B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. September 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 27. September 2016 und der Anhörung vom 5. Ja-
nuar 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Alter
von 14 Jahren von einer türkischen Familie angezeigt und anschliessend
von der syrischen Polizei inhaftiert worden, weil er an Newroz ein Feuer
angezündet habe. Nach zehn Monaten Haft sei er mit Hilfe einer Anwältin
freigekommen. Im Jahr 2001 habe er für zweieinhalb Jahre in den Militär-
dienst einrücken müssen. Während seiner Dienstzeit habe er eine Diszip-
linarstrafe von zehn Tagen verbüssen müssen. Bereits vor Beginn der Un-
ruhen in Syrien habe er im Libanon gearbeitet und sei zwischen den beiden
Ländern gependelt. Im Jahr 2011 oder 2012 habe sein Vater ihn darüber
informiert, dass er ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten habe. Er
habe dem Aufgebot aber keine Folge geleistet und sei im Libanon geblie-
ben. Vor zweieinhalb oder drei Jahren sei sein Bruder in Syrien an (…)
gestorben. Nach dessen Tod habe er sich in einer schlechten psychischen
Verfassung befunden und habe deswegen versäumt, seine Aufenthaltsbe-
willigung für den Libanon zu erneuern. Zudem habe er, um seinen Bruder
noch einmal zu sehen, nach Syrien zurückkehren wollen. Auf dem Weg
nach Syrien sei er gebeten worden, sich um eine mitreisende Frau zu küm-
mern. An der syrischen Grenze sei der Bus von Soldaten angehalten und
die Frau sei festgenommen worden. Da er sie nicht habe zurücklassen wol-
len, sei auch er ins Gefängnis gebracht worden. Mit Hilfe eines kurdischen
Soldaten seien sie jedoch beide am nächsten Tag freigekommen und trotz
weiterer militärischer Kontrollen unbeschadet in B._______ angekommen.
Er sei sechs bis acht Monate in B._______ geblieben und anschliessend
aus Syrien ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte sein Militärbüchlein (im Original) sowie
seine Identitätskarte (im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – eröffnet am 25. Januar 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben wurde.
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Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unter-
lagen.
D.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststel-
lung des asylrelevanten Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung ei-
ner erneuten Anhörung sowie zur Neubeurteilung, an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefoch-
tenen Verfügung aufzuheben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Sub-
eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei als
Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er, ihm sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A20/2 sowie hierzu
eventualiter das rechtliche Gehör zu gewähren und eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es seien
bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde die Asylakten seines
Bruders beizuziehen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigen-
schaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Ver-
fügung.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, die Vorinstanz habe ihm Ein-
sicht in die Akte A20/2 gewähren.
Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei grundsätzlich Anspruch darauf, sämt-
liche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten
Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind allerdings Un-
terlagen, welche von den verfügenden Behörden ausschliesslich für den
Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen inner-
halb der Behörden, da solchen Aktenstücken kein Beweischarakter zu-
kommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen (vgl.
BGE 115 V 297 E 2.g/aa). Bei der Akte A20/2 handelt es sich um eine sol-
che verwaltungsinterne Akte, die ausschliesslich der internen Meinungsbil-
dung der Vorinstanz dient und somit rein für den Eigengebrauch bestimmt
ist. Dem Anspruch auf Akteneinsicht wurde somit mit vorinstanzlichem
Schreiben vom 3. Februar 2017 Genüge getan. Der Antrag des Beschwer-
deführers auf Akteneinsicht in die Akte A20/2 und infolgedessen auch der
Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung werden abge-
wiesen.
4.2 Sodann beantragt der Beschwerdeführer den Beizug der Asylakten sei-
nes in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders. Seine Familie sei
aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders behelligt worden. Zu-
dem habe ihn die Vorinstanz während der Anhörung mit den Aussagen sei-
nes Bruders konfrontiert.
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Den Befragungsprotokollen lässt sich nicht entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer – entgegen seiner Auffassung – in der BzP oder in der An-
hörung zu den Aussagen seines Bruders Stellung nehmen musste. Zudem
machte er während des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend,
er sei aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders einer Reflexver-
folgung ausgesetzt gewesen oder habe eine solche Verfolgung bei einer
Rückkehr zu befürchten. Es bestand somit weder im Verfahren bei der Vor-
instanz Anlass, die Asylakten seines Bruder beizuziehen, noch ist zum jet-
zigen Zeitpunkt ein entsprechendes Interesse zu bejahen. Der Antrag auf
Beizug der Asylakten ist abzuweisen.
4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während der
Anhörung psychisch schwer angeschlagen und verwirrt gewesen, weshalb
der Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise richtig habe festgestellt
werden können. Dies lasse sich auch den Notizen des Hilfswerkvertreters
entnehmen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Anhörung zu
unterbrechen und eine neue anzuordnen.
Aus dem Protokoll geht zwar hervor, dass den Beschwerdeführer der Tod
seines Vaters sowie seines Bruders nachvollziehbar berührte, es lässt sich
jedoch nicht entnehmen, dass er derart psychisch angeschlagen war, dass
die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Anhörung abzubrechen. Ent-
sprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Notizen der Hilfs-
werkvertretung, die diesbezüglich einzig festhielt, der Beschwerdeführer
habe zu Beginn grosse Mühe gehabt, sich auf die Fragen zu konzentrieren.
Zudem wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
gehalten gewesen, auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen selb-
ständig hinzuweisen. Der Antrag auf Wiederholung der Anhörung ist des-
halb abzuweisen.
4.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits in den
Zusatzfragen Angaben zu seinen Asylgründen gemacht, weshalb ihm
diese ebenfalls hätten rückübersetzt werden müssen. Zudem seien die Un-
terbrechungen durch den Befrager nicht im Protokoll vermerkt worden.
Die Hilfswerkvertretung hat zwar im Protokoll vermerkt, dass es zu nicht
protokollierten Unterbrechungen gekommen sei. Es ist jedoch nicht ersicht-
lich, welche Nachteile dem Beschwerdeführer daraus erwachsen wären.
Das Protokoll vermittelt den Eindruck, dass er seine Vorbringen ausführlich
darlegen und frei sprechen konnte. Überdies wurde er zum Schluss der
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Anhörung gefragt, ob er sämtliche Gründe für sein Asylgesuch habe aus-
führen können, was er bejahte und die Aussagen am Ende auf ihre Rich-
tigkeit hin schriftlich bestätigte (vgl. Akten der Vorinstanz A18/23,
F178/F179). Dasselbe gilt für die vorgebrachte fehlende Rückübersetzung
der Zusatzfragen. Sollten dem Beschwerdeführer die Zusatzfragen nicht
übersetzt worden sein, so ist nicht erkennbar, welche Nachteile er daraus
erlitten haben soll, zumal es sich hierbei nicht um Angaben zu seinen Kern-
vorbringen handelte und er im weiteren Verlauf der Anhörung die Möglich-
keit hatte, sämtliche bereits in den Zusatzfragen geltend gemachten Erleb-
nisse noch ausführlich zu schildern. Die Rüge ist unbegründet.
4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.4 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen.
So habe er in der BzP ausgesagt, er habe seinen Pass im Jahr 2003 oder
2004 ausstellen lassen und dieser befände sich bei einem Freund in der
Türkei. In der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe seinen letzten
Reisepass im Jahr 2014 erhalten, diesen aber bei der Überfahrt nach Grie-
chenland verloren. Ebenso würden seine Aussagen zur Ausreise Unge-
reimtheiten aufweisen. Angeblich sei er im Jahr 2014 oder 2015 in die Tür-
kei gereist und sei dort ein paar Tage geblieben. Der Vorinstanz würden
aber Dokumente vorliegen, welchen zu entnehmen sei, dass dem Be-
schwerdeführer im (…) 2016 in Griechenland die Fingerabdrücke genom-
men worden seien. Demnach könne er sich nicht nur einige Tage in der
Türkei aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer habe überdies nicht ge-
nau bezeichnen können, wann er zum Reservedienst aufgeboten worden
sei. Es erstaune, dass er trotz seines Aufgebots zum Reservedienst nach
nur einem Tag wieder aus dem Gefängnis freigelassen worden sei. Wäre
er tatsächlich aufgeboten worden, hätte ihn die Armee nicht laufen lassen.
Aus diesen Gründen sei nicht glaubhaft, dass er in Syrien zum Reserve-
dienst aufgeboten worden sei. Seine übrigen Vorbringen, die kurze Haft an
der Grenze, die Disziplinarstrafe im Gefängnis, die Jungendhaft sowie
seine kurdische Ethnie, seien nicht asylrelevant.
