Abtei lung V
E-1095/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Mongolei,
vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1095/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin –– eine mongolische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in A._______ –– eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland am 12. Dezember 2008 verliess und am 21. Dezember
2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum (TZ)
Altstätten vom 7. Januar 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 26. Januar 2009 zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, sie sei im Jahr 1997 zusammen mit (...)
nach A._______ gezogen,
dass ihre Mutter mit ihrem Stiefvater zusammen ein (...) geführt und
ihre Mutter jeweils tagsüber und ihr Stiefvater jeweils in Nachtschicht
gearbeitet hätten,
dass sich ihr Stiefvater seit dem Jahr 2003 regelmässig an der
Beschwerdeführerin vergriffen und sie geschlagen habe,
dass sie aufgrund der Vergewaltigungen im Jahr 2005 zwei Mal von
ihm schwanger geworden sei,
dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Schwangerschaft eine
Fehlgeburt erlitten und und bei ihrer zweiten im vierten oder fünften
Monat abgetrieben habe,
dass sie sich wegen der sexuellen Übergriffe seitens ihres Stiefvaters
weder bei der Polizei noch bei einer entsprechenden Organisation
gemeldet habe, zumal jener beim (...) gearbeitet habe und die Polizei
daher nichts unternommen hätte,
dass sie aufgrund dieser Vorfälle einen Selbstmordversuch unter-
nommen habe, indem sie sich die Pulsadern aufgeschnitten habe, der
aber fehlgeschlagen sei,
dass die Beschwerdeführerin diese Misshandlungen erduldet habe,
zumal sie ihren kranken Bruder habe pflegen müssen und dieser bis
zu seinem Tod am (...) auf ihre Hilfe angewiesen gewesen sei,
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dass sie im Dezember 2008 gesehen habe, wie ihr Stiefvater mehrere
Tausend Euro-Noten in einem Schrank versteckt habe, die ihm zwei
Kollegen nach Hause gebracht hätten,
dass sie in einem unbeaufsichtigten Moment die Gelegenheit genutzt
habe, ihm das Geld zu stehlen und zu flüchten,
dass sie sich in einem Hotel versteckt habe, von wo aus sie ihre
Ausreise aus ihrem Heimatland organisiert und am 12. Dezember
2008 A._______ verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2009 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden trotz Auf-
forderung innerhalb der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden
und bis dato keine Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine ent-
schuldbare Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe als
solche von privaten Dritten zu qualifizieren seien, welche nur dann
eine asylrelevante Verfolgung darstellten, wenn der Staat trotz be-
stehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz
nicht gewähre, was den mongolischen Behörden im konkreten Fall
nicht vorgeworfen werden könne, zumal sich die Beschwerdeführerin
wegen der regelmässigen körperlichen Misshandlungen seitens ihres
Stiefvaters weder an die Polizei noch an eine Organisation gewendet
habe,
dass die Verfolgungsvorbringen damit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
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Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten,
dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten ver-
wiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2009
(Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass die Rechtsbegehren und die Begründung ihrer Beschwerde die
nötige Klarheit vermissen liessen, zumal daraus nicht eindeutig
hervorging, ob die ganze Verfügung des BFM, mithin auch das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch, oder die Verfügung nur soweit den Weg-
weisungsvollzug betreffend angefochten wurde, weshalb ihr mit
verfahrensleitender Verfügung vom 25. Februar 2009 eine kurze Nach-
frist zur Beschwerdeverbesserung eingeräumt wurde,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, über das Begehren um die
unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden und antragsgemäss auf einen Kostenvorschuss verzichtet
wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2009 (Da-
tum Poststempel) die geforderte Beschwerdeverbesserung nach-
reichte, woraus sich entnehmen lässt, dass sie die gesamte Verfügung
des BFM anficht und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
25. Februar 2009 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuer-
kennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei,
dass überdies zusätzliche Abklärungen anzuordnen seien,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht erneut um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
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die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, ausführlich und – nach Prüfung der
Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zutreffend
sowie mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf die
zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass in der Beschwerdeschrift weder eine konkrete noch substanzielle
Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwä-
gungen erfolgt,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht, weil ihre Vorbringen – selbst bei Unterstellung ihrer
Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant sind, da es sich bei den von ihr
geltend gemachten Behelligungen um eine private Verfolgung handelt,
dass die in der Rechtsmittelschrift nochmals betonte Bedrohungslage
bei einer Rückkehr nach A._______ und die Unfähigkeit des mon-
golischen Staates ihr den nötigen Schutz vor ihrem Schwiegervater zu
gewähren, nicht zu überzeugen vermögen,
dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz
einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie – wo-
nach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in
einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest
mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18),
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
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unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat ab-
hängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungs-
weise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende
Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-
systems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behör-
de obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203),
dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit für die Mongolei generell zu
bejahen ist,
dass zudem der Schweizerische Bundesrat an seiner Sitzung vom
8. Dezember 2006 seine Einschätzung der Mongolei als verfolgungs-
sicherer Staat ("safe country") bestätigte,
dass auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
dass die Behörden nicht gewillt oder nicht fähig wären, im vorliegen-
den Fall Schutz vor Verfolgung zu gewähren, zumal die Beschwerde-
führerin bei den mongolischen Behörden gar nicht um Schutz ersucht
und dementsprechend auch keine Anzeige gegen ihren Stiefvater er-
stattet hat,
dass sich die Einwände in der Beschwerdeschrift, aufgrund des Erleb-
ten traumatisiert und verängstigt gewesen zu sein, weshalb es ihr
subjektiv nicht zumutbar gewesen sei, die Polizei aufzusuchen und es
sich in der Person ihres Stiefvaters zudem um eine mächtige und
einflussreiche Person handle, die mit der Polizei zusammenarbeite, als
nicht stichhaltig erweisen,
dass die erstmalige Behauptung der Traumatisierung durch nichts
belegt wird, und der Verweis auf die Macht des Stiefvaters nur eine
Wiederholung des bereits an der Anhörung Gesagten darstellt,
dass auch die Behauptung, es sei der Beschwerdeführerin zum
damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen die Polizei um Schutz zu
ersuchen, weil die Schulbildung zumindest in den letzten Jahren
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äusserst lückenhaft geblieben sei, als blosser nicht nachvollziehbarer
Erklärungsversuch erweist, da auch von einer nicht gebildeten Person
erwartet werden könnte, dass sie imstande ist zu wissen, dass sie bei
der örtlichen Polizei ihre erlebten Verfolgungsgründe zur Anzeige
bringen kann,
dass diese Behauptung darüber hinaus mit den Akten nicht in Einklang
zu bringen ist, denen sich entnehmen lässt, dass die Beschwerde-
führerin eine immerhin (...) Schulbildung genossen hat (vgl.
Befragungsprotokoll Altstätten, S. 6),
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch
näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen
der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen,
dass zudem die pauschale Feststellung, die Vorinstanz sei aufgrund
des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, vertiefte Abklärungen zu
treffen, um genaue Kenntnisse betreffend die Gefährdungslage und
die Rolle der lokalen Behörden in der Mongolei zu erhalten, als nicht
stichhaltig erachtet werden kann,
dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen
muss,
dass dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art.
13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes
die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die
Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebo-
tenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen,
dass in Anbetracht dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der
Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht
davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt könne als
erstellt erachtet werden und weitere Beweismassnahmen seien nicht
zu ergreifen, zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig fest-
gestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechts-
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wesentlicher Sachumstand übergangen bzw. überhaupt nicht beachtet
wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 286),
dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen Partei-
vorbringen zu Recht zu einem anderen Schluss als die Beschwerde-
führerin gelangt ist, was jedenfalls keine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes darstellt,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid
hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen wie auch bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Über-
prüfung und Beurteilung der aktuellen Situation in der Mongolei
beruht, wobei die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur
Gesamtbeurteilung der Gefährdungslage und der Rolle der lokalen
Behörden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden,
dass die Vorinstanz damit zutreffend zum Schluss gekommen ist,
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingeigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin
in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin noch individuelle Gründe – die Beschwerdeführerin besitzt eigenen
Angaben zufolge über eine abgeschlossene Schulbildung und verfügt
in der Mongolei mit (...) über ein Beziehungsnetz – auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin keine medizinische Notlage geltend
macht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
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Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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