Abtei lung V
E-1093/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1093/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2003 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch einreichte und zur Begründung im Wesentlichen
geltend machte, er habe im Jahre 2000 Zugang zum christlichen
Glauben gefunden und am Unterricht sowie an Gottesdiensten teilge-
nommen,
dass die iranischen Sicherheitskräfte von seinen Kontakten zu Chris-
ten erfahren und ihn deshalb festgenommen und dem Revolutionsge-
richt überstellt hätten, worauf er zu einem Jahr Haft verurteilt worden
sei,
dass er sich nach seiner vorzeitigen Haftentlassung, d.h. im Juni/Juli
2003 habe taufen lassen, seine Familie jedoch gegen den Glaubens-
wechsel gewesen sei,
dass er zudem erfahren habe, dass die Sicherheitsbehörden von der
Taufe erfahren hätten, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen
habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. Februar 2004 unter Anordnung der Wegweisung und ihres
Vollzugs mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abwies,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 18. Mai 2004 eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 2. März 2004 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2010 ein zweites - schriftli-
ches - Asylgesuch einreichte und beantragte, es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu-
zuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder
unzumutbar sei,
dass er zwecks ausführlicher Darlegung seiner exilpolitischen Tätigkeit
anzuhören sei, wobei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid
des BFM auszusetzen sei,
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dass er zur Begründung ausführte, er habe sich seit Ende 2005 re-
gelmässig und intensiv an verschiedenen Kundgebungen der Demo-
kratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) beteiligt,
dass er dies mittels Fotografien - auf denen er persönlich und gut er-
kennbar sei - sowie mit Flugblättern detailliert belegen könne,
dass ihm auch von der DVF ein aktives politisches Engagement für die
Vereinigung attestiert werde,
dass er zudem in seinem Namen bei der Stadtpolizei um eine Bewilli-
gung für eine Standplatzaktion nachgesucht habe, was grundsätzlich
auf ein erhöhtes und verantwortungsbewusstes Engagement für die
DVF hinweise,
dass er ferner am (...) in einer Ausgabe der exilpolitischen Zeitung
Nimrooz, welche den iranischen Behörden als regimekritische Zeitung
bekannt sei, hinter dem Spruchband „Nieder mit der iranisch
islamischen Republik“ abgebildet gewesen sei,
dass seine regimekritischen Äusserungen in der Öffentlichkeit von den
iranischen Behörden registriert worden sein dürften und er von diesen
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
werden dürfte, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden,
dass er im Übrigen bereits im Iran politisch für die Mujaheddin aktiv
gewesen sei und bei den iranischen Behörden vorbelastet sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen
verschiedene Beweismittel (Bestätigung des DVF vom (...), Aufstellung
politischer Aktivitäten für die Zeit von April 2006 bis Dezember 2009 in
der Schweiz, Fotos, Flugblätter, Internetausdrucke von Kundgebungen
und Standaktionen in Zürich, Luzern, Bern, Basel und
Standbewilligung vom (...) in Zürich) einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2010 auf das zweite
Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung ausführte, aus den Asylvorbringen
würden sich keine Hinweise ergeben, wonach ab rechtskräftigem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten vorgebracht habe,
dass zahlreiche iranische Gesuchsteller geltend machen würden, sie
seien in der Schweiz Mitglied der DVF oder anderer exilpolitischer
Organisationen und würden an zahlreichen Demonstrationen teilneh-
men, wobei sie diese oftmals mit Flugblättern und Fotografien sowie
mit Ausdrucken von Texten dokumentieren würden,
dass die iranischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im Aus-
land lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Per-
son überwachen und identifizieren könnten,
dass daher davon auszugehen sei, dass Exil-Iraner mit dem Profil des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund
ihrer exilpolitischen Tätigkeit keinen staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt wären,
dass solche Asylgesuche vom BFM regelmässig abgelehnt würden
und diese Praxis vom Bundesverwaltungsgericht in der Regel gestützt
werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Verfahren zwecks materieller Behandlung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass ihm ferner wegen Ferienabwesenheit seines Rechtsvertreters
eine Frist von zwei Wochen zur Nachreichung einer Beschwerdeer-
gänzung zu gewähren sei,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2010 geltend
macht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie
ihn zu den von ihm vorgebrachten Gründen nicht angehört habe,
dass er zudem unter Hinweis auf einen Bericht des UK Home Office
zum Iran vom 26. Januar 2010 sowie nicht näher bezeichnete Me-
dienberichte von Januar und Februar 2010 festhielt, der politische Wi-
derstand werde von der iranischen Regierung gewaltsam niederge-
schlagen und Aktive würden verhaftet,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse einge-
treten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise vorliegen, welche geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im
Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, wobei darunter auch subjektive
Nachfluchtgründe fallen,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.
2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Be-
weismassstab zur Anwendung kommt,
dass auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinwei-
se auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die
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nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780,
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29
und 30 AsylG nur statt findet, wenn die asylsuchende Person aus
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben
ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nicht-
eintretensentscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren) Asyl-
gesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereig-
nisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör - auch mit Blick auf die Ver-
fahrensökonomie - in der Regel von der gesuchstellenden Person mit
der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (WALDMANN/BICKEL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32; vgl. diesbezüglich auch das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5407/2006 E. 5.1.4),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung
seines zweiten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückge-
kehrt war,
dass er in seiner Eingabe vom 6. Januar 2010 (Zweitasylgesuch) die
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Tatsachen,
die nach seiner Einschätzung die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft rechtfertigen, klar verständlich dargelegt und mehrere Beweis-
mittel zu deren Stützung eingereicht hat,
dass, nachdem aufgrund der Ausführungen im zweiten Asylgesuch
nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer habe darüber hinaus
weitere neue und relevante Ereignisse geltend zu machen gehabt, das
BFM davon absehen durfte, diesem das rechtliche Gehör zusätzlich im
Rahmen einer förmlichen Befragung zu gewähren,
dass nach dem Gesagten entgegen der Meinung des Beschwerdefüh-
rers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, der
Sachverhalt sei nicht von vornherein als klar zu bezeichnen, weshalb
das BFM auf sein Asylgesuch hätte eintreten sollen (implizit, um wei-
tere Abklärungen zu treffen),
dass Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG indessen nur in Zusammenhang mit
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG Anwendung findet,
dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift sowie in
der Eingabe vom 3. März 2010 im Wesentlichen auf die in seiner Ein-
gabe vom 6. Januar 2010 erwähnten politischen Tätigkeiten in der
Schweiz verweist, die er mit verschiedenen Beweismitteln belegen
könne,
dass bei dieser Sachlage auf das Ansetzen einer Frist zur Ergänzung
der Beschwerde verzichtet werden kann und der entsprechende An-
trag abgewiesen wird, zumal aufgrund der Aktenlage von vornherein
klar absehbar ist, dass daraus keine wesentlichen (neuen) Erkennt-
nisse gewonnen werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S.
84), und der Beschwerdeführer mit seiner ergänzenden Eingabe vom
3. März 2010 weitere Beweismittel hätte einreichen können,
dass das BFM bei der Beurteilung der Verfahrensaussichten die blosse
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF, seine wiederholte
Teilnahme an diversen Kundgebungen dieser Vereinigung sowie das
Erscheinen seines Fotos auf der Homepage der DVF und in einer
Ausgabe einer exilpolitischen Zeitung gewürdigt hat und dabei zum
Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr in den Iran aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten keinen
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf Verfol-
gung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erkennt, zumal der Be-
schwerdeführer seinen im Rahmen des ersten Asylverfahrens ge-
machten Aussagen zufolge im Heimatland nie politisch tätig war res-
pektive auch nicht ansatzweise eine politische Gesinnung geltend
gemacht hatte, sondern sein erstes Asylgesuch mit seiner religiösen
Gesinnung (Konvertierung zum christlichen Glauben) begründet hatte,
welches im Übrigen wegen fehlender Glaubhaftigkeit abgewiesen wor-
den war,
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dass die im zweiten Asylgesuch erstmals erwähnte politische Tätigkeit
für die Mujaheddin daher als nachgeschoben und nicht glaubhaft be-
zeichnet werden muss,
dass sich aus den eingereichten Beweismitteln (Flugblätter, Fotos,
Mitgliedschaftsbestätigung der DVF, Bewilligung) nicht entnehmen
lässt, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers über die blosse
Teilnahme an Versammlungen und die Einforderung einer Bewilligung
für eine Standaktion hinausgingen, und in keiner Weise ersichtlich ist,
inwiefern daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung resul-
tieren sollte,
dass sich aus den Akten auch nicht auf ein herausragendes opposi-
tionelles Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz schlies-
sen lässt,
dass das BFM diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen hat, Exil-
Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers hätten bei einer Rück-
kehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten
keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den
iranischen Behörden mittlerweilen sehr wohl bewusst sein dürfte, dass
die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird
oder - wie vorliegend der Fall - überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt
einsetzt (vgl. BVGE 2009 Nr. 28),
dass auch die Feststellung des Beschwerdeführers mit Hinweis auf
einen Bericht des UK Home Office zum Iran vom 26. Januar 2010 so-
wie Medienberichte von Januar und Februar 2010, wonach die irani-
sche Regierung im heutigen Zeitpunkt verschärft gegen Oppositionelle
vorgehen würde, keine andere Beurteilung zulässt,
dass es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, da sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt keine Hin-
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, welche geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen
sind,
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dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, der über mehrjäh-
rige Berufserfahrungen als (...) verfügt und mit seinen Eltern und drei
Brüdern in seinem Heimatstaat (vgl. Akte A1, S. 2 und A11, S. 4) auf
ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm nach seiner langen
Landesabwesenheit beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage
behilflich sein wird,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und
B._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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