Abtei lung V
E-1093/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
A_______, Kolumbien,
vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1093/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. April 2006 bei der
schweizerischen Botschaft in Bogotà (Kolumbien) schriftlich ein
Asylgesuch. Zu dessen Begründung berief er sich im Wesentlichen
darauf, dass er als Sohn von B_______ der als
Menschenrechtsaktivist und juristischer Berater einer sich für intern
Vertriebene einsetzenden Nichtregierungsorganisation durch die
Paramilitärs bedroht werde, bei einem Verbleib in Kolumbien
mitgefährdet sei. B_______ hatte seinerseits bereits mit Schreiben
vom 10. Februar 2006 für sich und seine Ehefrau C_______ sowie für
den Beschwerdeführer und dessen zwei weiteren, ebenfalls
volljährigen Geschwister D_______ und E_______ bei der
schweizerischen Botschaft um Asyl nachgesucht (BFM-
Verfahrensakten Nr. N ...).
B.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotà adressierter Verfügung
vom 2. August 2006 - durch deren Vermittlung am 10. August 2006
eröffnet - bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer sowie seinen
Eltern und seinen zwei volljährigen Geschwistern die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens.
Die Mutter und die beiden Geschwister des Beschwerdeführers
verliessen in der Folge - nach Gutheissung ihres Gesuchs um
Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung des BFM vom 2. Februar
2007 - Anfang März 2007 Kolumbien und reisten am 8. März 2007 in
die Schweiz ein; der Vater des Beschwerdeführers war - nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt in Venezuela - bereits am 2. März 2007 in
die Schweiz eingereist; der Beschwerdeführer selbst verblieb in
Kolumbien.
C.
Mit separaten Verfügungen des BFM vom 13. Dezember 2007 wurde
den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz
Asyl gewährt.
D.
Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 hob das BFM die
dem Beschwerdeführer am 2. August 2006 erteilte Einreisebewilligung
auf, verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
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Asylgesuch ab. Zur Begründung dieses Entscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers,
der gemäss eigenen Angaben im Hinblick auf den bevorstehenden
Abschluss seines Studiums in Kolumbien geblieben sei, jedoch nach
wie vor nicht in die Schweiz eingereist sei, müsse davon ausgegangen
werden, dass sich seine persönliche Situation in Kolumbien seit Erlass
der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 insofern geändert habe,
als er eine Möglichkeit gefunden habe, sich der Bedrohung durch die
Paramilitärs zu entziehen, und dass eine Einreise in die Schweiz für
ihn somit nicht von Dringlichkeit sei. Er sei demzufolge keiner
unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und
bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer
Behörden. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch deshalb abgelehnt
werden, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten
Umstände zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um
Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens.
E.
E.a Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 überwies die schweizerische
Botschaft in Bogotà dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des
Beschwerdeführers vom 12. Februar 2008 (am 14. Februar 2008 bei
der Botschaft eingegangen), das sie als "Rekurs (...) betreffend
negativen Asylentscheid vom 13. Dezember 2007" bezeichnete. Der
Beschwerdeführer bekräftigte in diesem Schreiben, in seiner Heimat
weiterhin gefährdet zu sein, und erläuterte im Übrigen die Gründe
dafür, dass er Kolumbien trotz der Einreisebewilligung vom 2. August
2006 nicht mit seinen Familienangehörigen verlassen habe.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 nahm die
zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgericht die
Eingabe des Beschwerdeführers bei der schweizerischen Botschaft
vom 14. Februar 2008 als sinngemässe Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 entgegen; auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet; die Akten
wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
E.c In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2008 hielt das BFM an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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F.
F.a Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 14. März 2008 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007, die Gewährung von Asyl
oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Mit dieser Eingabe wurden diverse Schreiben des Beschwerdeführers
beziehungsweise seiner Eltern eingereicht sowie zwei notariell
beglaubigte Erklärungen von F_______ und G_______ vom 29.
