)- und (…)entzündungen einer Operation unterziehen müssen,
wobei auch ein Tumor entfernt worden sei (Beweismittel: Operations- und
Austrittsbericht (…) 2019, Terminkarte (…)-Zentrum).
E-1090/2017
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung zunächst fest, es könne dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er ohne Zwang zu bewaffne-
ten und bärtigen Personen ins Auto gestiegen sei. Seine Angabe, es sei
ihn Afghanistan üblich, derartige Mitfahrgelegenheiten anzunehmen,
könne angesichts der kritischen Sicherheitssituation in seinem Heimatstaat
nicht nachvollzogen werden, läge es doch auf der Hand, dass es auf diese
Weise zu Entführungen, Erpressungen und Gewaltdelikten komme. Weiter
sei unglaubhaft, dass die Kriminellen einem Türwächter gleichsam deren
geplantes Verbrechen ankündigen würden. Denn bei entsprechender An-
kündigung würden sie riskieren, bei Eintreffen am Ausführungsort vom Si-
cherheitspersonal oder von der Polizei überrascht zu werden. Dass der
Beschwerdeführer selber diese Angelegenheit nicht ernst genommen
habe, erscheine angesichts der Entführung, der bewaffneten Männer und
deren Drohungen umso unwahrscheinlicher.
4.2 Sodann könne auch die zweite Entführung nicht geglaubt werden. So
sei es nicht plausibel, auf die dargestellte gewalttätige Weise gegen den
Beschwerdeführer vorzugehen und ihn dann wieder freizulassen; es läge
schliesslich auf der Hand, dass er sich nach der Freilassung dieser Zusam-
menarbeit entziehen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers er-
scheine damit als Konstrukt, das keinem logisch zu erwartenden Vorgehen
entspreche. Schliesslich erstaune es, dass er offenbar weder zuvor noch
bei der Kündigung den Arbeitgeber und die Bewohner des Hauses vor der
drohenden Gefahr gewarnt habe; jedenfalls habe er solches trotz seiner
ausführlichen Erzählung nicht vorgebracht.
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Seite 11
4.3 Somit enthalte die Sachverhaltsdarstellung zahlreiche Elemente, wel-
che der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widerspre-
chen würden. Diese würden folglich den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
4.4 Zudem habe der Beschwerdeführer substanzlos geschildert, wie der
eigentliche Überfall hätte ausgeführt werden sollen. Er habe elf Mal gefragt
werden müssen, was genau er für die Kriminellen denn hätte tun müssen.
Dennoch seien seine Angaben vage geblieben.
4.5 Schliesslich seien die als Beweismittel eingereichten Dokumente für
die geltend gemachte Verfolgung untauglich, weil derartige Dokumente
ohne Weiteres unrechtmässig erworben oder angefertigt werden könnten,
weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Einige Unter-
lagen würden auch bloss Auskunft über den Werdegang, die Familie und
die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers geben.
5.
5.1 In seinem Rechtsmittel betonte der Beschwerdeführer, dass Mitfahrge-
legenheiten in Afghanistan, wie er schon in der Befragung erwähnt habe,
üblich und verbreitet seien. Er habe erst nach dem Einsteigen ins Auto be-
merkt, dass die Mitinsassen gefährlich gewesen seien.
5.2 Die kriminellen Männer hätten ihm ihr Vorhaben anvertraut, weil sie ihn
als Unterstützer für die islamische Sache hätten gewinnen wollen. Den
Zeitpunkt des Anschlags hätten sie ihm immerhin noch nicht am ersten
Treffen verraten; insofern hätte er auch gar nichts Konkretes unternehmen
können. Zudem seien sie auf seine Kollaboration angewiesen gewesen,
weshalb er noch nicht von einem konkreten Anschlag habe ausgehen müs-
sen. Nach dem zweiten Treffen sei er derart verängstigt gewesen, dass er
sich niemals getraut habe, etwas gegen diese Männer zu unternehmen.
5.3 Als Grund für sein zurückhaltendes Verhalten im Zusammenhang mit
seiner Kenntnis über die Anschlagspläne der kriminellen Männer führte er
an, sie seien anfänglich nett zu ihm gewesen und auf seine Mithilfe ange-
wiesen gewesen. Deshalb habe er mit der Weitergabe dieser Information
zugewartet.
