Abtei lung V
E-1093/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Iran,
vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1093/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Ende 2007 verlassen hat und am 1. Februar 2008 in die Schweiz
einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 13. Februar 2008 sowie der direkten
Anhörung vom 9. Mai 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er und seine Schwester seien auf der
Strasse zusammen verhaftet und zum Polizeiposten gebracht worden,
wo man sie zu ihrem Verwandtschaftsgrad befragt habe,
dass er dabei von drei Beamten zusammengeschlagen worden sei,
dass er, nachdem der Verwandtschaftsgrad festgestanden habe, eine
Busse habe bezahlen müssen, da seine Schwester nicht ordnungsge-
mäss gekleidet gewesen sei,
dass er zwei Tage später wiederum von zwei Beamten der Ordnungs-
kräfte angehalten worden sei, da er ein kurzärmliges T-Shirt mit einem
Bild des Gitarristen Joe Citrani getragen habe,
dass es dabei zu einem heftigen Wortgefecht mit anschliessender
Handgreiflichkeit gekommen sei, wobei er einen der Beamten wieder-
holt mit dem Kopf an die Nase geschlagen und ihn gegen die Tür des
Dienstwagens geschleudert habe,
dass er bei der Gelegenheit, als der andere seinem Kollegen auf die
Beine geholfen habe, davon gerannt und mit einem Taxi zu seiner Tan-
te geflüchtet sei,
dass er nicht noch einmal auf den Polizeiposten habe mitgenommen
werden wollen, zumal er bereits in früheren Jahren festgenommen
worden sei und Geldbussen habe bezahlen müssen, weil er Musiker
gewesen sei,
dass er nach ein oder zwei Tagen nach Teheran gegangen sei, wo er
zwei Monate bei Verwandten geblieben sei,
dass er gehört habe, dass die Beamten ihn zu Hause gesucht hätten,
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dass seine Familie ihr Haus verkauft und sein Bruder ihm den Erlös
daraus nach Teheran gebracht habe, worauf er ausgereist sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2009 - eröffnet am
22. Januar 2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden zahlreiche wesentliche Widersprüche und
Ungereimtheiten enthalten,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Schlägerei unrea-
listisch und konstruiert wirke,
dass nicht geglaubt werden könne, es sei ihm gelungen, einen der Be-
amten ungehindert mehrmals auf den Kopf zu schlagen und ihn gegen
die Wagentüre zu schleudern und anschliessend zu entkommen,
dass auch die Vorbringen bezüglich des Zusammenstosses mit der Sit-
tenpolizei unglaubwürdig seien, da der Beschwerdeführer selber zu
Protokoll gegeben habe, C._______ sei eine Kleinstadt, in der jeder
jeden kennen würde,
dass deshalb seine Ausführungen, wonach die Beamten nicht gewusst
hätten, dass er und seine Schwester Geschwister seien, die Grundla-
ge verlieren würden,
dass er zudem aufgrund seiner Aussage, wonach er wegen seiner lan-
gen Haare und seiner Musik schon mehrmals Ärger gehabt habe, den
Beamten von C._______ bekannt gewesen sein müsse,
dass es ferner, hätte er tatsächlich einen Ordnungshüter verletzt, nicht
ratsam gewesen wäre, sich bei seiner Tante in derselben Kleinstadt zu
verstecken,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zum Zeitpunkt, in dem er
C._______ respektive Teheran in Richtung Türkei verlassen habe,
widersprüchliche Angaben gemacht habe,
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dass die Vorinstanz schliesslich den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll-
zug unzumutbar und unzulässig sei und es sei ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht von der Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte, da sein Begehren nicht zum Vorn-
herein aussichtslos sei und er bedürftig sei,
dass er als Beweismittel einen Bericht aus dem Internet von Iran Fo-
cus mit dem Titel 'Iran: „Unauthorized“ musicians arrested' vom 27. Ap-
ril 2007 einreichte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei immer
wieder wegen seiner Haare und seines T-Shirts in Konflikt mit der Sit-
tenpolizei geraten, wobei sich sein Hass auf die Träger des Systems,
angestaut habe, da diese ihn als Künstler nicht hätten leben lassen,
dass es sich bei C._______ nicht um eine Kleinstadt handle, weshalb
die Polizei vielleicht doch nicht jeden kenne,
dass er einen Beamten verletzt habe, weshalb er im Iran mit einer un-
verhältnismässig hohen Strafe zu rechnen habe,
dass er zudem den Iran ohne Genehmigung verlassen habe,
