B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1097/2017
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
1. September 2013. Am 14. September 2015 reiste er in die Schweiz ein
und suchte am 18. September 2015 um Asyl nach. Die Vorinstanz hörte ihn
am 2. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen
geltend, er habe von Anfang 2010 bis Anfang 2012 den Militärdienst absol-
viert. Während des Dienstes sei er aufgrund seines politischen Engage-
ments insgesamt 48 Tage inhaftiert und auch gefoltert worden. Nach der
Entlassung aus dem Militärdienst sei er weiterhin politisch aktiv gewesen.
Am 15. Mai 2013 habe er letztmals an einer Demonstration teilgenommen.
Am 20. Juni 2013 sei er verhaftet worden. Dabei habe er auch erfahren,
dass man ihn in den Reservedienst einziehen wolle. Nach fünf Tagen in
Gefangenschaft sei das Gefängnis von der YPG (Volksverteidigungsein-
heiten) erobert worden und alle Gefangenen seien freigelassen worden.
Danach sei er aus Angst, dass er für den Reservedienst eingezogen werde,
nicht nach Hause gegangen und habe Syrien in die Türkei verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – eröffnet am 25. Januar 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Abklärung
und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und insbesondere zur
Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über die Foltererlebnisse sowie zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1
bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und in der Folge seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Sube-
ventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei unter
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei anzuordnen, dass ihm
die Vorinstanz vollumfänglich Einsicht in die Akten A9/1, eventualiter das
rechtliche Gehör dazu gewährt. Nach Gewährung der Akteneinsicht und
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eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es seien für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren die Asylakten seines in der Schweiz als an-
erkannter Flüchtling lebenden Bruders beizuziehen. Weiter sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ei-
nen Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Sendungsverfolgung der Schweizeri-
schen Post sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei Einsicht in die Akte A9/1 zu
gewähren. Dieser Antrag ist abzuweisen, da gemäss Rechtsprechung kein
Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, denen für die Behand-
lung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliess-
lich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, besteht (vgl. BGE
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122 I 153 E. 6a). Bei der diesbezüglichen Akte (A9/1 „interner Antrag“) han-
delt es sich um ein verwaltungsinternes Aktenstück, weshalb ihm die Ein-
sicht nicht zu gewähren ist und auch keine Veranlassung besteht, ihm be-
treffend dieser Akte das rechtliche Gehör zu gewähren. Aus diesem Grund
ist der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung eben-
falls abzuweisen.
3.2 Ebenso abzuweisen ist der Antrag auf Beizug des Asyldossiers des
Bruders des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer substantiiert in
seiner Beschwerde nicht, inwiefern das Dossier seines Bruders für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren rechtserheblich sein soll. Dies geht aus
den vorliegenden Akten auch nicht hervor, zumal er keine Reflexverfolgung
geltend macht. Der Beschwerdeführer ist volljährig, verfügt aus diesem
Grund über ein eigenes Dossier und muss die vorgebrachte Verfolgung in
der eigenen Person glaubhaft machen. Weder für die Vorinstanz noch für
das Bundesverwaltungsgericht gab es beziehungsweise gibt es einen An-
lass für die Beiziehung der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seines politischen Engage-
ments während des Militärdienstes inhaftiert und gefoltert worden, sei un-
glaubhaft. Seine Schilderungen zu seinen politischen Aktivitäten seien un-
substantiiert und widersprüchlich. Die Erzählung der Haft und der Miss-
handlungen sei ebenfalls widersprüchlich und ohne Realkennzeichen aus-
gefallen. Die Körpernarben könne er sich ebenfalls bei einem Unfall zuge-
zogen haben.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt. Er habe sich mehrmals über die erlittenen Misshandlungen
während seiner Haft im Militärdienst und deren Folgen beschwert. Die be-
fragende Person habe ihm während der Anhörung versprochen, ihm einen
Brief zukommen zu lassen, um die von ihm erwähnte Narbe untersuchen
zu lassen. Er müsse nach Erhalt des Briefes zum Arzt gehen. In der Folge
sei die Vorinstanz ihrem Versprechen nicht nachgekommen und habe
keine medizinische Abklärung durchgeführt. Die von der Hilfswerkvertre-
tung erwähnte Körpersprache und seine Reaktion auf die gestellten Fragen
betreffend die erlittene Folter seien Realkennzeichen für das Erlebte, wel-
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che für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. Die Vor-
instanz habe damit nicht nur die Beweisführungspflicht gemäss Art. 12
VwVG, sondern auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.3 Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur vorgebrachten Folter während des Militärdienstes aufgrund sei-
ner oberflächlichen Darstellungen und seiner Übertreibungstendenzen auf
den ersten Blick unglaubhaft erscheinen. Tatsächlich ist es jedoch so, dass
der Beschwerdeführer mehrfach auf seine Narben und Schmerzen auf-
merksam gemacht hat, welche von den Folterungen im Militärdienst stam-
men sollen (SEM-Akten, A6/25 F98 ff.). Damit wollte er sinngemäss die
Beweisführung für seine diesbezüglichen Vorbringen antreten. Die Vor-
instanz hat ihm in Aussicht gestellt, dass sie diesbezüglich medizinische
Abklärungen treffen werde (SEM-Akten, A6/25 F103 f.).