5.4 Die Kriminellen hätten ihn ausserdem nur deshalb freigelassen, weil er
ihnen seine Zusammenarbeit zugesichert gehabt habe. Zudem hätten sie
damit jeglichen Verdacht seitens des Arbeitgebers, welchen dieser bei
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Seite 12
Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Arbeit hätte schöpfen können,
verhindern wollen.
5.5 Der Beschwerdeführer habe seinem Arbeitgeber und den Bewohnern
auch deshalb nichts über das Vorhaben der Kriminellen erzählt, weil er ei-
nen solchen Warnhinweis nicht hätte beweisen können. Zudem habe er
grosse Angst um sich und seine Familie gehabt.
5.6 Mittels einer Todesanzeige, die den Beschwerdeführer abbilde und
nenne, sei von seinen Angehörigen aus Sicherheitsgründen dessen Tod
vorgetäuscht worden. Die Familie habe derart Angst vor erneuter Verfol-
gung gehabt, dass sie keinen Ausweg mehr gesehen habe, als ihn für tot
zu erklären.
5.7 Entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien die Schilderungen,
welche sich im freien Bericht über drei Seiten erstrecken würden, hinrei-
chend substanziiert gewesen.
5.8 Nach den vorstehenden Ausführungen erscheine nun auch der einge-
reichte Drohbrief in einem anderen Licht. Das Beweismittel untermauere
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
5.9 Personen, die mit internationalen Institutionen in Verbindung gebracht
werden könnten, würden gemäss den Eligibility Guidelines 2016 des Amts
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und
einem Afghanistan-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
14. November 2016 ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweisen. Der
Beschwerdeführer verwies auf zwei Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts, in welchen solchen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt worden sei. In einem dieser Urteile werde auch die verschlechterte
Sicherheitslage in Kabul festgestellt. Der Beschwerdeführer weise ein
ebenso hohes Risikoprofil auf.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten und
in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
gemacht worden sind.
6.2 Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich die Anstel-
lung als Wachmann in einer internationalen Firma, konnte zwar mittels di-
versen Beweisunterlagen glaubhaft gemacht werden. Indes reicht dieser
E-1090/2017
Seite 13
Risikofaktor alleine noch nicht aus, um daraus auf eine asylrelevante Ver-
folgung schliessen zu können. Nachfolgend gilt es deshalb, auf die konkre-
ten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
6.3
6.3.1 Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten, dass er freiwillig
zu wildfremden Männern ins Auto gestiegen sei, welche lange Bärte sowie
Kalaschnikows getragen und wie Taliban ausgesehen hätten (vgl. A13/23
F73), widerspricht in der Tat der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns. Weiter hielt das SEM zu Recht fest, dass es nicht nachvollzieh-
bar sei, dass man den Beschwerdeführer entführen und gewaltsam gegen
ihn vorgehen solle, um ihn danach wieder freizulassen, zumal es doch auf
der Hand läge, dass er in einer solchen Situation die Flucht ergreifen
würde. Im Übrigen fielen seine Schilderungen auf konkretes Nachfragen
des SEM hin in der Tat substanzlos und vage aus (vgl. etwa A13/23 F88 f.).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die über-
zeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wer-
den.
6.3.2 Nebst den vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen fal-
len weitere Ungereimtheiten auf, beispielsweise die folgende: Der Be-
schwerdeführer wird eigenen Angaben zufolge von den Kriminellen stun-
denlang bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Er führt zu seinen Handge-
lenksbeschwerden aus, dass die Taliban die Handschellen so eng um
seine Hand gebunden hätten, dass das Metall in seine Hand beziehungs-
weise Haut eingedrungen sei. Er habe für längere Zeit kein Gespür in der
rechten Hand gehabt (vgl. A13/23 F20). Am nächsten Tag soll er allerdings
gleichwohl wieder zur Arbeit gegangen sein und sein Chef habe sich in
keiner Weise vorstellen können, wieso sein Mitarbeiter kündigen wolle (vgl.
A13/23 F51).
6.3.3 Die zum Beweis eingereichten Arztberichte belegen zwar, dass der
Beschwerdeführer wegen Handproblemen vorgesprochen habe; sie erge-
ben aber keinerlei Hinweise auf die Ursachen. Zudem hat er gemäss einem
Bericht am 5. Oktober 2015 vorgesprochen wegen "einer Verletzung der
rechten Hand" (infolge Tragen von Handschellen) und gemäss dem andern
am 25. Februar 2016 wegen "Schmerzen in beiden Handgelenken" (infolge
Fesselung mit Ketten). Die unterschiedliche Angabe zur Fesselungsart
mag auf Verständigungsprobleme zurückzuführen sein; die Entwicklung
der Handbeschwerden (zuerst rechte Hand, nach einem halben Jahr beide
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Hände) mutet jedoch seltsam an; es wäre eher ein umgekehrter Verlauf zu
erwarten gewesen.
6.3.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, seine Verfol-
gungsvorbringen glaubhaft darzulegen.
6.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch auf Rechtsmittel-
ebene keine stichhaltigen Argumente vorzubringen, die geeignet wären,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.
6.5 An den vorstehenden Erwägungen vermögen auch die zu den Akten
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bei vielen handelt es sich um
nicht-verfolgungsrelevante Unterlagen über die Lebensverhältnisse des
Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat. Der eingereichte angebliche
Drohbrief und die fingierte Anzeige des Todes des Beschwerdeführers ver-
fügen in Anbetracht der gesamten Umstände und aufgrund der leichten
Fälschbarkeit solcher Unterlagen kaum über Beweiskraft. Die Erklärung zu
seiner Todesanzeige, welche seine Angehörigen angeblich als Todesbe-
weis gegenüber den Verfolgern und mit dem Ziel der Verfolgungsbeendi-
gung angefertigt haben sollen, erweckt einen konstruierten Eindruck. Es ist
kaum vorstellbar, dass Angehörige zu einem solchen Mittel greifen und die
Taliban sich dadurch täuschen lassen würden.
6.6 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan berechtigterweise be-
fürchten müsste, in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden zu müssen.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft darzutun.
Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-1090/2017
Seite 15
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in der Verfügung vom
20. Januar 2017 als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert.
8.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieser Einschätzung
(insbesondere die Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Weh-
weisung nach Afghanistan) unter Hinweis auf die einschlägige Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts.
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-1090/2017
Seite 16
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine ausführliche Analyse
der Lage in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen. Danach
stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage – welche als
E-1090/2017
Seite 17
volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist – als
auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7
beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher
grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen wer-
den, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer
ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
kann (vgl. Referenzurteil E. 6.3 ff.).
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann demnach der Vollzug der
Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Vor-
aussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person dem-
nach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten
würde. Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich nament-
lich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung
sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können.
Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist
zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt
beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit
einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz
begünstigt werden kann (vgl. Referenzurteil E. 8.4.1).
10.3 Das SEM wurde mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2017 mit
Bezug zur geänderten Rechtsprechung zu einer ergänzenden Vernehm-
lassung eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2017
hielt es fest, dass vorliegend im Vollzugspunkt besonders begünstigende
Umstände im Sinn der Rechtsprechung – alleinstehender, gesunder Mann,
tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation – vorliegen würden. Demnach
qualifizierte es den Vollzug weiterhin als zumutbar.
E-1090/2017
Seite 18
10.4
10.4.1 Der Beschwerdeführer hatte sich bereits in seinem Rechtsmittel
(vgl. Beschwerde S. 12 ff.) und in den Beschwerdeergänzungen vom
13. Dezember 2017, 13. Februar 2018, 23. März 2018, 16. Juli 2018,
15. Oktober 2018, 22. Januar 2019 und 8. April 2019 ausführlich zur Frage
der Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung nach Kabul und zum
Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in dieser Stadt geäussert.
Mit diesen Eingaben wurden rund 40 Beweismittel (insbesondere Aus-
drucke von Fotografien und Scans zum Beleg der Lebensverhältnisse sei-
ner Verwandten) ins Recht gelegt.
10.4.2 Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom
6. September 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. September 2019 zu allen vom Instruktionsrichter in seiner Zwischen-
verfügung erwähnten Sachverhaltsaspekten und reichte eine Vielzahl wei-
terer Beweismittel zu den Akten (vgl. Sachverhalt, Bstn. S.a–S.h).
10.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält in Würdigung der Aktenlage mit
Bezug auf die verwandtschaftlichen Verhältnisse Folgendes fest:
10.5.1 Der Tod des Vaters des Beschwerdeführers am (…) 2018 ist nun-
mehr als mindestens glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Sein Rechtsver-
treter weist nachvollziehbar darauf hin, dass eine von ihm ursprünglich an-
gekündigte (vgl. Eingabe vom 13. Februar 2018), später aber nicht ins
Recht gelegte Spitalbestätigung ihm von seinem Mandanten bereits am
26. Februar 2018 per E-Mail zugestellt, dann aber aufgrund eines Verse-
hens seiner Kanzlei nicht ans Gericht weitergeleitet worden war (vgl. Bei-
lagen 2 und 3 der Eingabe von 16. September 2019). An diesen Feststel-
lungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Rechtsver-
treter in einer Mailanfrage an den zuständigen Arzt vom 9. September 2019
fälschlicherweise den (…) 2019 als Todestag nannte und der Arzt dieses
Datum in seiner Antwort wiederholte (vgl. Beilage 1 der Eingabe von
16. September 2019). Es handelt sich hierbei offensichtlich um ein (weite-
res) Versehen des Rechtsvertreters, das vom Arzt nicht als solches erkannt
wurde.
10.5.2 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2019
werden die Umstände beschrieben, unter welchen seine Brüder das Hei-
matland verlassen hätten. Diese angebliche Flucht wird mit der Sicher-
heitslage in Kabul und mit Anschlussbehelligungen aufgrund der "Prob-
E-1090/2017
Seite 19
leme des Beschwerdeführes" begründet. Soweit mit Letzterem dessen Ver-
folgungsvorbringen angesprochen werden sollen, ist auf die Unglaubhaf-
tigkeitsargumentation in der vorstehenden E. 6.3 hinzuweisen. Zudem
steht nicht fest, dass es sich bei den beiden – teilweise vor dem (…)-
Schrein in D._______ – abgebildeten Männern tatsächlich um die Brüder
F._______ und G._______ des Beschwerdeführers handelt sowie wann,
wie respektive unter welchen Umständen diese Fotografien entstanden
sind.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2017 erst-
mals geltend gemacht, die Brüder hätten Kabul gegen Oktober 2017 ver-
lassen, befänden sich auf dem Weg nach Europa und würden sich im Iran
aufhalten. Gemäss Schreiben vom 13. Februar 2018 würden sie sich im
D._______ befinden, wo sie auf Anweisung ihrer Schlepper hin auf eine
günstige Gelegenheit für eine Weiterreise in die Türkei warten würden. Erst
am 16. September 2019 wurde schliesslich geltend gemacht, die (sich wei-
terhin in D._______ aufhaltenden) Brüder seien wütend auf den Beschwer-
deführer, weil sie wegen seiner Probleme hätten ausreisen müssen.
Nach Durchsicht der Akten ist in diesem Zusammenhang Folgendes fest-
zustellen: Der Beschwerdeführer erklärt nicht nachvollziehbar, wieso sich
die Brüder mehr als zwei Jahre nach ihrer angeblichen Ausreise aus Af-
ghanistan (mit dem Ziel Europa) immer noch in D._______ befinden sollen.
Weil ein Zusammenhang der angeblichen Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers mit der Ausreise der Brüder, wie oben erwähnt, unglaubhaft ist, muss
Gleiches auch für deren Verärgerung über ihn gelten. Demnach ist auch
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne zu den Brüdern keinen
direkten Kontakt herstellen, als unglaubhaft zu qualifizieren. Abgesehen
davon wird nicht plausibel dargelegt, wieso nähere Informationen über die
Brüder nicht über die Mutter – die mit diesen beiden Söhnen in Kontakt
stehe (vgl. Eingabe vom 16. September 2019 S. 2) – erhältlich zu machen
wären.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht als glaubhaft, dass die Brüder
sich in D._______ aufhalten. Das Gericht geht davon aus, dass diese bei-
den Verwandten – entgegen der unbelegt gebliebenen Behauptung des
Beschwerdeführers – nach wie vor in Kabul leben.
