Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1097/2008
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
mit deren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 an
die Schweizerische Botschaft in Bogotá (im Folgenden Botschaft) um
Asyl in der Schweiz nach. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer in
der Botschaft persönlich zu den Asylgründen angehört. Als Beweismittel
reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Dokumente zu den Akten.
B.
Die eingereichten Akten überwies die Botschaft am 7. November 2007 an
das BFM.
C.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 teilte das BFM der Botschaft mit,
es erachte den Sachverhalt als noch unklar. Der Beschwerdeführer sei
nochmals vorzuladen und anzuhören. Das BFM übermittelte der
Botschaft einen Fragekatalog für die ergänzende Anhörung.
D.
Die Botschaft übermittelte dem BFM am 20. Dezember 2007 das
Protokoll der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers auf der
Botschaft vom 19. Dezember 2007.
E.
Bezüglich der Begründung der Asylgesuche ist auf die Akten, auf die
Zusammenfassung des geltend gemachten Sachverhalts in der
angefochtenen Verfügung und – soweit entscheidwesentlich – auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 bewilligte das BFM den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die
Asylgesuche ab. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 6.
Februar 2008 eröffnet.
G.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 an die Botschaft zuhanden des
Bundesverwaltungsgerichts beantragen die Beschwerdeführenden
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Gutheissung der Asylanträge. Der Beschwerde wurde die Kopie eines
Schreibens des Innen und Justizministeriums der Republik Kolumbien
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vom 28. Dezember 2007 bezüglich finanzieller Unterstützung zur
Umsiedlung der Beschwerdeführenden und ein Schreiben der städtischen
Polizei von Bogotá vom 26. April 2007 bezüglich Schutzgewährung der
Beschwerdeführenden beigelegt.
H.
Die Beschwerde ging am 21. Februar 2008 beim Gericht ein.
Anfangs September 2011 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren
infolge gerichtsinterner Umverteilungen von der Instruktionsrichterin dem
unterzeichnenden Richter überlastet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen (vgl. Art. 3
und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Vorbringen sind glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
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die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g.
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
6.
6.1. Das BFM bewilligte den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er
und seine Familie seien von den Paramilitärs beziehungsweise vom DAS
(Departamento Administrativo de Seguridad) bedroht und verfolgt
worden. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich jedoch nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass ihre Verfolger auf nationaler Ebene nach ihnen suchen
würden. Ihre Verfolger wären wohl kaum in der Lage, sie an jedem
beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig zu machen. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.
Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend nicht des
Schutzes der Schweizer Behörden.
Zudem bestünden bezüglich der Vorbringen aufgrund widersprüchlicher
Angaben zu den Daten der Attentate und der Vertreibungen, sowie zum
Inhalt der (kompromittierenden) Videos erhebliche Zweifel. Bezüglich der
entsprechenden Ausführungen im Einzelnen ist auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen.
Weiter führt die Vorinstanz aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel
könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers
abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Das Gesetz eröffne der
Behörde einen grossen Spielraum bei der Prüfung eines im Ausland
eingereichten Asylgesuches. Das Vorhandensein enger Bindungen zur
Schweiz stelle eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien
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dar, aufgrund derer einer im Ausland weilenden Person die Einreise in die
Schweiz bewilligt werden könne. Die Beschwerdeführenden machten
keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen
Umständen sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um
Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten
das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen
halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das
Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich
Argentinien und Brasilien würden ein im Allgemeinen formelles und
gesichertes Asylverfahren gewährleisten. Zudem hielten sie sich gemäss
den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe
festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spreche im weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise in sämtliche umliegende Länder Kolumbiens sowie
der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern namentlich in Ecuador um
Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge
anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen,
sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend
erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort
sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an
Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Den Beschwerdeführenden sei
es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat als der Schweiz um
Schutz zu bemühen.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, ihre Vorbringen würden der Wahrheit entsprechen
und sie hätten keinen Grund, Lügen zu erzählen. Zudem sei bezüglich
ihren Asylgesuchen zu berücksichtigen, dass die Gruppen, die dem
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Beschwerdeführer hätten Leid zufügen wollen, ihn bereits an seinem
Wohnort aufgespürt hätten.
6.3. Unbesehen einer Prüfung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit
gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung einerseits zutreffend festgestellt hat, den
Beschwerdeführenden würde eine valable innerstaatliche
Fluchtalternative offenstehen, weshalb sie nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen seien. Andererseits hat es ausführlich erwogen,
dass es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich ist, sich in
einem der Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz vor allfälliger
Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermag die
Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Sodann ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden auch in der Rechtsmitteleingabe keinen
persönlichen Bezug zur Schweiz darlegen. Demnach ist mit der
Vorinstanz zu schliessen, dass es ihnen zuzumuten ist, in einem anderen
Land als der Schweiz um Asylgewährung nachzusuchen. Um
diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder
objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der
Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind, noch die
Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG erfüllt sind. An diesem Schluss vermögen auch die auf
Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM
hat den Beschwerdeführenden demnach zur Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben..
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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