Februar 2008 (Kopien; mit Eingabe vom 26. März 2008 im Original
nachgereicht), die bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer seit
dem 18. Oktober 2007 beziehungsweise 11. Dezember 2007 bei ihnen
vor den Paramilitärs versteckt halte.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Eingabe der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14. März 2008
entgegen ihrer Bezeichnung als blosse Beschwerdeergänzung
erweise. Der Rechtsvertreterin wurden die bisher dem
Beschwerdeführer gemachten Mitteilungen sowie die Vernehmlassung
des BFM vom 10. März 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt; die
Verfahrensakten wurden zu einer erneuten Vernehmlassung an das
BFM überwiesen.
F.c In seiner "zweiten Vernehmlassung" vom 11. April 2008 beantragte
das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde.
F.d In der mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. April 2008
eingereichten Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seinen
Begehren fest.
G.
Am 20. Mai 2008 reichte die Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss
eine Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entschei-
den gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die schweizerische Botschaft in Bogotà übermittelte dem BFM mit
Schreiben vom 19. Februar 2008 (bei diesem am 28. Februar 2008
eingegangen) eine vom 15. Februar 2008 datierende, sich sinngemäss
auf die Verfügung vom 13. Dezember 2007 beziehende und vom
Beschwerdeführer unterzeichnete Empfangsbestätigung. Daraus wird
aber deutlich, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 14. Februar 2008 - entgegen den Feststellungen in den
Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.
Februar 2008 und 27. März 2008 - nicht bereits um eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde handeln konnte. Die eigentliche
Beschwerde stellt vielmehr erst die Eingabe der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers vom 14. März 2008 dar, die sich also nicht - wie in
der Zwischenverfügung vom 27. März 2008 festgestellt - als blosse
Beschwerdeergänzung erweist. Aus diesem behördlichen Versehen
sind dem Beschwerdeführer keine Nachteile erwachsen, zumal seiner
Rechtsvertreterin vollständige Einsicht in die zunächst unmittelbar an
ihn gegangenen Mitteilungen beziehungsweise in die vorinstanzliche
Vernehmlassung vom 10. März 2008 gewährt wurde (vgl. vorne,
Sachverhalt Bst. F.b) und sie hinreichend Gelegenheit hatte, auch
diesbezüglich Stellung zu nehmen. Weitere Instruktionshandlungen
erübrigen sich.
1.3 Festzustellen bleibt, dass die Beschwerde vom 14. März 2008
form- und fristgerecht eingereicht wurde; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 108
Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Die Eingabe des Beschwerdeführers an die schweizerische
Botschaft vom 12. Februar 2008 ist - soweit erheblich - im Hinblick auf
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die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
berücksichtigen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder
kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Ab-
klärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei
ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwor-
tung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob
der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem an-
deren Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die in die-
sem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S.
136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
zunächst, das heisst mit Verfügung vom 2. August 2006, bewilligt,
diese Bewilligung jedoch mit Verfügung vom 13. Dezember 2007
aufgehoben und ihm die Einreise verweigert. Im Zentrum der Prüfung
steht daher die Frage, ob dieser mit Verfügung vom 13. Dezember
2007 erfolgte Widerruf der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 zu
Recht erfolgt ist.
4.1 Private sollen sich auf Verfügungen von Verwaltungsbehörden
verlassen können, ist es doch gerade die Funktion solcher
Verwaltungsakte, den Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte
und Pflichten zu verschaffen. Entsprechend darf eine
Verwaltungsbehörde auf eine Verfügung, die sie erlassen hat, aber
nach Eintritt der formellen Rechtskraft für fehlerhaft hält, mangels
einer spezialgesetzlichen Regelung nur noch unter den allgemeinen
Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung zurückkommen.
Danach ist im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse an
der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der
Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz
gegenüberzustellen (vgl. im Einzelnen ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 632 und 994 ff.; BGE 121 II 273 E. 1.a/aa
S. 276 f., 127 II 306 E. 7a S. 313 f.; BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350).
Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den
Widerruf einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG;
die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher nach den
beschriebenen allgemeinen Grundsätzen.
4.2 Zunächst ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer vor dem Widerruf der Einreisebewilligung kein
rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario sowie Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; zum Recht auf vorgängige Anhörung im
Allgemeinen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1680 - 1682; zum
Recht, sich insbesondere auch zu einem abzusehenden negativen
Entscheid über ein Asylgesuch aus dem Ausland zumindest schriftlich
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zu äussern BVGE 2007/30 E. 5.7 und 5.8 S. 367 f.). Auf diesen
formellen Mangel und dessen mögliche verfahrensrechtliche
Konsequenzen braucht allerdings nicht näher eingegangen zu werden,
da ein Widerruf der Einreisebewilligung, wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, ohnehin nicht gerechtfertigt war und die Verfügung des BFM vom
13. Dezember 2007 daher auch in materieller Hinsicht mangelhaft ist.
4.3
4.3.1 Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer - wie auch
seine beiden volljährigen Geschwister D_______ und E_______ - zur
Begründung seines Asylgesuchs darauf berufen, in Kolumbien nicht
wegen eigener Aktivitäten gefährdet zu sein, sondern ausschliesslich
in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines
Menschenrechtsaktivisten, der infolge seines Einsatzes für intern
Vertriebene zur Zielscheibe der Paramilitärs geworden und aufgrund
einer Anzeige bei den Behörden zusätzlich bedroht gewesen sei (vgl.
bereits vorne, Sachverhalt Bst. A, sowie - für Einzelheiten betreffend
die Asylgründe des Vaters des Beschwerdeführers - die BFM-
Verfahrensakten N ...). Den Geschwistern des Beschwerdeführers
wurde mit Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 Asyl gewährt,
wobei das BFM feststellte, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
"gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG" erfüllen würden, mit anderen
Worten also selbstständig, und nicht etwa erst aufgrund eines
Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters (vgl. Art. 37 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 51 Abs. 2 AsylG). Bei dieser
Sachlage ist anzunehmen, dass das BFM im Zeitpunkt der Erteilung
der Einreisebewilligung (2. August 2006) mit Bezug auf den
Beschwerdeführer und seine beiden Geschwister von der Gefahr einer
sogenannten Reflexverfolgung wegen ihres Vaters ausging (vgl. zur
Reflexverfolgung allgemein EMARK 1994 Nr. 5). Die Vorinstanz führt in
der Vernehmlassung vom 10. März 2008 denn auch ausdrücklich aus,
dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern sei die Einreise in
die Schweiz "aufgrund des Risikoprofils des Vaters" bewilligt worden,
da in Kolumbien "Reflexverfolgung nicht ausgeschlossen" werden
könne.
4.3.2 Es erscheint jedoch widersprüchlich und verstösst in diesem
Sinne gegen das Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und
Art. 9 BV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 623 und 707 f.; BVGE
2007/19 E. 3.3 S. 224), wenn das BFM mit Verfügungen gleichen
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Datums (13. Dezember 2007) im Falle des Beschwerdeführers
festgestellt hat, dieser sei "keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des
Asylgesetzes" ausgesetzt, während es seinen Geschwistern in
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt hat und damit
bei ihnen im Ergebnis von einer weiterhin bestehenden Gefahr einer
Reflexverfolgung ausgegangen ist. Die Gründe, die vom BFM für diese
unterschiedliche Einschätzung der Verfolgungsgefahr im Falle des
Beschwerdeführers angeführt werden, vermögen nicht zu überzeugen,
sondern sind vom Beschwerdeführer mit plausiblen Gegenargumenten
widerlegt worden.
In der angefochtenen Verfügung wird im Wesentlichen bereits aus dem
Umstand allein, dass der Beschwerdeführer auch noch nach der
Ausreise seiner Mutter und seiner Geschwister im März 2007 in
Kolumbien verblieben ist und sich weiterhin dort aufhält, der Schluss
gezogen, er habe "eine Möglichkeit gefunden (...), sich der Bedrohung
durch die Paramilitärs zu entziehen".
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe bei der schweizerischen
Botschaft vom 12. Februar 2008 beziehungsweise mit seiner
Beschwerde vom 14. März 2008 persönliche Gründe für sein
Verbleiben in Kolumbien genannt (unter anderem einen Zustand
persönlicher "Verwirrung", den Gesundheitszustand seiner Ehefrau,
den bevorstehenden Abschluss seines Rechtsstudiums, ein
Missverständnis bezüglich der Tragweite des Ausgangs des
Asylverfahrens seiner Familienangehörigen für sein eigenes Gesuch),
die nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar erscheinen mögen. Auf
diese Gründe - und die von der Vorinstanz dagegen erhobenen
Einwendungen - braucht jedoch nicht im Einzelnen eingegangen zu
werden, da letztlich allein entscheidend ist, dass er jedenfalls
überzeugend dargelegt hat, in Kolumbien weiterhin gefährdet zu sein
und sich deshalb versteckt zu halten, was er überdies mittels
Einreichung zweier schriftlicher Bestätigungen (vgl. vorne, Sachverhalt
Bst. F.a) auch hinreichend belegt hat.
