B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1095/2013
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N (…).
E-1095/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______ stammende Be-
schwerdeführer im Jahre 2007 sein Heimatland mit einem PW nach Da-
kar verliess und auf dem Luftweg nach Italien gelangte, wo er in
C._______ und in D._______ vier bis fünf Jahre gelebt habe,
dass er von Italien aus am 1. Mai 2012 unter Umgehung der Grenzkon-
trolle in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass er in das EVZ F._______ transferiert wurde, wo er am 24. Mai 2012
summarisch befragt wurde,
dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs, da er keine Dokumente
zum Nachweis seiner Identität abgab, schriftlich dazu aufgefordert wurde,
innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylge-
such nicht eingetreten (vgl. Akten A2/1),
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2013 durch das Bundesamt
im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe seine Identitätskarte in Senegal beziehungsweise er
wisse nicht, wo sie sei,
dass sich sein Reisepass in Senegal beziehungsweise in Italien befinde
beziehungsweise in Senegal verbrannt worden sei,
dass sein Vater ihn (den Beschwerdeführer) nach seiner Geburt zu einer
Tante in der Nachbarschaft übergeben habe,
dass er die Schule besucht und zu Hause alle Arbeiten (Einkäufe, Haus-
arbeit) erledigt habe, die Tochter des Hauses jedoch nichts habe machen
müssen,
dass deshalb die Leute gedacht hätten, er sei homosexuell, was in Wirk-
lichkeit auch gestimmt habe,
E-1095/2013
Seite 3
dass er in der Schule ausgegrenzt worden sei und niemand neben ihm
habe sitzen wollen, weshalb er nicht mehr zur Schule gegangen sei,
dass ihn in der Folge sein Vater persönlich in die Schule gebracht habe,
er aber wieder ausgeschlossen worden sei, weshalb er mit der Schule
aufgehört habe,
dass er vom Vater geschlagen worden sei und in der Folge seine Mutter
einen Schlepper gefunden habe, der ihn nach Dakar und später nach Ita-
lien gebracht habe,
dass sein Vater über seine Homosexualität erst nach seiner Ausreise er-
fahren habe, seine Mutter jedoch schon vorher darüber im Bilde gewesen
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2013 – eröffnet am
22. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass es den Kanton Baselland verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er sich nämlich in Bezug auf seine Identitätspapiere massiv wider-
sprochen habe, da er bei der Kurzbefragung angegeben habe, nie einen
senegalesischen Pass beantragt und erhalten zu haben (A7/11, S. 5),
während er in der Anhörung zuerst erklärt habe, einen Reisepass, der
sich zur Zeit in Senegal befinde (A25/16, F. 7), zu besitzen, um daraufhin
gleich zu korrigieren, das betreffende Dokument befinde sich in Italien (F.
8),
dass er auf diesen Widerspruch angesprochen gesagt habe, dieser sei in
Senegal bei einem Brand zerstört worden, seine Mutter habe ihm jedoch
seinen Geburtsschein nach Italien geschickt,
dass er hinsichtlich seiner senegalesischen Identitätskarte bei der Kurz-
befragung angegeben habe, sie befinde sich in Senegal bei ihm zu Hau-
E-1095/2013
Seite 4
se, im Gegensatz dazu in der Anhörung behauptet habe, nicht zu wissen,
wo sich diese momentan befinde (A25/16, F. 14),
dass er zu diesem Widerspruch erwidert habe, die Identitätskarte befinde
sich im Schrank bei seiner Mutter, der Schrank jedoch sei mitsamt sei-
nem Reisepass und der Identitätskarte verbrannt (A25/16, F. 20),
dass seine weiteren Aussagen bezüglich seiner Papiere, die er für die
Reise von Senegal nach Italien besessen haben wolle, den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden,
dass die Kontaktaufnahme in Italien mit der heimatlichen Vertretung je-
derzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, da der Beschwerdeführer
keine konkreten Schwierigkeiten mit den senegalesischen Behörden ge-
habt habe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, sich Reise- oder Identitätsdokumente
zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer zudem aufgrund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da sich in
seinen Aussagen zu den Asylvorbringen zahlreiche Widersprüche und
Ungereimtheiten finden würden, vor allem zur Frage, welche Personen in
Senegal Kenntnis von seiner homosexuellen Veranlagung gehabt hätten,
dass auch kaum nachvollziehbar sei, wie seine homosexuelle Veranla-
gung seinem Vater habe verborgen bleiben können, wenn doch sämtliche
Schüler, Leute im Quartier und seine Mutter davon Kenntnis gehabt hät-
ten,
dass er zudem ungereimte Aussagen zum Schulbesuch und zum genau-
en Wohnort gemacht habe,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaub-
haft erweisen würden, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
E-1095/2013
Seite 5
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (Post-
stempel: 1. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf seine Be-
schwerde sei einzutreten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf
sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei er in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er mit der Beschwerde eine Kopie seines Geburtsscheines vom
15. September 2011, einen Internetauszug eines Berichtes der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe zur Lage in Senegal sowie eine Bestätigung der
Schwulenorganisation G._______ mit einer Tabelle zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-1095/2013
Seite 6
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
E-1095/2013
Seite 7
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumen-
te einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 3 Ziffer 1 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf besteht, er habe bei
seiner Erstbefragung erwähnt, in C._______ und D._______ registriert
worden zu sein, was auch aus den Schreiben des Ministero dell'Interno
vom 18. Juli 2012 und 30. August 2012 hervorgehe,
dass sich sein Geburtsdatum auf der Geburtsurkunde mit demjenigen,
das er bei den Anhörungen angegeben habe jedoch nicht decke, weil er
sein Geburtsdatum nicht gewusst habe,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
solche Dokumente unter den Begriff der "Reise- oder Identitätspapiere"
fallen, welche einerseits die Identität, einschliesslich der Staatsangehö-
E-1095/2013
Seite 8
rigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und andererseits den
Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen,
dass grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten die
genannten Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken aus-
gestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise
oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7),
dass daher die erst auf Beschwerdestufe eingereichte Geburtsurkunde,
die zudem in leicht fälschbarer Kopie beigelegt wurde, den Anforderun-
gen an ein Reise- oder Identitätspapier nicht genügen kann (Art. 1a Bst.
b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311),
dass auch die Bescheinigungen des Ministero dell'Intero, entgegen den
Angaben in der Beschwerde, seine wahre Identität nicht beweisen, son-
dern lediglich bestätigen, dass er dort mehrmals unter der angegebenen
Identität registriert wurde und er offenbar auch in Italien keine Identitäts-
papiere abgegeben hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Richtigkeit der
vorinstanzlichen Erwägungen, er habe keine entschuldbaren Gründe für
das Nichteinreichen von Dokumenten vorgebracht, in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen,
dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass er seine zentrale Vorbringen, er sei homosexuell und deswegen
ausgegrenzt worden, sehr ungereimt und widersprüchlich dargestellt hat,
dass diesbezüglich den zutreffenden und rechtsgenüglichen Ausführun-
gen der Vorinstanz zu folgen ist,
dass die Hinweise auf die SFH-Länderanalyse sowie auf Berichte von
Amnesty International nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante
Verfolgung zu begründen, da der Beschwerdeführer seine Homosexualiät
nicht überzeugend hat darlegen können,
E-1095/2013
Seite 9
dass er sich darüber hinaus gemäss eigenen Aussagen nicht offiziell ge-
outet und keinen Freund gehabt hat, und der Umstand, dass jemand
ausgegrenzt oder ausgelacht wird, keine persönliche Verfolgungs- oder
Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6)
und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen
ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel einzugehen, weil sie an der angefochtenen Verfügung nichts
zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton Zürich
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
E-1095/2013
Seite 10
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat
unzumutbar wäre,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass die nächsten Familienangehörigen (…) nach wie vor in B._______
wohnhaft sind und er mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass er neben seiner Muttersprache (Wolof) über Französisch- und Italie-
nischkenntnisse verfügt, seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Ge-
legenheitsarbeiten bestritt und es ihm gelang, sich in Italien mindestens
vier Jahre selbständig durchzuschlagen,
E-1095/2013
Seite 11
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
werde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der pro-
zessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1095/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: