B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1091/2016
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Äthiopien,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / (…).
E-1091/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (im März 2011) und die Beschwerdeführerin (im
Jahr 2008) verliessen Äthiopien in den Sudan. Am 16. Juli 2014 gelangten
sie in die Schweiz und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein. Am
15. August 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 13. Oktober
2015 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentli-
chen geltend, er habe vor seiner Ausreise in der Stadt E._______ gelebt.
Gearbeitet habe er (...) und (...). Er sei Sympathisant der Partei OLF (O-
romo Liberation Front), weshalb er immer wieder für kurze Zeit inhaftiert
gewesen sei. Im Jahr 2010 sei er sodann ein Jahr lang im Gefängnis ge-
wesen. Dort sei er geschlagen worden. Schlussendlich habe er ein Doku-
ment unterzeichnet, das ihn verpflichtet habe, mit den Behörden zusam-
menzuarbeiten. Nach seiner Freilassung habe er Briefe erhalten, in denen
er aufgefordert worden sei, Geheimnisse der Partei zu verraten, weshalb
er Äthiopien verlassen habe. Er habe danach gehört, dass die Behörden
ihn suchen würden. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Pro-
tokoll, sie habe vor ihrer Ausreise in einem kleinen Dorf in der Provinz
F._______ gelebt. Im Alter von 14 oder 15 Jahren habe sie ihr Vater mit
einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen. Sie habe dies nicht gewollt,
und sei von ihrem Vater oft geschlagen worden. Deshalb sei sie immer
wieder von zu Hause weggelaufen. Mit der Hilfe einer Nachbarin, bei der
sie sich öfters versteckt habe, sei sie aus Äthiopien ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 25. Januar 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, der ne-
gative Entscheid der Vorinstanz vom 15. Januar 2016 sei aufzuheben und
ihnen sei politisches Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz
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festzustellen und als Folge davon seien sie vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Sie reichten eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit, ein Schreiben der
Oromo Community of Switzerland vom 16. Februar 2016, eine Bestätigung
des Geburtstermins und Fotos der politischen Aktivitäten in der Schweiz zu
den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden
drei Schreiben der Polizei von E._______ (inkl. Übersetzungen), die Ge-
burtsurkunde des Beschwerdeführers mit Übersetzung sowie eine DHL-
Plastiktüte zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides. Veränderungen der Situation zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1;
BVGE 2010/57 E. 2.6).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und müssten des-
halb als unglaubhaft qualifiziert werden. So seien seine Vorbringen in
mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, unstimmig und durchwegs unsub-
stantiiert. So widerspreche er sich bezüglich der Grösse der Gruppe der
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Parteisympathisanten sowie bezüglich der Frage, wann seine Mitinhaftier-
ten ihrerseits ein Dokument unterschrieben hätten, um freigelassen zu wer-
den. Ebenfalls gebe es Unstimmigkeiten bezüglich der Briefe, die er von
den Behörden erhalten habe. Hinzu komme, dass seine Aussagen durch-
gehend ohne Substanz ausfallen würden, und es an jeglichen Realkenn-
zeichen mangle, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es sich beim
Geschilderten um subjektiv Erlebtes handle.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten können. Da
sie inzwischen einen arbeitsfähigen äthiopischen Staatsangehörigen ge-
heiratet habe, entfalle jegliches Motiv ihres Vaters, sie zu verheiraten.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Angaben des Be-
schwerdeführers seien ausführlich, nachvollziehbar, plausibel und schlüs-
sig. Seine Aussagen seien von der Vorinstanz teilweise falsch interpretiert
und dargestellt worden. Bezüglich der Anzahl an Briefen, die er erhalten
habe, liege ein Übersetzungsfehler vor. Die Oromo würden in Äthiopien
schikaniert, verfolgt, verhaftet, gefoltert und misshandelt. Seine ethnische
Zugehörigkeit müsse in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden.
Seine Furcht vor Verfolgung sei nicht nur wegen politischer Überzeugung
begründet, sondern auch aufgrund einer drohenden sogenannten Sippen-
haftung angesichts seiner ethnischen Zugehörigkeit. Die Furcht der Be-
schwerdeführerin, dass ihr Vater sie mit einem älteren Mann habe verhei-
raten wollen, müsse als realistisch betrachtet werden. Sie habe mit ihrem
Verschwinden den Eltern eine Schande bereitet, welche nur mit dem ver-
giessen ihres Blutes wieder gutgemacht werden könne. Bei einer Rückkehr
drohe ihr deshalb eine qualvolle Strafe und eine unmenschliche Behand-
lung.
4.3 Die Beschwerdevorbringen sind nachfolgend im Asyl- und Flüchtlings-
punkt für die Beschwerdeführerin (Erwägung 5) und den Beschwerdeführer
(Erwägung 6) getrennt zu behandeln, bevor auf die gemeinsame Wegwei-
sung (Erwägung 7) und den Wegweisungsvollzug (Erwägung 8) eingegan-
gen werden kann.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Vater habe sie mit einem
älteren Mann aus dem gleichen Dorf habe verheiraten wollen (SEM-Akten,
A6/13 S. 8 und A34/18 F76 ff.), weshalb ihr bei einer Rückkehr Massnah-
men drohten, die ernsthaften Nachteilen gleich kämen.
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5.2 Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin inzwi-
schen einen Landsmann geheiratet und mit ihm ein gemeinsames Kind
habe. Damit entfalle jegliches Motiv des Vaters, weshalb die Vorbringen
nicht asylrelevant seien. Der Argumentation der Vorinstanz ist zwar im Er-
gebnis, wenn auch nicht in der Begründung zu folgen.
5.3 In Frage steht eine nichtstaatliche Verfolgung durch den Vater und den
älteren Mann, mit dem die Beschwerdeführerin hätte verheiratet werden
sollen. Auch wenn die Beschwerdeführerin inzwischen mit einem Lands-
mann verheiratet ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie allenfalls
Vergeltungsmassnahmen von Seiten ihres Vaters und des älteren Mannes
zu gewärtigen hätte.
Die Flüchtlingseigenschaft setzt eine landesweite Verfolgung voraus. Dies
ist vorliegend nicht der Fall, bringt die Beschwerdeführerin doch lediglich
vor, der ältere Mann sei im Dorf gut angesehen (SEM-Akten, A6/13 S. 8).
Dass ihr Vater oder dieser Mann über Macht verfügen würden, die über das
Dorf oder die nächste Umgebung hinausginge, geht aus den Akten nicht
hervor. Solches wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Ange-
sichts der kleinräumigen Verhältnisse ist deshalb davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführerin damals wie heute eine Aufenthaltsalternative zur
Verfügung stand beziehungsweise steht.
Die Beschwerdeführerin hat keine begründete Furcht vor asylrechtlich re-
levanten Nachteilen in ihrem Heimatland. Ihr Asylgesuch wurde zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, er sei als Sympathisant der
OLF-Partei wiederholt für kurze Zeit inhaftiert gewesen, und beruft sich an-
dererseits auf subjektive Nachfluchtgründe.
6.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und ihn korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet. In der ange-
fochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen
des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind.
6.3 So bleibt unklar, wie gross die Gruppe der Sympathisanten der Partei
gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer spricht einerseits von 15 Perso-
nen (SEM-Akten, A4/14 S. 9), andererseits von 25 Unterstützern (SEM-Ak-
ten, A35/22 F173). Sodann widerspricht er sich bezüglich des Zeitpunktes,
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zu dem die fünf mitinhaftierten Sympathisanten die Erklärung unterschrie-
ben hätten, die zur Freilassung geführt habe. Schliesslich bringt er in der
BzP vor, alle hätten gleichzeitig unterschrieben und seien freigekommen
(SEM-Akten, A4/14 S. 10). In der Anhörung hingegen führt er aus, sie hät-
ten später unterschrieben und seien freigelassen worden (SEM-Akten,
A35/22 F197 f.). All diese Widersprüche kann der Beschwerdeführer weder
in der Anhörung (SEM-Akten, A35/22 F203 f.) noch in der Beschwerde er-
klären oder entkräften.
Weitere Widersprüche finden sich bezüglich der Anzahl Briefe, die der Be-
schwerdeführer von der Regierung nach seiner Freilassung erhalten habe.
Während er in der BzP ausführt, er habe nur zwei Briefe erhalten (SEM-
Akten, A4/14 S. 8), spricht er in der Anhörung von einem dritten Brief (SEM-
Akten, A35/22 F143). Der Einwand, es liege ein Übersetzungsfehler vor, ist
nicht stichhaltig. Aus dem Protokoll der Befragung ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkte zu etwaigen Übersetzungsfehlern oder Verständigungs-
problemen. Ausserdem bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich
die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rücküberset-
zung Satz für Satz (SEM-Akten, A4/14 S. 11).
Ferner stellt die Vorinstanz zutreffend fest, die Aussagen des Beschwerde-
führers seien durchgehend substanzlos. So führt er auf die offen formu-
lierte Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, einzig aus, er habe
dies wegen politischer Probleme getan (SEM-Akten, A35/22 F89). Auch auf
mehrfaches Nachfragen hin sind vom Beschwerdeführer weitere Einzelhei-
ten nur schwer zu erfahren, wobei er jeweils nur einsilbig antwortet (SEM-
Akten, A35/22 F90 ff.). Realkennzeichen sind über die gesamte Befragung
hinweg keine ersichtlich. Fragen nach Details und genauen Umständen
weicht er immer wieder aus. Dass seine Aussagen ausführlich, nachvoll-
ziehbar, plausibel und schlüssig seien, wie er in der Beschwerde vorbringt,
ist nicht der Fall.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus den eingereichten Schreiben
der Polizei von E._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits
sind solche Dokumente in seinem Heimatland leicht käuflich erhältlich und
weisen deshalb nur eine geringe Beweiskraft auf. Andererseits stimmen
diese Schreiben inhaltlich nicht mit seinen Aussagen überein. So gab er in
der Anhörung zu Protokoll, er sei im Jahr 2010 bis zum Jahr 2011 im Ge-
fängnis gewesen (SEM-Akten, A35/22 F92 ff.). Demgegenüber wird in der
Beschwerdeschrift ausgeführt, er sei Anfang 2011 für drei Monate festge-
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halten worden. Bereits diese Aussagen widersprechen sich. Die einge-
reichten Scheiben sind datiert vom 23. Dezember 2010, 12. Januar 2011
und 24. Februar 2011. Gemäss dem ersten Brief sei der Beschwerdeführer
vom 5. Januar 2010 bis am 26. November 2010 in Haft gewesen. Am
26. November 2010 habe das Gericht ein Urteil gefällt. Diese Daten decken
sich weder mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung
noch mit den Angaben in der Beschwerdeschrift. Auch gibt es weitere Ab-
weichungen. So soll gemäss dem Beschwerdeführer im dritten Brief ge-
standen haben, dass er wieder ins Gefängnis müsse, wenn er nicht mit den
Behörden zusammenarbeite (SEM-Akten, A35/22 F145). Gemäss der
Übersetzung des dritten Briefes wurde der Beschwerdeführer jedoch ledig-
lich aufgefordert, sich im regionalen Polizeibüro zu melden. Der Beschwer-
deführer hat somit nichts vorgebracht, was die Flüchtlingseigenschaft im
Zeitpunkt der Ausreise nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
könnte.
6.4 Aus den allgemeinen Ausführungen zur Stellung der Oromo können die
Beschwerdeführenden trotz veränderter Lage in Äthiopien (vgl. dazu nach-
folgend E. 8.5) keine individuelle Verfolgung ableiten. Objektive Nach-
fluchtgründe liegen keine vor.
6.5 Der Beschwerdeführer beruft sich im Gerichtsverfahren erstmals auf
subjektive Nachfluchtgründe. Er sei seit Jahren aktives Mitglied der Oromo-
Gesellschaft in der Schweiz, habe im Dezember 2015 in G._______ an
Kundgebungen teilgenommen und Reden bei Versammlungen der Oromo
gehalten (z.B. am […]).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe
hat glaubhaft machen können, weshalb auszuschliessen ist, dass er be-
reits vor seiner Ausreise ins Visier der äthiopischen Behörden geraten ist.
Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz po-
litisch aktiv, genügt nicht, um subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die von ihm eingereichten Fotos und
das Schreiben der Oromo Community of Switzerland weisen keine Tätig-
keit mit einer Exponierung nach, die ihn bei einer Rückkehr nach Äthiopien
gefährden könnte. Überdies datieren die angeblichen Veranstaltungsteil-
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nahmen des Beschwerdeführers allesamt vor dem Erlass der angefochte-
nen Verfügung, die er im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht einmal
ansatzweise vorgebracht hat. Die Aktivitäten im exilpolitischen Rahmen
sind nachgeschoben und daher unglaubhaft. Dass er aufgrund gegenwär-
tiger Unruhen in seinem Land einer asylrechtlichen Verfolgung ausgesetzt
wäre, wird nicht geltend gemacht. Subjektive Nachfluchtgründe sind daher
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslände-
rinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.4 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
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Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV
auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2, je mit weiteren
Hinweisen).
8.5 Die Beschwerdeführenden gehören zur Ethnie der Oromo. Die Oromo
stellen mit 34,4 % die grösste Bevölkerungsgruppe Äthiopiens dar. Ihr po-
litischer Einfluss ist indes gering; die äthiopische Regierung wird von der
Minderheitsethnie der Tigray dominiert. Als Folge von geplanten, aber nicht
umgesetzten Landreformen der Regierung auf Kosten der Region Oromia
kam es Ende 2015 zu Unruhen in Äthiopien. Anfang Oktober 2016 kam es
bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des ge-
waltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindes-
tens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Ok-
tober 2016 einen sechs monatigen Ausnahmezustand (.
com/news/world-africa-37600225, abgerufen am 2. Dezember 2016). In-
wiefern diese Unruhen und der Ausnahmezustand Auswirkungen auf den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden haben könnten, geht aus
der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Da die Unruhen unmittelbar im
Zeitpunkt der Verfügung ausbrachen, konnte sie die Vorinstanz auch nicht
berücksichtigen. Eine Berücksichtigung erscheint umso wichtiger, als die
Familie mutmasslich nach E._______ in die Oromia-Region, die haupt-
sächlich von den Unruhen betroffen ist, zurückkehren wird. Der Sachver-
halt ist insofern auch mit Blick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nicht rechtsgenügend erstellt.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehlt es noch an ei-
nem weiteren Sachverhaltselement. Feststellungen zur derzeit herrschen-
den Dürre in Äthiopien (
in-aethiopien-die-regierung-schaemt-sich-fuer-die-duerre-ld.15857, abge-
rufen am 2. Dezember 2016), zu den sozio-ökonomischen Verhältnissen
und dem Umstand, dass die Beschwerdeführende zwei Kinder haben, fin-
den sich nicht in der angefochtenen Verfügung. Das Kindeswohl ist insbe-
sondere vor dem Hintergrund der in Äthiopien herrschenden Dürreperiode
zu würdigen.
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Seite 11
Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bildet das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich kön-
nen namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, In-
tensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs-
personen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick
auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht
ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur
das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie)
zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke As-
similierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur
Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als un-
zumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom BVGer übernommene Praxis der
Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006
Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6).
Insoweit kann über die Zumutbarkeit nicht abschliessend entschieden wer-
den.
8.6 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müs-
sen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSEN-
BERGER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegen-
den Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf
E-1091/2016
Seite 12
Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen (Un-
ruhen vor Ort, sozio-ökonomische Verhältnisse und Kindeswohl) an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Demnach ist die Beschwerde im Asyl- und Flüchtlingspunkt sowie im Weg-
weisungspunkt abzuweisen; bezüglich Wegweisungsvollzugspunkt ist sie
gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. Januar 2016 ist in den Ziffern 4 und
5 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführen-
den die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Sie stellen indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: Pro-
zessführung). Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 65
Abs. 1 VwVG), sind keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegen-
standslos geworden.
10.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung
für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung al-
ler massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. allfällige Ausla-
gen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1091/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. Ja-
nuar 2016 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 600.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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