Soweit die Vorinstanz gegen das Weiterbestehen einer konkreten
Gefährdungssituation einwendet, dass sich der Beschwerdeführer
nach wie vor an seinem Herkunftsort aufhalte und daher "nicht einmal"
eine innerstaatliche Fluchtalternative wahrgenommen habe (vgl.
Vernehmlassungen vom 10. März und 11. April 2008), ist zunächst
festzuhalten, dass im Falle seiner Geschwister eine solche
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innerstaatliche Fluchtalternative, deren Vorhandensein eine
Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, implizit verneint worden ist,
sind doch beide von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt worden.
Im Weiteren legt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
29. April 2008 plausibel dar, dass er sich dank der Hilfe von Bekannten
und Freunden an seinem Herkunftsort beziehungsweise in dessen
Nähe effektiver vor den Paramilitärs habe verstecken können als an
einem anderen, entlegeneren Ort in Kolumbien, an welchem er nicht
mit derselben Unterstützung hätte rechnen können.
4.3.3 Dem Beschwerdeführer kann im Weiteren - entgegen der
Ansicht der Vorinstanz - nicht zugemutet werden, sich bei den
Behörden eines Drittstaates um Aufnahme zu bemühen. Die
Vorinstanz hebt zwar besonders hervor, dass in anderen
lateinamerikanischen Staaten, das heisst in H_______ und I_______,
verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers leben sollen, zu
denen er freilich gemäss eigenen Angaben zum Teil seit längerem
keinen Kontakt mehr habe. Abgesehen davon aber, dass aufgrund des
Bekanntheitsgrads seines Vaters (vgl. dazu im Einzelnen die BFM-
Verfahrensakten N ...) fraglich ist, ob er in einem dieser Staaten
effektiven Schutz vor Verfolgung finden könnte, erscheint es vor allem
deshalb nicht geboten, ihn gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen
Schutz durch die Behörden eines Drittstaates zu verweisen, weil
inzwischen seine nächsten Familienangehörigen in der Schweiz Asyl
erhalten haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es vielmehr
angezeigt, dass der vom Beschwerdeführer benötigte Schutz vor
Verfolgung durch die Schweiz gewährt wird.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit aufgrund der Akten
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Kolumbien wegen seines
Vaters weiterhin der Gefahr einer Reflexverfolgung und damit einer
nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG relevanten Gefährdung
ausgesetzt ist und kein Drittstaat eine für ihn nach Art. 52 Abs. 2
AsylG zumutbare Schutzalternative darstellt. Zu Unrecht ist die
Vorinstanz daher von einer Veränderung der Sachlage seit Erteilung
der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 ausgegangen, die deren
Aufhebung rechtfertigen würde. Vielmehr sprechen angesichts der
weiterhin bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers
überwiegende Gründe gegen den Widerruf der Einreisebewilligung.
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5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 13.
Dezember 2007 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf
die Einreisebewilligung vom 2. August 2006 weiterhin berechtigt, in die
Schweiz einzureisen, und das BFM ist anzuweisen, nach der Einreise
das Asylverfahren im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei
einem allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen - der
vorläufigen Aufnahme fortzusetzen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG für die
Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seine
Rechtsvertreterin macht gemäss der am 20. Mai 2008 eingereichten
Kostennote ein Honorar (inkl. Auslagen) von insgesamt Fr. 1'239.--
geltend, das unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit
des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint, weshalb dem Be-
schwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Bewilligung des BFM vom 2.
August 2006 berechtigt, in die Schweiz einzureisen. Das BFM wird
angewiesen, nach der Einreise des Beschwerdeführers das
Asylverfahren fortzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag
von Fr. 1'239.-- (inkl. Auslagen) an den Beschwerdeführer zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
Versand:
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