10.5.3 Mit Bezug auf das angebliche Versterben der beiden Schwager ist
vorab festzuhalten, dass nunmehr die Kopie einer in arabischer Sprache
verfassten angeblichen Todesanzeige eingereicht wurde. Das Original
E-1090/2017
Seite 20
wurde nicht eingereicht. Da weiter auch keine Übersetzung vorliegt, ist un-
klar, um was es sich bei diesem Dokument überhaupt genau handelt. Ob
es sich dabei effektiv um eine Todesanzeige handelt und ob die behaupte-
ten Angaben zu den Personen und den Umständen ihres Todes zutreffen,
ist unklar. Letztlich können weitere Ausführungen zu diesem geltend ge-
machten Sachverhaltselement offenbleiben.
10.5.4 Zum Vorbringen, die Kernfamilie des Beschwerdeführers – die Ehe-
frau mit (…) gemeinsamen Kinder (und einem Cousin) – lebe seit Frühjahr
2018 dauerhaft im Iran, wurde in der Eingabe vom 16. September 2019
nun unter anderem auch Scans eines fremdsprachigen Dokuments einge-
reicht, bei dem es sich um den entsprechenden iranischen Mietvertrag han-
deln soll; eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache wurde
nicht zu den Akten gereicht, weshalb der Inhalt des Dokuments nicht veri-
fizierbar ist und beispielsweise nicht verglichen werden kann, ob die Ad-
resse mit den Angaben auf dem Mobiltelefon der Tochter (vgl. Sachverhalt
Bst. S.e) übereinstimmt. Überdies fällt auf, dass für das erste Mietverhält-
nis, das angeblich aufgrund von Problemen mit dem Vermieter beendet
worden sein soll (vgl. Eingabe vom 16. September 2019), der mit Eingabe
vom 23. März 2018 in Aussicht gestellte Mietvertrag bis heute ohne über-
zeugende Begründung nicht eingereicht wurde. Das Gleiche gilt für amtli-
che (iranische) Dokumente, die eine definitive Wohnsitznahme in Teheran
belegen würden.
10.5.5 Was die in Kabul verbleibende Mutter anbelangt, hat der Beschwer-
deführer in seiner letzten Eingabe deren gesundheitliche Beeinträchtigun-
gen substanziiert; neben bereits früher thematisierten Beschwerden wie
Bluthochdruck leide sie nun unter Nierenproblemen und sei – durch den
Tod ihres Mannes, die schlechte Sicherheitslage in Kabul und den Wegzug
vieler Verwandter – psychisch stark belastet (vgl. Eingabe vom 16. Sep-
tember 2019 S. 3 und Beilagen 10–12).
Die Tatsache, dass die Mutter nach wie vor in Kabul lebt, ist unbestritten.
Aus ihren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist
nicht auf fehlende Unterstützungsfähigkeit zu schliessen. Auch mit dem
nunmehr geltend gemachten Krankheitsbild ist es ihr möglich, dem eige-
nen Sohn Kost, Logis und Hilfe in der Anfangszeit zu gewähren. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss Angaben des
Beschwerdeführers eine in Kabul lebende (ledige) Schwester, eine (…)an-
gestellte, bei der Mutter lebt und sich um diese kümmert.
E-1090/2017
Seite 21
10.5.6 Neben dieser Schwester erwähnte der Beschwerdeführer bei seiner
ersten Befragung zwei weitere (verheiratete) Schwestern, die ebenfalls in
der afghanischen Hauptstadt leben würden (vgl. Protokoll der Befragung
zur Person, S. 6). Auf Frage des Instruktionsrichters hin, hat der Beschwer-
deführer präzisiert, dass diese beiden vor 17 respektive 10 Jahren in einen
anderen Familienclan eingeheiratet hätten und deren Kontakt zu ihm – und
auch zu seiner Mutter – deshalb seither gänzlich abgebrochen sei. Der ak-
tuelle Aufenthaltsort dieser beiden Geschwister und deren Lebensum-
stände seien ihm nicht bekannt. Das Gericht erachtet diese Angaben als
nachgeschoben sowie unsubstanziiert und damit als unglaubhaft. Im Übri-
gen wäre aus diesen Ausführungen zu schliessen, dass er zur dritten (le-
digen) Schwester noch aktiven Kontakt hat.
10.5.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer in Kabul nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz mit Mitglie-
dern seiner vormaligen Kernfamilie verfügt (1 Mutter, 2 Brüder, 3 Schwes-
tern).
10.5.8 Der Beschwerdeführer kann als gesund bezeichnet werden, woran
auch der Umstand nichts ändert, dass er sich in der Schweiz einer Opera-
tion im (…)bereich – unter Entfernung von Polypen und eines Tumors –
unterziehen musste: Dem Arztbericht vom (…) 2019 ist zu entnehmen,
dass keinerlei sonstige Auffälligkeiten vorliegen. Nach dem Kontrolltermin
vom 24. Oktober 2019 (vgl. Eingabe vom 16. September 2019 S. 3 und
Terminkarte als Beilage 14) wurden keine weiteren Informationen zum Ge-
sundheitszustand aktenkundig gemacht. Bei den vorzunehmenden Kon-
trollen in den kommenden Jahren handelt es sich bloss um reine Routine-
kontrollen. Es besteht kein Grund zur Annahme, derartige Kontrollen seien
in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht zugänglich, zumal er über
einen Bruder mit einer medizinischen Ausbildung verfügt.
10.6 Bei der Prüfung der Frage, ob besonders begünstigende Umstände
vorliegen, zieht das Gericht Folgendes in Betracht:
10.6.1 Der Beschwerdeführer verfügt über ein sehr gutes familiäres Bezie-
hungsnetz in Kabul. Gemäss seinen Angaben gehört seine Familie zwei-
felsfrei der Oberschicht an; sie verfügt über mehrere Häuser sowie Lände-
reien und hat Personal angestellt. Die beiden in Kabul lebenden Brüder
sind Akademiker; einer von ihnen arbeitet als (…). Seine nicht verheiratete
Schwester arbeitet an der (…) und verdient ein stabiles Einkommen. Der
Beschwerdeführer hat selber ein Geschäft in Kabul betrieben und war ein
E-1090/2017
Seite 22
erfolgreicher Geschäftsmann. Nachdem er sein ganzes Leben vor der Aus-
reise in Kabul verbracht hat, dürfte er über jahrzehntealte Freundschaften
verfügen; er wird mithin neben dem familiären auch auf ein soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen können. Seine gesundheitliche Situation spricht
nicht gegen den Vollzug. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und wird
sich in Kabul wirtschaftlich reintegrieren können.
10.6.2 Falls seine Ehefrau – die gemäss Angaben des Beschwerdeführers
ebenfalls über eine akademische Ausbildung verfügt und in Kabul als
(…) erwerbstätig war – und die (…) gemeinsamen Kinder tatsächlich nach
Teheran ausgereist sein sollten, müsste sich der Beschwerdeführer bei sei-
ner Rückkehr nach Kabul nicht umgehend um diese Angehörigen kümmern
(zumal diese durch seinen vor Ort lebenden Cousin gut unterstützt würden,
der ihnen auch bei der Suche nach einer neuen Wohnung behilflich gewe-
sen sei). Es wäre dem Beschwerdeführer– falls er dies
wünschen sollte – demnach möglich, Frau und Kinder vorübergehend in
Teheran zu belassen. Andernfalls wäre es ihm aber aufgrund des Bezie-
hungsnetzes und der finanziell guten Situation der Verwandtschaft
genauso möglich, die Familie umgehend zu sich nach Kabul zu holen.
10.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AIG.
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
E-1090/2017
Seite 23
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung jedoch mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2017 gutge-
heissen wurde, und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massge-
bende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
14.2 Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2017 wurde ausserdem das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach hat er Anspruch auf Übernahme der
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesver-
waltungsgericht (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8–14 VGKE).
14.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit Eingabe vom 13. Dezember
2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte
zeitliche Aufwand (9 Stunden) erscheint als angemessen. Zusätzlich zu be-
rücksichtigen sind die nachträglichen Eingaben vom 13. Februar 2018,
23. März 2018, 16. Juli 2018, 15. Oktober 2018, 22. Januar 2019 und
16. September 2019, für welche ein notwendiger Zeitaufwand von insge-
samt 5 Stunden zu schätzen sind. Der Stundenansatz des Rechtsvertre-
ters als amtlicher Rechtsbeistand beträgt praxisgemäss maximal Fr. 220.–
(vgl. Zwischenverfügung vom 8. März 2017 betreffend Entschädigung amt-
licher Rechtsbeistände). Die Auslagen sind auf der Basis der Kostennote
auf insgesamt Fr. 70.– zu schätzen. Der Gesamtaufwand von 14 Honorar-
stunden ist mit Fr. 3400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu ent-
schädigen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1090/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 3400.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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