dass der Wegweisungsvollzug aus diesen Gründen unzumutbar sei,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet,
dass demnach die Verfügung vom 21. Januar 2009, soweit sie die Fra-
ge des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziff. 1 und 2 des
Verfügungsdispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die
Wegweisung aus der Schweiz als solche (vgl. Ziff. 3) grundsätzlich
nicht mehr zu überprüfen ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hingewiesen hat, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden kann, da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass vorliegend die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten
worden und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements keine Anwendung findet,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltpunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre,
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dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin
gültige Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK] in EMARK 2001 Nr. 21 S. 122 mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar an seinen Vor-
bringen festhält und ausführt, angesichts der früheren Demütigungen,
Beleidigungen, Drohungen und Misshandlungen, die er erlitten habe,
sei vorstellbar, dass sich die Schlägerei mit den Sicherheitsbeamten
und die anschliessende Flucht so zugetragen habe,
dass dieser Erklärungsversuch die Argumentation der Vorinstanz nicht
umzustossen vermögen,
dass der Einwand, wonach die Polizei angesichts der Grösse von
C._______ vielleicht doch nicht jede Person kenne, als
Schutzbehauptung zu werten ist, hat der Beschwerdeführer doch
selber ausgesagt, C._______ sei eine Kleinstadt, wo jeder jeden
kenne (vgl. A10, S. 7, F45),
dass die Vorinstanz ferner zutreffend und für das Gericht überzeugend
dargelegt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
die Daten der verschiedenen Ereignisse (Vorfall mit Schwester, Verlas-
sen des Wohnortes, Aufenthalt in Teheran, Ausreise aus dem Iran)
auch widersprüchlich ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer zu den Daten jeweils klare Angaben ge-
mäss dem iranischen Kalender gemacht hat,
dass sich der Beschwerdeführer auch aufgrund des grossen Risikos,
überall gesucht zu werden, wohl kaum bei seiner Tante versteckt hätte,
falls er tatsächlich einen Sicherheitsbeamten verletzt hätte,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit das Vorbringen, wonach der
Beschwerdeführer von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht
werde, als unglaubhaft erachtet,
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dass überdies eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner
künstlerischen Tätigkeit ausgeschlossen werden kann, zumal er an-
lässlich seiner Befragungen angab, er habe während der Schulzeit Mu-
sik gemacht und wegen der damals wiederholten Festnahmen damit
aufgehört, was bereits mehrere Jahre zurückliege (vgl. Akte A10, S. 8
und 9),
dass der Beschwerdeführer abgesehen davon auch nicht geltend ge-
macht hat, seine Musik habe von ihrem Inhalt her islamischen Prinzipi-
en widersprochen oder sei aufgrund ihres (politischen) Inhalts gegen
den iranischen Staat gerichtet gewesen,
dass er überdies eine politische Tätigkeit verneint hat (vgl. Akte A1,
S. 6),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, eine konkrete Ge-
fahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rück-
kehr glaubhaft zu machen oder gar nachzuweisen,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit keine Verletzung der völker-
rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz darstellt und folglich als zuläs-
sig zu erachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der über
eine neunjährige Schulbildung sowie zehnjährige Berufserfahrungen
(...) verfügt,
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dass er zudem mit seinen Eltern und zwei Geschwistern, die in
C._______ leben, sowie weiteren Verwandten in Teheran über ein
Beziehungsnetz verfügt, womit er nicht in eine existenzbedrohende
Lage geraten sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache das Gesuch um
Befreiung von der Vorschusspflicht gegenstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
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Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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