5.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz hätte bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung ein herabgesetztes Beweismass anwenden und
seinem tiefen Bildungsniveau Rechnung tragen müssen. Er habe zwar
keine genauen Daten angeben können, dennoch habe er ausführlich ge-
schildert, wie er vom Aufgebot zum Reservedienst erfahren habe. Die Frei-
lassung aus dem Gefängnis habe er dem kurdischen Polizisten zu verdan-
ken. Auch habe er Glück gehabt, dass sich die Beamten bei den Check-
points bloss für sein Geld interessiert hätten. Seine Angaben zu seinem
Reisepass und seiner Flucht seien für das vorliegende Verfahren nicht ent-
scheidrelevant. Er sei bereits aufgrund seiner Erlebnisse im Zusammen-
hang mit Newroz und der gegen ihn verhängten Haft- und Disziplinarstra-
fen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen.
Infolge seiner Ausreise und der damit einhergehenden Wehrdienstverwei-
gerung bestehe zudem eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung,
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da er im Fall einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe sowie Folter zu erwarten
habe.
5.6 Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich
bei der Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bereits um ein
reduziertes Beweismass, welches Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen,
überwiegen oder nicht. Der Auffassung der Vorinstanz, die Argumente für
die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden überwiegen, ist zuzustimmen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass sich die Widersprüche in seinen
Aussagen auf dessen tiefes Bildungsniveau zurückführen liessen, über-
zeugt nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine vierjährige Schulbil-
dung sowie mehrjährige Berufserfahrung. Aus dem Protokoll geht zudem
hervor, dass er durchaus in der Lage war, auf die Fragen adäquat zu ant-
worten. Die Widersprüche sind weniger als Hinweis auf ein tiefes Bildungs-
niveau zu werten, vielmehr lassen sie vermuten, dass er auf Erlebnisse
zurückgreift, die er selber nicht erlebt hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar
darin zuzustimmen, dass er in den Befragungen stets angab, das Aufgebot
zum Reservedienst zu Beginn des Krieges erhalten zu haben. Er wider-
sprach sich aber bereits darin, wie er für den Reservedienst aufgeboten
worden sei. In der BzP gab er noch an, sein Onkel habe sein Aufgebot zum
Reservedienst erhalten. In der Anhörung führte er hingegen aus, seinem
Onkel sei nur mündlich mitgeteilt worden, dass er ins Militär einberufen
worden sei (vgl. Akten der Vorinstanz A18/23, F125). Dies erstaunt umso
mehr, als im syrischen Kontext die Vorladungen oder eine Kopie des Auf-
gebots üblicherweise den Betroffenen oder deren Familienmitgliedern di-
rekt übergeben werden. Genauso ist nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer, ohne irgendwelche Vorsichtsmassnahmen zu treffen,
mit dem Bus nach Syrien zurückgekehrt sei, obwohl ihm dort eine zwangs-
weise Einziehung in den Reservedienst gedroht haben soll. Weiter er-
scheint realitätsfremd, dass er, obwohl er sich bereits auf der Liste der Ein-
berufenen befunden haben soll, mit Hilfe eines Kurden aus dem Gefängnis
freigekommen sei, obwohl noch weitere Wärter anwesend gewesen seien
und sich der Kurde dadurch selbst gefährdet hätte. Auch ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer, trotz der in Syrien routinemässig statt-
findenden Überprüfung und seines wehrfähigen Alters, sämtliche Check-
point habe passieren können, ohne dass das Militär auf ihn aufmerksam
geworden sei. In Anbetracht dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
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Syrien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung auf-
grund einer Einberufung in den Reservedienst glaubhaft zu machen. Selbst
wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu ver-
weisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder
Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermö-
gen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist. Wie in den obigen Erwägungen festgestellt,
sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft einzustufen, mithin das Vorliegen eines politischen Profils zu vernei-
nen – der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Fami-
lie, noch hatte er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es
bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbe-
hörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er
als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über eine allfällige Bestra-
fung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärti-
gen hätte. Auch der Auffassung der Vorinstanz, es fehle den Vorbringen
betreffend seine Gefängnisaufenthalte und seine Ethnie an Asylrelevanz,
ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,
dass seine diesbezüglichen Vorbringen aufgrund der geringen Eingriffsin-
tensität des kurzzeitigen Gefängnisaufenthaltes sowie der fehlenden zeitli-
chen und sachlichen Kausalität der Jugendhaft und der militärischen Dis-
ziplinarstrafe für die Ausreise asylrechtlich unerheblich sind. Die Vorinstanz
hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 24. Januar 2017 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach
erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
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6.3 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechts-
beistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem