B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1097/2019
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 / N (…).
E-1097/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. November 2015 in der Schweiz um
Asyl. Am 18. Dezember 2015 wurde er vom SEM zu seinen Personalien,
seinem persönlichen Umfeld, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP], Akten SEM A11/12). Da-
bei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und
stamme aus dem Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz, wo er seit seiner Geburt
bis zum Kriegsende im Jahre 2009 gelebt habe. Danach sei er mit seiner
Familie nach Vavuniya gebracht worden. Im Jahre 2012 seien er und die
Familie wieder an ihren Herkunftsort zurückgekehrt. Die Familie habe fi-
nanzielle Unterstützung erhalten, um ihr teilzerstörtes Haus zu renovieren,
und habe sich wieder in der Landwirtschaft betätigt. Er habe zwölf Jahre
die Schule bis Ende des A-Levels besucht, die Prüfungen jedoch nicht ab-
geschlossen und damit kein Diplom erworben.
Bezüglich der Asylgründe brachte er im Wesentlichen vor, am 27. Novem-
ber 2014 auf der Strasse mit dem Vorwurf angehalten worden zu sein, an-
lässlich des Märtyrergedenktages die Glocke geläutet zu haben. Er sei
dazu befragt und auf den nächsten Tag ins Militärcamp bestellt worden.
Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weshalb er in der Folge
zwei Mal zuhause gesucht worden sei. Beim ersten Mal sei niemand zu-
hause gewesen. Beim zweiten Besuch Ende Dezember 2014 hätten ihn
und seinen Vater zwei Männer nach Tätigkeiten für die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) gefragt. Darauf sei er zu einer Untersuchung aufge-
boten worden. Ein guter Bekannter habe ihm jedoch abgeraten, den Termin
wahrzunehmen. Im Juli 2015 habe er sein Heimatdorf Richtung Colombo
verlassen, wo er gelebt und gearbeitet habe. Von seiner Mutter habe er
erfahren, dass im August 2015 noch einmal nach ihm gefragt worden sei.
Im Oktober 2015 sei er für einen Tag in sein Heimatdorf gereist, um einige
persönliche Sachen zu holen, sei nach Colombo zurückgekehrt, habe sich
dort regulär einen Reisepass ausstellen lassen und habe am 1. November
2015 in einer Gruppe von sieben Personen mit Hilfe eines Schleppers auf
dem Luftweg sein Heimatland über Katar in den Iran verlassen.
A.b
Am 8. September 2016 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen
Asylgründen angehört und am 23. Oktober 2018 sowie am 14. Januar 2019
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ergänzend befragt. Anlässlich dieser Anhörungen machte er im Wesentli-
chen geltend, er und seine Familie seien einmal im Jahre 2014 zuhause
vom Militär befragt worden, wer von ihnen bei den LTTE gewesen sei. Etwa
im September 2014 habe er einen Soldaten, den er aufgrund eines Ereig-
nisses gegenüber seiner Mutter wiedererkannt habe, aus Wut mit einem
Stein beworfen und verletzt. Darauf sei er (der Beschwerdeführer) für meh-
rere Stunden inhaftiert und dabei geschlagen und getreten worden. Ein Be-
kannter der Familie habe ihn mit Lösegeld freibekommen. Danach seien
noch einmal Soldaten nach Hause gekommen und hätten ihn und seine
Familie zu diesem Vorfall befragt. Am Märtyrertag vom 27. November 2014
sei er auf der Strasse von zwei Soldaten aufgegriffen und in der nahegele-
genen Schule zur Verdächtigung, die Glocke geläutet zu haben, befragt
worden. Er hätte sich am nächsten Tag im Camp melden sollen, sei jedoch
auf Anraten des Bekannten der Familie nicht hingegangen. Nachdem er
sich eine oder zwei Wochen nur noch zuhause aufgehalten habe, sei er
nach Jaffna gegangen und habe sich dort drei Monate aufgehalten. Darauf
habe er sich nach Colombo begeben. Seine Mutter habe ihm telefonisch
mitgeteilt, dass er in dieser Zeit noch einmal zuhause gesucht worden sei.
A.c
Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer zu (aus Sicht des SEM festzustellenden) Auslassungen und Widersprü-
chen anlässlich der verschiedenen Befragungen das rechtliche Gehör. Mit
Eingabe vom 20. August 2018 nahm er dazu Stellung.
A.d
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
eine psychiatrisch-medizinische Behandlungsbescheinigung vom 6. Sep-
tember 2016 und eine Kopie eines ärztlichen Rezepts vom gleichen Datum
sowie einen psychiatrischen Arztbericht vom 19. September 2018 zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an.
C.
Mit Eingabe vom 4. März 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 30. Januar 2019
sei vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur kor-
rekten Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der unter-
zeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde lag eine durch die zuständige Gemeindebehörde ausge-
stellte Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers
vom 21. Februar 2019 bei.
D.
Mit Schreiben vom 5. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2019 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ab und erhob einen Kostenvorschuss.
Der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur korrekten Abklärung
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des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen und bringt zur Begründung zusammenfassend vor, das SEM habe es
unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente angemessen in seinem Ent-
scheid zu berücksichtigen, womit es den Untersuchungsgrundsatz verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvoll-
ständig abgeklärt habe.
Mit der damit vertretenen Argumentationsweise wird zunächst die Frage
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der hin-
reichenden Erfüllung der Begründungspflicht und darüber hinaus mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Das SEM hat dem
Beschwerdeführer den notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt
seiner Gesuchsgründe umfassend zu äussern, und seine angebotenen
Unterlagen zur Beweisführung lückenlos entgegengenommen, weshalb
von einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. Dem
Beschwerdeführer wurde anlässlich der insgesamt vier Anhörungen durch-
wegs mit angemessener Empathie begegnet. Auch in Berücksichtigung
seiner psychischen Einschränkungen ist entgegen der in der Rechtsmitte-
leingabe vertretenen Ansicht der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend
erstellt. Wenn zudem vorgebracht wird, das SEM habe es unterlassen,
wichtige (vom Beschwerdeführer aktenkundig gemachte) Sachverhaltsele-
mente angemessen in seinem Entscheid zu berücksichtigen, würde dies
allenfalls die Pflicht zur hinreichenden Begründung der Verfügung tangie-
ren. Auch bezüglich der sinngemässen Rüge der Verletzung der Begrün-
dungspflicht wird jedoch verkannt, dass die entsprechenden Vorhalte in
wesentlicher Hinsicht unter den Aspekt der rechtlichen Würdigung der Sa-
che fallen, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Akten-
lage zu einer Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, die nicht der
Sichtweise des Beschwerdeführers entspricht. Das Staatssekretariat tut
seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begrün-
dung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid
zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentli-
chen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar
aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich
mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein ex-
plizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nach-
achtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist
das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfas-
sende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe bein-
halten, gerecht geworden.
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Zudem wird die Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und somit der Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der Begründungspflicht
hauptsächlich in der Verbindung vorgebracht, das SEM habe den psychi-
schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Würdigung der
Glaubhaftigkeit seines vorgebrachten Sachverhaltes nicht hinreichend be-
rücksichtigt. Wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich wird, ist
diesem Aspekt ohnehin kein vordringliches entscheidwesentliches Gewicht
beizumessen, da es einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
durch die Vorinstanz nicht bedurft hätte und verzichtet werden kann, auf
die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzuge-
hen.
Die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht
stichhaltig und der entsprechende Antrag, die Sache sei aus formellrecht-
lichen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Dem-
nach fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Be-
tracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
In genereller Hinsicht ist anzumerken, dass unter dem Begriff Glaubhaf-
tigkeit die Frage, ob die Vorbringen zu einem geltend gemachten Sachver-
halt an sich glaubhaft gemacht worden sind (Art. 7 Abs. 3 AsylG), von der
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Frage zu unterscheiden ist, ob aufgrund eines zwar glaubhaft gemachten
Sachverhalts auch glaubhaft gemacht wird, dieser führe aus objektiv plau-
sibler Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Art. 7 Abs. 2 AsylG) zu
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG.
6.
6.1 Aufgrund der Einschätzung der Aktenlage kommt das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass die Kernvorbringen
des Beschwerdeführers nicht dazu zu führen vermögen, er wäre in Sri
Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewe-
sen oder müsste begründeterweise befürchten, solchen in Zukunft ausge-
setzt zu werden.
6.2 So stellt das SEM zutreffend fest, dass aus den Akten keine Hinweise
darauf zu entnehmen sind, wonach aus der Befragung der Militärpersonen
zu Hause beim Beschwerdeführer im Jahre 2014 er selbst oder seine Fa-
milienmitglieder das Interesse der srilankischen Behörden auf sich gezo-
gen oder nach dieser Befragung konkrete Massnahmen zu gewärtigen ge-
habt hätten. Es ist mithin nicht erkennbar, dass daraus ernsthafte Nachteile
entstanden wären oder der Beschwerdeführer deshalb solche in absehba-
rem Zeitrahmen hätte befürchten müssen.
Ebenso hat das SEM richtigerweise darauf erkannt, dass der Vorfall des
Steinwurfs des Beschwerdeführers vom September 2014 gegen den Sol-
daten und mutmasslichen Vergewaltiger seiner Mutter nach Kriegsende im
Jahre 2009 sowie die darauffolgende mehrstündige Inhaftierung des Be-
schwerdeführers und die späteren Nachfragen durch Soldaten am Wohnort
der Familie keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. All-
fällige Folgen aus dieser durch Wut und persönliche Rachegefühle ent-
sprungenen Tat wären rein strafrechtlicher Natur und es lägen diesen kein
Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde. Das Gericht geht mit dem
SEM einig, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu ent-
nehmen ist, ihm wäre aus diesem Ereignis von den srilankischen Behörden
ein politisches Motiv und somit ein politisches Profil unterstellt worden. Die
in der Beschwerde vertretene gegenteilige Meinung teilt das Gericht nicht.
Es wurde offenbar kein Gerichtsverfahren angestrengt und trotz Zugriffs-
möglichkeiten wurde der Beschwerdeführer in der Folge nicht in Haft ge-
nommen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er nach
einer Geldzahlung an den leitenden Offizier "aus dem Problem rausgekom-
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men" (A38/13, F78). Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls keiner zeitna-
hen weiteren Verhaftung zugeführt, was bei einem allfälligen ernsthaften
Interesse der srilankischen Behörden hätte erwartet werden müssen.
In einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen zentralen und für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seinem Asylgesuch fehlte es offenkundig an der Inten-
sität und Zielgerichtetheit sowie letztlich an der massgeblichen Absicht der
srilankischen Sicherheitsbehörden, ihn mit ernsthaften Nachteilen aus den
in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu überziehen.
Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren recht-
liche Folgerungen sind nicht zu beanstanden und es kann auf die entspre-
chenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Einwände in der Beschwerde erscheinen weder stichhaltig noch taug-
lich, die Einschätzungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als
nicht rechtskonform zu erkennen, soweit sie sich auf die entscheidwesent-
liche Beurteilung der geltend gemachten Tatumstände vor der Ausreise des
Beschwerdeführers aus seinem Heimatland beziehen.
Dass die srilankischen Behörden kein flüchtlingsrechtlich relevantes Inte-
resse am Beschwerdeführer bekundeten, dürfte auch darin bestätigt wer-
den, dass er ohne Schwierigkeiten unter der eigenen Identität einen Pass
sowie ein Visum hat ausstellen lassen (Akten SEM A32/19, F11-15) und
über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo nach offenbar ein-
lässlicheren Sicherheitsüberprüfungen bezüglich seiner Person ohne Vor-
behalte hat ausreisen können (A32/19, F18 und F19).
Der Beschwerdeführer war demnach aus Gründen, die sich vor seiner Aus-
reise aus Sri Lanka ereignet haben, keinen ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
Bei dieser Sachlage hätte es einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen durch die Vorinstanz nicht bedurft und es kann verzichtet werden, auf
die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzuge-
hen.
6.3 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse
zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri
Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr
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Seite 10
von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können. Neben
Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer
(E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe
(nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der
einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 darge-
stellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka
erwogen, welche der Rückkehrenden – die diese weitreichenden Risiko-
faktoren erfüllen – zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören
(vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
6.4 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus Gründen, die nach der Ausreise aus
dem Heimatland entstanden wären, flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Referenzurteil fest-
gestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamili-
sche Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von
Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht
orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer
ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche
oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
frühere Verhaftungen durch die srilankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt wer-
den oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach
Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog.
schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das
Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko-
faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person
ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehren-
den eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben
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Seite 11
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Die mit der Beschwerde vertretene Sichtweise, der Beschwerdeführer er-
fülle mehrere vom Bundesverwaltungsgericht als besonderen Risikofaktor
identifizierte Merkmale, weshalb er begründete Furcht vor einer asylrele-
vanten Verfolgung habe, kann vom Gericht nicht geteilt werden.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist aufgrund der Aktenlage
davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden den Beschwerdefüh-
rer gerade nicht ernsthaft verdächtigt hätten, die LTTE unterstützt zu ha-
ben. Er war nie Mitglied der LTTE, unterstützte diese auch nicht und war
am Ende des Krieges im Jahre 2009 noch im Kindesalter. Auch die frühere
Tätigkeit seiner Mutter als Betreuerin von Kindern von LTTE-Verantwortli-
chen und die frühere Arbeit seines Vaters für die LTTE haben über Jahre
hinweg keine sicherheitsbezogenen Massnahmen der srilankischen Be-
hörden ausgelöst, die über blosse Befragungen hinausgegangen wären
und die zudem keine ernsthaften weiteren Konsequenzen nach sich zogen.
Daran vermochten auch die sichtbaren Narben am Oberkörper des Vaters
des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt, ist ent-
gegen der Einschätzung in der Beschwerde zudem nicht davon auszuge-
hen, aus Sicht der srilankischen Armee läge die Vermutung nahe, dass
dem Steinwurf des Beschwerdeführers auf den Soldaten ein politisches
Motiv zugrunde gelegen hätte, ansonsten umgehend ein konsequenteres
Vorgehen und nachhaltigere Folgen der Sicherheitsbehörden zu erwarten
gewesen wären.
Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
auf einer sogenannten „Stop-List“ vermerkt wurde, deren Einträge Hin-
weise auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE enthalten, oder andere stark risikobegründende Faktoren auf
ihm lasten würden, wenn er, wie bereits festgestellt, ohne Schwierigkeiten
unter der eigenen Identität einen Pass sowie ein Visum hat ausstellen las-
sen und über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo nach offen-
bar einlässlicheren Sicherheitsüberprüfungen bezüglich seiner Person
ohne Vorbehalte hat ausreisen können.
Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, der Beschwer-
deführer wäre aktuell auf dieser Liste aktiv vermerkt.
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Den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerdeführers kann so-
mit nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemessen werden, als
davon ausgegangen werden müsste, er würde aus Sicht der srilankischen
zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er sei bestrebt, den
tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. An
dieser Einschätzung vermag aufgrund der für die Entscheidfindung mass-
gebliche Gesamtaktenlage das mit der Beschwerde geltend gemachte, je-
doch durch nichts belegte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei auch
nach der Ankunft in der Schweiz nochmals bei seinen Eltern gesucht wor-
den, nichts zu ändern.
In einer Gesamtbetrachtung besteht vorliegend kein hinreichend begrün-
deter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenann-
ten "background check" (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten
und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Ge-
mäss herrschender Praxis reichen diese Massnahmen nicht aus, um von
Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr (ins Heimatland) auszuge-
hen. Auch der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem
Vanni-Gebiet stammt und tamilischer Ethnie ist, vermag keinen massge-
benden Faktor einer Gefährdungssteigerung in der konkreten Person des
Beschwerdeführers zu erfüllen. Gleiches gilt für die bisweilen politischen
Querelen und Machtkämpfe an der Staatsführungsspitze Sri Lankas.
6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt keine risikobegründenden Faktoren, die
ihn in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ins Visier der srilankischen
Behörden rücken würden. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Lan-
desabwesenheit und dem Durchlaufen eines Asylverfahrens in der
Schweiz kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seitens der
srilankischen Behörden abgeleitet werden.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie das SEM zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgründe
darzutun vermochte und somit keinen asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahren gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Das SEM hat die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-1097/2019
Seite 14
8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritan-
nien vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr
müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche
im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter
den geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk»
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E-1097/2019
Seite 15
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat für sich al-
leine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in
den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz)
und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle La-
gebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen
und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie
auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen kön-
nen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.
8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Mullaitivu (Nordpro-
vinz), wo er geboren worden ist und gelebt hat. Er verfügt im Heimatland
mit seinen Eltern und Geschwistern über ein breites und tragfähiges ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz. Er wird bei einer Rückkehr auch auf
eine gesicherte Wohnsituation treffen. Es kann davon ausgegangen wer-
den, dass er bei Bedarf in der Lebenshaltung von seiner Familie unterstützt
werden wird. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgrei-
fen kann, die im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland geherrscht
hat. Es muss auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich selbst in
wirtschaftlicher Hinsicht wird integrieren können (vgl. auch nachstehend
E. 8.3.4). So hat er zumindest schon erste Erfahrungen der Erwerbstätig-
keit während seines Aufenthaltes in Colombo im Jahre 2015 erwerben kön-
E-1097/2019
Seite 16
nen, und dies auch unter der Einschränkung seines psychischen Gesund-
heitszustandes, an der er, wie anzunehmen ist, seit dem geltend gemach-
ten sexuellen Übergriff auf seine Mutter im Jahre 2009 leidet.
8.3.4 Der Beschwerdeführer macht medizinische Hindernisse für den Voll-
zug der Wegweisung in sein Heimatland geltend.
Das Gericht hat keinen Anlass, an der fachärztlichen Beurteilung des me-
dizinischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen,
wonach ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) di-
agnostiziert wird, dies aufgrund der Symptome Flashbacks, Intrusionen,
Albträume, psychovegetative Erregungszustände, nächtliches Einnässen,
Hyperarousal, Vermeidung, Reizbarkeit und Misstrauen den Menschen ge-
genüber (vgl. Arztbericht vom 19. September 2018, SEM-Akten A30/5).
Gestützt auf die diesbezügliche gefestigte Rechtsprechung ist der Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka auch in Berücksichtigung des Krankheits-
bildes des Beschwerdeführers zumutbar. Praxisgemäss ist bei einer Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer
medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenü-
gende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbe-
drohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge.
Diese Schwelle ist beim Beschwerdeführer entgegen in der in der Be-
schwerde anderweitig vertretenen Meinung offenkundig nicht erreicht. Ge-
mäss obgenanntem Arztbericht war der Beschwerdeführer seit dem 9. Juni
2016 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer, begleitet mit me-
dikamentös psychopharmakologischer Behandlung, wobei die Therapie
zwischen einmal pro Woche bis alle vier Wochen stattgefunden habe. Die
notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerde-
führer gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and Indigenous
Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016,
/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 07.06.2019). Sri Lanka verfügt über
spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatri-
schen Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in Sri Lanka
wird für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung angeboten.
Es liegt in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers, bei Be-
darf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dies
wird ihm auch ermöglichen, ein, wenn auch mit Einschränkungen, nicht un-
erträgliches Leben zu führen, wie es auch aktuell der Fall ist.
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Seite 17
Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst eine allfällige Suizidalität nach ge-
festigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzu-
mutbar erscheinen zu lassen vermöchte. Zudem wäre einer allfälligen Su-
izidalität bei einem Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodali-
täten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer
D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2).
8.3.5 Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerde-
führer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Not-
lage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der
Rechtsprechung zu werten wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.3.6 An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in genereller und individueller Hinsicht vermögen auch die sich am Oster-
sonntag 2019 in Sri Lanka ereigneten gewalttägigen Angriffe auf Kirchen
und Hotels und der gleichentags von der srilankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu
ändern.
8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 18
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.–
festzulegen.
10.2 Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.– ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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