B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1095/2012
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus
B._______, Sri Lanka, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 31. Januar 2009 und gelangte am 4. Februar 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte. Dort fanden am 6. Februar 2009
die summarische Befragung zu den Personalien, dem Reiseweg und den
Ausreisegründen und am 11. Februar 2009 die Anhörung zu den Asyl-
gründen statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei 2005 von
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und
seither für die Finanzen zuständig gewesen. Vom sri-lankischen Militär
sei er für zwei Wochen in Haft genommen, dabei verhört und auch ge-
schlagen worden. Später sei er Vize-Präsident eines Leseraums in
B._______ gewesen, wo er weiterhin Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gehabt
habe und sie unter anderem Demonstrationen gegen die sri-lankische
Regierung organisiert hätten. Nachdem der Präsident des Lesevereins
sowie weitere Personen aus seinem Umkreis getötet worden seien und er
von mehreren Seiten erfahren habe, dass auch er gesucht werde, habe
er sich bei seinem Onkel in C._______ versteckt, bis er dort am 20. Ja-
nuar 2009 gesucht worden sei. Im Übrigen seien zwei Onkel von ihm in
der Schweiz mittlerweile eingebürgert worden und auch seine Cousine
lebe in der Schweiz. Ein weiterer Cousin habe in England Asyl erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Es begründete den Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit sowie
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Der Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka erweise sich als zumutbar, da der aus dem Bezirk
B._______ stammende Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung ver-
füge, in seinem Herkunftsort nicht in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde und in D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz so-
wie eine gesicherte Wohnsituation verfüge.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Ent-
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scheid des BFM sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur
Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzu-
weisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, sube-
ventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer legte unter anderem Do-
kumente zu seinem Herkunftsort E._______, betreffend die Verhaftung
seines Cousins V. und den Aufenthalt seiner Eltern in einem Flüchtlings-
lager, alle in Kopie, bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 wurde die Vorinstanz zum
Schriftenwechsel eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 nahm sie zu den Einwänden in
der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2012
zur Kenntnis gebracht; mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 wur-
de ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Replik vom 21. Februar 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung
und reichte nebst einigen Dokumenten in Kopie folgende Beweismittel im
Original ins Recht:
- eine Karte des IKRK mit Nummer (…) betreffend den Cousin V.,
- eine Haftbestätigung vom 6. September 2011 betreffend den Cousin V.,
- eine eidesstaatliche Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers
betreffend den Cousin V.,
- eine Bestätigung der Human Rights Commission vom 16. September
2011 betreffend den Cousin V.,
- eine Bestätigung der Human Rights Commission vom 12. September
2011,
- eine beglaubigte Kopie des Geburtzertifikats des Cousins V. vom 11. Mai
2011 übersetzt am 23. Juli 2011,
- eine Bestätigung des zuständigen Dorfvorstehers.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer zur Mitwirkung an der Feststellung
des Sachverhaltes auf, unter anderem dazu, die zusammen mit der Rep-
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lik in einer Fremdsprache eingereichten originalen Beweismittel zu über-
setzen sowie dem Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die vollständigen
Asylverfahrensakten seines Bruders zu gewähren.
G.
Am 23. September 2013 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten
Übersetzungen sowie weitere Beweismittel im Original ein, nämlich eine
Bestätigung des Rechtsanwaltes M.H. vom 4. September 2013 betreffend
den Cousin V. und Geburtsurkunden des Vaters des Beschwerdeführers
und dessen Bruders zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung,
weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwer-
de ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters zu entscheiden, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete aufzuheben. Fak-
tisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadi-
um) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände
im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013
bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in
der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und
weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. Septem-
ber 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer
bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in
Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der
allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in
Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es das Uno-Hochkommis-
sariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu
unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu
überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die
mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medi-
enmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013; Neue Zürcher Zeitung
[NZZ] Online vom 4. Oktober 2013: Uno-Hochkommissariat überprüft die
Asyl-Dossiers, besucht am 11. November 2013). Ferner ist offenbar eine
Lageabklärung vor Ort geplant. Eine solche neue Lagebeurteilung kann
sich zweifellos auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts auswirken, sei es bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl, sei
es im Wegweisungsvollzugspunkt. Deshalb ist der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 25. Januar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
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werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die
Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle
der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei die-
sem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 E. 4.6 S. 8).
Vorliegend liegt der Mangel, wie erwähnt, in einer unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung, wobei die notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung ans BFM
zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedos-
sier, das ebenfalls Entscheidungsgrundlage im wieder aufzunehmenden
vorinstanzlichen Verfahren bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf
die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vor-
liegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7–13 VGKE)
und unter Berücksichtigung von gleichgelagerten Verfahren lässt sich der
Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und sie ist auf insgesamt Fr. 1500.− (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Das BFM ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: