B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1092/2012
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
(…) verliess, von Colombo auf dem Luftweg über Katar nach Rom reiste
und von dort mit einem Auto am 17. Februar 2009 in die Schweiz gelang-
te, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (…) vom 20. Februar 2009 so-
wie der Anhörung vom 27. Februar 2009 zur Begründung des Asylge-
suchs geltend machte, er stamme aus B._______ (Nordprovinz) und ha-
be am (…) an einer Demonstration gegen den heutigen Präsidenten Ra-
japaksa teilgenommen,
dass er tags darauf in einem Zeitungsfoto zu sehen gewesen sei und,
nachdem sich ein Freund (…) der Armee gestellt und seinen Namen ge-
nannt habe, nunmehr gesucht werde,
dass seine Eltern von Armeeangehörigen in ein Camp gebracht und wäh-
rend einer Woche festgehalten worden seien, weil man ihn zu Hause
nicht gefunden habe,
dass er auf Anraten seiner Schwester (…) und danach ins Ausland ge-
reist sei,
dass er angab, ausser bei der erwähnten Demonstration nicht politisch tä-
tig gewesen zu sein und keine Beziehungen zu den LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) gehabt zu haben, welche ihn zwar (…) aufgefordert
hätten, ein Training als Tuktuk-Fahrer zu absolvieren, was er aber nicht
getan habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Januar 2012 – eröffnet am 26. Januar 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten,
dass ihm nicht geglaubt werden könne, er sei (…) wegen einer Jahre zu-
rückliegenden Demonstration von der Armee gesucht worden, da dieses
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Vorgehen nicht der Logik des Handelns von sri-lankischen Sicherheits-
kräften entspreche und daher nicht nachvollziehbar sei,
dass vielmehr mit Sicherheit bereits früher nach ihm gesucht worden wä-
re, wenn man ihn verdächtigt hätte, und dies umso mehr, als aus dem
erwähnten Zeitungsartikel hervorgehe, die Sicherheitskräfte hätten die
Demonstration beobachtet,
dass ihm die sri-lankischen Behörden keinen Reisepass ausgestellt hät-
ten, wäre er (…) ernsthaft verdächtigt worden,
dass auch seine Behauptung, (…) von einem Freund denunziert worden
zu sein, nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft sei, weil er nicht ha-
be darlegen können, wie er von dessen denunzierenden Aussagen erfah-
ren habe, und es kaum dem Vorgehen einer Fahndungsbehörde entspre-
che, festgenommenen Zeugen Kontakt zur Aussenwelt zu gewähren und
damit das Risiko einzugehen, dass diese die gesuchten Verdächtigen
warnen könnten,
dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht über ein Profil verfüge, welches
ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden ver-
dächtig machen könne, da er zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE ge-
wesen sei,
dass seine Schilderungen oberflächlich und schemenhaft geblieben sei-
en, greifbare und prägnante Ausführungen fehlen würden, indessen leb-
haftere und detailreichere Darstellungen zu erwarten gewesen wären,
dass die eingereichte Kopie des Zeitungsartikels an der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen nichts ändere, da er auf dem kopierten abgebildeten Foto
nicht erkannt werden könne und im Text nicht namentlich erwähnt werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 27. Februar 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben
liess und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
der Wegweisung beantragte, alles unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge zulasten der Vorinstanz,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass der mit Zwischenverfügung vom 1. März 2012 verlangte Kostenvor-
schuss am 13. März 2012 geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
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ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7
AsylG nicht standhalten,
dass sie zu Recht ausführte, es sei nicht zu erwarten, der Beschwerde-
führer werde erst (…) nach der Teilnahme an einer Demonstration von
den Sicherheitskräften gesucht, und dass bei einem tatsächlichen Ver-
dacht der Kooperation mit den LTTE bereits früher nach ihm gefahndet
worden wäre,
dass sie weiter zutreffend feststellte, dass er nicht über ein Profil verfügt,
welches ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Be-
hörden verdächtig machen könne, da er niemals Mitglied der LTTE gewe-
sen sei,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwä-
gungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen an der festgestellten Unglaubhaftigkeit
nichts zu ändern vermögen und die Aussagen oberflächlich und ungenau
blieben,
dass nach der Zerschlagung der LTTE keine Behelligungen durch diese
zu befürchten sind,
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dass der Beschwerdeführer keine aktive Rolle bei den LTTE geltend
macht, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit Repressa-
lien seitens der sri-lankischen Behörden zu rechnen hat, und keinerlei
Hinweise auf eine mögliche Verfolgung vorliegen,
dass seine Vorbringen nach dem Gesagten ungeachtet deren Unglaub-
haftigkeit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Ausgang des Verfah-
rens zu führen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass insbesondere nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zu-
rückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, sondern
zusätzliche risikobegründende Faktoren – wie zum Beispiel verdächtigtes
LTTE-Mitglied, Körpernarben und Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied – vorliegen müssen (für weitere Kriterien vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2) und der Beschwerdeführer solche Risikofaktoren – bereits im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft – nicht glaubhaft ma-
chen konnte,
dass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch die Her-
kunft des Beschwerdeführers aus B._______ keinen Risikofaktor dar-
stellt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil bezüg-
lich des Distrikts Jaffna festhält, es herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste (E. 13.2.1),
dass bei einer Ausreise vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen sind (E. 13.2.1.2),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (…) die Schule
besucht und mit dem „A-Level“ abgeschlossen hat und danach zusam-
men mit seinem Vater als Tuktuk-Fahrer arbeitete, weshalb es ihm zu-
mutbar ist, in Sri Lanka eine neue Existenz aufzubauen,
dass er mit seinen Eltern und einer Schwester in B._______ enge Be-
zugspersonen hat, auf deren Unterstützung er zählen kann,
dass die Rückkehr nach Sri Lanka daher für den jungen, ledigen und so-
weit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich mög-
lich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und
es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepa-
piere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
13. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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