4.4 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
Das Beweisantragsrecht ist ein Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der Be-
troffenen an der Beweiserhebung und fliesst aus dem Anspruch auf recht-
liches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1
EMRK. Die Behörde hat die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig an-
gebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich,
über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Be-
hörde im Einzelfall von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtser-
hebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Be-
weiswürdigung). Insofern kommt der Behörde bei der Auswahl der abzu-
nehmenden Beweise ein gewisses Ermessen zu. In antizipierter Beweis-
würdigung kann namentlich auch eine Abnahme von Beweisen, die an ei-
nem bereits feststehenden Resultat nichts Relevantes mehr zu ändern ver-
mögen, abgelehnt werden. Demnach kann einem angebotenen Beweismit-
tel der rechtsgenügliche Beweiswert mittels antizipierter Beweiswürdigung
abgesprochen werden, wenn sich der offerierte Beweis in einer vorgängi-
gen (summarischen) Würdigung als nicht geeignet erweist, an dem bereits
hinreichend abgeklärten Sachverhalt etwas zu ändern (BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], 2016, Art. 33 N3, N14 ff. und N21 ff., m.w.H.).
4.5 Vorliegend hat die Vorinstanz das Recht auf Beweis verletzt. Der Be-
schwerdeführer hat die Vorinstanz über seine Folterspuren informiert und
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diese hat in Aussicht gestellt, entsprechende medizinische Untersuchun-
gen in die Wege zu leiten. Diese Untersuchungen wären zweifellos tauglich
für die Abklärung des betreffenden Sachverhaltes. Statt dass die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer das entsprechende Schreiben zugestellt
und ihn zum Arzt geschickt hätte, hat sie das vorinstanzliche Verfahren mit
einer negativen Verfügung abgeschlossen. Die Vorinstanz wäre zwar nicht
verpflichtet gewesen, von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten ein-
zuholen, wenn sie die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft
erachtet. Sie hätte jedoch zumindest begründen müssen, weshalb sie auf
die Einholung verzichtet und hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
geben müssen, von sich aus entsprechende Beweismittel einzubringen.
Weder in den Akten noch in der angefochtenen Verfügung finden sich Hin-
weise, weshalb die Vorinstanz auf den Beweisantrag des Beschwerdefüh-
rers wider vorheriger Aussagen nicht eingehen wollte. Sie bringt einzig vor,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen auch
von einem Unfall herrühren könnten. Dabei handelt es sich um reine Spe-
kulation. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör und
damit Bundesrecht verletzt.
4.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeach-
tet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des ergangenen Ent-
scheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE
2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörs-
verletzungen auf Beschwerdeebene ist nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte
Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheid-
reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt
werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1
m.w.H.). Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es
ist nicht Sache Bundesverwaltungsgerichts, erstmals wie eine erstinstanz-
liche Behörde über die Abnahme von angebotenen Beweisen zu entschei-
den, zumal die Partei dadurch eine Instanz verlöre. Die Gehörsverletzung
kann daher auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Die Vorinstanz hat
nach der Rückweisung der Sache zu entscheiden, ob sie den vom Be-
schwerdeführer angebotenen Beweis abnimmt und eigene medizinische
Abklärungen bezüglich der angeblichen Folterverletzungen des Beschwer-
deführers in die Wege leitet. Macht sie dies nicht, hat sie dem Beschwer-
deführer hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren und ihm die Möglichkeit
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zu geben, selbst entsprechende Beweismittel (z.B. einen Arztbericht) ein-
zureichen. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs sich als begründet erweist. Damit hat die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegen-
den Entscheid gegenstandslos geworden.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘200.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel