B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-109/2015
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Sri Lanka,
beide vertreten durch C._______, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2014 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo
suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Weil er auf ein
Schreiben der Botschaft nicht antwortete, wurde sein Gesuch am 9. April
2009 als gegenstandslos abgeschrieben.
B.
Am 23. Mai 2012 suchten die Beschwerdeführenden bei der schweizeri-
schen Botschaft in Kuala Lumpur um Asyl in der Schweiz nach.
C.
Am 4. Juni 2014 und am 5. Juni 2014 hörte die Botschaft die Beschwerde-
führenden zu den Asylgründen an. Sie machten im Wesentlichen geltend,
sie würden beide bereits längere Zeit im Medienbereich arbeiten. Sie wür-
den gegenwärtig in Malaysia leben und seien vom UNHCR als Flüchtlinge
registriert worden. Zuvor hätten sie in Singapur gelebt. Der Beschwerde-
führer sei im Jahr 2009 für eine Hochzeit nach Sri Lanka zurückgekehrt
und sei mehrfach befragt worden. Im April und Mai 2014 habe er zahlreiche
Telefonate von einer unbekannten Person erhalten, die sich mit ihm treffen
wolle und ihm auch gedroht habe. Sie hätten Angst, nach Sri Lanka zurück-
geschafft zu werden, da man sie aufgrund ihrer Arbeit als Journalisten mit
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung bringen würde.
In Sri Lanka würden sich die Behörden bei ihren Familien nach ihnen er-
kundigen.
D.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 – eröffnet am 9. Dezember 2014 –
bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 (vorab per Fax eingegangen am 8. Januar
2015) legten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren.
Sie reichten Kopien ihrer Presseausweise, eine Bestätigung von "Repor-
ters Without Borders" sowie zahlreiche Berichte zur Situation in Sri Lanka
und Malaysia zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 und 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
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glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung ausführlich begründet.
Sie kommt zum Schluss, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege,
welche eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Ferner hält
sie fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass
den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder Dritten
gehabt hätten oder ihnen solche drohen würden.
5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführenden setzen sich damit nicht auseinander. Mit dem blossen
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie nicht auf, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sach-
verhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht an-
nehmen. Insbesondere trifft zu, dass keine konkreten oder glaubhaften An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Sri Lanka respektive während ihres Aufenthalts in Ma-
laysia von einreiserelevanten Nachteilen bedroht waren oder solche erlit-
ten hätten. Dies zeigt insbesondere der Besuch des Beschwerdeführers für
die Hochzeit einer Schwester in Sri Lanka auf. Während seines Aufenthal-
tes sei er von den Behörden befragt worden. Dieser Befragung kommt auf-
grund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zu, weshalb
nicht von einer akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asylrecht-
lich relevanten Verfolgung ausgegangen werden kann. Wären die Be-
schwerdeführenden in Sri Lanka tatsächlich gefährdet, darf davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht so unproblematisch ins
Land ein- und ausreisen hätte können. Sodann ist festzuhalten, dass die
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Ausführungen auf Beschwerdeebene zur allgemeinen Menschenrechts-
lage in Sri Lanka für das vorliegende Verfahren mangels unmittelbarem
Bezug zu den Beschwerdeführenden irrelevant sind, weshalb sich eine
Auseinandersetzung mit denselben erübrigt.
Es kann im Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche Verfügung verwie-
sen werden, welche nicht zu beanstanden ist. Aus den eingereichten Do-
kumenten können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführenden auf die Schutzgewährung durch die
Schweiz angewiesen sind. Die Vorinstanz hat ihnen die Einreise in die
Schweiz zurecht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in Kuala Lumpur.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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