B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1093/2020
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
amtlich verbeiständet durch MLaw Makbule Dügünyurdu,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020.
E-1093/2020
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) 2019 verliess, gleichentags in die Schweiz einreiste und am
14. November 2019 um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 21. November 2019 die Personalien des Beschwerde-
führers aufnahm und am 25. November 2019 ein sogenanntes Dublin-
Gespräch mit ihm durchführte, bei welchem er unter anderem erklärte,
dass er zwischen 1995 und 2007 bereits mehrere Asylverfahren in der
Schweiz durchlaufen habe,
dass das SEM am 8. Januar 2020 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen
Rechtsvertreterin eine Anhörung des Beschwerdeführers durchführte,
dass die Rechtsvertretung mit Eingaben vom 17. Januar 2020, 20. Januar
2020 und 30. Januar 2020 mehrere Unterlagen betreffend die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten physischen Gesundheitsprobleme zu
den Akten reichte,
dass ferner das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2020 den Leistungser-
bringer Betreuung zur Erstellung eines Arztberichts aufforderte,
dass das SEM am 5. Februar 2020 eine weitere Anhörung des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin
durchführte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung mehrere in Ser-
bien ausgestellte Dokumente betreffend seine psychiatrischen Probleme
und die von den serbischen Behörden deswegen getroffenen Massnahmen
einreichte (Urteile des Grundgerichts B._______ vom (…) 2014 und (…)
2014, Geburtsurkunde mit Vermerk, Bericht der psychiatrischen Klinik
C._______ vom (…) 2018),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen beider An-
hörungen ausdrücklich eine psychiatrische Begutachtung beantragte und
darauf hinwies, dass die Urteilsfähigkeit ihres Klienten nicht feststehe (vgl.
Akten SEM […]-18/14 F100 und […]-31/10 F43),
dass in der Folge zwei weitere Arztberichte des Spitals D._______ vom
7. Februar 2020 und 11. Februar 2020 zu den Akten gereicht wurden,
E-1093/2020
Seite 3
dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 11. Feb-
ruar 2020 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Februar 2020 um Erstre-
ckung der Frist zur Stellungnahme um einige Stunden ersuchte, mit der
Begründung, dass die Besprechung des Entscheidentwurfs mit dem Be-
schwerdeführer sich als schwierig gestalte,
dass dieses Gesuch vom SEM mit E-Mail vom 12. Februar 2020 abgewie-
sen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2020 – eröffnet am gleichen
Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass sich den
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sowie den von
ihm eingereichten Beweismitteln keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevan-
ten Nachteile entnehmen liessen und seine Vorbringen daher den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten,
dass in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Hei-
matstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge und seine finanzielle
Situation als gesichert erachtet werden könne,
dass eine medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet und somit
eine angemessene Behandlung der gesundheitlichen Probleme im Hei-
matstaat möglich sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten
Dokumente zwar darauf schliessen lassen würden, dass er in der Vergan-
genheit psychiatrische Probleme gehabt habe,
dass die Entlassung aus der psychiatrischen Klinik C._______ aber darauf
schliessen lasse, dass sich sein Zustand gebessert habe und eine allen-
falls in Zukunft notwendige psychiatrische Behandlung im Serbien verfüg-
bar wäre,
E-1093/2020
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
24. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und die
Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das SEM anzuweisen sei, eine vollumfänglich psychiatrische Begut-
achtung des Beschwerdeführers durchzuführen,
dass eventualiter die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben seien und er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte,
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
25. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1
AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-1093/2020
Seite 5
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch strittig ist, ob er aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug
auf das von ihm eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit
verfahrensrechtlich prozessfähig war,
dass die Legitimation zur Beschwerde daher zur Prüfung dieser Frage zu
bejahen ist, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gele-
genheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht
von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteil BVGer D-5760/2019
vom 6. November 2019 S. 5),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – vorliegend um eine sol-
che Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM
habe die Untersuchungspflicht verletzt, weil der rechtserhebliche Sachver-
halt hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers
nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei,
dass namentlich aufgrund seiner psychischen Erkrankung Anlass zu ernst-
haften Zweifeln an seiner Urteilsfähigkeit bestehe und das SEM verpflichtet
gewesen wäre, diese Frage vor der Entscheidfindung abzuklären,
E-1093/2020
Seite 6
dass im Übrigen die Abweisung des Gesuchs vom 12. Februar 2020 um
kurze Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ohne Be-
rücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls unge-
rechtfertigt und überspitzt formalistisch gewesen sei,
dass ihm damit das Recht zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf ge-
nommen worden sei, weshalb in diesem Vorgehen der Vorinstanz, ebenso
wie in der nicht rechtzeitigen Zustellung aller entscheidrelevanten Verfah-
rensakten (trotz eines von seiner Rechtsvertretung gestellten Gesuchs um
umfassende Akteneinsicht), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu er-
blicken sei,
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts gilt (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich
relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu
führen hat,
dass die behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden
gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird,
wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei
der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asyl-
gewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2),
dass die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen
Gehörs Gewähr dafür bieten sollen, dass die asylsuchende Person ihre
Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde kor-
rekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch
dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen
und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30
E. 5.5.1 und 5.5.2),
dass aufgrund der im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Anmerkungen
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. […]-18/14
F100 und […]-31/10 F43) und seiner protokollierten Aussagen anlässlich
der Befragungen Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit entstehen,
E-1093/2020
Seite 7
dass namentlich die Befragungsprotokolle den Eindruck vermitteln, er sei
nicht in der Lage gewesen, die Gründe für sein Asylgesuch schlüssig dar-
zulegen und auch seine Angaben zu seinen gesundheitlichen Problemen
und persönlichen Lebensumständen wenig kohärent erscheinen,
dass die Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch
erhärtet werden, dass er gemäss Aktenlage im Jahr 2008 zwangsweise in
die psychiatrische Klinik "C._______" eingeliefert und ihm in der Folge ein
Vormund bestellt wurde,
dass sich darüber hinaus den eingereichten serbischen Gerichtsdokumen-
ten entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Grund-
gerichts B._______ vom (…) wegen anhaltender paranoider Schizophrenie
die Handlungsfähigkeit abgesprochen wurde,
dass ihm gemäss einem Vermerk in der eingereichten Geburtsurkunde die
Handlungsfähigkeit durch das Grundgericht B._______ mit Urteil vom (…)
2015 zwar wieder teilweise zugestanden wurde,
dass jedoch unklar bleibt, mit welcher Begründung und in welchem Umfang
er wieder als handlungsfähig erachtet wurde,
dass nach dem Gesagten aufgrund der vorliegenden Aktenlage erhebliche
Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Befra-
gungen gestellten Fragen sachbezogen beantwortete beziehungsweise
beantworten konnte,
dass es somit ernstzunehmende Hinweise dafür gibt, dass es ihm im vor-
liegend interessierenden Kontext des Asylverfahrens an der Fähigkeit
mangeln könnte, vernunftgemäss zu handeln,
dass das SEM zwar das Erstellen eines medizinischen Berichts über phy-
sische (urologische) Gesundheitsprobleme in Auftrag gab,
dass es vor der Entscheidfindung aber auch verpflichtet gewesen wäre,
den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – insbeson-
dere auch hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit – abzuklären (wie dies
von der zugewiesenen Rechtsvertretung wiederholt beantragt worden
war),
dass die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers die Feststellung
des Sachverhalts beschlägt,
E-1093/2020
Seite 8
dass ohne die Gewissheit darüber, ob er urteilsfähig ist oder nicht, keine
rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen kann, da seine Aussa-
gen nicht ohne eine Klärung dieser Frage zur Feststellung des Sachver-
halts herangezogen werden können,
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt demnach nicht genü-
gend erstellt und seiner Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekom-
men ist (vgl. BVGer D-5760/2019, a.a.O. S. 8),
dass eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene nicht
in Frage kommt, weil das SEM weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen
haben wird, die den Umfang des Beschwerdeverfahrens übersteigen,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass das SEM den Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage seiner Urteils-
fähigkeit einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen haben wird,
dass unter diesen Umständen die Frage, ob die Vorinstanz durch ihre Ver-
fahrensführung auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt hat, offengelassen werden kann,
dass hingegen festzustellen ist, dass das SEM eine Zuteilung in das erwei-
terte Verfahren vorzunehmen haben wird, respektive diese bereits anläss-
lich der erfolgten Anordnung weiterer Abklärungen (Durchführung einer
ergänzenden Anhörung, Einholen eines urologischen Berichts) hätte vor-
nehmen müssen (Art. 26d AsylG),
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, ebenfalls gegenstandslos wird,
E-1093/2020
Seite 9
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, weil es sich vorliegend
um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von
Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von
Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1093/2020
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain